632
Verordnung betreffend Mitteilung von Erbschaftsfällen
Nr. 632 Verordnung betreffend Mitteilung von Erbschaftsfällen
vom 5. Februar 1910* (Stand 1. Januar 2008)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Vollziehung eines vom Grossen Rate anlässlich der Beratung des Staatsverwaltungs- berichtes pro 1904 und 1905 angenommenen Postulates 1, in Ergänzung der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetze vom 30. September 18932 und der Verordnung betreffend die Erbteilungen vom 14. Februar 18963, unter Hinweis auf § 65 Abs. 1 des Organisationsgesetzes vom 8. März 1899 4, auf den Antrag der Departemente des Gemeinde- und Justizwesens, verordnet:
Art. 1
Die Teilungsoffizien werden angewiesen, von jedem Erbschaftsanfalle zum Zwecke der Besteuerung Mitteilung zu machen an die Steuerbehörde des Wohnortes der Intestat- und Testaterben sowie allfälliger Vermächtnisnehmer, jedoch nur sofern und soweit, als die betreffenden Erben und Legatare innerhalb des Kantons wohnen.
Art. 2
Diese Mitteilung hat zu enthalten:
den Namen des Erblassers,
den Namen des Erben beziehungsweise des Legatars,
die Grösse des Erbbetreffnisses beziehungsweise des Legates,
das Datum der erfolgten Guthabensaushändigung.
* V VIII 463
GR 1907 90
V VII 183
V VII 330
SRL Nr. 20
Nr. 632
Art. 3
Die Mitteilungen haben im allgemeinen zu erfolgen unmittelbar im Anschlusse an die Erledigung des Erbschaftsfalles.
Wenn auf Rechnung des Erbes Teilbeträge ausgehändigt werden, so ist jeweilen gleichzeitig der Steuerbehörde des Wohnortes Anzeige zu machen, unter Angabe des daherigen Betrages.
In denjenigen Erbschaftsfällen, wo nach vollzogener amtlicher Inventarisation eine private Teilung stattfindet, sind die Anzeigen vom Erbanfalle an die betreffenden Steu- erbehörden sofort zu erlassen, unter Angabe des Gesamtvermögens und der Erben.
Art. 4
Von den erfolgten Mitteilungen ist jeweilen am Protokolle der Erbverhandlung Vor- merkung zu nehmen.
Alle Kosten dieser Mitteilungen fallen zu Lasten der Gemeinde, wo die Erbteilung be- ziehungsweise die amtliche Inventarisation stattgefunden hat.
Art. 55
Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass vorbenannte Vorschriften pünktlich beo- bachtet und ausgeführt werden.
Die Regierungsstatthalter haben die Vollziehung zu überwachen und darüber alljähr- lich an den Regierungsrat Bericht zu erstatten.
Art. 6
Obbenannte Vorschriften treten sofort in Kraft und sind rückwirkend auf alle diejenigen Erbschaftsfälle, welche am 1. Januar 1910 noch unerledigt waren.
Art. 7
Gegenwärtige Verordnung ist urschriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen, im Kantons- blatt bekanntzumachen und in die Sammlung der Verordnungen aufzunehmen.
Luzern, 5. Februar 1910 Namens des Regierungsrates Der Schultheiss: Th. Schmid Der Staatsschreiber: Segesser
(Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).