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Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination

Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination

vom 9. Dezember 1999* (Stand 9. Februar 2006)

Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone, gestützt auf Artikel 4 der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 19971, im Hinblick auf eine Förderung der Zusammenarbeit miteinander und mit dem Bund, beschliessen:

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone (nachstehend Konkordatskantone) wollen eine gesamtschweizerische koordinierte Universitätspolitik betreiben, um die Qualität von Lehre und Forschung an den universitären Hochschulen zu fördern. Zu die- sem Zweck arbeiten sie einerseits miteinander und andererseits mit dem Bund zusam- men.

Um die Qualität von Lehre und Forschung zu fördern, setzen sie sich ein für:

  1. die Bildung von Netzwerken und Kompetenzzentren im Hochschulbereich;

  2. den Wettbewerb unter den universitären Hochschulen;

  3. günstige Rahmenbedingungen für die internationale Zusammenarbeit im Hoch- schulbereich;

  4. die Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.

* K 2005 3027 und G 2006 61. Der Rat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erliess das Konkordat am 9. Dezember 1999. Der Grosse Rat des Kantons Luzern trat dem Konkordat mit Dekret vom 5. Dezember 2005 bei (K 2005 3026). Die Referendumsfrist lief am 8. Februar 2006 unbenützt ab (K 2006 295). Das Konkordat trat damit für den Kanton Luzern am 9. Februar 2006 in Kraft. 1

Art. 2 Begriffe

Der Begriff Hochschulen im Sinn des vorliegenden Konkordats umfasst universitäre Hochschulen gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Ok- tober 1999 2 und Fachhochschulen.

Universitätskantone sind Kantone, die Hauptträger einer aufgrund des Universitätsför- derungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 beitragsberechtigten Universität sind.

Art. 3 Zusammenarbeit unter den universitären Hochschulen

Die universitären Hochschulen setzen die erforderliche Koordination und Zusammen- arbeit zur Realisierung der Beschlüsse der Schweizerischen Universitätskonferenz nach

Artikel 5 des vorliegenden Konkordats um.

Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Schweizerischen Universitätskonferenz nach

Artikel 5 des vorliegenden Konkordats behalten die universitären Hochschulen und ihre

kantonalen Oberbehörden die Kompetenz, Massnahmen zur Koordination und Zusam- menarbeit zu ergreifen.

Abschnitt 2 Organisation

Art. 4 Schweizerische Universitätskonferenz

Durch eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Konkordatskantonen kann ein gemeinsames universitätspolitisches Organ (Schweizerische Universitätskonfe- renz) errichtet werden, das für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund (einschliesslich des ETH-Bereichs) und Kantonen im universitären Hoch- schulbereich zuständig ist. Die Konkordatskantone ermächtigen ihre jeweiligen Regie- rungen, diese Vereinbarung abzuschliessen.

Die Schweizerische Universitätskonferenz setzt sich zusammen aus:

  1. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes;

  2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Konkordatskantons;

  3. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Nichtuniversitätskantone.

Die Konkordatskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an der Deckung der Kosten der Schweizerischen Universitätskonferenz.

Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Grundsätze für das Geschäftsreglement der Universitätskonferenz.

SR 414.20. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Art. 5 Zuständigkeiten

Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann die Schweizerische Universitätskonferenz zu- ständig erklären für:

  1. den Erlass von Rahmenordnungen über die Studienrichtzeiten und über die Aner- kennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen, die für die Vertragspartner verbindlich sind;

  2. die Gewährung von projektgebundenen Beiträgen gemäss Universitätsförderungsge- setz vom 8. Oktober 1999;

  3. die periodische Beurteilung der Zuteilung der Nationalen Forschungsschwerpunkte unter dem Gesichtspunkt einer gesamtschweizerischen Aufgabenteilung unter den Hochschulen;

  4. die Anerkennung von Institutionen oder Studiengängen;

  5. den Erlass von Richtlinien für die Bewertung von Lehre und Forschung;

  6. den Erlass von Richtlinien zur Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.

Die Schweizerische Universitätskonferenz gibt zuhanden des Bundes und der Universi- tätskantone Empfehlungen zur Zusammenarbeit, zur Mehrjahresplanung sowie für eine ausgeglichene Arbeitsteilung im universitären Hochschulbereich ab.

Art. 6 Beschlussfassung

Jedes Mitglied der Schweizerischen Universitätskonferenz verfügt über eine Stimme.

Die Beschlüsse nach Artikel 5 Absatz 1a und c bis f werden mit qualifiziertem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder gefasst. Diese Beschlüsse sind rechtsgül- tig, sofern die Mitglieder der Schweizerischen Universitätskonferenz, die ihnen zustim- men, mehr als die Hälfte der Studierenden repräsentieren, die an den in der Schweizeri- schen Universitätskonferenz vertretenen universitären Hochschulen immatrikuliert sind.

Die Beschlüsse nach Artikel 5 Absatz 1b werden mit einfachem Mehr der Stimmen al- ler Mitglieder gefasst; sie müssen überdies die Zustimmung jener Mitglieder finden, die an den Projekten finanziell beteiligt sind.

Die übrigen Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen aller Mitglieder ge- fasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.

Art. 7 Akkreditierung und Qualitätssicherung

Der Bund, die Konkordatskantone und die universitären Hochschulen sichern und för- dern die Qualität von Lehre und Forschung.

Zu diesem Zweck ermächtigen die Konkordatskantone ihre jeweiligen Regierungen, zusammen mit dem Bund ein unabhängiges Organ einzusetzen, das zuhanden der Schweizerischen Universitätskonferenz:

a. die Anforderungen an die Qualitätssicherung umschreibt und regelmässig prüft, ob sie erfüllt werden;

  1. Vorschläge für ein gesamtschweizerisches Verfahren der Akkreditierung für die In- stitutionen unterbreitet, die für sich eine solche für einzelne ihrer Studiengänge oder insgesamt beantragen;

  2. gestützt auf die von der Universitätskonferenz erlassenen Richtlinien die Akkreditie- rung prüft.

Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Organisa- tion und die Finanzierung.

Die Konkordatskantone tragen höchstens 50 Prozent des beitragsberechtigten Auf- wands für die Überwachung der Qualitätssicherung und für die Akkreditierung.

Art. 8 Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Organ der Leitungen der schweize- rischen universitären Hochschulen

Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit dem gemeinsamen Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen zusammen.

Sie kann das gemeinsame Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen mit der Vorbereitung und Umsetzung ihrer Beschlüsse beauftragen. Die Deckung der entsprechenden Kosten erfolgt im Rahmen des Budgets der Schweizeri- schen Universitätskonferenz. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Einzelheiten.

Art. 9 Zusammenarbeit mit den gesamtschweizerischen Organen des Fachhoch- schulbereichs

Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit den gesamtschweizerischen Or- ganen im Fachhochschulbereich zusammen.

Art. 10 Konsultation

Die Schweizerische Universitätskonferenz konsultiert zu wichtigen Fragen der schwei- zerischen universitären Hochschulpolitik die interessierten Kreise, namentlich:

  1. die Leitungen der universitären Hochschulen;

  2. die Dozentenschaft, den Mittelbau sowie die Studierenden;

  3. die Organisationen der Wirtschaft.

Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

Art. 11 Beitritt zum Konkordat

Dem vorliegenden Konkordat kann jeder Universitätskanton beitreten.

Der Beitritt wird dem Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantona- len Erziehungsdirektoren mitgeteilt.

Art. 12 Mindestzahl der Unterzeichnerkantone

Das vorliegende Konkordat tritt erst in Kraft, wenn mehr als die Hälfte der Universitäts- kantone ihren Beitritt erklärt haben. 3 Es bleibt in Kraft, solange die Mindestzahl der Un- terzeichnerkantone erreicht ist.

Art. 13 Vollzug

Die Regierungen der Konkordatskantone werden mit dem Vollzug des vorliegenden Konkordats beauftragt. Sie werden insbesondere beauftragt, mit dem Bundesrat eine Zu- sammenarbeitsvereinbarung im Sinn des vorliegenden Konkordats und unter Einbezug der Eidgenössischen Technischen Hochschulen abzuschliessen.

Falls die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen werden kann oder ungül- tig wird, ergreifen die Konkordatskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordinati- on ihrer Universitätspolitik zu gewährleisten.

Art. 14 Kündigung

Das vorliegende Konkordat kann bei einer Kündigungsfrist von drei Jahren jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden.

Dem Konkordat waren am 4. Dezember 2000 die Kantone Zürich, Bern, Freiburg, Basel-Stadt, St. Gallen, Waadt und Neuenburg beigetreten.