Quelle

300

Übertretungsstrafgesetz

vom 14.09.1976 (Stand 01.04.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 2. Februar 19761,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendung von StGB und OBG

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19372 (StGB) finden auf die nach dem kantonalen Strafrecht strafbaren Tatbestände unter Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften Anwendung.

Das Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 18. März 20163 gilt auch für Verfahren in Anwendung des kantonalen Ordnungsbussenrechts.

Zitiert in

Art. 2 Vorsatz und Fahrlässigkeit

Die nach dem kantonalen Recht unter Strafe gestellten Übertretungen sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung strafbar sein soll.

Art. 3 Strafen

Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden mit Busse bestraft.

In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.

Enthalten behördliche Erlasse nur eine allgemeine Strafandrohung, ist die Strafe Busse.

Art. 4 Gemeindestrafrecht

Die Gemeinden haben die Befugnis, zur Durchsetzung der von ihnen erlassenen Rechtssätze Strafbestimmungen für bestimmte Tatbestände aufzustellen.

Strafbestimmungen von Gemeinden bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Die Strafverfolgung wird im ordentlichen Verfahren durchgeführt. Sie erfolgt jedoch nur auf Anzeige der Gemeinde.

Zitiert in

Art. 5 Ordnungsbussen

Die Luzerner Polizei und die in Spezialerlassen bezeichneten Vollzugsbehörden erheben bei Übertretungen gegen kantonales Recht, auf die das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, die Ordnungsbussen.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, für welche geringfügigen Übertretungen gegen kantonales Recht eine Ordnungsbusse erhoben wird und wie hoch die Bussen für die einzelnen Übertretungen sind.

Er bestimmt die für die Erhebung von Ordnungsbussen des eidgenössischen Rechts zuständigen Behörden.

2 Die einzelnen Übertretungen

2.1 Übertretungen gegen Leib und Leben

Art. 6 Vernachlässigung von Aufsicht und Pflege

Wer eine ihm oder ihr anvertraute hilfsbedürftige Person vernachlässigt, wird mit Busse4 bestraft, wenn die Tat nicht unter den Artikel 219 StGB fällt.

Die Strafbehörde verständigt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Art. 7

2.2 Übertretungen gegen das Vermögen

Art. 8 Verunreinigungen fremden Eigentums

Wer unbefugt auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschriften oder Plakate anbringt oder anbringen lässt, wer öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet, namentlich durch das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, wird mit Busse bestraft.

Die Verletzung privaten Eigentums wird nur auf Antrag verfolgt.

Zitiert in

2.3 Übertretungen gegen die Sicherheit

Art. 9 Gefährdendes Verhalten

Wer durch pflichtwidriges Verhalten bei der Ausübung eines Sportes, bei der Aufsicht über Personen, beim Umgang mit gefährlichen Einrichtungen oder im Verkehr mit gefährlichen Materialien andere Personen erheblich gefährdet, wird mit Busse bestraft.

Art. 9a Vermummung

Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund durch Vermummung unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.

Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 10 Stempel

Wer behördliche oder Firmenstempel ohne Berechtigung bestellt oder bestellen lässt, wird mit Busse bestraft.

Art. 11 Verbrecherwerkzeug

Wer Waffen, Werkzeuge oder Geräte, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Verbrechens bestimmt sind, herstellt, herstellen lässt, in Gewahrsam hat, verwahren lässt oder einer anderen Person überlässt, wird mit Busse bestraft.

Art. 12 Halten gefährlicher Tiere

Wer ein gefährliches oder ein bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt oder beaufsichtigt, wird mit Busse bestraft.

Die Strafbehörde kann das Tier töten lassen.

Der Regierungsrat wird im übrigen ermächtigt, eine Verordnung über das Halten von wilden und gefährlichen Tieren zu erlassen. Der Regierungsrat kann in dieser Verordnung weitere Straftatbestände aufstellen.

Art. 13 Unbefugtes Schiessen

Wer unbefugt in Ortschaften oder in der Nähe von Gebäuden oder zur Nachtzeit, an Hochzeiten oder anderen Anlässen schiesst oder Sprengladungen detonieren lässt, wird mit Busse bestraft.

Art. 14

2.4 Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung

Art. 15 Aufforderung zu Vergehen und Ungehorsam

Wer öffentlich zu Vergehen oder Ungehorsam gegen Erlasse oder Anordnungen der Behörden auffordert, wird mit Busse bestraft.

Art. 16

Art. 17 Missbrauch von Läutwerken und Alarmvorrichtungen

Wer Läutwerke oder Alarmvorrichtungen zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

Zitiert in

Art. 18 Ruhestörung und unanständiges Benehmen

Wer durch Lärm oder groben Unfug die Nachtruhe stört, wer sich öffentlich in einer Sitte und Anstand grob verletzenden Weise aufführt, wird mit Busse bestraft.

Art. 19 Trunkenheit

Wer durch Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt, wird mit Busse bestraft.

Die Polizei kann Betrunkene, die öffentliches Ärgernis erregen, zur Vermeidung weiterer Störungen nach Hause oder in Spitalpflege bringen oder bis zu 24 Stunden in Gewahrsam nehmen.

Art. 20 Übertretung allgemeiner Verbote

Wer allgemeine Verbote übertritt, die gestützt auf die Zivilprozessordnung unter Hinweis auf diese Strafandrohung erlassen worden sind, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Zitiert in

Art. 21 Verweigerung der Angabe von Personalien

Wer einer Behörde oder Angestellten der Verwaltung, die sich gehörig ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe der Personalien verweigert oder darüber vorsätzlich unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft.

Zitiert in

Art. 22 Störung des Polizeidienstes

Wer der Anordnung nicht nachkommt, die Angehörige der Polizei innerhalb ihrer Befugnisse erlassen, wer sich unberechtigt in dienstliche Verrichtungen von Angehörigen der Polizei einmischt, wird mit Busse bestraft.

Art. 23 Beistandspflicht gegenüber Angehörigen der Polizei

Wer einer Aufforderung eines oder einer Polizeiangehörigen, ihm oder ihr Nothilfe zu leisten, nicht nachkommt, obwohl es nach den Umständen zugemutet werden kann, wer andere davon abhält oder sie dabei vorsätzlich stört, wird mit Busse bestraft.

Art. 24 Beseitigung einer Leiche

Wer eine Leiche oder Teile einer Leiche heimlich auf die Seite schafft, aussetzt oder verbrennt, wird mit Busse bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 25 Unbefugte Berufsausübung und Titelanmassung

Wer ohne die erforderliche Bewilligung einen Beruf ausübt, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft betreibt oder die in der Bewilligung enthaltenen Befugnisse überschreitet, wer unberechtigt einen Titel oder eine Berufsbezeichnung (einen akademischen Titel, Diplom, Patent usw.) führt, um den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken, wird mit Busse bestraft.

Zitiert in

Art. 26 Sammeln ohne Bewilligung

Wer öffentlich oder von Haus zu Haus ohne Bewilligung Gaben sammelt oder Abzeichen und dergleichen verkauft, wird mit Busse bestraft.

Das Ergebnis der Sammlung wird eingezogen und ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, sofern die Rückerstattung an die Spendenden nicht mehr möglich ist oder die Kosten der Rückerstattung in keinem tragbaren Verhältnis zu den Spenden stehen würden.

Der Regierungsrat regelt das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen durch eine Verordnung.

Art. 26a Unerlaubtes Betteln

Mit Busse wird bestraft,

  1. wer beim Betteln täuschende oder unlautere Methoden anwendet,

  2. wer in organisierter Art und Weise bettelt,

  3. wer andere Personen, namentlich Kinder oder in einem Abhängigkeitsverhältnis stehende Personen, zum Betteln schickt.

Mit Busse wird bestraft, wer im öffentlichen Raum oder an allgemein zugänglichen Orten bettelt und dabei die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stört, namentlich durch

  1. aufdringliches, einschüchterndes oder aggressives Betteln,

  2. Betteln an Orten mit einem hohen Personenaufkommen und beschränkten Platzverhältnissen wie Ein- und Ausgängen oder Haltestellen des öffentlichen Verkehrs,

  3. Betteln an sensiblen Örtlichkeiten wie Geld- und Zahlungsautomaten, Schulanlagen, Spielplätzen, Friedhöfen oder Unterführungen,

  4. Betteln von Haus zu Haus.

Nach den Absätzen 2b und 2c kann nur bestraft werden, wer eine durch die Polizei angeordnete Wegweisung missachtet.

Die durch strafbares Betteln nach Absatz 1 erlangten Vermögenswerte können sichergestellt und eingezogen werden.

Art. 27

Art. 28

2.5 Übertretungen gegen die Rechtspflege

Art. 29 Falsche Angaben in Zivil- oder Verwaltungsverfahren

Wer in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren als Auskunftsperson, als sachverständige Person oder als Übersetzer oder Übersetzerin sowie bei der Parteieinvernahme im Zivilverfahren nach Ermahnung zur Wahrheit unter Hinweis auf diese Strafbestimmung vorsätzlich falsche Angaben macht und diese unterschriftlich bestätigt, wird, sofern nicht die Art. 307 oder 309 StGB anwendbar sind, mit Busse bestraft.

Art. 30

Art. 31 Unerlaubte Selbsthilfe

Wer unter Umgehung des Rechtsweges eigenmächtige Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Zitiert in

Art. 32 Unerlaubter Verkehr mit eingewiesenen Personen

Wer ohne Erlaubnis mit in Justizvollzugsanstalten eingewiesenen Personen in Verkehr tritt oder Sachen in die Anstalt hinein- oder herausschmuggelt, wird mit Busse bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Das Schmuggelgut verfällt dem Staat. Der Regierungsrat regelt das weitere auf dem Verordnungsweg.

Art. 33 Unterlassen der Notwehranzeige

Wer in Notwehr oder Notstand eine Person getötet oder erheblich verletzt hat und dies nicht sofort der Polizei meldet, wird mit Busse bestraft.

Art. 34 Nichtanzeige verbrecherischer Vorhaben

Wer vom Vorhaben eines Verbrechens zu einer Zeit, da dessen Verhütung möglich ist, glaubhafte Kenntnis erhält und es unterlässt, davon der Polizei oder der bedrohten Person unverzüglich Anzeige zu machen, wird, wenn die Tat begangen oder versucht worden ist, mit Busse bestraft.

Diese Anzeigepflicht gilt für Verbrechen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die öffentliche Gesundheit, gegen den Staat und die Landesverteidigung sowie für gemeingefährliche Verbrechen.

Stehen der Täter oder die Täterin in so nahen Beziehungen zur begünstigten Person, dass sein oder ihr Verhalten entschuldbar ist, kann die Strafbehörde von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 305 Abs. 2 StGB).

3 Schlussbestimmungen

Art. 35 Bereinigung des kantonalen Strafrechts

Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 im Kanton Luzern vom 18. Dezember 19405 wird aufgehoben.

Soweit Strafbestimmungen kantonaler Erlasse als Strafen Arbeitshaus oder Gefängnis androhen, treten an deren Stelle Busse.

Art. 36 Genehmigung und Bereinigung von Gemeindestrafrecht

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Strafbestimmungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, auch wenn der betreffende Erlass schon früher genehmigt worden ist.

Geltende Strafbestimmungen, die innert Jahresfrist seit Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht genehmigt werden, treten auf diesen Zeitpunkt ausser Kraft.

Soweit Strafbestimmungen kommunaler Erlasse als Strafe Haft oder Busse androhen, tritt an deren Stelle Busse.

Art. 37 Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes6

Art. 38 Änderung der Strafprozessordnung7

Art. 39 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum8.

G 1976 223