372a
Verordnung über den Zivilschutz
vom 08.04.2008 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 3 Absatz 6, 4 Absatz 1, 5 Absatz 2, 7 Absatz 3, 11 Absatz 3, 11a Absatz 1, 14 Absatz 3, 15 Absatz 2 und 18a Absatz 2 des Gesetzes über den Zivilschutz vom 19. Juni 20071,
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,
beschliesst:
1 Zuständigkeiten
Art. 1
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist das zuständige Departement gemäss dem Gesetz über den Zivilschutz, sofern nicht etwas anderes vorgesehen ist.
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug vollzieht alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Gesetz und der Verordnung über den Zivilschutz, wenn nichts anderes vorgesehen ist. Sie ist auch die fachlich zuständige Behörde nach Bundesrecht.
2 Organisation und Material
Art. 2 Zivilschutzorganisationen und Dienstgrade
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug legt die Organisation der Zivilschutzformationen der Zivilschutzorganisationen fest. Für die restliche Organisation der Zivilschutzorganisation ist die Gemeinde zuständig.
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug legt auch die Dienstgrade im Zivilschutz fest.
Art. 2a Kantonale Zivilschutzformation
Die kantonale Zivilschutzformation hat folgende Aufgaben:
das Betreiben des kantonalen Kommandopostens,
die Seuchenbekämpfung,
die Notstromversorgung für das mobile Sicherheitsfunksystem (Polycom),
die notfallpsychologische Betreuung,
weitere Aufgaben, die in einem Leistungsauftrag zwischen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und weiteren Behörden oder Organisationen enthalten sind.
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug stellt den Kommandanten oder die Kommandantin der kantonalen Zivilschutzformation und bestimmt eine Stellvertretung.
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist für die Administration zuständig.
Es werden in der Regel keine Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft geleistet.
Art. 3 Zivilschutzkommando
Das Zivilschutzkommando setzt sich aus einem Zivilschutzkommandanten oder einer Zivilschutzkommandantin und mindestens einer Zivilschutzkommandanten-Stellvertretung zusammen.
Kader und Spezialistinnen und Spezialisten dürfen erst nach absolvierter funktionsbezogener Ausbildung befördert werden.
Der Kommandant oder die Kommandantin und deren Stellvertretung sind fachlich der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug, ansonsten der Gemeinde unterstellt.
Art. 4 Kontrollführung und Administration
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug führt die Kontrolle über alle Schutzdienstpflichtigen und Freiwilligen und teilt den Zivilschutzorganisationen das Personal gemäss Gliederung und Soll-Bestand zu.
Die Zivilschutzorganisation ist für die Administration der zugewiesenen Schutzdienstpflichtigen verantwortlich. Die Administration ist fachlich der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug unterstellt.
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug stellt die entsprechenden Datensätze zur Verfügung.
Art. 5 Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen
Für die Neubeurteilung der Schutzdiensttauglichkeit ist der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Belegen einzureichen.
Die aufbietende Stelle bezeichnet einen Kursarzt oder eine Kursärztin für die Beurteilung der Dienstfähigkeit vor und während der Dienstleistung. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug erlässt dazu Weisungen.
Art. 6 Material
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug regelt in Weisungen den minimalen Materialbestand und die minimalen Standards für das Material, koordiniert dessen Beschaffung und regelt die Einsatzbereitschaft.
Sie kann zu Gunsten der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes Requisitionen nach eidgenössischem Recht vornehmen.
3 Ausbildung, Aufgebot, Einsatz und Kostenverrechnung
Art. 7 Grundausbildung
Die Grundausbildung dauert zwei Wochen.
Art. 8 Ausbildungskonzepte
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug erstellt das Ausbildungskonzept für die Grundausbildung, die Zusatzausbildung, die Kaderausbildung und die Weiterbildung.
Die Zivilschutzorganisation legt das Ausbildungskonzept für den Wiederholungskurs aufgrund der Qualitätsvorgaben der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug fest.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement genehmigt die Ausbildungskonzepte.
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug erstattet dem Justiz- und Sicherheitsdepartement periodisch Bericht über die Zielerreichung.
Art. 9 Aufgebot
Die aufbietende Stelle informiert die Schutzdienstpflichtigen in der Regel bis spätestens 30. November des Vorjahres mit einer Dienstvoranzeige über die geplanten Dienstleistungen.
Sie stellt den Schutzdienstpflichtigen das Aufgebot für alle Ausbildungsdienste und für die Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zu.
Art. 10 Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte
Das Aufgebot für Einsätze bei Schadenereignissen von grosser Tragweite (Grossereignisse), Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten kann mündlich oder schriftlich, telefonisch oder über andere technische Hilfsmittel erfolgen und ist für die Schutzdienstpflichtigen verbindlich.
Die Zivilschutzorganisation kann ihre Schutzdienstpflichtigen zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten aufbieten. Einsätze ausserhalb des eigenen Gebietes bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug.
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug kann die Zivilschutzorganisationen zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten innerhalb und ausserhalb des Kantons aufbieten.
Die Zivilschutzformationen können vom Regierungsrat, vom kantonalen Führungsstab und von der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug aufgeboten werden. Die anderen Partnerorganisationen können die Zivilschutzformationen zudem in ihrem eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich via Einsatzleitzentrale aufbieten.
Art. 10a Kostenverrechnung für Einsätze bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen sowie für Instandstellungsarbeiten
Sofern die Kosten von Einsätzen bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen sowie für Instandstellungsarbeiten gemäss § 14 Absatz 2 und § 14a des Gesetzes über den Zivilschutz weiterverrechnet werden können, betragen diese für den Sold, den Transport, die Unterkunft und die Verpflegung von Personen sowie für die Betriebsstoffe und den Transport von Mitteln pauschal 50 Franken pro Tag und Person im Einsatz. Die übrigen Kosten werden nach Aufwand verrechnet.
Art. 11 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
…
Bei nationalen und kantonalen Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft beträgt die Entschädigung für den Sold, den Transport, die Unterkunft und die Verpflegung von Personen, jene für die Betriebsstoffe und den Transport von Mitteln sowie jene für die Administration und Führung pauschal 90 Franken pro Tag und Person im Einsatz. Die übrigen Kosten werden nach Aufwand verrechnet.
Ist der Verursacher oder die Verursacherin eines Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft eine gemeinnützige Organisation, kann auf eine Rechnungsstellung verzichtet werden.
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug kann Zivilschutzorganisationen zu Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft im kantonalen und nationalen Interesse verpflichten.
Art. 12 Bewilligung und Abrechnung
Die Zivilschutzorganisationen melden der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug im Jahr vor der Durchführung die geplanten Wiederholungskurse und Einsätze zur Bewilligung an. In der Bewilligung zu Einsätzen hat die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug festzulegen, ob es sich um einen nationalen, kantonalen, regionalen oder kommunalen Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft handelt.
Kurzfristig angeordnete zusätzliche Wiederholungskurse und Einsätze bedürfen ebenfalls der vorgängigen Bewilligung der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug.
Die Abrechnungen der Wiederholungskurse und Einsätze sind durch die aufbietende Stelle in der Regel innert zweier Wochen zu erstellen.
4 Schutzbauten, Kulturgüter und Alarmierung
Art. 12a Einsatzbereitschaft der Schutzbauten
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist bei Schutzbauten die zuständige Behörde für Bewilligungen von baulichen und technischen Veränderungen.
Sie ist zudem bei allen Schutzanlagen, ausser den sanitätsdienstlichen Schutzanlagen, die zuständige Behörde für die Festlegung des Grades der Betriebsbereitschaft, einschliesslich der Bewilligung für die Nutzung durch Dritte.
Der koordinierte Sanitätsdienst ist die zuständige Behörde für die Festlegung des Grades der Betriebsbereitschaft von sanitätsdienstlichen Schutzanlagen.
Art. 13 Bedarfsplanung von Schutzanlagen
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug legt den Bedarf an Schutzanlagen fest und bewilligt deren Umnutzung.
…
Art. 14 Steuerung Schutzraumbau und Zuweisungsplanung
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug führt eine Übersicht über die verfügbaren Schutzplätze für die Bevölkerung.
Sie stellt den Gemeinden und Partnerorganisationen auf Verlangen die Resultate der Zuweisungsplanung zur Verfügung.
Sie stellt die erforderliche Software zur Verfügung und erlässt Weisungen über die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden.
Art. 15 Ersatzbeiträge
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug bestimmt, ob Schutzräume gebaut oder Ersatzbeiträge entrichtet werden müssen.
…
Die Gemeinde stellt bei der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug mit den erforderlichen Unterlagen ein Gesuch über die Verwendung der bis zum 31. Dezember 2011 verfügten und von den Gemeinden verwalteten Ersatzbeiträge. Sie erstattet der zuständigen kantonalen Behörde auf deren Verlangen Bericht über die Verwendung der Ersatzbeiträge.
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug bewilligt die Verwendung der bis zum 31. Dezember 2011 verfügten und von den Gemeinden verwalteten Ersatzbeiträge nach der Prioritätenordnung gemäss Artikel 62 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) vom 20. Dezember 20192.
Sie verwaltet die ab dem 1. Januar 2012 verfügten Ersatzbeiträge und verwendet sie auf Gesuch hin und von Amtes wegen. Sie kann Mittel aus dem kantonalen Ersatzbeitragsfonds für weitere Massnahmen des Zivilschutzes im Sinn von Artikel 62 Absatz 3a-f BZG verwenden, sofern die Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und die Erneuerung der öffentlichen und privaten Schutzräume durch den kantonalen Ersatzbeitragsfonds und die Ersatzbeitragsfonds der Gemeinden im ganzen Kanton sichergestellt ist.
Der Verzugszins im Sinn von § 18a Absatz 2 des Gesetzes über den Zivilschutz beträgt 5 Prozent.
Art. 16 Kulturgüterschutz
Die Gemeinden erstellen das Inventar der beweglichen und unbeweglichen, der privaten und öffentlichen lokalen Kulturobjekte der Kategorie C unter Beratung der kantonalen Denkmalpflege.
Die Zivilschutzorganisationen sind für die Planung und Durchführung der Evakuation oder der Sicherung im Katastrophenfall der internationalen (AA), nationalen (A), regionalen (B) und lokalen (C) Kulturgüter verantwortlich. Die Evakuation und die Sicherung der AA-, A- und B-Objekte sind im Einvernehmen mit der kantonalen Denkmalpflege zu planen.
Art. 17 …
5 Strafbestimmungen
Art. 18
Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen gemäss den Artikeln 68 und 69 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) vom 20. Dezember 20193 sind der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug durch die Zivilschutzorganisationen zu melden. Diese leitet die Anzeige den zuständigen Untersuchungsbehörden weiter.
Bei leichten Fällen kann die Zivilschutzorganisation auf eine Meldung an die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug und auf eine Strafanzeige verzichten und eine Verwarnung aussprechen.
Die Zivilschutzorganisation ist über getroffene Strafmassnahmen zu orientieren.
6 Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Verordnung über zivile Schutzmassnahmen vom 15. Dezember 19874,
Verordnung über die Bestellung und Tätigkeit der Vertrauensärzte im Zivilschutz vom 6. Juli 19935.
Art. 20 Sanitätsdienstliche Schutzanlagen
Das Sanitätsdispositiv des Zivilschutzes ist aufgehoben und der sanitätsdienstliche Betrieb durch das Gesundheitswesen sicherzustellen.
Die bisherigen Dienstbarkeitsverträge der Gemeinden sind durch die Vertragspartner aufzulösen.
Art. 21 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Anhänge
Anhang 1 : Ausser Kraft
G 2008 148