711e
Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung
vom 12.07.1968 (Stand 01.01.2014)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 19901,
auf Antrag des Justizdepartementes,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Die Verordnung bezweckt den Schutz des Soppensees und seiner Umgebung. Diese See- und Uferlandschaft ist als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten.
Art. 2 Geschütztes Gebiet
Das geschützte Gebiet wird eingeteilt in:
eine Wasserzone (Seegrundstück Nr. 712 GB Buttisholz);
eine Sperrzone, welche die Uferpartien umfasst;
…
eine Landschaftsschutzzone, die das übrige geschützte Gebiet umfasst.
Die Zonen sind in einem Plan 1: 5000 vom 19. Dezember 2000 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.
Der Plan liegt in den Gemeinden Buttisholz, Menznau und Ruswil und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald2 zur Einsicht auf.
Art. 3 …
Art. 4 Bauliche Anlagen; Begriff
Als bauliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung gelten alle Massnahmen, welche das Ufer-, Landschafts- oder Ortsbild beeinflussen können, insbesondere provisorische und definitive Hochbauten, Freileitungen, Reklametafeln, feste Einfriedungen, Mauern, Strassen, Parkplätze sowie Terrainveränderungen durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Verlegen und Eindolen von Bachläufen, Kiesgruben und ähnliche Anlagen.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Errichtung neuer und die Abänderung bestehender Anlagen.
2 Schutzbestimmungen
Art. 5 Wasser- und Sperrzone
In der Wasserzone und in der Sperrzone dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden. Die natürliche Ufervegetation, besonders der Schilfgürtel, muss erhalten bleiben; jede Beschädigung, namentlich durch Schlagen von Schneisen oder Einstellen von Booten, ist untersagt.
Der Soppensee darf nicht mit Motorbooten befahren werden.
Das Einleiten von Abwässern in den Soppensee ist verboten.
Art. 6 …
Art. 7 Landschaftsschutzzone
In der Landschaftsschutzzone dürfen nur bauliche Anlagen für die ordentliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung erstellt werden. Sie sind so anzulegen, dass sie das Landschafts- und Ortsbild weder verunstalten noch erheblich beeinträchtigen.
Der normale Unterhalt der bestehenden Bauten ist gewährleistet.
Art. 8 …
Art. 9 Bedingungen und Auflagen
Die auf Grund dieser Verordnung erteilten Bewilligungen können von Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden, insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung und Farbgebung der baulichen Anlagen, eine standortgerechte Bepflanzung des Grundstückes und alle weiteren Massnahmen zum Schutze des Landschafts- und Ortsbildes.
Art. 10 Uferwege
Bestehende Uferwege müssen erhalten und stets offen bleiben.
Die Gemeinden fördern mit Unterstützung des Staates die Anlage neuer Uferwege, Park- und Rastplätze. Sie sorgen für eine regelmässige Abfallbeseitigung.
Art. 11 Gehölze
Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen und markante Einzelbäume sind in ihrem Bestand geschützt.
Sie dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für Natur- und Landschaftsschutz beseitigt werden. Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen gemäss der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 19893.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn
die privaten Interessen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Gehölze überwiegen oder
überwiegende andere öffentliche Interessen dafür sprechen.
Wird die Bewilligung erteilt, kann vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin eine Ersatzpflanzung verlangt werden.
Art. 12 Land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Die für die Bestellung von Feld, Wald und Garten nötigen Vorkehren sind zulässig; die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet.
Art. 13 Camping, Wohnwagen
Das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und dergleichen ist im ganzen Schutzgebiet verboten, ebenso das Einrichten von Campingplätzen oder ähnlichen Anlagen.
Bereits aufgestellte Zelte, Wohnwagen und dergleichen sind mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu entfernen.
Art. 14 Ablagerungen
Auf dem geschützten Gebiet ist es untersagt, Ablagerungen irgendwelcher Art anzulegen oder weiterzuführen. Dies betrifft insbesondere Schutt, Kehricht, Motorfahrzeuge, Maschinen und andere Gegenstände, die das Landschaftsbild beeinträchtigen können.
Art. 15 Ausnahmen
Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden,
im Interesse der Schutzziele oder
wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Vorbehalten bleiben die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung4 und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes5.
Art. 16 Zuständigkeit
Die Dienststelle Raum und Wirtschaft6 ist für die Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung zuständig.
Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist für die anderen Ausnahmebewilligungen zuständig.
Über ein Bewilligungsgesuch zur Beseitigung der Ufervegetation nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz7 entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
Art. 17 …
Art. 18 …
3 Widerhandlungen
Art. 19 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.
Wer gegen die Vorschriften der §§ 5, 7, 11, 13 Absatz 1 und 14 verstösst, ohne dabei geschütztes Gebiet zu zerstören oder schwer zu beschädigen, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 Erteilte Bewilligungen
Die auf Grund der Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Ufer vom 18. August 19618 sowie vom Regierungsrat, von einem Departement oder vom Gemeinderat erteilten Bewilligungen bleiben bestehen.
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Verordnung werden die Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Ufer vom 18. August 19619 und die vorsorgliche Verfügung zum erweiterten Schutze des Soppensees und seiner Umgebung vom 26. Mai 196610 aufgehoben.
Art. 22 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. August 1968 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
V XVII 541