Quelle

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Verordnung über die Schuldienste

vom 21.12.1999 (Stand 01.01.2024)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 9 Absätze 1a und c sowie 2 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 19991,

auf Antrag des Erziehungs- und Kulturdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Schuldienste im Sinn dieser Verordnung sind die schul- und kinderpsychologischen Dienste (im Folgenden: schulpsychologischen Dienste), die pädagogisch-therapeutischen Dienste und die Schulsozialarbeit.

Die pädagogisch-therapeutischen Dienste umfassen die logopädischen Dienste und die Therapiestellen für psychomotorische Störungen.

Art. 2 Schuldienstkreise und Schuldienststandorte

Der Regierungsrat legt für die schulpsychologischen Dienste und die pädagogisch-therapeutischen Dienste die Schuldienstkreise und die Schuldienststandorte fest.

Art. 3 Mindestvorgaben für die Stellenerrichtung

Für die Errichtung von Stellen der Schuldienste gelten folgende Mindestvorgaben:

  1. Schulpsychologischer Dienst: 100 Stellenprozente für 1600 Lernende des Kindergartens, der Primarschule und der Sekundarschule,

  2. Logopädischer Dienst: 100 Stellenprozente für 750 Lernende des Kindergartens und der Primarschule,

  3. Psychomotorische Therapiestelle: 100 Stellenprozente für 1500 Lernende des Kindergartens und der Primarschule,

  4. Schulsozialarbeit: 100 Stellenprozente für 750 Lernende des Kindergartens, der Primarschule und der Sekundarschule.

Art. 4 Massnahmen

Die therapeutischen Massnahmen haben sich nach den ausgewiesenen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen zu richten. Die zuständigen Instanzen tragen Sorge dafür, dass alle Kinder und Jugendlichen die notwendige Therapie und Förderung erhalten.

Ambulante therapeutische Massnahmen sind befristete Massnahmen.

Die Logopädie und die psychomotorische Therapie sind zusätzliche Leistungen zum ordentlichen Unterricht.

Für ambulante therapeutische Massnahmen, die gemäss dieser Verordnung durchgeführt werden, dürfen die zuständigen Schuldienste von den Erziehungsberechtigten keine Beiträge erheben.

Art. 5 Fachpersonen

Fachpersonen sind Schulpsychologinnen und -psychologen, Schulsozialarbeiterinnen und -sozialarbeiter, Logopädinnen und Logopäden sowie Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten.

Die Anstellung als Fachperson setzt einen anerkannten Fähigkeitsausweis oder einen entsprechenden Hochschulabschluss voraus.

Art. 6 Abklärungen, Beratungen und Behandlungen

Lehrpersonen achten auf Lern-, Leistungs-, Verhaltens-, Sprach- und psychomotorische Störungen von Lernenden und teilen ihre Feststellungen den Erziehungsberechtigten und den Fachpersonen mit.

Die Fachpersonen oder der kantonale Fachdienst klären je nach ihrem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich Entwicklungs-, Lern-, Leistungs-, Verhaltens-, Sprach- oder psychomotorische Störungen von Kindern und Jugendlichen ab.

Sie leiten die Kinder und Jugendlichen im Umgang mit diesen Störungen an und beraten die Erziehungsberechtigten und die Lehrpersonen.

Art. 7 Anmeldung zu Abklärungen, Beratungen und Behandlungen

Die Erziehungsberechtigten können ihre Kinder bei den Schuldiensten direkt, die Lehrpersonen die Lernenden nur im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten anmelden.

Die Schulleitung oder die Dienststelle Volksschulbildung kann nach Anhören der Erziehungsberechtigten Abklärungen, Beratungen und Behandlungen bei den Schuldiensten oder beim kantonalen Fachdienst anordnen.

Art. 8 Aufsicht

Die fachliche und administrative Aufsicht über die Schuldienste der Gemeinden ist Sache der zuständigen Bildungskommissionen. Die Dienststelle Volksschulbildung kann zur Klärung von Fachfragen beigezogen werden.

2 Schuldienste

2.1 Schulpsychologische Dienste

Art. 9 Organisation

Die schulpsychologischen Dienste der Gemeinden sind zuständig für Lernende, welche die Volksschule und die Sonderschulen der Gemeinden besuchen.

Zuständig für die schulpsychologischen Aufgaben des Kantons ist die Dienststelle Volksschulbildung.

Die Schulpsychologinnen und -psychologen bilden eine Konferenz, die von der Dienststelle Volksschulbildung einberufen und geleitet wird.

Art. 10 Aufgaben der schulpsychologischen Dienste

Die schulpsychologischen Dienste

  • a. beraten Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen, Lernende und Schulbehörden bei erzieherischen, psychischen und schulischen Problemen von Lernenden,

  • b. klären Schuleignung, Sonderschulbedürftigkeit, Lern-, Leistungs- und Verhaltensstörungen bei Lernenden ab und empfehlen oder beantragen geeignete Massnahmen,

  • c. führen Potenzialanalysen zur kognitiven und zur sozial-emotionalen Entwicklung durch,

  • d. behandeln Lern-, Leistungs- und Verhaltensstörungen von Lernenden,

  • e. informieren Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen und Schulbehörden über schulpsychologische Probleme von Lernenden,

  • f . …

  • g. führen Klasseninterventionen durch,

  • h. arbeiten mit den Aufsichtsorganen, den Schulleitungen, den andern schulpsychologischen Diensten, dem kantonalen Fachdienst, mit Beratungsstellen und dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst zusammen.

2.2 Logopädische Dienste

Art. 11 Organisation

Die logopädischen Dienste der Gemeinden sind zuständig für Kinder im Vorschulalter und Lernende der Volksschule.

Zuständig für die logopädischen Aufgaben des Kantons ist die Dienststelle Volksschulbildung2.

Die Logopädinnen und Logopäden bilden eine Konferenz, die der Arbeitskoordination und der fachlichen Information dient. Sie wird von der Dienststelle Volksschulbildung einberufen und geleitet.

Art. 12 Logopädische Dienste der Gemeinden

Die logopädischen Dienste der Gemeinden sind zuständig für die Erfassung, Abklärung, Beratung und Therapie. Sie

  1. erfassen Kommunikationsstörungen der gesprochenen und geschriebenen Sprache sowie Rechenstörungen, sofern diese in Zusammenhang mit der gesprochenen Sprache stehen, ferner Störungen der Stimme und der Stimmresonanz, klären sie ab und beurteilen und behandeln sie,

  2. beraten Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen und weitere Fach- und Bezugspersonen,

  3. leisten Präventionsarbeit.

Sie arbeiten mit den übrigen Schuldiensten, mit der kantonalen Fachstelle, mit den Kinderärztinnen und -ärzten und den Klassenlehrpersonen der zu behandelnden Lernenden zusammen.

Art. 13 Aufgaben der Dienststelle Volksschulbildung

Die Dienststelle Volksschulbildung fördert und koordiniert die Logopädie im Kanton Luzern. Sie

  1. bearbeitet alle Fragen der Logopädie auf kantonaler Ebene,

  2. unterstützt die Behörden, die Schulleitungen und die Lehrpersonen im Bereich der Logopädie.

2.3 Therapiestellen für psychomotorische Störungen

Art. 14 Organisation

Die kommunalen Therapiestellen für psychomotorische Störungen sind zuständig für Kinder im Vorschulalter und für Lernende, welche die Volksschule besuchen.

Zuständig für die mit den Therapiestellen für psychomotorische Störungen zusammenhängenden kantonalen Aufgaben ist die Dienststelle Volksschulbildung.

Die Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten bilden eine Konferenz, die der Arbeitskoordination und der fachlichen Information dient. Sie wird von der Dienststelle Volksschulbildung einberufen und geleitet.

Art. 15 Aufgaben der kommunalen Therapiestellen für psychomotorische Störungen

Die kommunalen Therapiestellen für psychomotorische Störungen

  1. erfassen psychomotorische Auffälligkeiten, klären sie ab und beurteilen sie,

  2. behandeln psychomotorische Störungen,

  3. beraten Erziehungsberechtigte, schulische Bezugspersonen sowie andere Fachpersonen.

Sie arbeiten mit den übrigen Schuldiensten, mit Kinderärztinnen und -ärzten und den Klassenlehrpersonen der zu behandelnden Lernenden zusammen.

Art. 16 Aufgaben der Dienststelle Volksschulbildung

Die Dienststelle Volksschulbildung fördert und koordiniert innerhalb des Kantons die Therapie von psychomotorischen Störungen. Sie

  1. bearbeitet alle Fragen der Therapie von psychomotorischen Störungen auf kantonaler Ebene,

  2. unterstützt die Behörden, die Schulleitungen und die Lehrpersonen bei der Lösung von Problemen, die im Zusammenhang mit der Therapie von psychomotorischen Störungen stehen.

2.4 Schulsozialarbeit

Art. 16a Organisation

Die Gemeinden sind für die Organisation der Schulsozialarbeit zuständig.

Zuständig für die mit der Schulsozialarbeit zusammenhängenden kantonalen Aufgaben ist die Dienststelle Volksschulbildung.

Die Schulsozialarbeiterinnen und -sozialarbeiter bilden eine Konferenz, die der Arbeitskoordination und der fachlichen Information dient. Sie wird von der Dienststelle Volksschulbildung einberufen und geleitet.

Art. 16b Aufgaben der Schulsozialarbeit

Die Schulsozialarbeit

  1. unterstützt Lernende, Lehrpersonen, Schulleitungen und Erziehungsberechtigte,

  2. wirkt bei Präventionsprojekten mit,

  3. arbeitet mit und in schwierigen Klassen,

  4. berät bei Konflikten in der Schule.

Sie arbeitet mit den übrigen Schuldiensten der Gemeinden, den Schulleitungen und weiteren Fachpersonen zusammen. Die Schulleitungen sind in schulischen Belangen weisungsberechtigt.

Art. 16c Aufgaben der Dienststelle Volksschulbildung

Die Dienststelle Volksschulbildung fördert und koordiniert die Schulsozialarbeit innerhalb des Kantons. Sie

  1. bearbeitet alle Fragen der Schulsozialarbeit auf kantonaler Ebene,

  2. unterstützt die Behörden und die Schulleitungen bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Schulsozialarbeit.

Art. 16d

3 Kosten der Schuldienste der Gemeinden

Art. 17 Kostentragung

Die Betriebskosten der Schuldienste werden von der jeweiligen Trägerschaft getragen, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.

Gemeinden, die ihre Schuldienste gemeinsam führen, tragen die Kosten unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen und von Absatz 3 im Verhältnis der Zahl der Lernenden der einzelnen Gemeinden.

Art. 18 Kantonsbeiträge

In den vom Kanton gestützt auf § 62 des Gesetzes über die Volksschulbildung3 gewährten Staatsbeiträgen an die Volksschulen sind die Beiträge an die Schuldienste enthalten.

Art. 19

4 Schlussbestimmungen

Art. 20 Rechtsmittel

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung4 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege5 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Die §§ 1–24 und die §§ 37–40 der Verordnung über die Schuldienste vom 22. Dezember 19926 werden auf den 1. Januar 2000 aufgehoben.

  2. Die §§ 33 und 36 der Verordnung über die Schuldienste7 werden auf den 1. August 2000 aufgehoben.

  3. Die §§ 34 und 35 der Verordnung über die Schuldienste8 werden auf den 1. Januar 2001 aufgehoben.

Art. 21a

Art. 21b Übergangsbestimmung der Änderung vom 20. Februar 2018

Die Kosten für die Schulsozialarbeit an der Sekundarschule werden bis 31. Dezember 2018 in die Betriebskosten für die Sekundarschule eingerechnet und in Form von pauschalen Pro-Kopf-Beiträgen für Lernende entrichtet.

Art. 22 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt wie folgt in Kraft:

  1. die §§ 1–16 sowie die §§ 19–22 am 1. Januar 2000,

  2. § 17 am 1. August 2000 und

  3. § 18 am 1. Januar 2001.

Die Verordnung ist zu veröffentlichen.

G 1999 392