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Natur- und Landschaftsschutzverordnung
vom 04.06.1991 (Stand 01.01.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 55 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990,
auf Antrag des Justizdepartementes,
beschliesst:
1 Zuständigkeit
Art. 1
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
ist das zuständige Departement nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990,
handelt als Instruktionsinstanz, wenn der Regierungsrat über kantonale Schutzverordnungen entscheidet.
Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nimmt die im Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz der zuständigen Dienstelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
2 Ersatzabgaben
Art. 1a Festlegung
Die Höhe der Ersatzabgabe im Sinn von § 30 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz und ihre Berechnung sind im Ausnahmebewilligungsentscheid festzulegen.
Art. 2 Berechnung
Für die Berechnung des Wertes von Ersatzland ist dessen Verkehrswert massgeblich.
Für die Berechnung der Kosten baulicher Massnahmen ist in der Regel ein Projekt mit Kostenvoranschlag zu erstellen.
Massgeblich sind die Kosten im Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahmebewilligung.
3 Beiträge
3.1 Pflegebeiträge und Abgeltungen
Art. 3 Ausrichtung der Beiträge
Pflegebeiträge und Abgeltungen werden aufgrund von Verträgen oder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, auf Gesuch hin ausgerichtet.
Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde oder die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu richten.
Kommt mit dem Gesuchsteller keine vertragliche Regelung zustande, erlässt bei Objekten von nationaler oder regionaler Bedeutung die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, bei Objekten von lokaler Bedeutung die Gemeinde eine Verfügung.
Art. 4 …
Art. 5 Auflagen und Bedingungen
Pflegebeiträge und Abgeltungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Art. 6 …
Art. 7 Meldung und Auszahlung
Die beitragsberechtigten Vertragspartner haben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Erfüllung der vertraglichen Bestimmungen zu melden.
Wiederkehrende Pflegebeiträge und Abgeltungen werden am Jahresende ausbezahlt.
Art. 8 Bewirtschafter
Als Bewirtschafter gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.
Art. 9 …
3.2 …
Art. 10 Begriff der Pflege
Als Pflege gilt die Bewirtschaftung einer schutzwürdigen Fläche, wenn der Aufwand den Ertrag erheblich übersteigt.
Art.
11 Pflegebeiträge für geschützte oder schutzwürdige
Wiesen und Streuflächen
Für Wiesen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche richtet sich der Pflegebeitrag nach der Art der Nutzung. Der Pflegebeitrag beträgt pro Jahr und Are:
für extensiv genutzte Wiesen Fr. 13.–
für wenig intensiv genutzte Wiesen Fr. 7.–
Für Streuflächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche beträgt der Pflegebeitrag pro Jahr und Are Fr. 13.–.
Für Zusatzleistungen auf extensiv oder wenig intensiv genutzten Wiesen und auf Streuflächen innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche, für welche keine Beiträge nach der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung) vom 23. Oktober 2013 ausgerichtet werden, sowie auf extensiv oder wenig intensiv genutzten Wiesen und auf Streuflächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche richtet sich der Pflegebeitrag nach der Erschwernisstufe. Der Pflegebeitrag beträgt pro Jahr und Are:
Erschwernisstufe 1: Einsatz eines Einachs-Motormähers: Fr. 2.–
Erschwernisstufe 2: Schnittgut muss von Hand trocken zusammengenommen und ausserhalb der Teilfläche verladen werden: Fr. 3.–
Erschwernisstufe 3: Schnittgut muss von Hand nass zusammengenommen und ausserhalb der Teilfläche getrocknet und verladen werden: Fr. 6.–
Erschwernisstufe 4: alle Arbeitsschritte müssen von Hand vorgenommen werden (inkl. Mahd): Fr. 10.–
Für die zeitlich gestaffelte Mahd eines gleichartigen Pflanzenbestandes von über 50 Aren beträgt der Beitrag pro Jahr und Are Fr. 2.–.
Für den zusätzlichen Schnitt einer einschürigen Wiese im Sinne einer vorübergehenden, naturschutzfachlich begründeten Pflegemassnahme beträgt der Pflegebeitrag pro Jahr und Are Fr. 6.–.
Art.
11a Pflegebeiträge für geschützte oder schutzwürdige
extensiv genutzte Weiden
Die Nutzung und Pflege von extensiven Moorweiden in grossen Weidegebieten haben nach einem hierfür erarbeiteten Pflegekonzept zu erfolgen. Für die angepasste Nutzung und Pflege beträgt der Pflegebeitrag pro Jahr und Are Fr. 5.–.
An die zusätzlichen Aufwendungen für die Streunutzung nicht ausreichend abgeweideter Teilflächen (Weidestreuschnitt) in extensiven Moorweiden wird pro Jahr und effektiv gemähter Fläche ein Pflegebeitrag von Fr. 5.– pro Are ausgerichtet.
An die zusätzlichen Aufwendungen für die Strukturpflege in extensiv genutzten Trockenweiden wird ein Pflegebeitrag von Fr. 5.– pro Jahr und Are ausgerichtet.
Art. 12 Einzäunung
Wenn die zuständige Behörde die Einzäunung von Schutzgebieten anordnet, richtet sich die Entschädigung nach folgenden Ansätzen pro Laufmeter:
Erstellen eines neuen Zauns inklusive Material Fr. 2.50 bis Fr. 4.–
jährliches Ablegen und Aufstellen des bestehenden Zauns Fr. –.30 bis Fr. –.70
3.3 …
Art.
13 Abgeltungen für geschützte oder schutzwürdige Wiesen,
Streuflächen und Weiden
Ertragsausfälle als Folge der extensiven oder wenig intensiven Nutzung von Wiesen, der Nutzung von Streuflächen und der extensiven Nutzung von Weiden innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche, welche die Qualitätsstufe II gemäss Anhang 4 der Direktzahlungsverordnung nicht erreichen, werden abgegolten. Für die Höhe der Abgeltung gelten folgende Ansätze pro Jahr und Are:
a. extensiv genutzte Wiesen
1. Talzone, Hügelzone, Bergzone I und II Fr. 5.–
2. Bergzone III und IV Fr. 4.–
b. wenig intensiv genutzte Wiesen
1. Talzone, Hügelzone, Bergzone I und II Fr. 3.–
2. Bergzone III und IV Fr. 2.–
c. Streuflächen
1. Talzone, Hügelzone, Bergzone I – IV Fr. 7.–
d. extensiv genutzte Weiden
1. Talzone, Hügelzone, Bergzone I – IV Fr. 2.–
Art. 14 …
Art. 15 Randbereiche
Düngebeschränkungen im Randbereich von Gewässern werden bis auf einen Abstand von drei Metern nicht entschädigt.
3.4 Allgemeine Beiträge
Art. 16 Grundsatz
Die Zusicherung von Beiträgen nach § 34 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz erfolgt unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Kredite vorhanden sind.
Art. 17 Gesuch
Beitragsgesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen.
4 …
Art. 18 …
Art. 19 …
Art. 20 …
Art. 21 …
5 Schlussbestimmungen
Art. 22 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 6. Mai 1965 wird aufgehoben.
Art. 23 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
K 1991 1409 | G 1991 137