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Enteignungsgesetz

Nr. 730 Enteignungsgesetz

vom 29. Juni 1970* (Stand 1. Januar 2009)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 20. Juni 1969 1, 2 beschliesst:

Erster Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1 I. Grundsatz

Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt des Bundesrechtes 3 für alle Enteignungen und die Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen.

Art. 2 II. Wahl des anwendbaren Rechtes

Ist eine Enteignung nach eidgenössischem und kantonalem Recht möglich, so kann der Enteigner bestimmen, nach welchem Recht sie durchzuführen ist. Nach Erteilen des Enteignungsrechtes besteht diese Wahlmöglichkeit nicht mehr.

Zweiter Abschnitt: Das Enteignungsrecht

Art. 3 I. Voraussetzung

Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegen.

* G XVII 607; Abkürzung EntG

GR 1969 390

Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

Massgebend ist vor allem das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (SR 711).

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Art. 4 II. Legitimation

Das Enteignungsrecht können der Kanton und die Gemeinden sowie die öffentlich- rechtlichen Körperschaften und Anstalten des kantonalen Rechts beanspruchen.

Dritten kann das Enteignungsrecht verliehen werden, soweit sie es für Aufgaben benö- tigen, für welche die Enteignung zulässig ist.

Art. 5 III. Umfang

Das Enteignungsrecht kann nur beansprucht werden, soweit es zur Erreichung des Zwe- ckes notwendig ist. Insbesondere kann beim Bau öffentlicher oder im öffentlichen Inte- resse liegender Werke das Enteignungsrecht in Anspruch genommen werden für:

  1. Erstellung, Veränderung, Unterhalt, Betrieb und künftige Erweiterung des Werkes;

  2. Bezug der Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhält- lich sind;

  3. Herbeischaffung und Ablagerung der Baustoffe sowie Installationen;

  4. Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung öffentlicher Inte- ressen erforderlich sind.

Art. 6 IV. Gegenstand

Gegenstand der Enteignung können sein:

  1. dingliche Rechte an Grundstücken;

  2. aus dem Grundeigentum hervorgehende Nachbarrechte;

  3. persönliche Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes.

Art. 7 V. Beschränkungen 1. Zeitliche

Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf fünf Jahre erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Entscheid der zuständigen Behörde oder Abrede etwas anderes be- stimmt ist.

Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Mona- te nach Vollendung des Werkes.

Art. 8 2. Öffentlich-rechtliche und nachbarrechtliche

Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, können ebenfalls ent- eignet werden, sofern es sich bei Abwägung der einander entgegenstehenden öffentli- chen Interessen rechtfertigt.

Werden bestehende öffentliche Einrichtungen durch die Ausführung oder den Betrieb des Werkes des Enteigners beeinträchtigt, so hat dieser alle Vorkehren zu treffen, um deren weitere Benützung sicherzustellen, sofern es das öffentliche Interesse erfordert.

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Der Enteigner hat durch geeignete Massnahmen die Öffentlichkeit und die benachbar- ten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile zu schützen, die mit der Erstellung und dem Betrieb seines Werkes notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dul- den sind.

Art. 9 3. Natur- und Heimatschutz

Auf die Interessen des Natur- und Heimatschutzes ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

Art. 10 4. Brunnen, Quellen

Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasservorkommen, die für ein Grundstück oder eine Wasserversorgung unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Realersatz leistet.

Art. 11 5. Bestandteile und Zugehör

Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszunehmen:

  1. auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für das Werk des Enteigners nicht notwen- dig sind;

  2. auf Verlangen des Enteigners, wenn sie der Enteignete auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwenden kann.

Art. 12 VI. Ausdehnung 1. Auf Begehren des Enteigneten

Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsge- mässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig er- schwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.

Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhält- nismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.

Verliert bei vorübergehender Enteignung das Recht für den Enteigneten seinen haupt- sächlichen Wert, so kann er die dauernde Enteignung verlangen.

Diese Begehren sind gleichzeitig mit der Anmeldung der Entschädigungsforderung zu stellen, indem eine doppelte Schätzung (§ 47 Abs. 1) verlangt wird.

Auf die Ausdehnung kann der Enteignete innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Festset- zung der Entschädigung verzichten.

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Art. 13 2. Auf Begehren des Enteigners

Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignungen die Entschädigung mindestens vier Fünftel des Grundstückwertes ausmacht und der Enteignete keine wesentlichen Gründe gegen die Enteignung des Ganzen geltend ma- chen kann.

Das Begehren ist bei der Schätzungskommission durch Verlangen einer doppelten Schätzung (§ 47 Abs. 1) zu stellen; es kann auch noch bei der Weiterziehung des Ent- scheides der Schätzungskommission gestellt werden.

Der Enteigner hat innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung dem Enteigneten mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, ob er die Teilenteignung oder die Enteignung des Ganzen wählt.

Art. 14 VII. Zueignung

Grundstückabschnitte, die bei einer Enteignung übrigbleiben, können enteigneten Ei- gentümern angrenzender Grundstücke auf Antrag des Enteigners an Zahlungsstatt zuge- teilt werden.

Über die Zueignung, die von den Enteigneten allenfalls zu bezahlende Vergütung und die vom Enteigner wenn nötig vorzunehmenden Anpassungsarbeiten entscheidet die Schätzungskommission.

Art. 15 VIII. Verzicht

Der Enteigner kann innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädi- gung mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Ent- eignung verzichten, sofern keine vorzeitige Besitzeseinweisung erfolgt ist. Auf Begeh- ren des Enteigners kann der Präsident der Schätzungskommission die Frist unter Anzeige an den Enteigneten erstrecken.

Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstandenen Schaden zu er- setzen. Die Entschädigungsklage ist bei der Schätzungskommission anzubringen; sie verjährt nach Ablauf eines Jahres seit der Verzichtserklärung.

Der Enteignete kann die im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung gegen Vorweisung der Verzichtserklärung löschen lassen.

Dritter Abschnitt: Die Entschädigung

Art. 16 I. Grundsatz

Die Enteignung darf nur gegen volle Entschädigung erfolgen.

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Art. 17 II. Art der Entschädigung

Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu leisten; ein Rechtsanspruch auf Realer- satz besteht nicht.

Ohne Zustimmung des Enteigneten ist Realersatz nur zulässig, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt sind; vorbehalten bleibt § 14.

Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen. In diesem Falle werden die Pfandrechte ge- mäss Art. 802 ZGB4 verlegt. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über Güterzusam- menlegungen und Bodenverbesserungen5.

Art. 18 III. Umfang der Entschädigung

Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten ohne sein Verschulden aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rech- te erwachsen. Demnach sind zu vergüten:

  1. der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;

  2. der Minderwert, der entsteht, wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirt- schaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird;

  3. alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.

Art. 19 IV. Berechnung des Verkehrswertes 1. Im allgemeinen

Für die Ermittlung des Verkehrswertes sind in der Regel die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides der Schätzungskommission massgebend.

Die Möglichkeiten einer besseren Verwendung des Enteignungsobjektes sind ange- messen zu berücksichtigen.

Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist de- ren Wert in Abzug zu bringen.

Ausser Betracht fallen die durch das Werk des Enteigners entstehenden Werterhöhun- gen oder Wertverminderungen.

SR 210

Massgebend sind vor allem das Gesetz über die Unterstützung der Bodenverbesserungen vom 14. Mai 1957 (SRL Nr. 920) sowie das Gesetz betreffend Güterzusammenlegungen und Siedelungen vom 14. Juli 1930 (SRL Nr. 922).

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Art. 20 2. Berücksichtigung der Belastungen

Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken ist den zur Zeit der Planauf- lage bestehenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, den Dienstbarkeiten mit Ausnahme der Nutzniessung und den im Grundbuch vorgemerkten Miet- und Pacht- rechten Rechnung zu tragen.

Sind andere persönliche Rechte, wie Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte, im Grundbuch vorgemerkt, so ist der Betrag der nach § 22 den persönlich Berechtigten zu entrichtenden Entschädigung vom Verkehrswert des Grundstückes abzuziehen.

Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorgehenden Grundpfand- und Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt worden, und werden diese Grundpfand- und Grundlastberechtigten bei Anwendung des in den Absätzen 1 und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, so können sie verlangen, dass jene Rechte bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht berücksichtigt werden; sie haben zu diesem Zwecke spätestens bei der Schätzungsverhandlung die Schätzung des Verkehrswertes sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung dieser Rechte zu verlangen.

Art. 21 3. Bei Teilenteignungen

Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles und die wei- teren Nachteile insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile aufge- wogen wird, die dem Enteigneten aus dem Werk des Enteigners entstehen. Die Anrech- nung besonderer Vorteile hat zu unterbleiben, soweit diese durch Grundeigentümerbeiträge abgegolten werden.

Dagegen ist auch der Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beein- trächtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teil erhalten geblieben wären.

Art. 22 V. Entschädigung für Dienstbarkeiten und persönliche Rechte

Für enteignete Dienstbarkeiten und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der ganze aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen entstehende Schaden zu vergüten; Nutzniessungen sind von dieser Regelung ausge- nommen.

Im Range nachgehende Rechte (§ 20 Abs. 3) sind nur soweit zu entschädigen, als die Schätzung ohne Berücksichtigung der Last die vorgehenden Grundpfandrechte und Grundlastforderungen übersteigt. Die Entschädigung ist ebenfalls geschuldet, wenn die vorgehenden Rechte bei der Schätzung mit Berücksichtigung der Last gedeckt werden.

Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, vom Enteigner Ersatz für allen Schaden verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer Miet- und Pachtverträge nachweisbar entsteht.

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Art. 23 VI. Entschädigung für Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen

Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an Stelle der ent- eigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie können selbständig Anträge stellen, soweit eine Benachteiligung ihrer Rechte zu be- fürchten ist.

Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.

Art. 24 VII. Ausschluss einer Entschädigung

Rechte und Ansprüche, die widerrechtlich oder missbräuchlich begründet wurden, um einen Vorteil zu erwirken, sind nicht zu entschädigen.

Vierter Abschnitt: Das Enteignungsverfahren

Art. 25 I. Vorbereitende Handlungen

Handlungen, die zur Vorbereitung eines Werkes, für das die Enteignung verlangt wer- den kann, unumgänglich notwendig sind (Begehungen, Planaufnahmen, Bodenproben, Aussteckungen, Vermessungen usw.), müssen mindestens 10 Tage vor der Vornahme dem Eigentümer mit eingeschriebenem Brief angezeigt werden.

Soweit nicht der Kanton Enteigner ist, dürfen solche Handlungen wider den Willen des Eigentümers nur mit Bewilligung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes 6 vorgenommen werden, das eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen kann.

Der durch diese Handlungen entstandene Schaden ist zu ersetzen. Im Streitfalle wird die Entschädigung im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt. Allfällige Schadenersatzforderungen sind bei der Schätzungskommission einzureichen. Solche Forderungen verjähren innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach Ablauf von fünf Jahren seit dem schädigenden Ereignis. 7

Art. 26 II. Enteignungsgesuch, Unterlagen

Das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechtes ist zuhanden des Regierungsrates beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement einzureichen.

Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 25–28, 32, 34 und 35 die Bezeichnung «Baudepartement» durch «Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement» ersetzt.

Fassung gemäss Wasserbaugesetz vom 30. Januar 1979, in Kraft seit dem 1. Januar 1980 (SRL Nr. 760).

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Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. die Projektpläne, aus denen Zweck, Art, Umfang und Lage des Werkes ersichtlich sind;

  2. der Enteignungsplan (Auszug aus dem nachgeführten Grundbuchplan bzw. vom Grundbuchgeometer ausgefertigter Situationsplan), aus dem hervorgeht, welche Grundstücke und in welcher Weise sie vom Enteigner beansprucht werden;

  3. das Enteignungsverzeichnis, in dem alle aus dem Grundbuch ersichtlichen oder dem Enteigner sonstwie bekannten betroffenen Grundeigentümer, Dienstbarkeitsberech- tigten, Inhaber vorgemerkter persönlicher Rechte sowie Mieter und Pächter enthal- ten sind und für jeden angegeben ist, welche Rechte und in welchem Ausmasse sie durch die Enteignung beansprucht werden.

Wenn gleichzeitig die von den interessierten Grundeigentümern für die Erstellung des öffentlichen Werkes zu leistenden Beiträge festgesetzt werden sollen, so ist auch ein Verzeichnis der Grundstücke beizulegen, die für die Leistung von Beiträgen in Aussicht genommen sind.

Das Gesuch und die Beilagen sind für jede Gemeinde, deren Gebiet von der Enteig- nung berührt wird, im Doppel einzureichen.

Vorbehalten bleibt § 37 Absatz 1 für die Fälle, in denen vorerst bloss die grundsätzli- che Frage der Erteilung des Enteignungsrechtes abgeklärt werden will.

Art. 27 III. Aussteckung, Profile, Modelle

Der Enteigner hat gleichzeitig mit der Einreichung des Enteignungsgesuches den Um- fang des Werkes durch Aussteckungen, Profile, Modelle usw. so darzustellen, dass für die zu Enteignenden ersichtlich ist, ob und inwiefern sie in ihren Rechten betroffen wer- den.

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement entscheidet über die zu treffenden Vorkehren.

Art. 288 IV. Einleitung des Enteignungsverfahrens 1. Prüfung, Zustellung

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement prüft, ob die Erfordernisse der §§ 26 und 27 erfüllt sind, ordnet allfällige Ergänzungen an und stellt das Enteignungsgesuch samt Unterlagen der Gemeinde zur Auflage zu.

§ 28a9 2. Zuständige Stelle der Gemeinde Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Eingefügt durch Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

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Art. 29 V. Anzeigen 1. Öffentliche

Die Gemeinde gibt unverzüglich öffentlich bekannt, dass das Enteignungsgesuch samt Beilagen während 30 Tagen zur Einsicht aufliegt und dass die Beteiligten innert dieser Frist unter Verwirkungsfolgen mit Begründung bei der in der öffentlichen Bekanntma- chung angegebenen Stelle einzureichen haben: 10

  1. grundsätzliche Einsprachen gegen die Enteignung;

  2. Einsprachen gegen den Umfang der Enteignung;

  3. Begehren um Änderung oder Vervollständigung der Pläne;

  4. Begehren aus Rechten, die von der Enteignung betroffen werden und im Enteig- nungsverzeichnis nicht aufgeführt sind;

  5. Begehren um Ausdehnung der Enteignung;

  6. Begehren gemäss den §§ 8–10;

  7. Begehren um Ergänzung des Verzeichnisses der beitragspflichtigen Grundstücke.

In der Bekanntmachung ist auf die Vorschriften der §§ 31 und 33 ausdrücklich auf- merksam zu machen.

Art. 3011 2. Persönliche

Die Gemeinde hat gleichzeitig jedem im Enteignungsverzeichnis aufgeführten Inhaber von zu enteignenden Rechten mit eingeschriebenem Brief ein Doppel der öffentlichen Bekanntmachung und den ihn betreffenden Auszug aus dem Enteignungsverzeichnis zu- zustellen.

Art. 31 3. An Mieter und Pächter

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter dies ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige mitzuteilen.

Vermieter und Verpächter haften ihren Mietern und Pächtern für den Schaden, der ih- nen aus der Unterlassung der Mitteilung entsteht, nach den Vorschriften des Obligatio- nenrechtes (Art. 41 ff.) 12.

Art. 3213 VI. Abgekürztes Verfahren

Sind die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmbar, kann auf Anordnung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes auf die öffentliche Bekanntmachung und Planauflage verzichtet werden. Die Gemeinde hat eine persönliche Mitteilung zu erlas- sen, die den Anforderungen der §§ 29 und 30 entsprechen muss. Es ist anzugeben, wo

Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

SR 220

Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Nr. 730 das Enteignungsgesuch und die Beilagen eingesehen werden können, sofern sie nicht der Mitteilung beiliegen, und bei welcher Stelle die Eingaben einzureichen sind.

Art. 33 VII. Enteignungsbann

Sobald die Planauflage öffentlich bekanntgemacht oder, im abgekürzten Verfahren, die Mitteilung an die zu Enteignenden zugestellt ist, dürfen ohne Zustimmung des Enteig- ners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen und tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden.

Gegen Vorweisung einer Bescheinigung der Gemeinde über die Planauflage kann der Enteigner im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung im Sinn von Artikel 960 Ziffer

ZGB14 vormerken lassen. 15

Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Er- satz zu leisten. Der Schadenersatz wird gleichzeitig mit der Entschädigung für die Ent- eignung festgesetzt. Ist jedoch seit dem Beginn des Enteignungsbannes mehr als ein Jahr verflossen, so kann der zu Enteignende jederzeit die Festsetzung des Schadenersatzes durch die Schätzungskommission in einem besonderen Verfahren verlangen.

Art. 34 VIII. Überweisung der Akten; Vernehmlassungen

Nach Ablauf der Eingabefrist übermittelt die Gemeinde die Enteignungsakten samt den Eingaben dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement. 16

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement stellt die Eingaben dem Enteigner zur Vernehmlassung zu, soweit sich dies zur Abklärung des Tatbestandes als notwendig er- weist. Bei Begehren um Ausdehnung des Verzeichnisses der beitragspflichtigen Grundstücke ist in jedem Falle die Stellungnahme der Betroffenen einzuholen.

Art. 35 IX. Einigungsverhandlung

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann den Enteigner und die zu Enteig- nenden wie auch weitere Einsprecher zu einer Einigungsverhandlung einladen.

Art. 36 X. Entscheid

Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung und den Umfang des Enteignungs- rechtes sowie über die Einsprachen und Begehren im Sinne von § 29, soweit diese nicht gütlich erledigt werden konnten.

... 17

SR 210

Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Aufgehoben durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

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Art. 37 XI. Sonderfälle

Auf Verlangen des Enteigners kann das Enteignungsverfahren so aufgeteilt werden, dass in einem ersten Verfahren über die Erteilung und in einem zweiten Verfahren über den Umfang des Enteignungsrechtes entschieden wird. Die Vorschriften dieses Ab- schnittes sind sinngemäss anwendbar.

Wo das Enteignungsrecht von Gesetzes wegen bereits gegeben ist und bloss noch der Umfang des Enteignungsrechtes festzulegen ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnit- tes sinngemäss.

Fünfter Abschnitt: Das Schätzungsverfahren

Art. 38 I. Schätzungsbehörden 1. Schätzungskommission

a. Zusammensetzung im allgemeinen 1 Der Kantonsrat 18 wählt auf die Amtsdauer der richterlichen Behörden eine Schät- zungskommission, bestehend aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, sieben Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern. Er kann bei Bedarf einen weiteren Vizepräsi- denten wählen. 19 2 Das Verwaltungsgericht 20 wählt nach Bedarf einen oder mehrere Sekretäre.

Die Schätzungskommission steht unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichtes 21.

§ 38a22 b. Vereidigung

Der Präsident der Schätzungskommission legt den Amtseid oder das Amtsgelübde vor dem Verwaltungsgericht ab.

Der Vizepräsident, die Mitglieder, die Ersatzmitglieder und die Sekretäre der Schät- zungskommission legen den Amtseid oder das Amtsgelübde vor dem Präsidenten ab.

Die Vereidigung erfolgt bei Amtsantritt.

Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt. 23

Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 38 und 40a die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

Gemäss VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Juni 1973 (SRL Nr. 40), wurde der Ausdruck Gemäss VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Juni 1973 (SRL Nr. 40), wurde der Ausdruck

Eingefügt durch Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 288).

Nr. 730

Art. 39 c. Zusammensetzung im Einzelfall 24

Die Schätzungskommission verhandelt grundsätzlich in Dreierbesetzung. Dazu gehö- ren der Präsident und zwei von ihm für den einzelnen Fall bezeichnete Mitglieder. Der Präsident kann zwei weitere Mitglieder beiziehen, sofern der zu beurteilende Sachver- halt dies erfordert.

Für den Ausstand gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes mit folgenden Abweichungen:

  1. Der Präsident gibt den Parteien die Zusammensetzung der Schätzungskommission bekannt und weist darauf hin, dass sie Ausstandsgründe bei ihm innert 10 Tagen gel- tend machen können.

  2. Über Ausstandsbegehren entscheidet der Präsident. Liegen gegen ihn selber Aus- standsbegehren vor, so entscheidet der Vizepräsident oder bei dessen Verhinderung das amtsälteste Mitglied der Schätzungskommission. 25 3 Sind sowohl der Präsident wie der Vizepräsident an der Ausübung ihres Amtes verhin- dert, so ernennt das Verwaltungsgericht 26 einen Stellvertreter.

Im Einverständnis der Parteien entscheidet der Präsident der Schätzungskommission allein. Für die Weiterziehung gelten die §§ 41, 58 und 59.

Art. 40 d. Zuständigkeit 27

Die Schätzungskommission entscheidet über:

  1. Art und Höhe der Entschädigung (§§ 16 ff.);

  2. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (§§ 12 und 13) und um Abtrennung von Bestandteilen und Zugehör (§ 11);

  3. Zueignung und ihre Nebenfolgen (§ 14);

  4. nachträgliche Entschädigungsforderungen (§ 55);

  5. Entschädigungsbegehren bei Verzicht auf die Enteignung (§ 15);

  6. Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (§ 33);

  7. Begehren um vorzeitige Besitzeseinweisung und die damit verbundenen Leistungen (§ 52);

  8. Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (§ 75);

  9. alle anderen Begehren, die der Schätzungskommission in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung zum Entscheid übertragen werden.

Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

Gemäss VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Juni 1973 (SRL Nr. 40), wurde Absatz 2 neu ge- fasst, und in Absatz 3 wurde der Ausdruck «Obergericht» durch «Verwaltungsgericht» ersetzt.

Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

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Sind der Schätzungskommission in anderen Gesetzen weitere Aufgaben übertragen, so gelten, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften, sinngemäss die Bestimmungen die- ses Gesetzes.

Die Schätzungskommission entscheidet selber über ihre Zuständigkeit. Der Entscheid ist rekursfähig28.

§ 40a29 Leistungsauftrag

Die Schätzungskommission gibt sich jährlich einen Leistungsauftrag. Dieser ist vom Verwaltungsgericht zu genehmigen.

Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere

  1. die zu erbringenden Leistungen;

  2. die bei jeder Leistung zu erreichenden Ziele und Leistungszahlen;

  3. das zur Verfügung stehende Globalbudget;

  4. die allgemeinen Rahmenbedingungen.

Der Leistungsauftrag hat gegenüber dem Kantonsrat informativen Charakter, ausge- nommen das Globalbudget, das der Kantonsrat beschliesst.

§ 40b30 Controlling Die Schätzungskommission nimmt das Controlling eigenständig wahr.

Art. 4131 Verwaltungsgericht

Die Entscheide der Schätzungskommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 42 II. Gemeinsame Vorschriften 1. Anzahl Rechtsschriften

Die Rechtsschriften sind in je einer Ausfertigung für die Schätzungsbehörde und für je- de Gegenpartei einzureichen. Haben mehrere Gegenparteien den gleichen Vertreter be- stimmt, so genügt für sie eine einzige Ausfertigung.

Art. 43 2. Sistierung

Im Interesse der zuverlässigen Ermittlung des Tatbestandes können die Schätzungsbe- hörden das Verfahren ganz oder teilweise sistieren.

Gemäss VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Juni 1973 (SRL Nr. 40), ist der Ausdruck «rekurs- fähig» überholt; neue Bezeichnung: «beschwerdefähig».

Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

Eingefügt durch Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

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Art. 44 3. Bestrittene Rechte

Wird der Bestand eines Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt mit der Androhung, dass bei Nichtbeachten der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.

Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungsbehörde anheimstellen, sofern sich diese damit einverstanden erklärt. Gegen den Entscheid sind auch in dieser Hinsicht die Rechtsmittel dieses Gesetzes gegeben.

Art. 4532

Art. 46 5. Neue Parteianbringen

Die Schätzungsbehörden können den Parteien angemessene Fristen setzen, innerhalb welcher sie Ausdehnungs- oder andere neue Begehren stellen und neue Tatsachen oder Beweismittel geltend machen können.

Die Verfügung kann mit der Androhung verbunden werden, dass auf verspätete Einga- ben nicht eingetreten wird.

Art. 47 6. Doppelte Schätzung

Liegt ein Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor, so haben die Schätzungsbe- hörden sowohl die bei Teilenteignung als auch die bei Enteignung des Ganzen zu bezah- lende Entschädigung festzusetzen.

Verlangen Grundpfand- oder Grundlastberechtigte im Sinne von § 20 Abs. 3 eine dop- pelte Schätzung, so ist der Verkehrswert sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung der in Frage stehenden Rechte zu schätzen.

Art. 48 7. Entscheid

Die Schätzungsbehörden sind nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie schätzen auch ohne Anmeldung betroffene Rechte, die sich aus dem Enteignungsverzeichnis er- geben oder sonstwie offenkundig sind. Dem Entscheid dürfen bloss Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die interessierten Parteien sich mündlich oder schriftlich haben äussern können.

Der Entscheid hat die Wirkung eines gerichtlichen Urteils.

Die Ausfertigung soll enthalten:

a. die Namen der mitwirkenden Richter und Parteien;

Aufgehoben durch VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (SRL Nr. 40).

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  1. die Anträge der Parteien;

  2. den Sachverhalt;

  3. die Erwägungen;

  4. den Rechtsspruch, wobei die in § 18 aufgezählten Bestandteile ziffernmässig genau auseinanderzuhalten sind und anzugeben ist, in welchem Umfange sie bereits vor der Vermarkung und Vermessung zu bezahlen sind;

  5. die Rechtsmittelbelehrung;

  6. das Datum sowie die Unterschrift des Präsidenten und des Sekretärs;

  7. das Zustellungsdatum.

Art. 49 8. Ausseramtliche Vereinbarung über die Entschädigung

Vereinbarungen, die nach der Erteilung des Enteignungsrechtes, aber ausserhalb des Schätzungsverfahrens über die Entschädigung abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Sie sind dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.

Art. 5033 Verwaltungsrechtspflegegesetz

Soweit dieses Gesetz das Schätzungsverfahren nicht selber ordnet, sind die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergänzend anwendbar.

Art. 51 III. Besondere Vorschriften für das Verfahren vor der Schätzungskommission 1. Einleitung

Das Schätzungsverfahren wird durch ein schriftliches Gesuch an den Präsidenten der Schätzungskommission eingeleitet.

Sowohl der Enteigner als auch der Enteignete sind berechtigt, dieses Gesuch zu stellen.

Art. 52 2. Vorzeitige Besitzeseinweisung

Der Enteigner kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens verlangen, dass ihn die Schätzungskommission nach Vornahme eines Augenscheines und nach Anhören des Enteigneten zur Besitzergreifung oder zur Ausübung eines Rechtes schon vor Bezahlung der Entschädigung ermächtigt, wenn er nachweist, dass sonst für den Enteigner bedeu- tende Nachteile entstehen würden oder dass die baldige Erfüllung des Enteignungszwe- ckes dringend geboten erscheint.

Dem Gesuch ist zu entsprechen, wenn die Beurteilung der Ansprüche des Enteigneten trotz der Besitzergreifung noch möglich ist. Die Schätzungskommission hat die zu die- sem Zweck erforderlichen Massnahmen (Photographien, Skizzen usw.) anzuordnen.

Fassung gemäss VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem I. Januar 1973 (SRL Nr. 40).

Nr. 730

Der Enteigner kann auf Verlangen des Enteigneten zu Abschlagszahlungen oder, falls er eine Person privaten Rechtes ist, zur vorgängigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu beidem verhalten werden. Die Abschlagszahlungen sind gemäss den §§ 65–67 zu verteilen.

Der Enteigner hat für den aus der vorzeitigen Besitzeseinweisung entstehenden Scha- den vollen Ersatz zu leisten.

... 34

Art. 53 3. Anmeldung von Entschädigungsforderungen und weiteren Begehren

  1. Persönliche Aufforderung 1 Sind die Voraussetzungen für die Durchführung des Schätzungsverfahrens gegeben, so setzt der Präsident der Schätzungskommission den von der Enteignung Betroffenen mit eingeschriebenem Brief eine Frist von 30 Tagen, innert der bei ihm anzumelden sind:

  2. Entschädigungsansprüche für die Enteignung oder Einräumung von Rechten, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden;

  3. Begehren um Ausdehnung der Enteignung;

  4. Begehren um Sachleistung.

In der Aufforderung ist auf die in den §§ 48 Absatz 1 und 55 enthaltenen Rechtsfolgen ausdrücklich aufmerksam zu machen. Es ist ferner anzugeben, wo das Enteignungsge- such samt Beilagen während der Anmeldefrist eingesehen werden kann.

Vermieter und Verpächter sind in der Aufforderung unter Hinweis auf ihre Schadener- satzpflicht anzuweisen, ihren Mietern und Pächtern von der Fristansetzung unverzüglich Mitteilung zu machen, sofern durch die Enteignung in Miet- und Pachtverhältnisse ein- gegriffen wird, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind (§ 31).

Art. 54 b. Öffentliche Aufforderung

Die Aufforderung ist vom Präsidenten der Schätzungskommission zudem öffentlich be- kanntzumachen, sofern die von der Enteignung Betroffenen nicht genau bestimmbar sind.

Art. 55 4. Nachträgliche Anmeldung

Entschädigungsansprüche sowie Begehren auf Ausdehnung der Enteignung und um Sachleistung können auch nach Ablauf der Eingabefrist und nach Durchführung des Schätzungsverfahrens noch angemeldet werden:

a. wenn ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm oder seinem Vertreter die Anmeldung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war;

Aufgehoben durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

Nr. 730 17

  1. wenn der Bestand eines Rechtes dem Berechtigten nachweislich erst später zur Kenntnis gelangt;

  2. wenn vom Enteigner entgegen dem Enteignungsgesuch und den Unterlagen ein Recht in Anspruch genommen oder geschmälert wird;

  3. wenn eine im Zeitpunkt der Planauflage nicht oder noch nicht nach ihrem Umfang vorauszusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstel- lung des Werkes oder als Folge seines Gebrauches einstellt.

Die Entschädigungsansprüche und weiteren Begehren sind verwirkt, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit Wegfall des Hinderungsgrundes (Abs. 1a) oder seit Kenntnis (Abs. 1b–d) angemeldet werden. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

Entschädigungsansprüche aus übermässigen Einwirkungen sind spätestens binnen ei- nem Jahre, seitdem der Betroffene von der Beeinträchtigung seiner Rechte sichere Kenntnis hatte, anzumelden.

Nachträgliche Entschädigungsansprüche und weitere Begehren können auch angemel- det werden, wenn ein Enteignungsverfahren nicht oder nicht gegen den Geschädigten durchgeführt worden ist.

Die nachträglichen Entschädigungsansprüche und weiteren Begehren sind mit einge- schriebenem Brief beim Präsidenten der Schätzungskommission anzumelden.

Art. 56 5. Schätzungsverhandlung

a. Vorladung 1 Der Präsident der Schätzungskommission lädt die Parteien mit eingeschriebenem Brief mindestens 20 Tage vorher zur Schätzungsverhandlung vor. Die Parteien sind in der Vorladung darauf aufmerksam zu machen, dass die Verhandlung auch in ihrer Abwe- senheit stattfindet.

Vorgeladen werden auch die von der Enteignung Betroffenen, die keine Eingabe ge- macht haben, deren Rechte aber aus dem Enteignungsverzeichnis hervorgehen.

Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten wird das Erscheinen freigestellt; sie sind aber darauf aufmerksam zu machen, dass, wenn sie nicht erschei- nen, der Eigentümer berechtigt ist, über die Entschädigung eine auch für sie verbindli- che Vereinbarung abzuschliessen.

Art. 57 b. Durchführung

Die Schätzungsverhandlung wird in der Regel mit einem Augenschein verbunden. Die Parteien erhalten hierbei Gelegenheit, ihre Begehren zu begründen.

An der Verhandlung soll versucht werden, eine gütliche Einigung zu erreichen. Der Vergleich ist in ein von den Beteiligten zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen, dem die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides zukommt. Führt die vereinbarte Ent- schädigung zu einem Verlust für einen Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsbe-

Nr. 730 rechtigten, so ist der Vergleich ihm gegenüber nur dann wirksam, wenn er ihn unter- zeichnet oder sich an der Schätzungsverhandlung nicht beteiligt hat. Das Protokoll hat hierüber Aufschluss zu geben.

Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.

Der Präsident kann über alle oder einzelne Streitpunkte einen Schriftenwechsel anord- nen, wobei der Enteignete als Kläger aufzutreten hat. Der Präsident bestimmt den Um- fang des Schriftenwechsels und die Fristen.

Art. 5835 IV. Besondere Vorschriften für das Verfahren vor Verwaltungsgericht 1. Rechtsmittel allgemein

Im Schätzungsverfahren sind folgende Rechtsmittel zulässig:

  1. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde;

  2. die Revision;

  3. die Aufsichtsbeschwerde.

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit

Art. 59 und die Bestimmungen dieses Abschnittes nichts Abweichendes vorschreiben.

Art. 5936 2. Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Endentscheide und selbständig anfechtbare Zwischenentscheide der Schätzungskommission und ihres Präsidenten. 37

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grund- pfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie sich am Verfahren beteiligt haben.

Neue Begehren sind zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungs- kommission gestellt werden konnten.

Hat nur eine Partei Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, so kann die Gegenpar- tei innert 10 Tagen seit Empfang der Beschwerdeschrift beim Verwaltungsgericht schriftlich Anträge stellen, wie wenn sie selbständig den Weiterzug erklärt hätte. Die Begründung dieser Anschlussbeschwerde ist mit der Vernehmlassung zur Hauptbe- schwerde zu verbinden. Die Anschlussbeschwerde fällt dahin, wenn die Hauptbe- schwerde zurückgezogen oder wenn nicht darauf eingetreten wird.

Dem Verwaltungsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.

Fassung gemäss VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem I. Januar 1973 (SRL Nr. 40).

Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

Nr. 730 19 Sechster Abschnitt: Der Vollzug

Art. 60 I. Fälligkeit

Geldentschädigungen sind innert 30 Tagen nach der rechtskräftigen Festsetzung zu ent- richten; diese Frist gilt auch bei gütlichen Einigungen (§§ 49 und 57 Abs. 2), falls keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird. Nach Ablauf dieser Frist sind die Entschä- digungen zu 5 % zu verzinsen, sofern der Enteignete nicht in seinem Einverständnis über diesen Zeitpunkt hinaus im Genusse des enteigneten Rechtes verbleibt.

Wo die genaue Höhe der Entschädigung vor Abschluss der Bauarbeiten nicht ermittelt werden kann, ist vorerst bloss der im Entscheid der Schätzungsbehörde festgelegte Be- trag zu bezahlen. Der Restbetrag ist sofort nach der Vermarkung und Vermessung zu bezahlen; er ist bis zu diesem Zeitpunkt zu 5 % zu verzinsen und, wenn der Enteigner eine Person privaten Rechtes ist, auf Begehren des Enteigneten sicherzustellen.

Bei Sachleistung sind im Entscheid oder in der Vereinbarung den Verhältnissen ange- passte Fristen festzulegen. Bei Säumnis setzt der Präsident der Schätzungskommission dem Enteigner auf Begehren des Berechtigten unter Androhung der Ersatzvornahme ei- ne angemessene Nachfrist an. Der Präsident entscheidet endgültig.

Art. 61 II. Bezahlung

Die Entschädigungen für die Enteignung eines Grundstückes, eines beschränkten ding- lichen Rechtes sowie für den Minderwert des verbleibenden Teils eines Grundstückes sind zuhanden der Berechtigten beim Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück oder die grössere Fläche mehrerer beanspruchter Grundstücke liegt. Gleich- zeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigungen rechtskräftig festsetzen.

Die Entschädigung für die weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile sowie die Entschädigung an Mieter und Pächter sind unmittelbar an die Berechtigten zu leisten.

Art. 62 III. Wirkung

Mit der Bezahlung der Entschädigungen oder mit der Sachleistung erwirbt der Enteig- ner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück.

Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten Ei- gentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönli- chen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind. Vorbehalten bleibt § 55 Absatz 1.

Nr. 730

Art. 63 IV. Ausschluss von Handänderungssteuern 38

Für den Eigentumsübergang infolge Enteignung dürfen keine Handänderungssteuern39 erhoben werden. Dies gilt auch bei gütlichen Einigungen über die Entschädigung nach den §§ 49 und 57 Absatz 2.

Art. 64 V. Grundbucheinträge

Der Enteigner ist sofort nach der Zahlung der Entschädigung (§ 61) und der allfällig nötigen Vermessung zur Anmeldung des Rechtserwerbes beim Grundbuchamt ermäch- tigt.

Der Enteignete kann verlangen, dass das Rückforderungsrecht im Sinne der §§ 69 ff. als Verfügungsbeschränkung im Grundbuch angemerkt wird.

Art. 65 VI. Verteilung 1. Auszahlung an den Enteigneten

Der Grundbuchverwalter darf die für das enteignete Grundstück, für beschränkte ding- liche Rechte sowie für den Minderwert eines nicht enteigneten Grundstückes bezahlte Entschädigung dem Eigentümer nur mit Zustimmung allfälliger Berechtigter aus be- schränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten auszahlen.

Zur Auszahlung der Entschädigung für die enteigneten Dienstbarkeiten an die Berech- tigten ist die Zustimmung allfälliger Grundpfand- und Grundlastberechtigter des herr- schenden Grundstückes erforderlich.

Art. 66 2. Amtliches Verteilungsverfahren

a. Einleitung 1 Können sich die Beteiligten innert einer vom Grundbuchverwalter anzusetzenden Frist über die Auszahlung der Entschädigung nicht einigen, so verteilt der Grundbuchverwal- ter die Entschädigung nach den folgenden Vorschriften.

Der Grundbuchverwalter fordert alle Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsbe- rechtigten durch öffentliche Bekanntmachung auf, innert 30 Tagen ihre Ansprüche, auch für Zinsen und Kosten, unter Beilage der Urkunden anzumelden. Die Aufforderung ist mit der Androhung zu verbinden, dass die Nichtangemeldeten von der Verteilung inso- weit ausgeschlossen werden, als ihre Rechte nicht aus den öffentlichen Büchern ersicht- lich sind, und dass die Betreffnisse bis zur Einreichung der Urkunden hinterlegt werden.

Gemäss Gesetz über die Handänderungssteuer vom 28. Juni 1983, in Kraft seit dem 1. Januar 1984 (SRL Nr. 645), wurde der Ausdruck «Handänderungsgebühren» durch «Handänderungssteuern» ersetzt.

Nr. 730 21

Den aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten werden, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder in der Schweiz einen Vertreter haben, mit eingeschriebenem Brief Abzü- ge der Bekanntmachung zugestellt.

Sofern die Beteiligten genau bestimmbar sind, kann die Fristansetzung durch persönli- che Mitteilung mit eingeschriebenem Brief erfolgen.

Art. 67 b. Verteilung gemäss Verteilungsplan

Nach Ablauf der Eingabefrist entwirft der Grundbuchverwalter einen Verteilungsplan unter Berücksichtigung der Eintragungen im Grundbuch und der Akten des Schätzungs- verfahrens, mit Angabe von Rang und Betrag der Forderungen und der auf sie entfallen- den Betreffnisse.

Der Verteilungsplan ist zur Einsicht aufzulegen. Der Grundbuchverwalter gibt den Be- teiligten von der Auflage Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von 30 Tagen, innert der sie gegen den Verteilungsplan begründete Einsprachen erheben können.

Der Grundbuchverwalter versucht, die eingegangenen Einsprachen zu bereinigen, und veranlasst die Auszahlungen, soweit der Verteilungsplan in Rechtskraft erwachsen ist.

Für unerledigt gebliebene Einsprachen setzt der Grundbuchverwalter eine Frist zur ge- richtlichen Geltendmachung des Anspruches mit der Wirkung, dass bei Unterbleiben der Klage die Auszahlung nach dem Verteilungsplan vorgenommen wird.

Kommt ein Pfandgläubiger für eine Grundpfandverschreibung oder einen Schuldbrief zu Verlust, so wird ihm eine diese Tatsache beurkundende Bescheinigung zugestellt. Sie hat die Wirkung einer gerichtlichen Schuldanerkennung.

Art. 68 3. Grundbuch- und Titelbereinigung

Das Grundbuchamt nimmt nach der Verteilung die notwendigen Abänderungen und Löschungen im Grundbuch sowie die Berichtigung oder die Entkräftung der Pfandtitel vor.

Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so werden die erforderlichen Änderungen und Löschungen im Grundbuch trotzdem vorgenommen und den Beteiligten durch öf- fentliche Bekanntmachung und, wenn deren Name und Wohnort bekannt sind, auch durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis gebracht mit der Anzeige, dass die Veräusse- rung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalles strafbar ist.

Nr. 730 Siebenter Abschnitt: Das Rückforderungsrecht

Art. 69 I. Gegenstand, Voraussetzungen

Der Enteignete kann, sofern er nicht durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, die Rückübertragung des enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung der im Enteig- nungsverfahren festgesetzten oder von den Parteien vereinbarten Entschädigung für das Recht und, wo es die Umstände rechtfertigen, für den Minderwert und weitere Nachteile verlangen:

  1. wenn das Recht innert 5 Jahren seit dem Erwerb durch den Enteigner weder zu dem Zwecke, für den es enteignet wurde, noch zu einem andern eine Enteignung recht- fertigenden Zweck benützt wird;

  2. wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines Werkes oder anderen vor- sorglichen Enteignungen das enteignete Recht nicht innert 25 Jahren seit der Bezah- lung der Entschädigung zu diesem oder zu einem andern eine Enteignung rechtferti- genden Zwecke verwendet wird;

  3. wenn das Recht, ohne eine Verwendung für einen öffentlichen Zweck gefunden zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteig- nungsrecht nicht gegeben ist.

Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen die Fristen verlängern.

Art. 70 II. Berechtigte

Das Rückforderungsrecht kann vom früheren Inhaber des enteigneten Rechtes oder sei- nen Erben ausgeübt werden, bei Teilenteignungen oder bei Enteignung bloss einzelner Rechte jedoch nur, wenn sie noch Eigentümer des Restgrundstückes, des teilweise ent- eigneten Grundeigentums oder des früheren berechtigten Grundstückes sind.

Art. 71 III. Anzeige an den Berechtigten

Der Enteigner hat dem Rückforderungsberechtigten unter Schadenersatzfolge mit ein- geschriebenem Brief anzuzeigen, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu ei- nem Zwecke verwenden will, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist.

Wo das Rückforderungsrecht im Grundbuch angemerkt ist, hat das Grundbuchamt dem Berechtigten von der Veräusserung des enteigneten Rechtes Mitteilung zu machen.

Art. 72 IV. Verwirkung

Das Rückforderungsrecht wegen Nichtverwendung des enteigneten Rechtes erlischt ein Jahr nach Ablauf der in § 69 Absatz 1a und b genannten Fristen.

Im Falle des § 69 Absatz 1c erlischt das Rückforderungsrecht 30 Tage, nachdem der Berechtigte die Anzeige erhalten hat, oder, wenn sie unterblieb, nachdem die Veräusse- Nr. 730 23 rung oder andere Verwendung ihm bekannt geworden ist, jedenfalls aber nach Ablauf von 5 Jahren seit der Veräusserung oder anderweitigen Verwendung.

Art. 73 V. Rückgabe, Wertausgleich

Das enteignete Recht ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei der Rück- forderung befindet.

Sind vom Enteigner Veränderungen vorgenommen worden und kann der frühere Zu- stand nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigen Kosten wiederhergestellt werden, so ist der Rückfordernde verpflichtet, einen Mehrwert angemessen zu vergüten; anderseits hat er Anspruch auf Abzug eines Minderwertes. Verwendungen auf die Sache kann der Enteigner wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist.

Art. 74 VI. Leistung des Berechtigten

Wer die Rückübertragung verlangt, hat dem Enteigner die Entschädigung innert dreier Monate seit Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung der Pflicht zur Rückübertra- gung zu bezahlen, ansonst er den Anspruch auf Rückgabe verliert.

Art. 75 VII. Entscheid über Rückforderungen

Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission.

Achter Abschnitt: Enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkungen

Art. 76 I. Voraussetzungen der Entschädigungspflicht

Beschränkungen des Eigentums, die ausserhalb eines Enteignungsverfahrens im Sinne des vierten Abschnittes erfolgen, begründen nur dann einen Anspruch auf Entschädi- gung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.

Art. 77 II. Träger der Entschädigungspflicht

Entschädigungspflichtig ist das Gemeinwesen, von dem die Eigentumsbeschränkung ausgeht.

Das entschädigungspflichtige Gemeinwesen kann verlangen, dass ihm andere Ge- meinwesen oder wirtschaftlich interessierte Dritte nach Massgabe ihres Interesses und ihrer finanziellen Lage einen Beitrag leisten; im Streitfalle entscheidet der Regierungsrat über die Begehren um Beitragsleistung.

Nr. 730

Art. 78 III. Schätzungsverfahren

Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, so entscheidet die Schätzungskommissi- on über das Bestehen einer Entschädigungspflicht und über die Höhe der Entschädi- gung.

Zur Einleitung des Schätzungsverfahrens sind sowohl der von der Eigentumsbeschrän- kung Betroffene als auch das Gemeinwesen berechtigt.

Art. 79 IV. Frist

Entschädigungsforderungen sind innert 10 Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbe- schränkung beim Präsidenten der Schätzungskommission mit eingeschriebenem Brief anzumelden und zu begründen; das Gemeinwesen kann diese Frist auf Gesuch des be- troffenen Grundeigentümers verlängern.

Das Gemeinwesen kann das Bestehen oder Nichtbestehen einer Entschädigungspflicht sowie die Höhe der Entschädigung jederzeit von sich aus feststellen lassen.

Art. 80 V. Berechnung der Entschädigung

Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschädigung sind die Verhält- nisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend.

Art. 81 VI. Übernahme bzw. Übergabe des Grundstückes

Wird dem Grundeigentümer durch eine enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkung die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhält- nismässig erschwert, so kann er die Übernahme des Grundstückes durch das Gemeinwe- sen verlangen.

Das Gemeinwesen kann die Übergabe des Grundstückes zu Eigentum verlangen, wenn die Entschädigung für die enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkung mindestens vier Fünftel des Grundstückwertes ausmacht und der Betroffene keine wesentlichen Gründe dagegen geltend machen kann.

Im übrigen sind die §§ 12 und 13 sinngemäss anwendbar.

Art. 82 VII. Aufhebung der Beschränkung

Innert 6 Monaten, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Rechtskraft er- wachsen ist, hat sich das Gemeinwesen darüber zu entscheiden, ob es die Entschädigung bezahlen oder die Eigentumsbeschränkung aufheben will.

Art. 83 VIII. Nachträgliche Aufhebung oder Milderung der Beschränkung

Entschädigungen können vom Gemeinwesen innert 10 Jahren seit ihrer Bezahlung ganz oder teilweise zurückverlangt werden, wenn die Eigentumsbeschränkung nachträg- Nr. 730 25 lich aufgehoben oder erheblich gemildert wird. Bei Handänderungen geht die Rücker- stattungspflicht auf den neuen Eigentümer über, sofern sie im Grundbuch angemerkt ist.

Bei der Festsetzung des Zeitpunktes und der Höhe der Rückerstattung ist auf die Ver- hältnisse des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Wo Gründe der Billigkeit es rechtferti- gen, kann das Gemeinwesen mit der Rückforderung bis spätestens zum Zeitpunkt der Realisierung des erwirkten Vorteils durch Veräusserung oder Überbauung zuwarten.

Das Gemeinwesen hat die Pflicht zur Rückerstattung der Entschädigung im Grundbuch anmerken zu lassen.

Streitigkeiten über die Rückerstattung und die Herabsetzung entscheidet die Schät- zungskommission.

Art. 84 IX. Subsidiäre Geltung der übrigen Vorschriften

Im übrigen gelten für die Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen sinn- gemäss die Vorschriften der anderen Abschnitte dieses Gesetzes.

Neunter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

Art. 85 1. Zustellungen

Die in diesem Gesetz vorgesehenen amtlichen Zustellungen haben mit eingeschriebe- nem Brief zu erfolgen.

Wohnt der Empfänger nicht in der Schweiz und hat er daselbst trotz Aufforderung kei- nen Vertreter bestellt, oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, so wird die zuzustellende Urkunde bei der Gemeinde, in deren Gebiet der Gegenstand der Enteignung liegt, hin- terlegt und dies öffentlich bekanntgemacht; die Fristen beginnen mit der Bekanntma- chung zu laufen. 40

Art. 8641 II. Fristen und Termine

Für die Fristen und Termine gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes.

Art. 8742 III. Kostentragung

Wer das Enteignungsrecht beansprucht, trägt die Kosten

  1. des Enteignungsverfahrens;

  2. des Vollzugs der Enteignung;

Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Fassung gemäss VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (SRL Nr. 40).

Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1987, in Kraft seit dem 1. März 1988 (G 1988 21).

Nr. 730

c. des Verfahrens auf Festsetzung der Entschädigung.

Wer enteignet werden soll, kann mit den Verfahrenskosten ganz oder teilweise belastet werden, wenn er mutwillig prozessiert, insbesondere wenn er unverhältnismässig mehr verlangt, als ihm für den Fall einer gütlichen Einigung angeboten oder von der Schät- zungskommission zugesprochen worden ist.

Wird Entschädigung wegen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkung geltend gemacht, so trägt die Verfahrenskosten

  1. im Schätzungsverfahren das beteiligte Gemeinwesen, es sei denn, der Ansprecher prozessiere mutwillig;

  2. im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Partei, welche nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes kostenpflichtig ist.

Im übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Zehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 88 I. Aufgehobene, vorbehaltene und abgeänderte Gesetze

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Be- stimmungen aufgehoben, sofern sie nicht in Absatz 2 vorbehalten sind. Aufgehoben werden insbesondere:

  1. das Gesetz über Entschädigungsleistungen bei Abtretung von Grund und Boden oder Gebäulichkeiten vom 24. Wintermonat 1830 43;

  2. die §§ 78 und 79 des Strassengesetzes vom 15. September 196444;

  3. die §§ 41–64 des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13. Dezem- ber 196645.

Vorbehalten bleiben:

  1. die §§ 13, 14 und 62 bis 76 des Strassengesetzes 46, ausgenommen die §§ 66 Absatz 3 und 71 Absatz 347;

  2. die §§ 17–24, 26 Absatz 3, 38, 39 und 78 des Baugesetzes für die Einwohnerge- meinde Luzern48;

  3. § 29 des Weggesetzes 49;

Nullband 294 SRL Nr. 737. Mit Ausnahme von § 24 wurden alle übrigen §§ per 1. April 1990 aufgehoben (SRL Nr. 736a) (G 1990 445). § 24 wurde per 10. März 1993 aufgehoben (SRL Nr. 736b) (G 1993 170).

Fassung gemäss Strassengesetz vom 21. März 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1996 (G 1995 207).

SRL Nr. 737. Mit Ausnahme von § 24 wurden alle übrigen §§ per 1. April 1990 aufgehoben (SRL Nr. 736a) (G 1990 445). § 24 wurde per 10. März 1993 aufgehoben (SRL Nr. 736b) (G 1993 170).

Nr. 730 27

d. § 13 des Gesetzes über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoin- formationsgesetz) vom 8. September 200350.

Das Strassengesetz 51 wird wie folgt abgeändert:

a. § 77 soll neu wie folgt lauten: « 1 Mit der Genehmigung des Strassenprojektes wird dem Träger der Strassenbaulast das Enteignungsrecht erteilt, soweit eine Enteignung zur Erfüllung der Aufgaben aus der Strassenbaulast erforderlich und eine Verständigung nicht möglich ist.

Die für den Erwerb der erforderlichen Rechte zu leistende Entschädigung wird, so- fern keine gütliche Einigung zustande kommt, im Schätzungsverfahren gemäss Ent- eignungsgesetz festgesetzt.»

b. In den §§ 25 Absatz 4 und 108 ist der Ausdruck «Enteignungsverfahren» durch «Schätzungsverfahren» zu ersetzen.

Art. 89 II. Ausführungserlasse

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt die Ent- schädigungen und anderen Vergütungen für den Präsidenten, die Mitglieder und die Sekretäre der Schätzungskommission fest.

Das Verwaltungsgericht 52 erlässt eine Verordnung über das Kanzlei- und Rechnungs- wesen der Schätzungskommission.

Art. 90 III. Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Es ist vom Regierungsrat zu veröffentli- chen 53.

Es findet Anwendung auf alle Enteignungen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens das Schätzungsverfahren noch nicht eingeleitet ist.

Luzern, 29. Juni 1970 Im Namen des Grossen Rates

Eingefügt durch Weggesetz vom 23. Oktober 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991 (G 1991 3).

Eingefügt durch Geoinformationsgesetz vom 8. September 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 321). Gemäss VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (SRL Nr. 40), wurde der Ausdruck Das Enteignungsgesetz wurde am 11. Juli 1970 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1970 973). Gegen dieses Gesetz wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 7. Februar 1971 wurde das Enteignungsgesetz angenommen (K 1971 314).

Nr. 730 Der Präsident: Josef Egli Die Sekretäre: Peter Schäli, Josef Frey Übergangsbestimmung der Änderung vom 23. November 1987 (G 1988 21) In Beschwerdeverfahren, die bei Inkrafttreten des revidierten § 87 vor dem Verwal- tungsgericht hängig sind und in welchen die Entschädigung wegen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkung umstritten ist, findet die bisherige Regelung über die Kosten- tragung Anwendung.