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Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz
vom 24.06.1988 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 19931, und § 194 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19722,
auf Antrag des Militärdepartementes,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeit
Die in der Sache zuständige Behörde erhebt für die in der Verordnung aufgeführten amtlichen Verrichtungen im Bereich des Zivilschutzes Gebühren.
Art. 2 Gebührenpflicht
Wer in seinem eigenen Interesse oder durch sein Verhalten eine amtliche Verrichtung im Bereich des Zivilschutzes veranlasst hat, ist zur Bezahlung der Gebühren verpflichtet.
Art. 3 Bemessung
Die Bemessung der Gebühr erfolgt nach festen Ansätzen oder nach Zeitaufwand.
Wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet, ist von einem Stundenansatz von 130 Franken pro Person auszugehen.
Art. 4 Übrige Kosten
Zu den Gebühren werden die Ausfertigungskosten, die Beweiskosten und die ausserordentlichen Auslagen in Rechnung gestellt. Die normalen Auslagen sind in den Gebührenansätzen pauschal enthalten.
2 Gebühren für Verrichtungen im Zusammenhang mit Schutzbauten und Schutzmassnahmen
Art. 5 Verfügung
Für jede Verfügung wird eine Gebühr von mindestens 200 Franken erhoben.
Art. 6 Abnahmegebühren
Für die Abnahme der Schutzräume beträgt die Gebühr je nach Anzahl der Schutzplätze:
bis 50: Fr. 270.–
bei 51–100: Fr. 300.–
bei 101–150: Fr. 380.–
bei 151–200: Fr. 410.–
…
…
Für jede Nachkontrolle wird eine Gebühr von mindestens 200 Franken erhoben.
Art. 7 Nachkontrolle bei periodischer Schutzbautenkontrolle
Für jede Nachkontrolle der kantonalen Behörde, die nach der periodischen Schutzbautenkontrolle nötig wird, beträgt die Gebühr mindestens 200 Franken.
3 …
Art. 8 …
Art. 9 …
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, anwendbar.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 1988 113