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Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Nr. 5 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
vom 1. Dezember 1948* (Stand 1. Januar 2009)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschliesst: 1
I. Niederlassung und Aufenthalt 2
Art. 1 Umfang des Niederlassungsrechtes 3
Die freie Niederlassung in den Gemeinden des Kantons Luzern ist nach Massgabe der Bundesverfassung, der Kantonsverfassung 4, der Niederlassungsverträge und dieses Gesetzes gewährleistet.
Jeder Schweizer Bürger sowie jeder Ausländer, auf den der Niederlassungsvertrag seines Heimatstaates Anwendung findet, hat das Recht, sich in jeder Gemeinde des Kantons aufzuhalten oder niederzulassen.
Art. 2 Verweigerung und Entzug der Niederlassung
Für die Verweigerung und den Entzug der Niederlassung gelten die Vorschriften des Artikels 45 der Bundesverfassung 5. Verträge mit andern Kantonen bleiben vorbehalten.
* G XIV 115. Fassung des Titels gemäss Änderung vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Februar 1997 (G 1997 5).
Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).
Eingefügt durch Änderung vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Februar 1997 (G 1997 5).
Durch Änderung vom 22. Mai 1989, in Kraft seit dem 1. September 1989 (G 1989 305) wurden die Randtitel (Marginalien) zu Sachüberschriften. Bei den Sachüberschriften der folgenden Paragraphen wird auf diese Änderung nicht besonders hingewiesen.
Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Staatsverfassung» durch «Kantonsverfassung» ersetzt.
Nr. 5
Für die Ausländer gelten die besonderen Vorschriften des Bundesrechtes.
Art. 3 Niederlassung
Allgemeine Vorschriften Wer in einer Gemeinde des Kantons Wohnsitz nimmt oder dort länger als zwei Monate verweilen will, hat zur Begründung der Niederlassung binnen zehn Tagen folgende Vorschriften zu erfüllen:
Schweizer Bürger, die nicht Kantonsbürger sind, müssen ihren Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift einlegen;
Kantonsbürger, die sich nicht in ihrer Heimatgemeinde niederlassen, müssen den Heimatschein einlegen. Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestelltes Heimatzeugnis gilt als vollwertige Ausweisschrift.
Ausländer müssen die Reisepässe oder die in Niederlassungsverträgen vorgesehenen besonderen Ausweise abgeben;
von den neu zuziehenden zusammenlebenden Familien müssen neben dem Vater auch die volljährigen Kinder Ausweisschriften abgeben.
Art. 4 b. Besondere Vorschriften
Verheiratete Schweizer Bürger, die zur Einlage von Ausweisschriften verpflichtet sind, sollen zudem den Familienausweis vorlegen. Verheiratete Ausländer sind gehalten, die entsprechenden Ausweise für die Ehefrau und allfällige Kinder abzugeben. In eingetragener Partnerschaft lebende Personen weisen sich zusätzlich mit dem Partnerschaftsausweis oder mit einer entsprechenden Bescheinigung aus. 6
Kantonsbürger, die in ihrer Heimatgemeinde wohnen und verbleiben, müssen keine Ausweisschriften abgeben.
Dagegen müssen die in ihre Heimatgemeinde zurückkehrenden Bürger die Ausweisschriften bei der Gemeinde hinterlegen. 7
Bürger, die sich während der Dauer ihrer Niederlassung in der Heimatgemeinde Ausweisschriften ausstellen liessen, haben diese bei der Gemeinde zu hinterlegen, sobald sie diese nicht mehr benötigen. 8
Art. 59 Aufenthalt
Wer in einer Gemeinde vorübergehend verweilen will, ohne Niedergelassener gemäss
Art. 3 zu sein, gilt als Aufenthalter. Als solcher bedarf er einer Aufenthaltsbewilligung der
Gemeinde, falls er nicht Bürger dieser Gemeinde ist. Aufenthalter müssen sich innert
SR 101
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).
Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
Nr. 5 3 zehn Tagen bei der Gemeinde anmelden und den Ausweis hinterlegen, dass sie ihre Niederlassung gesetzlich geregelt haben.
Art. 6 10 Zuständigkeit
Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes regelt, ist die für Niederlassung und Aufenthalt zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
Für die Gewährung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an Ausländer ist das kantonale Amt für Migration zuständig.
Art. 7 Aufenthalter in Gast- und Ferienhäusern, Pensionen und bei Privaten
Wer sich in Gast- und Ferienhäusern, Pensionen oder zu Besuchszwecken bei Privaten aufhält, ist für die Dauer von zwei Monaten von der Abgabe der Ausweispapiere und der Anmeldepflicht gemäss § 5 entbunden.
Aufenthalter in Gasthäusern und Pensionen sind verpflichtet, für die Erstellung der Hotelkontrolle und der Hotelbulletins die nötigen Angaben zu machen.
Ausländer, die sich bei Privaten oder in Ferienhäusern aufhalten, sind verpflichtet, sich innert zehn Tagen unter Vorweisung gültiger Ausweispapiere bei der Gemeinde zu melden. 11
Art. 8 Erwerbstätige Aufenthalter
Arbeitnehmer, die in einer Gemeinde arbeiten und sich aufhalten, das Wochenende und die sonstige gesetzliche Ruhezeit jedoch regelmässig an ihrem Wohnsitz im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern oder ihrer Familien verbringen, können anstelle des Heimatscheines den Ausweis hinterlegen, dass sie in einer andern Gemeinde niedergelassen sind. Dieser Ausweis ist innert Monatsfrist bei der Gemeinde des Arbeitsortes einzulegen. 12
Wer in einer Gemeinde, in welcher er nicht Bürger ist und auch nicht wohnt, einen selbständigen Beruf oder ein Gewerbe (mit Ausnahme des Reisendengewerbes) betreibt, hat innert Monatsfrist bei der Gemeinde den Nachweis zu erbringen, dass er in einer andern Gemeinde niedergelassen ist. 13
Arbeitnehmer, die sich nur während der Arbeitszeit in einer Gemeinde aufhalten und regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehren, gelten nicht als Aufenthalter im Sinne dieses Gesetzes und sind an ihrem Arbeitsort von Anmeldung und Schrifteneinlage befreit.
Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
Nr. 5
Art. 9 Studenten, Zöglinge und Anstaltsinsassen
Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungswege Vorschriften über die Regelung der Niederlassung und des Aufenthaltes für Studenten, Zöglinge und Anstaltsinsassen.
Art. 10 Empfangsschein
Die Gemeinde stellt für die Einlage der Ausweisschriften den Schriftenempfangsschein aus. Dieser gilt, sofern ihn die Gemeinde nicht binnen Monatsfrist widerruft, als Ausweis über die erfolgte gesetzliche Regelung der Niederlassung und soll folgende Angaben enthalten: Tag der Ausstellung, Name und Vorname, Geburtsdatum, Familienstand, Heimatort, genaue Wohnortsangabe, Bezeichnung und eventuelle Gültigkeitsdauer der Ausweispapiere und Höhe der erhobenen Gebühr. 14
Die Ausländer erhalten vom Amt für Migration 15 anstelle des Empfangsscheines den vorgeschriebenen Ausländerausweis.
Art. 11 Meldepflicht an den Sektionschef
Bei dienst- und ersatzpflichtigen Schweizer Bürgern muss entsprechend den Vorschriften über das militärische Kontrollwesen von jeder Einlage oder Abhebung der Ausweisschriften dem zuständigen Sektionschef sofort Anzeige gemacht werden.
Art. 12 Aufbewahrung der Schriften; Auskunfts- und Einsichtsrecht 16
Die Gemeinden verwahren die Schriften und führen über deren Ein- und Ausgang und über die ausgestellten Schriftenempfangsscheine genaue chronologische und alphabetische Kontrolle nach einheitlichen, vom Regierungsrat festgelegten Formularen. 17
Das Recht, Auskunft über die Personendaten der Einwohnerkontrolle zu verlangen und in sie Einsicht zu nehmen, richtet sich nach dem Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 2. Juli 1990 18. 19
… 20
Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 5. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 273), wurde in den §§ 10, 15a, 21–26, 29 und 31–35 die Bezeichnung «Fremdenpolizei» durch «Amt für Migration» ersetzt.
Fassung gemäss Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991 (G 1990 513).
Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
SRL Nr. 38
Fassung gemäss Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991 (G 1990 513).
Aufgehoben durch Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991 (G 1990 513).
Nr. 5 5
Art. 13 21 Einwohnerkontrolle
Die Gemeinden haben zudem eine Einwohnerkontrolle in Karteiform zu führen. Sie soll neben den Personalien auch die Staats- und Konfessionszugehörigkeit, den Tag der Anmeldung, den früheren Wohnort, das Datum des Wegzuges und die Angabe des neuen Wohnortes enthalten.
Art. 14 Rückgabe der Ausweisschriften und Pass- oder Schriftensperre 22
Beim Wegzug aus der Gemeinde sind die Ausweisschriften dem Eigentümer gegen Rückgabe des Empfangsscheines sofort kostenlos auszuhändigen.
Für die Ausländer gelten die fremdenpolizeilichen Vorschriften.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement 23 und die zuständigen Strafbehörden können gegenüber strafrechtlich Angeschuldigten oder Verdächtigen die Pass- oder Schriftensperre verfügen.
Art. 15 Gebühren
Die Gebühren für die Entgegennahme und Kontrolle der Ausweispapiere, die Ausstellung der Schriftenempfangsscheine usw. bemessen sich nach dem Gebührentarif bzw. nach der fremdenpolizeilichen Gebührenordnung.
Polizisten, die mit dem Einsammeln der Ausweisschriften beauftragt werden, haben Anrecht auf eine angemessene Entschädigung durch die Gemeinde.
Art. 15a 24 Kaution
Eine Kaution haben Ausländer zu leisten, die
ohne anerkanntes und gültiges heimatliches Ausweispapier eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung erhalten,
vorläufig aufgenommen werden und ihren Unterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Die Kaution beträgt für Einzelpersonen 3000 Franken und für Familien 5000 Franken. Sie ist dem Amt für Migration zu leisten. Ratenzahlungen sind möglich.
Die Kaution dient der Sicherstellung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und der Bedingungen, die in der Aufenthaltsbewilligung enthalten sind.
Das Amt für Migration kann in Härtefällen auf die Kaution verzichten.
Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
Die aus einem Randtitel hervorgegangene Sachüberschrift «Sperre» vor Absatz 3 wurde 2009 aus publikationstechnischen Gründen mit der Sachüberschrift des Paragrafen zusammengeführt.
Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 14, 20 und 30 die Bezeichnung «Sicherheitsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
Eingefügt durch Änderung vom 22. Mai 1989, in Kraft seit dem 1. September 1989 (G 1989 305).
Nr. 5
Art. 16 25 Kontrollpflicht der Gemeinden
Die Gemeinden haben die Ausweisschriften jener Personen, die sie nicht innert vorgeschriebener Frist hinterlegen, einzufordern. Sie sind verantwortlich, dass die Bestimmungen über die Schriftenabgabe eingehalten werden.
Art. 17 Sonderregelung für grössere Gemeinden
Der Regierungsrat ist ermächtigt, für Gemeinden mit grösserer Bevölkerungsdichte besondere Verordnungen über das Schriftenkontrollwesen zu erlassen oder zu genehmigen, in denen die Anzeige des Wohnungswechsels innerhalb der Gemeinde vorgeschrieben und in denen die Logis- und Arbeitgeber sowie die Vermieter von Gewerbelokalen zur Anmeldung der Logis- und Arbeitnehmer und der Lokalmieter verpflichtet werden.
Art. 18 Sanktionen
Wer der schriftlichen Mahnung zur Ordnung des Wohnsitzes nach Vorschrift dieses Gesetzes innert acht Tagen nicht Folge leistet, wird mit einer Geldbusse von 5 bis 50 Franken bestraft und mit sämtlichen Kosten belastet. Überdies können Säumige nach erfolgloser Verwarnung und Bestrafung aus der Gemeinde weggewiesen werden.
Die Gemeinde hat die Geldbussen und die Wegweisung durch schriftliches Erkenntnis auszusprechen. Die Busse fällt in die Polizeikasse der Gemeinde. 26
Art. 19 27 Rechtsmittel
Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide kann beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Gegen den Beschwerdeentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
Art. 20 28 Aufsicht
Die Aufsicht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei und des Niederlassungswesens obliegt dem Justiz- und Sicherheitsdepartement 29.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist insbesondere berechtigt, die Kontrollen und Ausweisschriften zur Einsicht sowie Kontrollauszüge zu verlangen und durch seine Organe die vorschriftsgemässe Führung der Kontrolle prüfen zu lassen. Die Regierungsstatthalter haben bei der ordentlichen Untersuchung der Gemeinden die Führung dieser
Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).
Fassung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 5. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 273).
Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurden die Bezeichnungen «Wirtschaftsdepartement» und «Sicherheitsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
Nr. 5 7 Kontrollen zu prüfen und über Mängel dem Justiz- und Sicherheitsdepartement einen schriftlichen Bericht einzureichen. 30
Art. 20a 31
Art. 20b 32
II. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 33
1. Allgemeines 34
Art. 21 35 Zuständigkeiten
Kantonale richterliche Behörde im Sinne der Artikel 13a ff. des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) ist ein Einzelrichter des Verwaltungsgerichtes.
Zuständige kantonale Behörde im Sinne der Artikel 13a ff. ANAG ist das Amt für Migration.
Die Kantonspolizei führt im Auftrag des Amtes für Migration oder der richterlichen Behörde Abklärungen sowie die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen im Sinne des ANAG durch und vollzieht die angeordneten Verhaftungen und Ausschaffungen.
Art. 22 36 Meldungen
Das Amt für Migration meldet den zuständigen Bundesbehörden unverzüglich die angeordnete Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, die Haftüberprüfung, -verlängerung und -entlassung sowie Gebietsverbote.
Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
Aufgehoben durch Änderung vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Februar 1997 (G 1997 5).
Eingefügt durch Änderung vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Februar 1997 (G 1997 5).
Nr. 5
2. Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft 37
Art. 23 38 Verfahren vor dem Amt für Migration
Liegt ein Haftgrund nach Bundesgesetz vor, kann das Amt für Migration die Kantonspolizei beauftragen, die betreffende Person vorläufig festzunehmen und sie ihm zur Befragung zuzuführen.
Das Amt für Migration hat die inhaftierte Person, sofern erforderlich unter Beizug eines Übersetzers,
über den Haftgrund zu orientieren,
zum Haftgrund anzuhören,
über die ihr zustehenden Rechte aufzuklären, insbesondere über die Befugnis, einen Rechtsbeistand beizuziehen, und über die Bedingungen der unentgeltlichen Verbeiständung,
über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren,
zu fragen, welche Person oder Organisation in der Schweiz über die Inhaftierung benachrichtigt werden soll,
über die persönlichen und familiären Verhältnisse zu befragen,
über die Art, die Dauer und den Ort des Haftvollzugs zu orientieren.
Das Amt für Migration führt über die Orientierung und Befragung Protokoll und erlässt die Haftverfügung. Das Protokoll wird der inhaftierten Person, sofern erforderlich, durch den Übersetzer übersetzt.
Das Amt für Migration benachrichtigt die vom Inhaftierten bezeichnete Person oder Organisation.
Es informiert die inhaftierte Person über Rechte und Pflichten im Verfahren und im Haftvollzug in einer dieser Person verständlichen Sprache.
Art. 24 39 Aktenüberweisung
Das Amt für Migration überweist seine Verfügung samt Akten unverzüglich dem Verwaltungsgericht.
Art. 25 40 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Der Richter bestimmt unverzüglich den Termin für die mündliche Verhandlung, erlässt die Vorladung und bietet, soweit erforderlich, einen Übersetzer auf.
Das Amt für Migration und die inhaftierte Person werden zur mündlichen Verhandlung vorgeladen.
Eingefügt durch Änderung vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Februar 1997 (G 1997 5).
Nr. 5 9
In der Vorladung wird auf die mögliche Akteneinsicht hingewiesen.
Art. 26 41 Mündliche Verhandlung
Die inhaftierte Person und ein Vertreter des Amtes für Migration haben an der Verhandlung zu erscheinen. Für die Zuführung der inhaftierten Person ist die Kantonspolizei besorgt.
Art. 27 42 Entscheidungsgrundlagen
Der Richter entscheidet aufgrund der Akten und der Vorbringen.
Er kann ergänzende Beweismassnahmen anordnen.
Art. 28 43 Entscheidung und Eröffnung
Der Richter entscheidet innert 96 Stunden seit der Festnahme. Er entscheidet in der Regel unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung.
Der Entscheid lautet auf Bestätigung, Beschränkung oder Aufhebung der Haft.
Der Entscheid wird in der Regel mündlich eröffnet und nachträglich schriftlich und begründet zugestellt.
Im Entscheid wird auf das Recht, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, aufmerksam gemacht.
Art. 29 44 Haftverlängerung oder -umwandlung
Beabsichtigt das Amt für Migration, die Haft zu verlängern oder eine Vorbereitungs- in eine Ausschaffungshaft umzuwandeln, hört es die inhaftierte Person an und erstellt ein Protokoll analog § 23. Der Antrag auf Zustimmung des Richters oder die Haftverfügung ist samt Anhörungsprotokoll spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bereits bewilligten Haft beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Die Vorschriften der §§ 25–28 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 30 45 Haftvollzug
Entsprechend dem Zweck der Haft und solange der Betrieb des Ausschaffungsgefängnisses es ermöglicht, ist der inhaftierten Person die grösstmögliche Freiheit zu gewähren. Die inhaftierte Person kann insbesondere mit dem Rechtsbeistand unbeschränkt mündlich und schriftlich verkehren, im Rahmen der Hausordnung Besuche empfangen
Eingefügt durch Änderung vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Februar 1997 (G 1997 5).
Nr. 5 und mit Angehörigen und Bezugspersonen korrespondieren. Sie kann sich täglich eine Stunde im Freien aufhalten und ist nicht zur Arbeit verpflichtet. Den Bedürfnissen von Eltern mit Kindern ist besonders Rechnung zu tragen.
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung den Haftvollzug. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt die Hausordnung.
Gegen Handlungen, Anordnungen und Unterlassungen im Rahmen des Haftvollzugs kann innert 20 Tagen seit Zustellung oder Kenntnisnahme Beschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement erhoben werden.
Art. 31 46 Verfahren bei Haftentlassungsgesuch
Wenn das Amt für Migration auf ein Haftentlassungsgesuch hin die inhaftierte Person nicht entlässt, überweist es das Haftentlassungsgesuch mit seiner Stellungnahme unverzüglich dem Verwaltungsgericht.
Das Amt für Migration kann an der mündlichen Verhandlung vor dem Richter teilnehmen und Anträge stellen.
Im übrigen finden die §§ 25–28 sinngemäss Anwendung.
Wird das Haftentlassungsgesuch abgewiesen, ist die inhaftierte Person auf die Möglichkeit eines zweiten Haftentlassungsgesuchs aufmerksam zu machen.
3. Gebietsverbot 47
Art. 32 48 Verfahren
Das Amt für Migration verbietet das Verlassen eines zugewiesenen Gebietes oder das Betreten eines verbotenen Gebietes. Die betroffene Person ist vorgängig anzuhören. Die Bestimmungen des § 23 sind sinngemäss anzuwenden.
Eine Beschwerde gegen diese Verfügung ist innert 20 Tagen seit Zustellung beim Amt für Migration einzureichen.
Dieses leitet die Beschwerde mit seiner Stellungnahme unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiter.
Der Richter entscheidet aufgrund der Akten. Eine mündliche Verhandlung kann angeordnet werden.
Der Entscheid wird schriftlich zugestellt.
Eingefügt durch Änderung vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Februar 1997 (G 1997 5).
Nr. 5 11
Art. 33 49 Personenregister
Das Amt für Migration führt ein Register über Personen, die ein ihnen zugewiesenes Gebiet nicht verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten dürfen.
4. Durchsuchung 50
Art. 34 51 Durchsuchung von Personen und Sachen
Das Amt für Migration ordnet die Durchsuchung von Personen und Sachen an und führt sie in der Regel selber durch.
Art. 35 52 Durchsuchung von Wohnungen und andern Räumen
Der Richter ordnet von sich aus oder auf begründetes Begehren des Amtes für Migration die Durchsuchung von Wohnungen und andern Räumen an, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin verborgen hält.
Die Kantonspolizei nimmt die Durchsuchung vor.
Die Vorschriften der §§ 120–122 des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 53 sind sinngemäss anwendbar.
5. Ergänzende Verfahrens- und Strafbestimmungen 54
Art. 36 55 Ergänzende Verfahrensregeln
Auf das Verfahren bezüglich der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ist, sofern nichts Abweichendes geregelt ist, das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 56 sinngemäss anwendbar.
Art. 37 57 Strafbestimmung
Widerhandlungen nach Artikel 23a ANAG werden durch den Strafrichter beurteilt.
Eingefügt durch Änderung vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Februar 1997 (G 1997 5).
SRL Nr. 305
Eingefügt durch Änderung vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Februar 1997 (G 1997 5).
SRL Nr. 40
Eingefügt durch Änderung vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Februar 1997 (G 1997 5).
Nr. 5 III. Vollzug 58
Art. 38 59
Mit diesem Gesetz wird das Gesetz über das Niederlassungswesen vom 30. Mai 1894 60 aufgehoben. Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen und zu vollziehen.
Der Zeitpunkt seines Inkrafttretens wird vom Regierungsrate, nach Genehmigung durch den Bundesrat 61, festgesetzt.
Luzern, 1. Dezember 1948 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: A. Stalder Die Sekretäre: J. Niffeler, A. Ackermann
Eingefügt durch Änderung vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Februar 1997 (G 1997 5).
Gemäss Änderung vom 22. Oktober 1996, in Kraft seit dem 1. Februar 1997 (G 1997 5), wurde der frühere § 21 durch Änderung der Paragraphierung zu § 38. Die Sachüberschrift wurde gestrichen.
G VII 293
Das Gesetz über das Niederlassungswesen wurde am 4. Dezember 1948 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1948 1066). Es wurde am 15. Februar 1949 vom Bundesrat genehmigt und vom Regierungsrat auf den 1. April 1949 in Kraft erklärt. Die Referendumsfrist lief am 13. Januar 1949 unbenützt ab (K 1949 95).