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Kantonale Tierschutzverordnung
Kantonale Tierschutzverordnung
vom 9. Juli 1984* (Stand 1. Januar 2008)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 36 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG) 1 und § 12 des Übertretungsstrafgesetzes vom 14. September 1976 2, auf Antrag des Gesundheitsdepartementes, 3 beschliesst:
I. Organe und ihre Aufgaben
Art. 1 Organe
Das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 und die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 4 (TSchV) werden durch folgende Organe vollzogen:
das Gesundheits- und Sozialdepartement 5, 6
das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement 7,
den Veterinärdienst 8,
die Dienststelle Landwirtschaft und Wald 9, * G 1984 129. Vom Bundesrat am 5. Oktober 1984 genehmigt.
SR 455. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
SRL Nr. 300
Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 2. November 1993, in Kraft seit dem 1. Dezember 1993 (G 1993 405).
SR 455.1. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Departementsbezeichnung in den §§ 1 und 2 gemäss Organisationsgesetz vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).
Fassung gemäss Änderung vom 2. November 1993, in Kraft seit dem 1. Dezember 1993 (G 1993 405).
Departementsbezeichnung in den §§ 1–3 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
Gemäss Änderung vom 5. Juni 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 177), wurde in den §§ 1, 4, 7–14, 17 und 20 die Bezeichnung «Kantonales Veterinäramt» durch «Veterinärdienst» ersetzt.
die Fleischschauer,
die Kommission für Tierversuche,
die Amtstierärzte,
die Gemeindebehörden.
Art. 2 10 Gesundheits- und Sozialdepartement
Das Gesundheits- und Sozialdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug des Bun- desgesetzes über den Tierschutz aus, soweit nicht das Bau-, Umwelt- und Wirtschafts- departement zuständig ist.
Art. 3 Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug des Tierschutzgesetzes hinsichtlich der Ausbildung von Jagdhunden aus.
Art. 4 Veterinärdienst 11
Der Veterinärdienst vollzieht das Bundesgesetz über den Tierschutz, soweit diese Ver- ordnung nichts anderes bestimmt.
Er ist insbesondere zuständig für
die Anerkennung von Ausbildungsbetrieben und von Ausbildungskursen für Tier- pfleger (Art. 8 Abs. 2 der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, TSchV), 12
die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung für Tierpfleger (Art. 9 Abs. 2 TSchV),
die Erteilung des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger (Art. 9 Abs. 4 TSchV),
die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Personen ohne Fähigkeitsausweis (Art. 11 Abs. 3 TSchV),
die Bewilligung von gewerbsmässigen und privaten Wildtierhaltungen (Art. 41 Abs. 1 und 2 und Art. 43 TSchV),
die Bewilligung für den Handel und die Werbung mit Tieren (Art. 45 und 46 TSchV),
die Überprüfung der gewerbsmässigen Wildtierhaltungen und der Tierhandlungen (Art. 44 und 49 Abs. 1 TSchV),
die Anerkennung von zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen, Halbaffen und Raubkatzen (Art. 50 TSchV),
die Bewilligung von Tierversuchen und die damit verbundenen Kontrollen (Art. 13a und Art. 18 Abs. 1 TSchG), 13
Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurden in den §§ 1, 5, 10 und 13 die Bezeichnungen «kantonale Jagdverwaltung» bzw. «Jagdverwaltung» durch «Dienst- stelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
Fassung gemäss Änderung vom 2. November 1993, in Kraft seit dem 1. Dezember 1993 (G 1993 405).
Eingefügt durch Änderung vom 2. November 1993, in Kraft seit dem 1. Dezember 1993 (G 1993 405).
Fassung gemäss Änderung vom 2. November 1993, in Kraft seit dem 1. Dezember 1993 (G 1993 405).
die Anordnung von Tierhalteverboten (Art. 24 TSchG),
die Anordnung von Massnahmen bei starker Vernachlässigung oder völlig unrichtiger Haltung von Tieren (Art. 25 TSchG),
die Anordnung von Dopingkontrollen bei sportlichen Wettkämpfen mit Tieren (Art. 66 Abs. 2 TSchV),
die Meldungen an das Bundesamt für Veterinärwesen (Art. 63a Abs. 2 und
Art. 76a TSchV), 14
die Anerkennung von Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen
die Beaufsichtigung der Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, sowie der Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen (Art. 63 Abs. 3 TSchV) 16.
Der Veterinärdienst kann die Bewilligungen gemäss Abs. 2 lit. e (Wildtierhaltungen) mit Sicherheitsauflagen verbinden.
Art. 5 Dienststelle Landwirtschaft und Wald
Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald vollzieht die Vorschriften über die Ausbil- dung von Jagdhunden.
Sie ist zuständig zur Bewilligung der Kunstbaue zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden (Art. 33 Abs. 1 und 3 TSchV).
Art. 6 Fleischschauer
Die Fleischschauer vollziehen das Tierschutzgesetz in Schlachtbetrieben.
Sie überprüfen namentlich den Zustand der Tiere beim Antransport und überwachen den Auslad, die Haltung, das Treiben, die Betäubung und das Entbluten der Tiere.
Art. 7 Kommission für Tierversuche
Die Kommission für Tierversuche besteht aus drei bis fünf vom Regierungsrat gewähl- ten fachkundigen Mitgliedern. 17
Sie
a. prüft die Bewilligungsgesuche und stellt Antrag an den Veterinärdienst (Art. 18 Abs. 3 TSchG), 18
Fassung gemäss Änderung vom 2. November 1993, in Kraft seit dem 1. Dezember 1993 (G 1993 405).
Eingefügt durch Änderung vom 2. November 1993, in Kraft seit dem 1. Dezember 1993 (G 1993 405).
Gemäss Änderung vom 2. November 1993, in Kraft seit dem 1. Dezember 1993 (G 1993 405), wurden die Absätze 1 und 2 (mit Ausnahme von Unterabsatz d) neu gefasst; Absatz 3 wurde aufgehoben, der bis- herige Absatz 4 wurde zu Absatz 3.
wirkt mit bei der Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Tier- versuche (Art. 18 Abs. 3 TSchG), 19
berät den Veterinärdienst in den mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen, 20
Kontrolle der Durchführung von Tierversuchen, der Tierbestandeskontrollen und der Protokolle der Tierversuche (Art. 17 TSchG und Art. 63 Abs. 1 TSchV).
Die Mitglieder der Kommission sind gegenüber Dritten über Angelegenheiten, die sie bei der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet. 21
Art. 8 Amtstierärzte
Die Amtstierärzte erfüllen die vom Veterinärdienst zugewiesenen Aufgaben.
Art. 9 Gemeindebehörden
Der Gemeinderat oder ein von diesem bezeichnetes Organ hat Sachverhalte, die den Tierschutz betreffen, dem Veterinärdienst zu melden.
Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zur Mithilfe beim Vollzug des Tierschutz- gesetzes verpflichtet.
Die Gemeinden sorgen im Baubewilligungsverfahren dafür, dass Neu- und Umbauten für Gehege und Ställe der Tiere den Mindestanforderungen entsprechen (Art. 5 Abs. 5 TSchV); vorbehalten bleiben die erforderlichen gesetzlichen Spezialbewilligungen. Sie können Pläne für Neu- und Umbauten zur Vorprüfung und Begutachtung dem Veteri- närdienst zustellen. 22
Art. 10 Zusammenarbeit
Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, die landwirtschaftlichen Schulen und die landwirtschaftlichen Betriebsberater arbeiten in Belangen des Tierschutzes mit dem Veterinärdienst zusammen. Der Veterinärdienst meldet der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Bewilligungen für Wildtierhaltungen.
Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).
II. Meldungen und Tierbestandeskontrollen
1. Meldungen
Art. 11 Wildtierhaltungen
Der Wildtierhalter hat wesentliche Änderungen an Bauten zur Haltung von Wildtieren und im Tierbestand im voraus dem Veterinärdienst (Art. 44 Abs. 2 TSchV) zu melden.
Art. 12 23 Tierversuche
Der Bewilligungsinhaber hat Meldungen über den Abschluss des Versuchs oder der Versuchsreihe sowie Zwischenberichte gemäss Artikel 63a der eidgenössischen Tier- schutzverordnung an den Veterinärdienst zu richten.
Art. 13 Wettkämpfe mit Tieren sowie Prüfen von Bodenhunden
Der Veranstalter hat spätestens 14 Tage vor der Durchführung zu melden:
dem Veterinärdienst sportliche Wettkämpfe mit Tieren,
der Dienststelle Landwirtschaft und Wald das Abrichten und das Prüfen von Boden- hunden an Kunstbauen.
Art. 14 Strafurteile
Die Amtsstatthalter und kantonalen Gerichte melden dem Veterinärdienst Strafurteile und Einstellungsbeschlüsse betreffend Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz.
2. Tierbestandeskontrollen
Art. 15 Grundsatz
In den Aufzeichnungen über die Kontrolle des Tierbestands (Art. 44 Abs. 1,
Art. 49 Abs. 2 TSchV) sind anzugeben:
die Art und die Zahl der gehaltenen Tiere,
das Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere,
das Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,
die Herkunft und die Abnehmer der Tiere,
die Todesursache, wenn sie bekannt ist. 24
Fassung gemäss Änderung vom 2. November 1993, in Kraft seit dem 1. Dezember 1993 (G 1993 405).
Gemäss Änderung vom 2. November 1993, in Kraft seit dem 1. Dezember 1993 (G 1993 405), wur- de Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 eingefügt.
Die Kontrolle des Tierbestands von Instituten und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, sowie von Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen ist in Artikel
Absatz 1 der eidgenössischen Tierschutzverordnung geregelt. 25
Art. 16 Ausnahmen
In die Tierbestandeskontrolle von Tierhandlungen sind nur aufzunehmen:
Wildtiere, die nach Art. 39 und 40 der eidgenössischen Tierschutzverordnung nur mit Bewilligung gehalten werden dürfen,
Hunde und Katzen,
Papageien und Sittiche.
Süsswasserfische und Futtertiere müssen nicht in die Tierbestandeskontrolle aufge- nommen werden.
Art. 17 Aufbewahrung und Weisungen
Die Aufzeichnungen über die Kontrolle des Tierbestands sind drei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Den Aufsichts- und Vollzugsorganen ist jederzeit Einsicht zu gewähren. 26
Der Veterinärdienst kann ergänzende Weisungen für die Führung der Tierbestandes- kontrolle erteilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Tiere markiert und die Kennzei- chen in der Tierbestandeskontrolle aufgeführt werden.
III. Mitwirkungspflicht und Gebühren
Art. 18 Mitwirkungspflicht
Den Aufsichts- und Vollzugsorganen ist auf Verlangen:
Auskunft zu erteilen,
Zutritt zu Tierhaltungs-, Tiertransport- und Tierversuchseinrichtungen zu gewähren,
Einsicht in die nach der Tierschutzgesetzgebung zu führenden Unterlagen zu gewäh- ren,
das Untersuchen von Tieren zu gestatten.
Wer die Mitwirkung gemäss Absatz 1 verweigert, wird mit Busse 27 bestraft. 28
Die Aufsichts- und Vollzugsorgane können polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Gemäss Änderung vom 2. November 1993, in Kraft seit dem 1. Dezember 1993 (G 1993 405), wur- de Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 eingefügt.
Fassung gemäss Änderung vom 2. November 1993, in Kraft seit dem 1. Dezember 1993 (G 1993 405).
Gemäss Änderung vom 12. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 451), wurde der Ausdruck «Haft oder Busse» durch «Busse» ersetzt.
Fassung gemäss Änderung vom 2. November 1993, in Kraft seit dem 1. Dezember 1993 (G 1993 405).
Art. 19 Gebühren
Die Vollzugsorgane erheben für Bewilligungen und andere Entscheide Gebühren im Rahmen des Gebührentarifes der Staatsverwaltung.
Für die durch das Tierschutzgesetz oder die Tierschutzverordnung vorgeschriebenen Kontrollen und für Inspektionen, die zu Beanstandungen führen, werden dem Aufwand entsprechende Gebühren von 50 bis 500 Franken und die Auslagen erhoben. 29 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 Anpassung bestehender Haus- und Wildtierhaltungen Gesuch um Erteilung des Fähigkeitsausweises
Beim Veterinärdienst sind bis zum 31. Dezember 1986 einzureichen:
der Zeitplan mit den beabsichtigten Massnahmen zur Anpassung bestehender Haus- und Wildtierhaltungen (Art. 73 Abs. 2 TSchV),
das Gesuch um Abgabe eines Fähigkeitsausweises nach Art. 75 Abs. 2 TSchV an Inhaber eines Zoofachgeschäftes, einer gewerbsmässigen Wildtierhaltung oder an Personen, die seit mehr als fünf Jahren als Tierpfleger tätig sind.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 9. Juli 1984 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Balsiger Der Staatsschreiber: Schwegler
Fassung gemäss Änderung vom 2. November 1993, in Kraft seit dem 1. Dezember 1993 (G 1993 405).