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Verordnung über die Zuteilung der Studienplätze im Masterstudiengang Joint Medical Master der Universitäten Luzern und Zürich

546d · Luzern Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

546d

Verordnung über die Zuteilung der Studienplätze im Masterstudiengang Joint Medical Master der Universitäten Luzern und Zürich

vom 21.01.2020 (Stand 01.01.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 22 Absatz 1 des Gesetzes über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz) vom 17. Januar 20001,

auf Antrag des Universitätsrates,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SRL Nr. 539

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Masterstudiengang Joint Medical Master der Universitäten Luzern und Zürich (im Folgenden: JMM-UniLU/UZH), der an der Universität Luzern durchgeführt wird.

Sie regelt die Anzahl Studienplätze im Masterstudiengang JMM-UniLU/UZH und die Zuteilung der Studienplätze an Studienanwärterinnen und -anwärter ohne Bachelordiplom des Luzerner Tracks der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich.

Art. 2 Anzahl Studienplätze

Für den Masterstudiengang JMM-UniLU/UZH stehen 40 Studienplätze pro Studienjahr zur Verfügung.

Art. 3 Zuteilung der Studienplätze

Die Studienplätze im ersten Studienjahr des Masterstudiengangs JMM-UniLU/UZH werden vorrangig den Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms in Humanmedizin der Universität Zürich mit Schwerpunkt Luzerner Track zugeteilt, welche ihr Studium im Anschluss an ihr Bachelorstudium ohne Unterbruch fortsetzen möchten.

Verbleibende Studienplätze werden weiteren Studienanwärterinnen und -anwärtern in nachstehender Reihenfolge zugeteilt:

  1. Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms in Humanmedizin der Universität Zürich mit Schwerpunkt Luzerner Track, die ihr Studium nach einem Unterbruch oder einer Exmatrikulation fortsetzen möchten,

  2. Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms in Humanmedizin der Universität Zürich ohne Schwerpunkt,

  3. Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms in Humanmedizin einer schweizerischen universitären Hochschule,

  4. Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms in Humanmedizin der Universität Zürich mit Schwerpunkt Chiropraktik,

  5. Ärztinnen und Ärzten mit einem von der Medizinalberufekommission des Bundesamts für Gesundheit nicht anerkannten ausländischen Diplom,

  6. Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms in Humanmedizin einer ausländischen universitären Hochschule.

Innerhalb einer Gruppe werden die Studienplätze nach der Höhe aller Noten im Bachelorstudium zugeteilt. Bei gleich hohen Noten entscheidet die weitere Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter über die Zuteilung der Studienplätze. Die Universität Luzern legt die Kriterien fest.

Art. 4 Abgewiesene Studienanwärterinnen und -anwärter

Studienanwärterinnen und -anwärter, die keinen Studienplatz erhalten haben, können sich im folgenden Studienjahr erneut für den Masterstudiengang JMM-UniLU/UZH anmelden. Sie werden gleichbehandelt wie erstmals angemeldete Studienanwärterinnen und -anwärter.

Art. 5 Entscheid

Das zuständige Organ der Universität Luzern entscheidet über die Zuteilung eines Studienplatzes.

Art. 6 Bestätigung der Studienplatzannahme

Studienanwärterinnen und -anwärter bestätigen die Annahme des Studienplatzes innert zehn Tagen nach Erhalt des Entscheides.

Bleibt die Bestätigung innert Frist aus, verfällt der Anspruch auf den zugeteilten Studienplatz.

Die frei gewordenen Studienplätze werden in der Reihenfolge gemäss § 3 den Studienanwärterinnen und -anwärtern zugeteilt, die noch keinen Studienplatz erhalten haben.

Art. 7 Rechtsmittel

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die universitäre Hochschulbildung und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)2 vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepartement Beschwerde geführt werden.

Footnotes

  1. [2] SRL Nr. 40

Art. 8 Befristung

Die Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2031 befristet.

G 2020-006