Quelle

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Besoldungsordnung für das Staatspersonal

vom 12.09.2011 (Stand 01.03.2024)

Der Kantonsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 32 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 26. Juni 20011, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 15. März 20112,

beschliesst:

1 Besoldungsordnung

Art. 1 Lohnklassen

Der Lohn wird im Rahmen der folgenden Lohnklassen festgelegt:

Klasse

Minimum (Fr.)

Maximum (Fr.)

1

46 116

62 639

2

46 116

67 651

3

48 799

73 064

4

52 704

78 911

5

56 920

85 222

6

61 307

91 792

7

66 027

98 858

8

71 102

106 455

9

76 583

114 663

10

82 483

123 496

11

88 823

132 989

12

95 667

143 235

13

102 843

153 980

14

110 559

172 815

15

118 842

186 983

16

127 641

202 124

17

137 084

218 457

18

147 087

235 869

Der minimal ausgerichtete Lohn für in Klassen eingereihte Funktionen beträgt grundsätzlich 52 000 Franken. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

Die Minimal- und die Maximalwerte der Lohnklassen entsprechen dem Stand im Jahr 2023. Diese Werte erhöhen sich durch die ab 2024 gewährten generellen Lohnanpassungen.

Art. 2 Funktionsgruppen

Die Lohnklassen, die Funktionen und die Funktionsgruppen werden einander wie folgt zugeordnet:

Funktionsgruppe

Funktionen

Lohnklassen

Ia

oberstes Führungskader der Verwaltung, der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden

14–18

Ib

oberes Fach- und Führungskader der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden, Sonderfunktionen

14–17

II

oberes und mittleres Führungskader, oberes Fachkader

8–16

III

Fachangestellte und Angestellte ohne Kaderfunktion

1–10

Art. 3 Besoldung ohne Zuordnung zu einer Lohnklasse

Der Regierungsrat kann für Dienstverhältnisse gemäss § 1 Absatz 3 des Personalgesetzes3 eine Besoldung ohne Zuordnung zu einer Lohnklasse festlegen. Dabei darf das Maximum der obersten Lohnklasse nicht überschritten werden. Vorbehalten bleibt die Gewährung von Zulagen gemäss § 35 des Personalgesetzes.

2 Schlussbestimmungen

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 24. Juni 20024 wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Die Besoldungsordnung tritt zusammen mit der Änderung des Personalgesetzes vom 12. September 20115 in Kraft6. Sie ist zu veröffentlichen.

K 2011 2462 | G 2011 284