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Gesetz über die Luzerner Polizei
vom 27.01.1998 (Stand 01.10.2013)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 20. Juni 1997,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Aufgaben
Die Luzerner Polizei sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie trägt durch Information und andere geeignete Massnahmen zur Prävention bei.
Im besondern hat sie folgende Aufgaben:
sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen,
sie nimmt die Aufgaben der Sicherheits-, der Kriminal- und der Verkehrspolizei wahr, die sich aus dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht ergeben,
sie erfüllt insbesondere die Aufgaben der Strafverfolgung,
sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen und Verordnungen vorgesehen oder zu deren Vollzug erforderlich ist,
sie leistet der Bevölkerung Hilfe in der Not.
Der Regierungsrat kann der Luzerner Polizei durch Verordnung weitere Aufgaben zuweisen.
Art. 1a Vorbehalt der Strafprozessordnungen
Für die Tätigkeit der Polizei in der Strafverfolgung und der Strafuntersuchung gelten die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009.
Art. 2 Zusammenarbeit
Die Luzerner Polizei arbeitet mit den Gemeinden sowie den Polizeiorganen der andern Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen.
Die kantonale Zusammenarbeit richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November 2009, soweit keine besonderen Regelungen bestehen.
Der Regierungsrat ist befugt – unter Vorbehalt der Rechte des Kantonsrates und der Stimmberechtigten –, mit Bund und Kantonen Vereinbarungen sowie Konkordate abzuschliessen und mit andern Kantonen ein gemeinsames Polizeikorps zu schaffen.
Art. 3 Information
Die Luzerner Polizei informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit keine schützenswerten übergeordneten Interessen entgegenstehen.
Art. 4 Polizeiliche Daten
Die Luzerner Polizei führt im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetzgebung die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Datensammlungen.
Sie kann Daten im Rahmen der Zusammenarbeit mit Polizeiorganen anderer Gemeinwesen und mit staatlichen Institutionen erheben, bearbeiten und weitergeben. Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Informationsempfängerinnen und -empfänger erforderlich ist.
Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist gemäss Artikel 13 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 2009.
Art. 4a Abrufverfahren
Die Gemeinden können der Luzerner Polizei mit öffentlich-rechtlichem Vertrag das Recht einräumen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten bei der Einwohnerkontrolle elektronisch abzurufen.
Der Zugriff kann auf folgende Daten eingeräumt werden:
Name,
Vorname,
Geschlecht,
Beruf,
Adresse,
Zivilstand,
Staatsangehörigkeit,
Heimat- und Geburtsort,
Angaben zum Zuzug und Wegzug (Datum, Ort),
Geburtsdatum,
zivilrechtliche Handlungsfähigkeit,
Name der Eltern, des Ehegatten oder des eingetragenen Partners und der Kinder,
Name des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin.
Folgende Suchkriterien sind zulässig:
Name,
Name und Vorname,
Name und Geburtsdatum,
Adresse,
Haushaltsübersicht,
Suche nach Strassenzügen.
Die Abrufung von Daten wird unter Angabe des Zweckes protokolliert.
2 Polizeiliches Handeln
Art. 5 Grundsatz
Die Luzerner Polizei erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit.
Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Luzerner Polizei diejenige zu treffen, welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Art. 6 Störerprinzip
Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt.
Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.
Vorbehalten bleiben anderslautende gesetzliche Bestimmungen.
Art. 7 Polizeilicher Notstand
Polizeiliches Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn
eine schwere Störung oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr abzuwehren ist, und
Massnahmen gegen die pflichtigen Personen gemäss § 6 nicht rechtzeitig möglich oder erfolgversprechend sind und
es den betroffenen Personen zumutbar ist.
Art. 8 Polizeiliche Befugnisse
Die Luzerner Polizei trifft zur Erfüllung ihres Auftrags die Massnahmen nach Massgabe der §§ 5–7.
Art. 9 Anhaltung und Identitätsfeststellung
Die Luzerner Polizei kann im Rahmen einer Fahndung, zur Gefahrenabwehr sowie zur Durchsetzung der Rechtsordnung Personen zur Feststellung ihrer Personalien anhalten und abklären, ob nach ihnen oder nach Fahrzeugen oder andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder ob sie die Rechtsordnung verletzt haben.
Angehaltene Personen sind verpflichtet, auf Verlangen ihre Personalien anzugeben, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.
Die Luzerner Polizei kann angehaltene Personen auf den Polizeiposten führen, wenn ihre Identität an Ort nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist oder wenn sie diese Personen verdächtigt, unrichtige Angaben zu machen.
Art. 10 Befragung, Vorladung und Vorführung
Die Luzerner Polizei kann Personen im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben befragen.
Sie kann Personen für Befragungen vorladen.
Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge und wurde sie schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen, kann die Luzerner Polizei sie vorführen.
Art. 10a Vermisstensuche
Das Polizeikommando kann die Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen, um eine vermisste Person zu finden (Art. 3a Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000).
Die Anordnung bedarf der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichtes.
Art. 11 Ausschreibung
Die Luzerner Polizei schreibt eine Person, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, zur polizeilichen Fahndung aus, wenn
die Voraussetzungen für eine Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind,
…
ihr Verhalten den dringenden Verdacht begründet, sie werde ein schweres Vergehen oder Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor,
sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat,
ihr eine amtliche Verfügung oder ein amtlicher Entscheid zugestellt werden muss,
sie vermisst wird.
Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.
Art. 12 Öffentliche Fahndung
Eine öffentliche Fahndung mit oder ohne Bild ist zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass die gesuchte Person verunfallt oder Opfer eines Verbrechens geworden ist oder wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden könnte.
Art. 13 Erkennungsdienstliche Behandlung
Die Polizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen:
an Personen, deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt,
an Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt sind oder gegen die eine freiheitsentziehende sichernde Massnahme gemäss Strafgesetzbuch verhängt wurde,
…
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Massnahmen zur Aufklärung künftiger Straftaten notwendig sind,
an Personen, die weg- oder ausgewiesen wurden, sich in Auslieferungshaft befinden oder gegen die ein Einreiseverbot besteht.
Erkennungsdienstliche Massnahmen sind insbesondere die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale, Messungen, fotografische Aufnahmen, Handschriftproben sowie DNA-Analysen.
Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher Unterlagen, sind diese zu vernichten und entsprechende Registraturhinweise zu löschen. Betroffene können die Vernichtung beantragen.
Art. 14 Durchsuchung von Personen
Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten oder einer dritten Person erforderlich erscheint,
Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem andern Gesetz gegeben sind,
der begründete Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die von Gesetzes wegen sichergestellt werden müssen,
dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist,
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
Mit Ausnahme der Durchsuchung nach Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen, männliche Personen nur von Männern durchsucht werden.
Art. 15 Durchsuchung von Sachen
Die Luzerner Polizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn
sie von einer Person mitgeführt werden, die gemäss § 14 durchsucht werden darf,
der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist, oder
der Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist.
Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person vorgenommen, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist diese Person abwesend, soll eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Zeugin oder ein Zeuge beigezogen werden.
Art. 15a Verdeckte Ermittlung im Vorfeld von Strafverfahren
Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um die Vorbereitung von besonders schweren Straftaten zu erkennen oder besonders schwere Straftaten zu verhindern.
Die Kommandantin oder der Kommandant der Luzerner Polizei kann im Vorfeld von Strafverfahren eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn
hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einer in Artikel 286 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) genannten Straftat kommen könnte,
die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt und
andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Luzerner Polizei stellt den Antrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung.
Die Artikel 151 und 286–298 StPO gelten sinngemäss.
Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Ermittlung ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, ist ein polizeiliches Ermittlungsverfahren nach Artikel 306 StPO einzuleiten und, falls die Voraussetzungen nach Artikel 307 Absatz 1 StPO erfüllt sind, die Staatsanwaltschaft zu informieren.
Art. 15b Verdeckte Fahndung im Vorfeld von Strafverfahren
Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, die Vorbereitung von Verbrechen oder Vergehen zu erkennen oder solche Straftaten zu verhindern versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen.
Die Luzerner Polizei kann im Vorfeld von Strafverfahren eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn
hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte, und
andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende im Sinn von § 15a Absatz 1 ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt.
Für die Anforderungen an die eingesetzten Personen gilt Artikel 287 StPO sinngemäss. Der Einsatz von Personen nach Artikel 287 Absatz 1b StPO ist ausgeschlossen. Für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder sowie der Führungspersonen gelten die Artikel 291–294 StPO sinngemäss.
Die Beendigung des Einsatzes erfolgt nach den Bestimmungen von Artikel 297 Absätze 1a und c sowie 3 StPO.
Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Fahndung ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, ist ein polizeiliches Ermittlungsverfahren nach Artikel 306 StPO einzuleiten und, falls die Voraussetzungen nach Artikel 307 Absatz 1 StPO erfüllt sind, die Staatsanwaltschaft zu informieren.
Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch einen Polizeioffizier. Die Genehmigung wird für höchstens einen Monat erteilt. Sie kann einmal oder mehrmals um jeweils einen Monat verlängert werden.
Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung gilt Artikel 298 Absätze 1 und 3 StPO sinngemäss.
Art. 16 Polizeigewahrsam
Die Luzerner Polizei kann Personen vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn
sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden,
dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat oder zur Verhinderung der Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich ist,
dies zur Sicherstellung des Vollzuges einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung oder Auslieferung erforderlich ist.
Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen, sobald sie ansprechbar ist.
Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden.
Art.
17 Zuführung Minderjähriger und von Personen unter umfassender
Beistandschaft
Die Luzerner Polizei ist berechtigt, Minderjährige oder Personen unter umfassender Beistandschaft, die sich der elterlichen oder behördlichen Aufsicht entzogen haben oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entwichen sind, den Erziehungsberechtigten oder der zuständigen Behörde zuzuführen.
Art. 18 Fesselung
Personen, die im Namen dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften festgehalten werden, dürfen mit Fesseln gesichert werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie
Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen werden,
fliehen werden oder befreit werden sollen,
sich töten oder verletzen werden.
Bei Transporten ist die Fesselung immer erlaubt.
Art. 19 Wegweisung und Fernhaltung
Die Luzerner Polizei kann Personen von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn diese oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehören,
im begründeten Verdacht stehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden oder zu stören,
Dritte erheblich belästigen oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindern,
den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungsdiensten behindern,
das Pietätsgefühl von Personen verletzen oder gefährden,
ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind.
Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, verfügt die Luzerner Polizei schriftlich die Wegweisung oder Fernhaltung für höchstens einen Monat.
In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, kann die Luzerner Polizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 verfügen.
Die Anfechtung von Entscheiden im Sinn der Absätze 2 und 3 richtet sich unter Vorbehalt dieser Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972. Der Einreichung eines Rechtsmittels kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Art. 20 Ausübung unmittelbaren Zwangs
Die Luzerner Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
Der Ausübung unmittelbaren Zwangs hat eine deutliche Androhung des Zwangs vorauszugehen. Diese kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würde.
Art. 21 Gebrauch der Schusswaffe
Die Luzerner Polizei setzt die Schusswaffe ein, wenn mit keiner anderen verfügbaren Zwangsmassnahme das polizeiliche Ziel erreicht werden kann.
Der Gebrauch der Schusswaffe richtet sich nach den Grundsätzen der §§ 5 und 6 und ist gerechtfertigt
bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Dritte oder Angehörige der Luzerner Polizei,
zur Anhaltung von Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder dessen dringend verdächtigt werden und die der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen,
wenn Informationen oder Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine Gefahr für Leib und Leben darstellen und der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen,
zur Befreiung von Geiseln,
zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die für die Allgemeinheit wegen ihres Schadenpotentials eine besondere Gefahr darstellen.
Dem Einsatz der Schusswaffe hat eine deutliche Warnung voranzugehen, wenn dies die Umstände zulassen.
3 Gemeindepolizeiliche Aufgaben
Art. 22 Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei
Die Gemeinden können mit Bewilligung des Regierungsrates eigene Polizeiorgane schaffen.
Deren Aufgaben, Handlungsvorschriften und Zuständigkeiten sowie die Abgeltung für die Erfüllung kantonaler Aufgaben sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag festzulegen.
Art. 23 Gemeinden ohne eigene Gemeindepolizei
Die Gemeinden können die Luzerner Polizei für gemeindepolizeiliche Belange wie die Regelung des örtlichen und des ruhenden Verkehrs, die Verkehrs- und Sicherheitspolizei bei Veranstaltungen in der Gemeinde sowie die Ausführung von Aufträgen der Verwaltungsorgane der Gemeinde in Anspruch nehmen.
...
...
4 Organisation und dienstrechtliche Vorschriften
Art. 24 Organisation
Die Luzerner Polizei ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departementes unterstellt. Sie wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten geführt.
Der Regierungsrat regelt die Organisation der Luzerner Polizei in der Verordnung.
Art. 25 Aus- und Weiterbildung
Die Luzerner Polizei ist für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen des Polizeikorps verantwortlich.
Die Grundausbildung erfolgt an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch.
Art. 26 Wohnsitz
Die Kommandantin oder der Kommandant kann Angehörige der Luzerner Polizei aus dienstlichen Gründen zur Wohnsitznahme an ihrem Dienstort verpflichten.
Art. 27 Rechtsschutz
Die Kommandantin oder der Kommandant kann Angehörigen der Luzerner Polizei einen Rechtsbeistand bestellen, wenn gegen sie wegen einer Handlung, die sie in Ausübung ihres Dienstes begangen haben, ein Strafverfahren eröffnet wird.
Bei Straf- und Zivilklagen von Angehörigen der Luzerner Polizei gegen Dritte ist für die Zuerkennung des Rechtsschutzes die Zustimmung des zuständigen Departementes erforderlich.
Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn Korpsangehörige schuldig gesprochen werden.
5 Übertragung von Aufgaben an Private
Art. 28
Der Regierungsrat kann auf Antrag der Kommandantin oder des Kommandanten Private mit der Erfüllung von Aufgaben der Luzerner Polizei beauftragen, sofern sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei können Private mit der Erfüllung von polizeilichen Aufgaben beauftragen, soweit dies in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäss § 22 vorgesehen ist.
Aufträge, die polizeiliches Handeln gemäss den §§ 9–21 bedingen, dürfen nicht an Private übertragen werden.
6 Gewerbsmässige Gefahrenabwehr durch Private
Art. 29 Bewilligungspflicht
Wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführt, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departementes.
Art. 30 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass sie
handlungsfähig ist,
das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt und Wohnsitz in der Schweiz hat,
in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung nicht wegen Delikten gegen Leib und Leben, die Sittlichkeit oder das Vermögen verurteilt worden ist und
gut beleumundet ist.
Juristische Personen bezeichnen für die Bewilligungserteilung eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese müssen jederzeit nachweisen können, dass das mit gewerbsmässigen Bewachungsaufträgen betraute Personal die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.
Die Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind oder gegen die Auflagen verstossen wird.
Art. 31 Rechte und Pflichten
Private haben unter Vorbehalt von § 28 keine polizeilichen Befugnisse.
Wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführt, ist unter Vorbehalt des Zeugnisverweigerungsrechts gemäss den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung zur Zusammenarbeit mit der Luzerner Polizei verpflichtet.
Wer ohne Bewilligung gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführt oder den in den Auflagen zur Bewilligung festgehaltenen Pflichten nicht nachkommt, wird, auch bei fahrlässiger Begehung, mit Busse bestraft.
7 Gebühren
Art. 32
Die Luzerner Polizei erhebt Gebühren gemäss den Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 14. September 1993.
Insbesondere kann sie
für ihre Aufwendungen bei Grossveranstaltungen, die einen aufwendigen Ordnungsdienst, Verkehrsmassnahmen oder Polizeischutz erfordern, von den Veranstalterinnen und Veranstaltern eine Gebühr erheben und
ausserordentliche Aufwendungen, die bei einem Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden oder wenn sie in überwiegend privatem Interesse liegen, der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung stellen.
Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
8 Schlussbestimmungen
Art. 33 Übergangsbestimmung
Private, die auf dem Kantonsgebiet gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführen (§ 29), haben innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für ihre Tätigkeit einzuholen.
Art. 34 Aufhebung eines Erlasses
Das Gesetz über die Kantonspolizei vom 1. Dezember 1969 wird aufgehoben.
Art. 35 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
K 1998 262 | G 1998 233