73a
Besoldungsverordnung für das Staatspersonal
Besoldungsverordnung für das Staatspersonal
vom 24. September 2002* (Stand 1. Juli 2014)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 25 Absatz 4, 27, 32, 35, 37 Absatz 2, 38, 41, 42 Absatz 2 und 81 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001 1, 2
auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Angestellten des Kantons und seiner öffentlichrechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften sowie für die Angestellten der übrigen Gemeinwesen, soweit das Personalgesetz angewendet wird. Sie gilt nicht für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden. 3
Besondere rechtsetzende Bestimmungen des Kantons und der übrigen Gemeinwesen bleiben vorbehalten.
Art. 24
* G 2002 379; Abkürzung BVO
SRL Nr. 51
Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 21. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 254).
Fassung gemäss Änderung vom 11. April 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 91).
Aufgehoben durch Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012
Art. 35 Lohnauszahlung und Abrechnungen
Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt, zwei davon im Monat November.
Werden der Lohn, die Vergütungen oder die Spesen aufgrund der tatsächlich entstandenen Aufwendungen berechnet, hat die oder der Angestellte die entsprechenden Abrechnungen und Belege nach den Weisungen der zuständigen Behörde spätestens ein Jahr nach der Aufwendung einzureichen.
Art. 46
Art. 5 Anteilmässiger Besoldungsanspruch
Ein anteilmässiger Besoldungsanspruch besteht, wenn
eine Teilzeitarbeit geleistet wird,
das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht,
die oder der Angestellte während eines Teils des Kalenderjahres einen unbesoldeten Urlaub bezieht.
Bei unregelmässiger, stundenweiser Beschäftigung wird die Besoldung auf einen Stundenlohn umgerechnet und mit der in der Abrechnungsperiode geleisteten Stundenzahl vervielfacht. Der Besoldungsanspruch bei Arbeitsverhinderung oder besoldetem Urlaub entspricht der durchschnittlich geleisteten Stundenzahl während der letzten zwölf Monate. Dies gilt sinngemäss auch für die Entschädigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
II. Besoldungen
Art. 6 Zuordnung der beruflichen Tätigkeiten
Die beruflichen Tätigkeiten der Funktionsgruppen II und III werden durch die zuständige Behörde gemäss den in Anhang 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Funktionsumschreibungen einer Funktion zugeordnet.
Jede Funktion ist einer der 18 Lohnklassen zugeordnet.
Die Funktionen der Funktionsgruppen II und III sind nach den folgenden fünf Hauptkriterien bewertet: Fachkompetenz, Selbstkompetenz, Sozialkompetenz, Führungs- und Beratungskompetenz, Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen.
Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
Aufgehoben durch Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 Anhang 2 zu dieser Verordnung nennt die beruflichen Tätigkeiten der Funktionsgruppen Ia und Ib und enthält die Kriterien für die Einreihung im Einzelfall. Berufliche Tätigkeiten der Funktionsgruppen Ia und Ib, die Gruppen von Angestellten betreffen, deren Wahl durch ein gesetzgebendes Organ oder durch die Gerichte erfolgt, sind einer bestimmten Lohnklasse zugeordnet. 7
Anhang 3 zu dieser Verordnung enthält die Stundenlöhne von Angestellten, deren berufliche Tätigkeit gemäss § 3 der Besoldungsordnung 8 nicht einer Lohnklasse zugeordnet ist.
Anhang 2a zu dieser Verordnung nennt die beruflichen Tätigkeiten der obersten Führungskader von öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften des Kantons. 9
Besoldungen für berufliche Tätigkeiten, die weder einer Lohnklasse zugeordnet noch in den Anhängen zu dieser Verordnung geregelt sind, werden in sinngemässer Anwendung von Absatz 3 festgelegt. Die Dienststelle Personal 10 erlässt Weisungen dazu.
Art. 7 11 Lohnband
Für jede Lohnklasse besteht ein Lohnband, welches sich aus den folgenden drei Lohnanteilen ergibt:
Der Funktionsanteil berücksichtigt die Grundanforderungen der Funktion. Er entspricht dem Mindestlohn der Lohnklasse.
Der Erfahrungsanteil berücksichtigt die nutzbare Erfahrung der Angestellten. Er beträgt maximal 22,5 Prozent des Funktionsanteils. Es bestehen 15 degressiv zunehmende Erfahrungsstufen. In der Regel erhöht sich die nutzbare Erfahrung jedes Jahr um eine Stufe. Die Erhöhung erfolgt auf denselben Zeitpunkt wie die generelle und die individuelle Lohnanpassung. Funktionsanteil und Erfahrungsanteil ergeben addiert den unteren Rand des Lohnbandes.
Der Leistungsanteil berücksichtigt die Leistung der Angestellten und ist wie folgt definiert: Der untere Rand des Lohnbandes gemäss Unterabsatz b entspricht dem 90-Prozent-Wert des Leistungsanteils, woraus sich der 100-Prozent-Wert als mittlerer Verlauf und der obere Rand des Lohnbandes bei 110 Prozent ergeben. Die Abweichung vom mittleren Verlauf beträgt höchstens +/–10 Prozent. Die Leistung der Angestellten wird gemäss den §§ 62 ff. der Personalverordnung 12 beurteilt.
Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
SRL Nr. 73. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Eingefügt durch Änderung vom 18. Februar 2014, in Kraft seit dem 1. Juli 2014 (G 2014 81).
Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 6, 16, 22 und 31 die Bezeichnung «Personalamt» durch «Dienststelle Personal» ersetzt.
Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
SRL Nr. 52. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Art. 7a 13 Lohnfestlegung
Die zuständige Behörde legt den Lohn innerhalb des Lohnbandes fest. Die Höhe des Lohnes richtet sich grundsätzlich nach
der Lohnklasse, der die ausgeübte Funktion zugewiesen ist,
der nutzbaren Erfahrung und der Leistung der oder des Angestellten,
den bewilligten Mitteln.
Interne Quervergleiche und die Lage auf dem Arbeitsmarkt können ergänzend berücksichtigt werden.
Angestellte, die mit einer Lohnfestlegung nicht einverstanden sind, können innert 20 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein Gespräch mit der zuständigen Behörde verlangen. Die zuständige Behörde begründet die Lohnfestlegung in der Regel mündlich. Führt das Gespräch zu keiner Einigung, kann die oder der Angestellte die schriftliche Ausfertigung des Entscheides verlangen.
Art. 8 14 Erstmalige Einreihung in das Lohnsystem
Die zuständige Behörde legt den Lohn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kriterien gemäss § 7a fest, wobei an die Stelle der gemessenen Leistung die Leistungserwartung tritt.
Die berufliche und die ausserberufliche Erfahrung werden berücksichtigt, soweit sie für die Funktion nutzbar sind. Berücksichtigt werden insbesondere
berufliche Erfahrung aus gleicher oder ähnlicher Funktion,
frühere berufliche Erfahrung bei Wiedereinstieg in den Beruf,
ausserberufliche Erfahrung wie namentlich aus Familienarbeit oder Freiwilligenarbeit.
Angestellte, die neben der für die Funktion geforderten beruflichen Aus- und Weiterbildung keine oder wenig nutzbare Erfahrung ausweisen, können für höchstens drei Jahre in Lohnklassen unterhalb der für die Funktion vorgesehenen Lohnklasse eingereiht werden.
Art. 9 15 Überprüfung der erstmaligen Einreihung
Spätestens zwölf Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die Lohnfestlegung gemäss § 8 nach Durchführung eines Beurteilungs- und Fördergesprächs zu überprüfen und allenfalls anzupassen.
Eingefügt durch Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
Art. 10 16 Lohnanpassungen
Der Lohn der Angestellten kann angepasst werden:
durch eine vom Regierungsrat beschlossene generelle Lohnanpassung,
durch strukturelle Lohnanpassungen und
durch individuelle Lohnanpassungen.
Lohnerhöhungen werden im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Mittel gewährt. Generelle und individuelle Lohnanpassungen treten mit Wirkung auf den 1. März in Kraft.
Art. 11 17 Strukturelle Lohnanpassungen
Strukturelle Lohnanpassungen sind Lohnanpassungen, die der Regierungsrat für bestimmte Gruppen von Angestellten im Rahmen des geltenden Rechts anordnet.
Strukturelle Lohnanpassungen können vorgenommen werden, wenn es sich aufgrund der Arbeitsmarktlage, interner Quervergleiche oder wegen veränderter beruflicher Anforderungen zeigt, dass die Löhne für eine bestimmte Gruppe von Angestellten nicht mehr angemessen sind.
Art. 12 18 Individuelle Lohnanpassungen
Die zuständige Behörde legt unter Berücksichtigung des Beurteilungswertes und der für die Lohnfestlegung massgebenden Kriterien nach den jährlichen Vorgaben des Regierungsrates die individuellen Lohnanpassungen fest und teilt diese den Angestellten mit.
Die individuellen Lohnanpassungen von Angestellten, die von einem gesetzgebenden Organ gewählt werden, richten sich nach der Entwicklung der nutzbaren Erfahrung.
Eine individuelle Lohnanpassung nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Art. 12a 19 Funktionsänderung
Bei einer Änderung der Funktion erfolgt eine Neueinreihung in die der neuen Funktion entsprechende Lohnklasse. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäss.
Eine Funktionsänderung setzt einen Stellenwechsel oder eine wesentliche Änderung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs voraus.
Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
Eingefügt durch Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
Art. 13 Funktionszulage
Den Angestellten kann eine Funktionszulage zugesprochen werden, wenn ihnen Arbeiten übertragen werden, die nicht mit ihrer Stelle verbunden sind.
Die Höhe der Funktionszulage wird insbesondere durch den Wert der zusätzlichen Arbeit, durch eine allenfalls entstehende zeitliche Mehrbelastung, welche nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann, und durch eine allfällige Entlastung der Angestellten in ihren eigentlichen Aufgabenbereichen bestimmt.
Die Funktionszulage wird in der Regel auf höchstens zwei Jahre befristet. Sie kann erneut zugesprochen werden.
Anhang 5 zu dieser Verordnung regelt die Funktionszulagen, die unabhängig von der Person und vom eigentlichen Aufgabenbereich der Angestellten für die Ausübung besonderer Funktionen zugesprochen werden.
Art. 13a 20 Ausserordentliche Zulage zur Gewinnung oder Erhaltung
Wird einem oder einer Angestellten eine ausserordentliche unbefristete Zulage zur Gewinnung oder Erhaltung zugesprochen, prüft die zuständige Behörde jährlich, ob die entsprechenden Voraussetzungen noch erfüllt sind.
Art. 14 21 Leistungszulage
Die Leistungszulage wird insbesondere ausgerichtet für
besonders anforderungs- und erfolgreiche Projektarbeit,
ausserordentlich gute Leistungen, die nicht bereits mit der individuellen Lohnanpassung abgegolten sind.
Leistungszulagen gemäss Absatz 1a können jederzeit ausgerichtet werden. Diejenigen gemäss Absatz 1b werden jährlich zum Zeitpunkt der individuellen Lohnanpassung ausgerichtet. Sie sind Bestandteil der vom Regierungsrat für individuelle Lohnanpassungen gesprochenen Mittel.
Eingefügt durch Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
Nr. 73a 7 III. Sozialzulagen
Art. 15 22 Besondere Sozialzulage
Die Angestellten haben Anspruch auf eine besondere Sozialzulage in der Höhe von 250 Franken pro Monat, sofern sie einen Anspruch auf mindestens eine Kinder- oder Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 23 (FamZG) haben. Die besondere Sozialzulage wird auch ausgerichtet, wenn die oder der Angestellte das minimale jährliche Erwerbseinkommen gemäss
Artikel 13 Absatz 3 FamZG nicht erzielt.
Für Angestellte mit im Ausland wohnhaften Kindern gilt die bundesrechtliche Lösung für die Ausrichtung von Familienzulagen sinngemäss.
Die besondere Sozialzulage wird anteilsmässig zum festgelegten Arbeitspensum ausgerichtet, wenn die Angestellten Teilzeitarbeit leisten oder wenn sie teilweise besoldet beurlaubt sind. Entspricht die Teilzeitarbeit mindestens einer hauptamtlichen Tätigkeit, kann die zuständige Behörde auf Antrag der oder des Angestellten in begründeten Ausnahmefällen die volle Zulage ausrichten. Ist die oder der Angestellte unbesoldet beurlaubt, wird keine Zulage ausgerichtet.
Haben zwei Angestellte des Kantons für das gleiche oder die gleichen Kinder Anspruch auf die besondere Sozialzulage, werden ihre Ansprüche so weit gekürzt, als diese zusammen den Betrag von 250 Franken pro Monat übersteigen. Die Kürzung der beiden Ansprüche erfolgt im Verhältnis der Beschäftigungsgrade der beiden Angestellten.
Die Angestellten haben der zuständigen Behörde alle Tatsachen zu melden, die ihren Anspruch auf die besondere Sozialzulage beeinflussen.
IV. Vergütungen
Art. 16 Allgemeines
Die Vergütungen für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst werden grundsätzlich aufgrund der erbrachten, abgerechneten Leistung ausgerichtet.
Die zuständige Behörde kann den Angestellten durch Entscheid Vergütungen zusprechen.
Fassung gemäss Änderung vom 14. Oktober 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 375).
SR 836.2
Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können Vergütungen für gleichartige Tätigkeiten von Gruppen von Angestellten durch Weisung festlegen. Zuvor ist die Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen.
Art. 17 Vergütung für Überstunden
Die Vergütung für eine Überstunde gemäss § 17 der Personalverordnung errechnet sich aus der auf eine Stunde umgerechneten Besoldung und einem Zuschlag von 25 Prozent.
Vergütungen für Überstunden sind nicht kumulierbar mit den Zeitgutschriften für Nachtarbeit.
Art. 18 Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit
Nachtarbeit ist die Arbeit, welche zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistet wird. Sonntagsarbeit ist die Arbeit, welche an Sonntagen und den arbeitsfreien Tagen gemäss
Art. 18 Absatz 1b der Personalverordnung geleistet wird.
Die Vergütung für eine Stunde Nachtarbeit beträgt 6 Franken. Zusätzlich wird eine Zeitgutschrift von 10 Minuten pro Nachtstunde gewährt.
Die Vergütung für eine Stunde Sonntagsarbeit beträgt 8 Franken.
Vergütungen für Nacht- und Sonntagsstunden sind kumulierbar.
Zur Sicherstellung des Dienstbetriebs können Zeitgutschriften mit 16,667 Prozent Zuschlag auf die auf eine Stunde umgerechnete Besoldung vergütet werden.
Art. 19 Vergütungen für Pikettdienst
Pikettdienst im Sinn von Erreichbarkeit, welche nur gelegentlich zu einem effektiven Arbeitseinsatz führt, wird pro Stunde mit 3 Franken vergütet.
Pikettdienst, welcher einen Einsatz am Arbeitsplatz innert 30 Minuten gewährleistet, wird pro Stunde mit 6 Franken vergütet.
Pikettdienst am Arbeitsplatz, welcher einen sofortigen Einsatz ermöglicht, wird pro Stunde mit 10 Franken vergütet.
Erfolgt ein Arbeitseinsatz, werden während der entsprechenden Zeit anstelle der Vergütung für den Pikettdienst die Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie allenfalls für Überstunden ausgerichtet. Für Arbeitseinsätze wird die effektive Arbeitszeit, mindestens aber 30 Minuten pro Einsatz vergütet. Die Zeit für den Arbeitsweg zählt in diesen Fällen als Arbeitszeit. Kurze Auskünfte gelten nicht als Arbeitseinsatz.
Art. 20 Vergütung für Verbesserungsvorschläge
Einzelne oder mehrere Angestellte gemeinsam können Vorschläge zur Verbesserung der Organisation oder von Arbeitsabläufen an die zuständige Behörde einreichen.
Die zuständige Behörde kann einzelnen oder einer Gruppe von Angestellten eine Vergütung von maximal 1000 Franken zusprechen. Auf Antrag der zuständigen Behörde kann das zuständige Departement, die Staatskanzlei oder das zuständige oberste Gericht den Angestellten eine Vergütung von maximal 2000 Franken zusprechen.
Art. 21 24
V. Spesenersatz
Art. 22 Allgemeines
Die Angestellten haben nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Ersatz der Spesen, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht notwendigerweise tätigen müssen. Die Spesen werden grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen, abgerechneten Auslagen vergütet.
Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können unabhängig von der Person der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers für eine berufliche Tätigkeit durch Weisung einen pauschalen Spesenersatz festlegen. Zuvor ist die Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen.
Die zuständige Behörde kann einer oder einem Angestellten durch Entscheid Spesenersatz zusprechen.
Weitere Auslagen, die nicht in dieser Verordnung geregelt sind, werden nur in besonderen Fällen ersetzt. Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens regelt die Zuständigkeiten für den Erlass von diesbezüglichen Weisungen. Vor Erlass einer Weisung ist die Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen. 25
Art. 23 Ersatz der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel
Müssen Angestellte eine Dienstreise unternehmen, werden ihnen in der Regel die Kosten für die Reise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel ersetzt.
Aufgehoben durch Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012
Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 380).
Die Kosten der ersten Klasse werden ersetzt, wenn die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel länger als 30 Minuten dauert. Andernfalls werden die Kosten der zweiten Klasse ersetzt. Angestellte, die aufgrund eines speziellen Weiterbildungsvertrages an einen Ausbildungsort reisen, sowie Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten erhalten die Kosten der zweiten Klasse ersetzt.
Angestellten, die regelmässig Dienstreisen unternehmen, werden die Kosten für ein Halbtaxabonnement und die verbilligten Fahrkarten ersetzt.
Art. 24 Ersatz der Kosten für ein Privatfahrzeug
Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel oder eines Fahrzeugs einer Carsharing-Firma nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, werden den Angestellten die Kosten für die Benützung eines Privatfahrzeuges ersetzt.
Die Kosten für die Benützung eines Autos sowie anderer Privatfahrzeuge werden wie folgt ersetzt: Auto Fr. –.65/km Motorräder bis 125 cm3 Fr. –.30/km Motorräder mit mehr als 125 cm3 Fr. –.35/km Mofas Fr. –.25/km Velos Fr. 5.– pro Einsatz
Kosten für den Arbeitsweg und Parkgebühren am Arbeitsort werden nicht vergütet. Bei einer Dienstreise ist nur die kürzestmögliche Wegstrecke anrechenbar. Parkkosten, die auf einer Dienstreise anfallen, werden vergütet. Für die Privatfahrzeuge auf Dienstreisen besteht eine vom Kanton abgeschlossene Vollkaskoversicherung.
Muss das Privatfahrzeug regelmässig für Dienstreisen mitgebracht werden, kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen für die Kosten des Arbeitsweges und die Parkkosten eine pauschale Entschädigung zusprechen.
Art. 25 Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung
Auslagen für Mahlzeiten (Mittagessen, Abendessen) ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit je maximal 24 Franken ersetzt.
Die zuständige Behörde verfügt den Ersatz der belegten höheren Auslagen, wenn die Angestellten glaubhaft machen, dass sie sich am Ort, wo sie sich aufhalten mussten, zum Ansatz gemäss Absatz 1 nicht verpflegen konnten.
Art. 26 Ersatz der Kosten für auswärtige Übernachtung
Müssen die Angestellten aus dienstlichen Gründen ausserhalb ihres Wohnortes übernachten, werden ihnen die Kosten für die auswärtige Übernachtung im Rahmen einer Mittelklasseunterkunft ersetzt. Legen sie keinen Beleg vor, erhalten sie für die Übernachtung (inkl. Frühstück) eine Pauschale von 60 Franken pro Übernachtung.
Art. 27 Kleiderentschädigung
Die Angestellten haben Anspruch auf eine angemessene Kleiderentschädigung, wenn sie
Dienstkleider tragen müssen, insbesondere aus Gründen der Arbeitssicherheit oder Arbeitshygiene, und diese nicht vom Gemeinwesen bezahlt werden,
Zivilkleider tragen und diese wegen der besonderen Arbeit und unvermeidbar regelmässig ausserordentlich stark abgenützt oder verschmutzt werden,
zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit spezielle Zivilkleider tragen müssen.
§§ 28 und 29 26
Art. 30 Kanzleientschädigung
Die Angestellten haben Anspruch auf eine Kanzleientschädigung, wenn ihnen notwendigerweise Kosten dadurch entstehen, dass ihnen das Gemeinwesen keinen Arbeitsraum und die dazugehörende Infrastruktur zur Verfügung stellt. Anspruch hat, wer im Hauptberuf selbständigerwerbend ein eigenes Geschäft führt und Räumlichkeiten benützt, die nicht zu seiner Wohnung gehören. 27
Bei der Festsetzung der Höhe der Kanzleientschädigung ist der auf die Erfüllung der Dienstpflichten entfallende Teil der allgemeinen Geschäftsunkosten der Angestellten zu beachten. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
die Benützung von eigenen Geschäftsräumen,
die Benützung von eigenen technischen Hilfsmitteln,
die Erledigung von Sekretariatsarbeiten durch eigenes Personal. 28 3 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können stundenweise entlöhnte berufliche Tätigkeiten bezeichnen, für die eine pauschale Kanzleientschädigung von 60 Franken pro Stunde ausgerichtet wird. Vorausgesetzt wird, dass für die Ausübung dieser Tätigkeiten kein Arbeitsraum zur Verfügung steht.
Die den Angestellten auszurichtende Kanzleientschädigung darf nicht höher sein als deren tatsächliche, anteilmässige Geschäftsunkosten. Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Unterlagen über die Geschäftsunkosten verlangen und die in Absatz 3 vorgesehenen Pauschalspesen im Einzelfall kürzen.
Aufgehoben durch Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 380).
Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 380).
VI. Bewertung und Verrechnung von Naturalleistungen
Art. 31 Mietwert der Dienstwohnung
Die Dienststelle Personal legt nach Rücksprache mit der kantonalen Dienststelle Immobilien 29 den Mietwert der Dienstwohnungen periodisch fest. Sie berücksichtigt den Marktwert und allfällige Nachteile, die mit der Benützung der Dienstwohnung verbunden sind.
VII. Verschiedenes
Art. 32 Abfindung
Die Abfindung gemäss § 25 des Personalgesetzes wird durch die zuständige Behörde mit Entscheid festgesetzt und beträgt
bis zum 45. Altersjahr: einen bis sechs Monatslöhne,
vom 46. bis 50. Altersjahr beziehungsweise ab dem 40. Altersjahr bei wenigstens 15 Dienstjahren: zwei bis neun Monatslöhne,
ab dem 51. Altersjahr: drei bis zwölf Monatslöhne.
In Ausnahmefällen kann die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens vor Erreichen des 51. Altersjahres eine Abfindung von bis zu zwölf Monatslöhnen zusprechen.
Die Ausrichtung einer Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der oder dem wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit entlassenen Angestellten keine Entschädigung gemäss § 24 der Personalverordnung ausgerichtet wird. 30
Art. 33 31 Dienstaltersgeschenk
Bei Teilzeitbeschäftigung besteht ein anteilmässiger Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk.
In Ausnahmefällen kann das Dienstaltersgeschenk im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise in Form von Geld ausgerichtet werden. In diesem Fall ist 1⁄24 der Jahresbesoldung oder ein entsprechender Teilbetrag davon als Dienstaltersgeschenk auszurichten.
Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Immobilien» durch «Dienststelle Immobilien» ersetzt.
Eingefügt durch Änderung vom 14. Oktober 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 375).
Fassung gemäss Änderung vom 21. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 254).
Art. 34 32 Dienstjahre
Die Dienstjahre werden längstens bis zum 65. Altersjahr berücksichtigt. Wurde das Arbeitsverhältnis unterbrochen, werden die Dienstjahre vor dem Unterbruch mitgezählt.
Die bis zum 31. Dezember 1989 anrechenbaren Dienstjahre werden nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Recht berechnet.
Art. 35 Leistungen im Todesfall
Stirbt eine Angestellte oder ein Angestellter, wird die Besoldung mit den Sozialzulagen für den Sterbemonat, mindestens aber 5000 Franken ausgerichtet. Bei Angestellten im Teilpensum bemisst sich diese Leistung nach dem Beschäftigungsgrad.
Hinterlässt die oder der Angestellte eine Ehegattin oder einen Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner, minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen, denen gegenüber eine Unterstützungspflicht bestand, ist die Besoldung mit den Sozialzulagen für einen weiteren Monat zu entrichten. 33
Art. 36 Bezug der Sozialversicherungsprämien
Die Sozialversicherungsprämien werden jeweils von der Besoldung abgezogen. Soweit sie zufolge Leistungen Dritter bei Arbeitsverhinderung den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind, werden sie teilweise für Massnahmen zugunsten des Personals verwendet und teilweise dem Personalhilfsfonds zugewiesen. Der Regierungsrat bestimmt jährlich den Anteil.
Art. 37 Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung
Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden von den Angestellten getragen. Werden dem Gemeinwesen verschiedene Prämiensätze belastet, wird für die Lehrpersonen der Volksschule einerseits sowie für das Staatspersonal und die übrigen Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste andererseits je ein einheitlicher Prämiensatz festgelegt.
Art. 38 Abtretung und Verpfändung von Besoldungsforderungen
Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann die oder der Angestellte künftige Besoldungsforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des oder der Angestellten den nach Artikel 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 34 unpfändbaren Betrag fest.
Fassung gemäss Änderung vom 21. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 254).
Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).
SR 281.1
Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Besoldungsforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 39 Festsetzung der Besoldung per 1. Januar 2003
Der nach bisherigem Recht per 1. Januar 2003 festgelegte Lohn ist der Lohn nach neuem Recht.
Die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit zu einer Funktion und einer Lohnklasse gemäss dieser Verordnung und der Besoldungsordnung wird den Angestellten bis 30. Juni 2003 schriftlich mitgeteilt.
Art. 40 Aufhebung eines Erlasses
Die Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 11. Juli 1989 35 wird aufgehoben.
Art. 41 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 24. September 2002 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Ulrich Fässler Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
Anhang 11 Zuordnung der beruflichen Tätigkeiten der Funktionsgruppen II und III zu den Funktionskategorien und Lohnklassen 1. Funktionskategorien
Allgemeine und Führungsfunktionen
Betreuung und Beratung
Gesundheit
Betrieb
Öffentliche Sicherheit 2. Umschreibung der Funktionen Seite Funktionsraster: Übersicht über alle Funktionskategorien 17
a. Allgemeine und Führungsfunktionen Funktionsraster 19 Administrative Mitarbeit 20 Sachbearbeitung 22 Fachbearbeitung 24 Spezialisierte Fachbearbeitung 26 Hochspezialisierte Fachbearbeitung 28 Führung Sachbereich 30 Führung Fachbereich 32 Führung spezialisierter Fachbereich 34
b. Betreuung und Beratung Funktionsraster 36 Betreuungsassistenz 37 Mitarbeit Betreuung und Beratung 38 Sozialpädagogik 40 Sozialarbeit 42
Fassung gemäss Änderung vom 18. Februar 2014, in Kraft seit dem 1. Juli 2014 (G 2014 81).
c. Gesundheit Funktionsraster 45 Pflege- und Betreuungsassistenz 46 Pflege und Betreuung mit Fähigkeitszeugnis 48 Pflege, Betreuung und Entbindung mit Diplom 50 Pflegefachvertiefung (Pflegeexpertin/Pflegeexperte) 52 Praktische Lehrtätigkeit in der Pflege und Betreuung 54 Rettungssanität 56 Medizinische Therapie und Beratung 58 Medizinische Technik 62 Führung Sachbereich Gesundheit 64
d. Betrieb Funktionsraster 67 Grundfunktionen Betrieb 68 Hauswirtschaft und Restauration 70 Handwerk und Technik 72 Spezialisierte handwerklich-technische Funktionen 74 Führung Betrieb 76
e. Öffentliche Sicherheit Funktionsraster 79 Allgemeiner Polizeidienst 80 Spezialisierter Polizeidienst 82 Führung Einsatzgruppe Polizei 84 Führung Teilbereich Polizei 86 Funktionsraster: alle Funktionskategorien III Grundfunktionen Betrieb 1-4 III Administrative Mitarbeit 2-5 III Pflege- und Betreuungsassistenz 2-5 III Betreuungsassistenz 4-5 III Hauswirtschaft und Restauration 4-7 III Handwerk und Technik 4-7 III Pflege und Betreuung mit Fähigkeitszeugnis 5-7 III Sachbearbeitung 5-8 III Mitarbeit Betreuung und Beratung 5-8 III Medizinische Technik 5-8 III Allgemeiner Polizeidienst 5-8 III Pflege, Betreuung und Entbindung mit Diplom 6-8 III Medizinische Therapie und Beratung 5-9 III Rettungssanität 7-9 III Führung Sachbereich 7-10 III Praktische Lehrtätigkeit in der Pflege und Betreuung 7-10 III Führung Sachbereich Gesundheit 7-10 III Spezialisierte handwerklich-technische Funktionen 7-10 III Führung Betrieb 7-10 III Fachbearbeitung 8-10 III Sozialpädagogik 8-10 III Sozialarbeit 8-10 III Pflegefachvertiefung (Pflegeexpertin/Pflegeexperte) 8-10 III Führung Einsatzgruppe Polizei 8-10 III/II Spezialisierter Polizeidienst 8-11 II Spezialisierte Fachbearbeitung 10-13 II Führung Fachbereich 10-13 II Führung Teilbereich Polizei 10-13 II Hochspezialisierte Fachbearbeitung 13-15 II Führung spezialisierter Fachbereich 13-16 17 Funktionsraster: a. Allgemeine Funktionen und Führungsfunktionen III Administrative Mitarbeit 2-5 III Sachbearbeitung 5-8 III Fachbearbeitung 8-10 II Spezialisierte Fachbearbeitung 10-13 II Hochspezialisierte Fachbearbeitung 13-15 III Führung Sachbereich 7-10 II Führung Fachbereich 10-13 II Führung spezialisierter Fachbereich 13-16 19 20 Nr. 73a Funktionskette Administrative Mitarbeit Lohnklasse 2 Lohnklasse 3 Einfache, operative und gleichartige Tätigkeiten in Wie LK 2, jedoch zusätzlich: einem eng begrenzten Aufgabengebiet. Lösungs- – Erledigung einfacher Korrespondenz nach wege für Aufgaben weitgehend standardisiert vor- Vorlage gegeben. Vorgabe klarer Einzelanweisungen. – Erstellen einfacher Tabellen, Statistiken und Kaum Wechsel von Aufgaben/Themen (Routine): Ausfüllen von Formularen – Ausführen von Versandarbeiten, Botengängen, – Führen von Registern, Karteien, Listen, Erfasz.B.
Holen und Bringen von Postsendungen sen von Daten – Erledigen von einfachen Sortier-, Zusammen- – Anrufe entgegennehmen, Gespräche an zutrag-, Ablage-, Kopier- und Heftarbeiten ständige Stellen vermitteln – Erledigung einfacher Anfragen – Kundinnen und Besucher empfangen und anmelden – Instruktion/Einführung, weniger als 1 Jahr Wie LK 2, jedoch zusätzlich: – berufliche Grundbildung mit eidg. Berufsattest (EBA, 2 Jahre), z.B. Büroassistent/in EBA – ohne Ausbildung: mehrere Jahre Praxiserfahrung im Fachbereich und Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Aufgabenbereich Nr. 73a 21 Eher einfache, operative und weitgehend gleich- Wie LK 4, jedoch zusätzlich: artige Tätigkeiten in einem eng begrenzten Auf- – Erledigung von Korrespondenz nach Kurzgabengebiet. Lösungswege für Aufgaben weitge- angaben hend standardisiert vorgegeben. Klar umrissener – formelle Bearbeitung von Dokumenten Handlungsrahmen. Vorgabe klarer Richtlinien – Ausführung organisatorischer Tätigkeiten sowie zum Teil von Einzelanweisungen. Flexibili- – Erteilung unterschiedlicher Auskünfte und sierte Aufgabenerledigung bei Anfall neuer oder teilweise Beratung (telefonisch/am Schalter) zusätzlicher Aufgaben: sowie Erledigung der dazugehörenden admi- – Erledigung von Korrespondenz nach Vorlage nistrativen Tätigkeiten und einfachen Anfragen und/oder Schreiben von gleichartigen Schriftstücken (z.B. Bewilligungen) – Erteilung von Auskünften – Verwaltung von Dokumenten, Ablagen, Registraturen, Dateien, Büromaterial usw. – Ausführung einfacher organisatorischer Tätigkeiten – Postöffnung und -verteilung – Anrufe entgegennehmen, zuständige Stellen abklären und weiterleiten – berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- Wie LK 4, jedoch zusätzlich: zeugnis (EFZ, 3 Jahre), z.B. Kauffrau/Kauf- – mehrere Jahre Praxiserfahrung nach der Ausmann B-Profil oder gleichwertige Ausbildung bildung (z.B. Handelsschule) und mindestens 1 Jahr – sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- Praxiserfahrung fe im Aufgabenbereich und der Schnittstellen ohne Ausbildung: langjährige Praxiserfahrung – gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Aufgabenbereich und der Schnittstellen Funktionskette Sachbearbeitung Eher anspruchsvolle, verschiedenartige, operative Wie LK 5, jedoch zusätzlich: Tätigkeiten in einem überschaubaren Aufgaben- – Erledigung anspruchsvoller Korrespondenz gebiet.
Aufgabenstellungen eindeutig vorgegeben (z.B. anspruchsvollere Protokolle, Aktennoti- und Auswahl an Lösungswegen vorhanden. Klar zen) umrissener Handlungsrahmen. Vorgabe klarer – Erledigung von Aufgaben in Spezialbereichen Richtlinien sowie zum Teil von Einzelanweisungen. (z.B. Rechnungswesen, Personalwesen, Infor- Flexibilisierte Aufgabenerledigung bei Anfall matik) neuer oder zusätzlicher Aufgaben: – fachliches Anweisen betreffend einzelne – Erledigung von Korrespondenz Aufgabengebiete möglich, z.B. Anleiten von – Ausführung organisatorischer und administra- Lernenden tiver Tätigkeiten – Erledigung von einfachen Aufgaben in Spezialbereichen (z.B. Rechnungswesen, Personalwesen, Informatik) – Erteilung unterschiedlicher Auskünfte und teilweise Beratung (telefonisch/am Schalter) – berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- Wie LK 5, jedoch zusätzlich: zeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B. Kauffrau/Kaufmann – mehrere Jahre Praxiserfahrung M-Profil oder E-Profil) und mindestens 1 Jahr – gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Praxiserfahrung und Kenntnisse der Prozesse Sachbereich und der Schnittstellen und Abläufe im Sachbereich und der Schnittstellen – berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik/Mediamatik) ohne Praxiserfahrung Nr. 73a 23 Eher anspruchsvolle, verschiedenartige, operative Wie LK 7, jedoch Übernahme von Aufgaben, die und teilweise vernetzte Tätigkeiten in einem brei- nur wenigen übertragen sind, wie beispielsweise: teren Aufgabengebiet. Aufgabenstellungen mehr- – selbständiges Disponieren und Erledigen von heitlich vorgegeben und Auswahl an Lösungs- anspruchsvolleren Aufgaben in Spezialbereiwegen in der Regel vorhanden. Klar umrissener chen im Vergleich zu LK 7 (z.B. Rechnungs- Handlungsrahmen. Vorgabe klarer Richtlinien so- wesen, Personalwesen, Informatik) wie zum Teil von Einzelanweisungen. Flexibilisier- – Erteilung umfassender Auskünfte te Aufgabenerledigung bei Anfall neuer oder zu- – Beratung mit anspruchsvollen und untersätzlicher Aufgaben: schiedlichen Fragestellungen – selbständiges Disponieren und Erledigen von – fachliches Anweisen von Mitarbeitenden im Aufgaben in Spezialbereichen (z.B. Rech- zugeteilten Aufgabengebiet nungswesen, Personalwesen, Informatik) – Beratung mit unterschiedlichen Fragestellungen – anspruchsvolle organisatorische Tätigkeiten (z.B.
Sitzungen mit verschiedenen externen Teilnehmenden, grössere Anlässe organisieren, Aufbau von internen Ablagesystemen) – gegebenenfalls fachliches Anweisen von Mitarbeitenden im zugeteilten Aufgabengebiet – berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- Wie LK 7, jedoch zusätzlich: zeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder er- – langjährige Praxiserfahrung weiterte/komplexere berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B. Kauffrau/Kaufmann, M-Profil oder E-Profil) – Zusatzausbildung im Spezialbereich, z.B. Sachbearbeiter/in Rechnungswesen, Personal – mehrere Jahre Praxiserfahrung – sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Sachbereich und der Schnittstellen
Nr. 73a Funktionskette Fachbearbeitung Anspruchsvolle, verschiedenartige, operative und Wie LK 8, jedoch zusätzlich: teilweise vernetzte Tätigkeiten in einem breiteren – ganzheitliche und selbstverantwortliche Bear- Aufgabengebiet. Aufgabenstellungen mehrheitlich beitung des zugewiesenen Aufgabengebiets vor-gegeben und Auswahl an Lösungswegen in der mit anspruchsvolleren Fragestellungen als in Regel vorhanden. Erheblicher Handlungsrahmen LK 8, mit entsprechenden Beratungen und begrenzt durch Vorgabe konkreter Ziele und/oder Abklärungen genereller Richtlinien. Kaum Einzelanweisungen. – Ermessensentscheide in Einzelfällen Regelmässiger Wechsel von Aufgaben/Themen (z.B. Bewilligungen) und Prioritätensetzung: – ganzheitliche und selbstverantwortliche Bearbeitung des zugewiesenen Aufgabengebiets mit anspruchsvollen Fragestellungen, Beratungen und Abklärungen. – Aufbereiten von Berichten und Entscheidungsgrundlagen – fachliches Anweisen von Mitarbeitenden im zugeteilten Aufgabengebiet – berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- Wie LK 8, jedoch zusätzlich: zeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder er- – mehrere Jahre zusätzliche Praxiserfahrung weiterte/komplexere berufliche Grundbildung – gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachbereich und der Schnittstellen Kauffrau/Kaufmann M-Profil oder E-Profil) – Zusatzausbildung im Spezialbereich, z.B. dipl. Betriebswirtschafter/in höhere Fachschule HF, Berufsprüfung Finanz- u. Rechnungswesen – mehrjährige Praxiserfahrung nach der Grundausbildung – Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich und der Schnittstellen – Bachelor Anspruchsvolle, verschiedenartige, teilweise konzeptionelle sowie vernetzte Aufgaben in einem vielfältigen Aufgabengebiet, welches ein systematisches Vorgehen und eine Methodenvielfalt voraussetzt. Aufgabenstellungen mehrheitlich vorgegeben. Lösungswege sind auszuwählen, zu ergänzen oder in Analogieschlüssen herzuleiten. Erheblicher Handlungsrahmen begrenzt durch Vorgabe konkreter Ziele und/oder genereller Richtlinien. Kaum Einzelanweisungen. Regelmässiger Wechsel von Aufgaben/Themen und Prioritätensetzung: – Vorbereitung anspruchsvoller Dokumente (z.B.
Beschlüsse, Entscheidungsgrundlagen) – Ermessensentscheide, welche hohe Fachkenntnisse und die Berücksichtigung von divergierenden Stellungnahmen voraussetzen und Fälle beinhalten, die sich auf künftige Entscheide auswirken können – Vertragsverhandlungen – Beratung und Auskunftserteilung in fachlich sehr anspruchsvollen Fragestellungen, welche ein hohes Praxiswissen voraussetzen – Mitarbeit bei der Erarbeitung von Konzepten im Fachbereich – berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder erweiterte/komplexere berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre,
B. Kauffrau/Kaufmann M-Profil oder E-Profil) und vertiefte Zusatzausbildung im Spezialbereich,
B. komplexere Berufsprüfung (z.B. Treuhänder/in) oder vergleichbare höhere Fachprüfungen in Finanz- und Rechnungswesen, Steuern – Bachelor mit Zusatzwissen – langjährige Praxiserfahrung – sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich und der Schnittstellen
Nr. 73a Funktionskette Spezialisierte Fachbearbeitung Anspruchsvolle, verschiedenartige, teilweise kon- Wie LK 10, jedoch zusätzlich: zeptionelle sowie vernetzte Aufgaben in einem – Dokumente oder Grundlagen (z.B. im Rechtvielfältigen Aufgabengebiet, welches wissenschaft- setzungs-, Untersuchungs- und Rechtsprelich-methodische Kenntnisse voraussetzt. Aufga- chungsbereich) benstellungen mehrheitlich vorgegeben. Lösungs- – Mitarbeit bei Sachvorlagen und Vernehmlaswege sind auszuwählen, zu ergänzen oder in Ana- sungen (Regierungsrat, Kantonsrat) logieschlüssen herzuleiten. Erheblicher Hand- – Mitarbeit bei Expertisen und Mitberichten lungsspielraum, Handlungsrahmen begrenzt durch – diagnostische, therapeutische oder beratende Vorgabe konkreter Ziele und/oder genereller Tätigkeiten auf der Basis eines anspruchsvol- Richtlinien. Regelmässiger Wechsel von Aufgaben/ len wissenschaftlichen Konzepts und gewisse Themen und Prioritätensetzung: Methodenvielfalt – Durchführen von fachlich anspruchsvollen – Leitung von Fachprojekten mit erheblicher Arbeiten im Rahmen von Stellungnahmen, Komplexität und Auswirkung oder Übernah- Beurteilungen, Weisungen, wissenschaftlichen me einer Teilverantwortung in Fachprojekten Analysen und Studien usw. mit grosser Komplexität und Auswirkung – Beratung, Auskunftserteilung und Verhandlungen in fachlich vielfältigen, sehr anspruchsvollen Fragestellungen, welche breite und tiefe Grundlagenkenntnisse im Fachgebiet voraussetzen – Übernahme einer Teilverantwortung in Fachprojekten mit erheblicher Komplexität und Auswirkung – Master (Primärmaster/konsekutiver Master) Wie LK 10, jedoch zusätzlich: oder – mehrere Jahre Praxiserfahrung – gleichwertige Kombination aus Grundausbil- – Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachdung und Zusatzausbildungen mit vergleich- bereich und der übergeordneten Zusammenbarem Ausbildungsumfang und Praxiserfah- hänge rung während und/oder zwischen den Ausbil- oder dungen – Master (Primärmaster/konsekutiver Master) sowie anspruchsvolle und umfangreiche Zusatzausbildung (z.B. MAS, Rechtsanwalt/ -anwältin) Nr.
73a 27 Schwierige, verschiedenartige, konzeptionelle, teil- Wie LK 12, jedoch zusätzlich: weise strategisch relevante und stark vernetzte – zusätzlicher Schwierigkeitsgrad der Aufgaben Aufgaben in einem fachlich anspruchsvollen Auf- bedingt Einsatz noch vielfältigerer Methoden gabengebiet, welches wissenschaftlich-methodi- – stärkere Einbindung in für die Organisationssche Kenntnisse voraussetzt. Aufgabenstellungen einheit strategisch relevante Aufgaben teilweise nicht eindeutig vorgegeben und Lösungs- – zusätzlich erhöhte Eigenverantwortlichkeit wege sind zu ergänzen resp. in Analogieschlüssen – Leitung von Fachprojekten mit grosser Komherzuleiten. Erheblicher Handlungsspielraum, plexität und Auswirkung oder Übernahme Handlungsrahmen begrenzt durch Vorgabe kon- einer Teilverantwortung in Fachprojekten mit kreter Ziele und/oder genereller Richtlinien. sehr grosser Komplexität und Auswirkung Regelmässiger Wechsel von Aufgaben/Themen und Prioritätensetzung: – Durchführen von fachlich anspruchsvollen Arbeiten im Rahmen von Stellungnahmen, Beurteilungen, fachlichen Entwicklungskonzepten, Weisungen, wissenschaftlichen Analysen und Studien usw. – diagnostische, therapeutische oder beratende Tätigkeiten auf der Basis von anspruchsvollen wissenschaftlichen Konzepten und Einsatz vielfältiger Methoden – Beratung, Auskunftserteilung und Verhandlungen in komplexen Fragestellungen, welche breite und tiefe Grundlagenkenntnisse im Fachgebiet voraussetzen – Erarbeitung sehr anspruchsvoller Dokumente oder Grundlagen (z.B. im Rechtsetzungs-, Untersuchungs- und Rechtsprechungsbereich) – Erarbeitung von Expertisen und Mitberichten – Erstellen von Sachvorlagen (Regierungsrat, teilweise Kantonsrat) im eigenen Aufgabengebiet – Leitung von Fachprojekten mit erheblicher Komplexität und Auswirkung oder Übernahme einer Teilverantwortung in Fachprojekten mit grosser Komplexität und Auswirkung – Master (Primärmaster/konsekutiver Master) Wie LK 12, jedoch zusätzlich: oder gleichwertige Kombination aus Grund- − weitere Zusatzausbildungen im Spezialbereich ausbildung und Zusatzausbildungen mit ver- − langjährige Praxiserfahrung gleichbarem Ausbildungsumfang − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Ab- – anspruchsvolle und umfangreiche Zusatzaus- läufe im Fachbereich und der übergeordneten bildung (z.B.
MAS, Rechtsanwalt/-anwältin) Zusammenhänge – mehrere Jahre zusätzliche Praxiserfahrung – gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich und der übergeordneten Zusammenhänge
Nr. 73a Funktionskette Hochspezialisierte Fachbearbeitung Lohnklasse 13 Lohnklasse 14 Schwierige, verschiedenartige, konzeptionelle, teil- Wie LK 13, jedoch zusätzlich: weise strategisch relevante und stark vernetzte − Erstellen von sehr anspruchsvollen Berichten Aufgaben in einem fachlich anspruchsvollen Auf- im eigenen Fachbereich (z.B. Mitberichte, Vergabengebiet. Aufgabenstellungen nur teilweise ein- nehmlassungen, Stellungnahmen, Analysen, deutig vorgegeben und Lösungswege sind zu er- Weisungen, Entscheidungsgrundlagen) in für gänzen resp. in Analogieschlüssen herzuleiten. das Departement oder die Gesamtverwaltung Grosser Handlungsrahmen begrenzt durch Vor- in der Regel strategisch relevanten Geschäfgabe lediglich genereller Ziele. Hohe Flexibilität ten durch häufigen Wechsel von Aufgaben/Themen − Erstellen von anspruchsvollen Sachvorlagen und Prioritätensetzung: (Regierungsrat, Kantonsrat) von sehr grosser − Erstellen von sehr anspruchsvollen Berichten Tragweite im eigenen Fachbereich (z.B. Mitberichte, Vernehmlassungen, Stellungnahmen, Analysen, Weisungen, Entscheidungsgrundlagen) von hoher Tragweite wie beispielsweise in für das Departement oder die Gesamtverwaltung teilweise strategisch relevanten Geschäften − Erstellen von anspruchsvollen Sachvorlagen im eigenen Fachbereich (Regierungsrat, Kantonsrat) − Aufgaben in vernetzten wissenschaftlichen, technischen und/oder betriebswirtschaftlichen Disziplinen mit übergeordneter Auswirkung − fachliche Weisungsbefugnis für andere wissenschaftliche Mitarbeitende im eigenen Fachbereich aufgrund eines hohen, nicht bei vielen Personen vorhandenen Expertenwissens − Leitung von Fachprojekten mit grosser Komplexität und Auswirkung oder Übernahme einer Teilverantwortung in Fachprojekten mit sehr grosser Komplexität und Auswirkung − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) Wie LK 13, jedoch zusätzlich: oder in Ausnahmefällen gleichwertige Kombi- − zusätzliche Praxiserfahrung auf hohem fachnation aus Grundausbildung und Zusatzaus- lichem Anspruchsniveau bildungen mit vergleichbarem Ausbildungs- − gute Kenntnisse der komplexen Prozesse und umfang Abläufe im eigenen und den übergeordneten − Kombination von verschiedenen anspruchs- Fachbereichen vollen und umfangreichen Zusatzausbildungen − Kenntnisse der komplexen Prozesse und Abläufe im eigenen und den übergeordneten Fachbereichen Lohnklasse
15 Einzigartige Expertenfunktion in kantonaler Verwaltung oder grosser selbständiger Organisation mit Wirkung auf die zukünftige Situation (Politik, Finanzen, Umwelt oder immaterielle Aspekte,
z. B. Image). Komplexe, in erster Linie strategische, stark vernetzte und interdisziplinäre Aufgaben. Komplexe Informationsaufnahme und -verarbeitung bei der Definition der zu bearbeitenden Aufgaben sowie Erarbeitung neuer und innovativer Lösungswege. Sehr grosser Handlungsrahmen, begrenzt durch Vorgabe lediglich qualitativer Ziele. Sehr hohe Flexibilität durch unvorhersehbaren Anfall von Aufgaben, Themen und Prioritäten: − Bearbeitung eines hochspezialisierten Fachbereichs mit äusserst anspruchsvoller Beratung und entsprechenden Verhandlungen − Erstellen von komplexen Berichten und Expertisen (z.B. Stellungnahmen, Analysen, umfassende Konzepte) in für die gesamte Verwaltung strategisch relevanten Geschäften − Erarbeitung komplexer Entscheidungsgrundlagen für den Gesamtregierungsrat oder den Kantonsrat − Erlassen von Verfügungen und Fällen von Entscheiden in komplexen Aufgabenbereichen, die oft von grosser Tragweite sind − fachliche Weisungsbefugnis aufgrund des einzigartigen, sonst in der Verwaltung resp. in den Organisationen nicht vorhandenen Expertenwissens (z.B. betreffend Schwerpunkte, Vorgehensweisen, Methodenwahl) − Leitung von Fachprojekten mit sehr grosser Komplexität und Auswirkung oder in Ausnahmefällen gleichwertige Kombination aus Grundausbildung und Zusatzausbildungen mit vergleichbarem Ausbildungsumfang − Kombination von verschiedenen anspruchsvollen und umfangreichen Zusatzausbildungen − langjährige Praxiserfahrung auf hohem fachlichem Anspruchsniveau − sehr gute Kenntnisse der komplexen Prozesse und Abläufe im eigenen und den übergeordneten Fachbereichen
Nr. 73a Funktionskette Führung Sachbereich Organisatorische Steuerung und personelle Füh- Wie LK 7 mit mehrheitlich eigenem Arbeitsanteil, rung einer Organisationseinheit (Arbeitsgruppe/ jedoch vermehrt Organisations- und Führungs- Team) mit hohem Arbeitsanteil an eigener Sach- tätigkeit aufgrund der anspruchsvolleren Aufgaben bearbeitung. der Teammitglieder.
Wie in den unteren Lohnklassen der Funktions- Wie in der Funktionskette «Sachbearbeitung» kette «Sachbearbeitung» beschrieben. beschrieben.
Aufgaben im Rahmen eigener Sachbearbeitung: Aufgaben im Rahmen eigener Sachbearbeitung: − Erledigen von Aufgaben in Spezialbereichen − Erledigen von anspruchsvolleren Aufgaben (z.B. Rechnungswesen, Personalwesen, Infor- in Spezialbereichen (z.B. Rechnungswesen, matik) Personalwesen, Informatik) − berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- Wie LK 7, jedoch zusätzlich: zeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder er- − langjährige Praxiserfahrung in der Sachbearweiterte/komplexere berufliche Grundbildung beitung oder Führungserfahrung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B. − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Kauffrau/Kaufmann M-Profil oder E-Profil) Sachbereich und in der eigenen Organisations- − Zusatzausbildung im Spezialbereich, z.B. einheit Sachbearbeiter/in Rechnungswesen, Personal − grundlegende Führungskompetenzen − mehrjährige Praxiserfahrung in der Sachbearbeitung Sachbereich und in der eigenen Organisationseinheit Nr. 73a 31 Vorwiegend organisatorische Steuerung und per- Wie LK 9, jedoch erhöhte Führungsanforderungen sonelle Führung einer Organisationseinheit aufgrund der Anzahl resp. Heterogenität der (Arbeitsgruppe/Team) mit geringerem Arbeits- Unterstellten und/oder Komplexität der Aufgaben. anteil an eigener Sachbearbeitung.
Wie in der Funktionskette «Sachbearbeitung» Wie in den oberen Lohnklassen der Funktionsbeschrieben. kette «Sachbearbeitung» beschrieben.
Aufgaben im Rahmen eigener Sachbearbeitung: Aufgaben im Rahmen eigener Sachbearbeitung: − Erledigen von sehr anspruchsvollen Aufgaben wie LK 9 in Spezialbereichen (z.B. Rechnungswesen, Personalwesen, Informatik) − berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- Wie LK 9, jedoch zusätzlich: zeugnis EFZ, 4 Jahre, z.B. Informatik) oder − breitere Führungskompetenzen erweiterte/komplexere berufliche Grundbil- − langjährige Praxiserfahrung in anspruchsvoldung (eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 Jahre, ler Sachbearbeitung und mehrjährige
z. B. Kauffrau/Kaufmann M-Profil oder E-Pro- Führungserfahrung fil mit Zusatzwissen) − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe − Zusatzausbildung im Spezialbereich, z.B. im Sachbereich und in der eigenen Organisa- Sachbearbeiter/in Rechnungswesen, Personal tionseinheit − Führungskompetenzen − mehrjährige Praxiserfahrung in anspruchsvoller Sachbearbeitung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Sachbereich und in der eigenen Organisationseinheit
Nr. 73a Funktionskette Führung Fachbereich Organisatorische Steuerung und personelle Füh- Wie LK 10, jedoch erhöhte Führungsanforderunrung einer Organisationseinheit (Team/Bereich) gen aufgrund der Anzahl resp. Heterogenität der mit einem hohen Arbeitsanteil an eigener Fach- Unterstellten und/oder Komplexität der Aufgaben. bearbeitung.
Wie in den unteren Lohnklassen der Funktions- Wie in der Funktionskette «Fachbearbeitung» bekette «Fachbearbeitung» beschrieben. schrieben.
Aufgaben im Rahmen eigener Fachbearbeitung: Aufgaben im Rahmen eigener Fachbearbeitung: − Aufgaben aus dem Bereich der Fachbearbei- wie LK 10 tung − Leiten von Organisationsprojekten mit Bedeutung für die geführte organisatorische Einheit unter Berücksichtigung darüber hinausgehender Schnittstellen − Bachelor Wie LK 10, jedoch zusätzlich: oder − langjährige Praxiserfahrung in der Fachbear- − berufliche Grundbildung und betreffend An- beitung oder mehrjährige Führungserfahrung spruchsniveau und Dauer einem Bachelor − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachentsprechende Zusatzausbildung (z.B. kom- bereich und über die eigene Organisationsplexere Berufsprüfung wie Treuhänder/in einheit hinaus oder vergleichbare höhere Fachprüfungen in Finanz- und Rechnungswesen, Steuern) − grundlegende Führungskompetenzen in fachlicher und personeller Hinsicht − mehrjährige Praxiserfahrung in der Fachbearbeitung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich und teilweise über die eigene Organisationseinheit hinaus Nr. 73a 33 Vorwiegend organisatorische Steuerung und per- Wie LK 12, jedoch in der Regel erhöhte Führungssonelle Führung einer Organisationseinheit (Team/ anforderungen aufgrund der Anzahl resp. Hetero- Bereich) mit geringerem Arbeitsanteil an eigener genität der Unterstellten und/oder Komplexität Fachbearbeitung. der Aufgaben.
Wie in der Funktionskette «Fachbearbeitung», teil- Wie in den oberen Lohnklassen der Funktionsweise auch wie in den unteren Lohnklassen der kette «Fachbearbeitung», teilweise auch wie in den Funktionskette «Spezialisierte Fachbearbeitung» unteren Lohnklassen der Funktionskette «Speziabeschrieben. lisierte Fachbearbeitung» beschrieben.
Aufgaben im Rahmen eigener Fachbearbeitung: Aufgaben im Rahmen eigener Fachbearbeitung: − Aufgaben aus dem Bereich der Fachbearbei- Wie LK 12, jedoch häufiger Aufgaben der Funktung oder gelegentlich der spezialisierten tionskette «Spezialisierte Fachbearbeitung». Fachbearbeitung − Leiten von Organisationsprojekten mit über die geführte organisatorische Einheit hinausgehender Bedeutung − Bachelor mit Zusatzwissen Wie LK 12, jedoch zusätzlich: oder − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- − berufliche Grundbildung und betreffend An- fe im Fachbereich und über die eigene Orgaspruchsniveau und Dauer einem Bachelor nisationseinheit hinaus entsprechende Zusatzausbildung (z.B. kom- − langjährige Praxiserfahrung in anspruchsvolplexere Berufsprüfung wie Treuhänder/in ler Fachbearbeitung und mehrjährige Füh- oder vergleichbare höhere Fachprüfungen in rungserfahrung Finanz- und Rechnungswesen, Steuern) − Führungskompetenzen in fachlicher und personeller Hinsicht − mehrjährige Praxiserfahrung in anspruchsvoller Fachbearbeitung im Fachbereich und über die eigene Organisationseinheit hinaus Funktionskette Führung spezialisierter Fachbereich Lohnklasse 13 Lohnklasse 14 Führung einer Organisationseinheit (Abteilung, in Wie LK 13, jedoch in der Regel erhöhte Führungsder Regel zweite Führungsebene einer Dienststel- anforderungen aufgrund der Anzahl resp. Heterole) mit personeller Führungsverantwortung. Ein genität der Unterstellten und/oder Komplexität Schwergewicht der Tätigkeit liegt auf organisato- der Aufgaben. risch-personellen Führungsaspekten einer grossen Organisationseinheit oder auf der Führung eines fachlich anspruchsvollen Bereichs.
Wie in den LK 10 und 11 der Funktionskette Wie in den LK 11 und 12 der Funktionskette «Spezialisierte Fachbearbeitung» beschrieben. «Spezialisierte Fachbearbeitung» beschrieben.
Eigene Bearbeitung von Aufgaben: Eigene Bearbeitung von Aufgaben: − Bearbeiten von Aufgaben vorwiegend aus wie LK 13 dem Bereich der spezialisierten Fachbearbeitung − Leiten von Organisationsprojekten mit in der Regel abteilungsübergreifender Bedeutung oder Leitung von Fachprojekten mit grosser Komplexität und Auswirkung − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) Wie LK 13, jedoch zusätzlich: oder gleichwertige Kombination aus Grund- − anspruchsvolle und umfangreiche Zusatzausausbildung und Zusatzwissen bildung (z.B. MAS, Rechtsanwalt/-anwältin, − Führungskompetenzen in fachlicher und per- EMBA) soneller Hinsicht − mehrjährige Praxiserfahrung in der spezialisierten Fachbearbeitung Fachbereich und der übergeordneten Zusammenhänge Nr. 73a 35 Lohnklasse 15 Lohnklasse 16 Leiten einer Organisationseinheit (Abteilung, in Wie LK 15, jedoch in der Regel erhöhte Führungsder Regel zweite Führungsebene einer Dienststelle) anforderungen aufgrund der Anzahl, Qualifikation mit personeller Führungsverantwortung. Ein resp. Heterogenität der Unterstellten und/oder Schwergewicht der Tätigkeit liegt auf organisato- Komplexität der Aufgaben. risch-personellen Führungsaspekten einer sehr grossen Organisationseinheit oder auf der Führung eines fachlich komplexen Bereichs.
Wie in den LK 12 und 13 der Funktionskette Wie in LK13 Funktionskette «Spezialisierte Fach- «Spezialisierte Fachbearbeitung» beschrieben. bearbeitung» beschrieben.
Eigene Bearbeitung von Aufgaben: Eigene Bearbeitung von Aufgaben: − Bearbeiten von Aufgaben vorwiegend aus Wie LK 15, jedoch häufigere Bearbeitung von Aufdem Bereich der spezialisierten Fachbearbei- gaben aus dem Bereich der hochspezialisierten tung sowie gelegentlich aus dem Bereich der Fachbearbeitung. hochspezialisierten Fachbearbeitung − Leitung von Fach- oder Organisationsprojekten mit sehr grosser Komplexität und Auswirkung − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) Wie LK 15, jedoch zusätzlich: oder gleichwertige Kombination aus Grund- − Kombination von verschiedenen anspruchsausbildung und Zusatzwissen vollen und umfangreichen Zusatzausbildun- − anspruchsvolle und umfangreiche Zusatzaus- gen bildung (z.B. MAS, Rechtsanwalt/-anwältin, − hohe Führungskompetenzen in fachlicher, EMBA) betriebswirtschaftlicher und personeller Hin- − Führungskompetenzen in fachlicher, betriebs- sicht wirtschaftlicher und personeller Hinsicht − sehr gute Kenntnisse der komplexen Prozesse und Abläufe im Fachbereich und der übergeordneten Zusammenhänge Funktionsraster: b. Betreuung und Beratung 36 III Betreuungsassistenz 4-5 III Mitarbeit Betreuung und Beratung 5-8 III Sozialpädagogik 8-10 III Sozialarbeit 8-10 Funktionskette Betreuungsassistenz Mithilfe bei der Begleitung, Betreuung und Pflege Wie LK 4, jedoch zusätzlich: von Personen mit sozialen Indikationen im statio- − Aufgabenerfüllung in einem schwierigen nären und teilstationären Bereich nach konkreten Umfeld (Personen mit komplexeren Indika- Anweisungen bei Alltagsangelegenheiten und in tionen) der Freizeitgestaltung.
− berufliche Grundbildung mit eidg. Berufs- Wie LK 4, jedoch zusätzlich: attest (EBA, 2 Jahre), z.B. als Assistentinnen − mehrere Jahre Praxiserfahrung im Fachbereich und Assistenten Gesundheit und Soziales entsprechende Ausbildung in einem anderen Beruf plus entsprechende Einarbeitung − Praxiserfahrung im oder ausserhalb des Fachbereichs oder zusätzliche schulische Ausbildung − psychische und physische Beanspruchung Wie LK 4, jedoch höhere Beanspruchung.
Funktionskette Mitarbeit Betreuung und Beratung Mithilfe bei der Begleitung, Betreuung und Pflege Wie LK 5, jedoch zusätzlich: von Personen mit sozialen Indikationen im statio- − differenzierteres Erfassen und Fördern der nären und teilstationären Bereich: Klientinnen und Klienten − Wahrnehmung von pädagogischen Aufgaben − Durchführung von Gesprächen mit Eltern − Anleitung und Unterstützung bei Alltags- und externen Fachpersonen angelegenheiten und in der Freizeitgestaltung − Sicherheitsfunktion sowie Betreuen und Be- − Übernahme administrativer Tätigkeiten gleiten von Insassen in einem Untersuchungs- − Kontakte mit Eltern und externen Fachperso- gefängnis, einer Institution des stationären nen Straf- oder Massnahmenvollzugs − berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- Wie LK 5, jedoch: zeugnis EFZ, 3 Jahre) in einem sozialen Beruf − mehrjährige Praxiserfahrung im Fachbereich (z.B. Fachfrau/-mann Betreuung Fabe, Kinder- oder oder Behindertenbetreuung) für die Tätigkeit − sozial- oder gesundheitsberufliche Ausbildung in einer sozialen Institution HF in verwandten Berufen der Sozialpädago- − Praxiserfahrung im oder ausserhalb des Fach- gik (z.B. Diplom Kindererziehung HF oder bereichs oder zusätzliche schulische Ausbil- Diplom Pflege HF) ohne mehrjährige Praxisdung erfahrung − für die Tätigkeit im Justizvollzug: berufliche Grundbildung (mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ, 3 oder 4 Jahre) in einem handwerklichtechnischen oder kaufmännischen Beruf und mehrere Jahre Praxiserfahrung − psychische und physische Beanspruchung wie LK 5 Nr. 73a 39 Begleitung, Betreuung und Pflege von Personen Wie LK 7, jedoch zusätzlich: mit sozialen Indikationen im stationären und teil- − Mitverantwortung oder Verantwortung für stationären Bereich oder im Justizvollzug: die Leitung einer Klientengruppe mit entspre- − Mitarbeit bei der Leitung einer Klientengrup- chenden administrativen Aufgaben pe, teilweise mit entsprechenden administra- − Beratung von Personen im ambulanten Betiven Aufgaben reich − Schaffung einer für den Entwicklungsprozess − Anleiten von Praktikantinnen und Praktikanförderlichen Atmosphäre ten inkl. Beurteilung − Gestaltung der Freizeit, Strukturierung des − Erledigung von anspruchsvolleren administra- Tagesablaufs tiv-organisatorischen Aufgaben (z.B.
Verfas- − Durchführung von Gesprächen mit Eltern sen von Berichten) und externen Fachpersonen − selbständiges Betreuen und Begleiten von Insassen im Justizvollzug und Sicherstellen sowie Fördern eines selbstverantwortlichen und gesetzeskonformen Lebens während und nach der Vollzugszeit − berufliche Grundbildung wie in LK 5 Wie LK 7, jedoch: − Weiterbildungen im sozialberuflichen Umfeld − Zusatzausbildung im sozialberuflichen Um- − zusätzliche Praxiserfahrung gegenüber der feld mit anerkanntem Abschluss LK 6 − langjährige Praxiserfahrung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich Fachbereich − sozial- oder gesundheitsberufliche Ausbildung HF in verwandten Berufen der Sozialpädagogik (z.B. Diplom Kindererziehung HF, Diplom Pflege HF) − für die Tätigkeit im Justizvollzug: Zusatzausbildung mit Abschluss (Fachmann/-frau des Justizvollzugs) − psychische und physische Beanspruchung wie LK 7 Funktionskette Sozialpädagogik Beratung, Begleitung, Betreuung und Pflege von Wie LK 8, jedoch zusätzlich: Personen mit sozialen Indikationen im stationären − sehr anspruchsvolle Betreuungstätigkeit und teilstationären Bereich: − Mitarbeit beim Erstellen von Konzepten, in − zielgerichtetes und differenziertes Fördern in Arbeitsgruppen und bei Projekten innerhalb Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften der Institution und ihres Umfelds − Schaffung einer für den Entwicklungsprozess − Verfassen von anspruchsvollen Entwicklungsförderlichen Atmosphäre berichten − Eltern- und Bezugspersonenarbeit − Mitverantwortung bei der Führung und Orga- − Übernahme administrativer Tätigkeiten nisation einer Klientengruppe (z.B. Co-Lei- − Anleiten von Praktikantinnen und Praktikan- tung) oder Übernahme von besonderen Auften inkl.
Beurteilung gaben − Bachelor in Sozialpädagogik oder vergleich- Wie LK 8, jedoch zusätzlich: bare Ausbildung − mehrjährige Praxiserfahrung im Fachbereich − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich Fachbereich − bei Führungsaufgabe: grundlegende Führungskompetenzen − psychische und physische Beanspruchung wie LK 8 Hauptverantwortung für die Leitung einer grösseren Klientengruppe und die Führung und Organisation eines Betreuungsteams im stationären oder teilstationären Bereich: − entsprechend anspruchsvolle administrative − selbständiges Erarbeiten und Umsetzen von Konzepten − Leitung von Arbeitsgruppen und Projekten − teilweise Supportaufgaben für die Abteilungsleitung − Bachelor in Sozialpädagogik oder vergleichbare Ausbildung − Zusatzausbildung im Spezialbereich − grundlegende Führungskompetenzen in fachlicher und personeller Hinsicht − mehrjährige Praxiserfahrung im Fachbereich − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich − psychische und physische Beanspruchung Funktionskette Sozialarbeit Beratung, Betreuung und Begleitung von Einzel- Wie LK 8, jedoch zusätzlich: personen, Familien und Gruppen mit sozialen, per- − anspruchsvolle Beratungs- und Betreuungssönlichen oder finanziellen Problemen: tätigkeit − Abklären und Beurteilen von sozialen Pro- − selbständiges Abklären und Beurteilen von blemstellungen sozialen Problemstellungen − Durchführen von geeigneten sozialen Inter- − Planen und Durchführen von geeigneten ventionen sozialen Interventionen (Case Management) − Führen von Gesprächen mit verschiedenen − Lösungen mit Behörden und Institutionen Beteiligten aus dem sozialen Beziehungsnetz finden der Klientinnen und Klienten − Erstellen von Berichten und Anträgen an − Vermitteln von Sachhilfe Behörden − interdisziplinäre Zusammenarbeit − Mitarbeit bei der Planung und Durchführung − fallbezogene Korrespondenz, Berichterstat- von sozialen Projekten tung und administrative Arbeiten − Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten − Bachelor in Sozialarbeit oder vergleichbare Wie LK 8, jedoch zusätzlich: Ausbildung − Zusatzausbildung im Spezialbereich − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im (z.B.
Case Management) Fachbereich − mehrjährige Praxiserfahrung im Fachbereich Fachbereich − erhebliche psychische Beanspruchung Wie LK 8, jedoch zusätzlich: − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit − hohe psychische Beanspruchung Beratung, Betreuung und Begleitung von Einzelpersonen, Familien und Gruppen mit sozialen, persönlichen oder finanziellen Problemen: − Übernahme der Verantwortung für ein Ressort − sehr anspruchsvolle Beratungs- und Betreuungstätigkeit − selbständiges Abklären und Beurteilen von schwierigen sozialen Problemstellungen − Planen und Durchführen von geeigneten sozialen Interventionen (Case Management) in schwierigen Situationen − Lösungen mit Behörden und Institutionen bei schwieriger Ausgangslage finden − Erstellen von anspruchsvollen Berichten und Anträgen an Behörden − Planung und Durchführung von sozialen Projekten (konzeptionelle Arbeit) − Mitarbeit in kantonalen Kommissionen − teilweise Supportaufgaben für die Abteilungsleitung (z.B. Anleiten von Mitarbeitenden), evtl. Stellvertretungsfunktion − Bachelor in Sozialarbeit oder vergleichbare Ausbildung − vertiefte Zusatzausbildung − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachbereich − hohe psychische Beanspruchung Funktionsraster: c. Gesundheit FG Funktion Klassen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 III Pflege- und Betreuungsassistenz 2-5 III Pflege und Betreuung mit Fähigkeitszeugnis 5-7 III Pflege, Betreuung und Entbindung mit Diplom 6-8 III Pflegefachvertiefung (Pflegeexpertin/Pflegeexperte) 8-10 III Praktische Lehrtätigkeit in der Pflege und Betreuung 7-10 III Rettungssanität 7-9 III Medizinische Therapie und Beratung 5-9 III Medizinische Technik 5-8 III Führung Sachbereich Gesundheit 7-10
Funktionskette Pflege- und Betreuungsassistenz Lohnklasse 2 Lohnklasse 3 Erledigung einfacher Tätigkeiten in den Bereichen Erledigung vielseitiger Aufgaben in den Bereichen Pflege und Hauswirtschaft: Pflege und Hauswirtschaft: − Mithilfe bei der Pflege und Betreuung der − Mithilfe bei der Pflege und Betreuung der Patientinnen und Bewohner unter Anleitung Patientinnen und Bewohner unter Anleitung − Erledigung einfacher Tätigkeiten im Bereich − Erledigung vielseitiger Tätigkeiten im Bereich Hauswirtschaft, Administration, Logistik und Hauswirtschaft, Administration, Logistik und Sterilisation Sterilisation − einfache Reinigungsarbeiten unter Berück- − Erledigung von Reinigungsarbeiten unter sichtigung der Hygienevorschriften Berücksichtigung der Hygienevorschriften − Instruktion/Einführung − 1-jährige Ausbildung Pflegeassistenz und mindestens 1 Jahr Praxiserfahrung − berufliche Grundbildung 2 Jahre (eidg. Berufsattest EBA), z.B. Assistent/in Gesundheit und Soziales) − ohne Ausbildung: mehrjährige Praxiserfahrung − gewisse Körpergewandtheit und Handfertig- Wie LK 2, jedoch zusätzlich: keit − erhebliche Körpergewandtheit und Hand- − gewisse psychische und physische Beanspru- fertigkeit − teilweise erschwerte Umgebungseinflüsse Nr. 73a 47 Erledigung vielseitiger, anspruchsvoller Aufgaben Wie LK 4, jedoch zusätzlich und hauptsächlich in den Bereichen Pflege und Hauswirtschaft: vielfältige unterstützende Tätigkeiten in speziali- − Mithilfe bei der Pflege und Betreuung der sierten Bereichen: Patientinnen und Bewohner − Zudienen im nicht-sterilen OP-Bereich − Erledigung anspruchsvoller Tätigkeiten in den − einfache Gerätebedienung unter Anleitung Bereichen Hauswirtschaft, Administration, oder selbständig Logistik und Sterilisation − administrative Tätigkeiten wie z.B. Material- − Erledigung von anspruchsvollen Reinigungs- bewirtschaftung arbeiten unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften − unterstützende Tätigkeiten in spezialisierten Bereichen (wie z.B. Lagerung von Patienten, administrative Tätigkeiten wie Leistungserfassung) Wie LK 3, jedoch zusätzlich: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: − Zusatzkenntnisse/-ausbildung (z.B.
Lage- − Zusatzkenntnisse/-ausbildung rungskurs) und mehrjährige Praxiserfahrung − langjährige Praxiserfahrung − erhebliche Körpergewandtheit und Hand- wie LK 4 fertigkeit − gewisse psychische und physische Beanspruchung − teilweise erschwerte Umgebungseinflüsse Funktionskette Pflege und Betreuung mit Fähigkeitszeugnis Direkte und indirekte Pflege und Betreuung der Wie LK 5, jedoch selbständigere Ausführung von Patientinnen und Bewohner: anspruchsvolleren Aufgaben und zusätzlich: − Erledigen von delegierten Massnahmen in − Einführung und Instruktion von Mitarbeiten- Pflege, Therapie, Rehabilitation und im medi- den dieser Funktionskette der LK 5 zintechnischen Bereich, Führen der Dokumentation − Beraten, Begleiten und Unterstützen von Patientinnen und Bewohnern bei alltäglichen Verrichtungen − Erkennen von Notfallsituationen und Anfordern von Hilfe resp. Anwenden von erster Hilfe − Führen der Leistungserfassung für die ausgeführte Pflege − selbständiges Erledigen administrativer Arbeiten, wie z.B. Berichte schreiben, Karteien und Statistiken (nach)führen, Korrespondenz, Bestellungen − Lebensumfeld- und Alltagsgestaltung − Erledigung anspruchsvoller Tätigkeiten in den Bereichen Sterilisation, Medizinaltechnik, Administration, Logistik und Hauswirtschaft − berufliche Grundbildung (eidg. Fähigkeits- Wie LK 5, jedoch zusätzlich: zeugnis EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachfrau/mann − langjährige Praxiserfahrung Gesundheit, Fachfrau/mann Betreuung, Med. − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe Praxisassistent/in) innerhalb der Abteilung − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Abteilung − gewisse psychische und physische Beanspru- wie LK 5 − teilweise erschwerte Umgebungseinflüsse Lohnklasse 7 Wie LK 6, jedoch zusätzlich: − Einsatz in einer spezialisierten Abteilung mit weniger voraussehbarem Verlauf und hoher Komplexität − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B.
Fachfrau/mann Gesundheit) − qualifizierte Zusatzausbildung (Berufsprüfung) im Fachgebiet − zusätzliche Praxiserfahrung − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Abteilung − hohe psychische und physische Beanspruchung − erschwerte Umgebungseinflüsse Funktionskette Pflege, Betreuung und Entbindung mit Diplom Betreuung und Pflege in Situationen mit in der Wie LK 6, jedoch zusätzlich: Regel erwartungsgemässer Entwicklung und kon- − Betreuung und Pflege in Situationen mit in der tinuierlicher Genesis oder kontinuierlichem Krank- Regel wenig vorausschaubarer Entwicklung heitsverlauf inkl. direkter und indirekter Pflege- − Anleiten und Überwachen von Studierenden leistungen. Selbständiges Ausführen aller Aufga- und Lernenden ben des Pflegeprozesses: − Übernahme von Schichtverantwortung − Durchführung von Gesprächen mit Angehöri- − Anleiten von neu diplomierten Pflegefachpergen sonen − Ausführen von diagnostischen Massnahmen Entbindung: und Behandlungspflege nach ärztlicher An- Betreuen, Begleiten und Beraten von werdenden ordnung und Verantwortung für deren fach- Müttern und ihren Familien vor, während und und termingerechte Umsetzung nach der Geburt. Überwachen der Gesundheit von − Mitwirken bei präventiven, diagnostischen Mutter und Kind. und therapeutischen Massnahmen − Führen von normal verlaufenden Entbindun- − korrektes Erfassen von Pflegedienstleistun- gen, selbständig mit ärztlichem Einbezug nach gen sowie der zu verrechnenden Medikamen- der Geburt te und Verbrauchsmaterialien − Durchführung regelmässiger Kontrollen − unterstützende und stellvertretende Übernah- sowie Förderung der Gesundheit von Mutter me und Begleitung von Aktivitäten des tägli- und Kind chen Lebens − Beantworten von Fragen zur pränatalen − Zusammenarbeit in interdisziplinärem Team Diagnostik und zur Geburtsvorbereitung − Überwachen des Geburtsverlaufs und Kontrolle der Herztöne des Kindes − Risikosituationen erkennen und beurteilen sowie Einleiten der erforderlichen Massnahmen, Notfallsituationen erkennen und folgerichtig handeln, Einleiten der Sofortmassnahmen mit ärztlichem Einbezug − Diplom Pflege HF Wie LK 6, jedoch zusätzlich: Entbindung: − Diplom Hebamme/Entbindungspfleger FH (BSc) oder vergleichbare Ausbildung − erhebliche Körpergewandtheit und Hand- wie LK 6 fertigkeit − erhebliche psychische und physische Beanspruchung Lohnklasse
8 Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − Übernahme von Spezialaufgaben (z.B. Intermediate Care) − Aufgaben in komplexen und anspruchsvollen Pflegesituationen − Betreuung von instabilen, intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten − fachliche Weisungsbefugnis − Zusatzausbildung im Spezialgebiet (z.B. Intermediate Care) − zusätzliche Praxiserfahrung im Fachgebiet − langjährige Praxiserfahrung im Bereich «Pflegefachvertiefung» (z.B. Notfall/IPS) ohne Nachdiplomstudium/spezifische Zusatzausbildungen − erhebliche Körpergewandtheit und Handfertigkeit − erhebliche psychische und physische Beanspruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
Nr. 73a Funktionskette Pflegefachvertiefung (Pflegeexpertin/Pflegeexperte) Fachlich anspruchsvolle Betreuung und Pflege in Wie LK 8, jedoch fachlich anspruchsvolle Betreuallgemeiner oder spezialisierter Pflege mit wenig ung und Pflege in allgemeiner Pflege mit wenig vorausschaubarem und stark veränderlichem Ver- vorausschaubarem und stark veränderlichem Verlauf: lauf sowie zusätzlich: − Verantwortung für den Pflegeprozess − Beratung von Patientinnen und Patienten und − Beratung von Patientinnen und Patienten deren Bezugspersonen sowie Pflegenden in sowie deren Bezugspersonen schwierigen fachspezifischen Fragen − Ausführung von anspruchsvollen diagnosti- − Verantwortung für komplexe Pflegeprozesse schen Massnahmen und spezialisierter Be- − Mitverantwortung für die Förderung und Enthandlungspflege nach ärztlicher Anordnung wicklung der Pflege sowie der Qualitätssiche- − interdisziplinäre Zusammenarbeit mit ande- rung in der Pflege ren Berufsgruppen − Einführen von neuen Pflegemethoden und -konzepten − Mitarbeit in der Weiterbildung von Pflegenden − Mitarbeit in pflegespezifischen und interdisziplinären Projekten − Diplom Pflege HF mit spezialisiertem Zusatz- − Diplom Pflege HF mit vertieftem spezialisierwissen im Fachbereich (Umfang: DAS/NDS) tem Fachwissen in allgemeiner Pflege und mehrjährige Praxiserfahrung (Umfang: MAS) oder − langjährige Praxiserfahrung generalistisches, pflegewissenschaftliches Zu- oder satzwissen in allgemeiner Pflege (BSc) − generalistisches, pflegewissenschaftliches − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe Zusatzwissen in allgemeiner Pflege (BSc) innerhalb des Betriebs − mehrjährige Praxiserfahrung − erhebliche psychische und physische Bean- wie LK 8 Fachlich anspruchsvolle Betreuung und Pflege in spezialisierter Pflege mit wenig vorausschaubarem und stark veränderlichem Verlauf: − Beratung von Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen sowie Pflegenden in sehr schwierigen fachspezifischen Fragen − Ausführung von anspruchsvollen diagnostischen Massnahmen und spezialisierter Behandlungspflege nach ärztlicher Anordnung − Verantwortung für komplexe Pflegeprozesse − Verantwortung für die Förderung und Entwicklung der Pflege sowie der Qualitätssicherung in der Pflege − Entwicklung und Einführung von neuen Pflegemethoden und -konzepten − Mitarbeit in der Weiterbildung von Pflegenden − Mitarbeit in
pflegespezifischen und interdisziplinären Projekten und/oder in Forschungsprojekten − Diplom Pflege HF mit vertieftem spezialisiertem Fachwissen in spezialisierter Pflege (Umfang: DAS/NDS plus MAS) − Diplom Pflege FH (BSc) mit generalistischem, pflegewissenschaftlichem Zusatzwissen in spezialisierter Pflege (Umfang: DAS/NDS) − zusätzliche Praxiserfahrung − erhebliche psychische und physische Beanspruchung − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse Funktionskette Praktische Lehrtätigkeit in der Pflege und Betreuung Praktische Ausbildung auf einer Station: Praktische Ausbildung auf einer Station: − Planung, Organisation, Durchführung und − Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung von Evaluation der praktischen Ausbildung von Lernenden EFZ (Fachfrau/-mann Gesund- Studierenden Pflege HF heit) − Theorie-Praxis-Transfer sicherstellen − Theorie-Praxis-Transfer sicherstellen − Lernerfolgskontrollen durchführen − Lernerfolgskontrollen durchführen − Fachunterstützung für Berufsbildner/innen − Fachunterstützung für Berufsbildner/innen − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- − Diplom Pflege HF zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachfrau/-mann − Zusatzausbildung Methodik/Didaktik Gesundheit) (z.B. SVEB 2) − Zusatzausbildung Methodik/Didaktik − mehrjährige Praxiserfahrung (z.B. SVEB 2) − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe − mehrjährige Praxiserfahrung innerhalb des Betriebs − gewisse psychische Beanspruchung wie LK 7 Praktische Ausbildung auf mehreren Stationen: Wie LK 9, jedoch zusätzlich: − Planung, Organisation, Durchführung und − Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung von Evaluation von Spezialausbildungen Studierenden Pflege HF − Erarbeiten von pädagogischen Konzepten − Theorie-Praxis-Transfer sicherstellen − Durchführung von Spezialaufgaben − Lernerfolgskontrollen durchführen − Betreuung und Beratung von Praxislehrperso- − Fachunterstützung für Berufsbildner/innen nen − Diplom Pflege HF Wie LK 9, jedoch zusätzlich: − Zusatzausbildung Pflege (z.B. NDS) und − vertiefte Zusatzausbildung Methodik/Didaktik Methodik/Didaktik (z.B. SVEB 2) (z.B.
MAS) − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs − gewisse psychische Beanspruchung wie LK 9 Funktionskette Rettungssanität Einsatztaktisches Leiten und Führen von rettungs- Wie LK 7, jedoch zusätzlich: dienstlichen Einsätzen: − Anleiten und Überwachen von Studierenden − selbständige Beurteilung und Versorgung von Rettungssanität HF Notfallpatienten inkl. Bergung und Transport − Mitarbeit in Arbeits-, Fach- und/oder Projekt- − Delegation medizinischer Handlungen an gruppen Laienhelfer und deren Anleitung − Anleiten von neuen Mitarbeitenden − fachspezifische Unterstützung des Notarztes − Übernahme von Zusatzaufgaben als Dispo- oder der Notärztin nent oder Disponentin − psychische Betreuung, Information und Krisen- − Zusatzkompetenz Anästhesie intervention vor Ort − Sicherstellung der rettungsdienstlichen Einsatzbereitschaft − Einsatzdokumentation und Leistungserfassung − Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen − Diplom Rettungssanität HF oder äquivalente Wie LK 7, jedoch zusätzlich: Ausbildung mit Bereitschaft zur Absolvierung − interne Ausbildung als Disponent oder Dispoder schweizerischen Anerkennung nentin − Fahrausweis Kategorie C1/D1 BPT − Zusatzausbildung als Experte oder Expertin − mehrjährige Praxiserfahrung Anästhesie − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- − langjährige Praxiserfahrung halb des Betriebs − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe − erhebliche physische und psychische Bean- wie LK 7 − erhöhtes Gefahrenpotenzial bei der Arbeitsausübung Lohnklasse 9 − Leitung eines Fachbereichs − fachliche Weisungsbefugnis − Zusatzausbildung im Fachgebiet (z.B. SVEB 1 und 2, Qualitätsmanagement) Funktionskette Medizinische Therapie und Beratung Ausführung einfacher delegierter Aufgaben im Selbständige Durchführung von Therapien und Therapiebereich bei Einzelpersonen oder Grup- Beratungen von Einzelpersonen oder Gruppen pen. nach ärztlicher Verordnung: − Beratung und Begleitung von Patienten und deren Bezugspersonen aus sozialem und beruflichem Umfeld − interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen − Berufsprüfung in einem therapeutischen − Diplom Therapie HF, z.B. in Aktivierungs- Gebiet (z.B. med.
Masseur/in) therapie, oder vergleichbare Ausbildung − sehr hohe Körpergewandtheit, Hand- und wie LK 5 Fingerfertigkeit − erhebliche psychische und hohe physische − teilweise leicht erschwerende Umgebungseinflüsse − teilweise unregelmässige Arbeitszeit Selbständige Durchführung von Therapien und Wie LK 7, jedoch zusätzlich Übernahme fachlicher Beratungen von Einzelpersonen oder Gruppen Verantwortung im Rahmen besonderer Aufgaben nach ärztlicher Verordnung: wie: − fachspezifische Befundaufnahme − Unterstützung von medizinisch-therapeuti- − Festlegung von Therapieziel, -plan und -orga- schen Diensten bei konzeptionellen Fragen nisation − fachliche Ressortverantwortung − Beratung und Begleitung von Patienten und − Erarbeiten von speziellen Konzepten und deren Bezugspersonen aus sozialem und Grundlagen beruflichem Umfeld − Mitarbeit in Fach- und Organisationsprojekten − interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen mit Bedeutung für den gesamten Therapie- Berufsgruppen bereich unter Berücksichtigung darüber hin- − Verfassen von Berichten ausgehender Schnittstellen − Anleitung von Studierenden und Mithilfe in − Referententätigkeit deren Beurteilung − Ausbildungsverantwortung für eine Organi- − Mitarbeit in berufs- und fachspezifischen sationseinheit Arbeitsgruppen und Projekten − Durchführung von Konzilien mit dem ärztlichen Dienst und/oder anderen Fachdisziplinen − Diplom Therapie HF, z.B. in Aktivierungs- Wie LK 7, jedoch zusätzlich: therapie, oder vergleichbare Ausbildung − Spezialausbildung im Fachgebiet − langjährige Praxiserfahrung − mehrjährige Praxiserfahrung oder − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe − Diplom Therapie FH (BSc), z.B.
in Physio- innerhalb des Betriebs oder Ergotherapie, Ernährungsberatung − sehr hohe Körpergewandtheit, Hand- und wie LK 7 Fingerfertigkeit − erhebliche psychische und hohe physische − teilweise leicht erschwerende Umgebungseinflüsse − teilweise unregelmässige Arbeitszeit Lohnklasse 9 − Fachverantwortung für einen Bereich (Mitarbeitende schulen, Supervision, ständige Aktualisierung der Behandlungsschemata) − Leitung fachübergreifender Projekte − Coaching und Führungsaufgabe im spezialisierten Bereich mit fachlicher Weisungsbefugnis Funktionskette Medizinische Technik Ausführung von medizinisch-technischen Routine- Selbständige Ausführung von anspruchsvollen arbeiten wie: medizinisch-technischen Arbeiten in einem zuge- − Durchführen von einfacheren Analysen wiesenen Aufgabengebiet: − Durchführen von Foto- resp. Röntgenaufnah- − Bedienen von komplexen technischen Einmen im Kompetenzbereich und Entwicklung richtungen derselben − Durchführung anspruchsvoller Analysen bzw. − Aufbereiten und Bereitstellen von Instrumen- Untersuchungen ten und Zureichen der Instrumente während − Durchführen von Qualitätssicherungsmassder Operation nahmen − administrative Aufgaben und Lagerbewirt- − Anleiten von Lernenden schaftung − Verantwortung für reibungslosen Ablauf und − Verkauf von Medikamenten, Heilmitteln usw. fachliche und pflegerische Betreuung der nach Rücksprache mit pharmazeutischer Patientinnen und Patienten während deren Fachperson Aufenthalt im OP-Bereich − Herstellung von einfachen pharmazeutischen − selbständige Instrumentiertätigkeit im OP Produkten nach Anleitung − Berücksichtigung der Hygienerichtlinien und Sterilität − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- − berufliche Grundbildung wie LK 5 zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Med. Praxisassis- − mehrjährige Praxiserfahrung − mehrjährige Praxiserfahrung − Diplom medizin-technischer Beruf HF − gewisse Hand- und Fingerfertigkeit wie LK 5 − gewisse psychische und physische Beanspruchung − teilweise sehr erschwerende Umgebungseinflüsse − oft unregelmässige Arbeitszeit Nr. 73a 63 Selbständige Ausführung von sehr anspruchsvollen Wie LK 7, jedoch zusätzlich: medizinisch-technischen Arbeiten in einem breiten − Fach-, Organisations- und teilweise gewisse zugewiesenen Aufgabengebiet: Führungsverantwortung, z.B. als Stellvertre- − Durchführung schwieriger Analysen bzw.
tung eines Team-/Gruppenleiters Untersuchungen − Fachverantwortung für Durchführung bzw. − Mitarbeit in Fach- und/oder Organisations- Überwachung von Spezialuntersuchungen projekten − Mitarbeit bei der Überwachung und Umset- − Planungsaufgaben zung der Qualitätsstandards − Übernahme von Spezialaufgaben (z.B. Verant- − Mitarbeit bei wissenschaftlichen Tätigkeiten wortung für Spezialgebiet) − Leitung von Organisationsprojekten oder Mitarbeit in Fachprojekten − Diplom medizin-technischer Beruf HF Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − mehrjährige Praxiserfahrung − vertiefte Zusatzausbildung im Fachgebiet − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- − langjährige Praxiserfahrung halb des Betriebs − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe − gewisse psychische und physische Beanspru- wie LK 7 − teilweise sehr erschwerende Umgebungseinflüsse − ziemlich oft unregelmässige Arbeitszeit Funktionskette Führung Sachbereich Gesundheit Personelle und organisatorische Führung eines Wie LK 7, jedoch personelle und organisatorische Teils einer Organisationseinheit (Team) mit in der Führung eines Teils einer Organisationseinheit Regel voraussehbarem Verlauf: (Team) von Pflegefachpersonen oder von Fachper- − Übernahme von Fachaufgaben sonen in der medizinischen Technik: − Mitarbeit bei der Erstellung von Entschei- − Übernahme von fachlich anspruchsvolleren dungsgrundlagen für die Abteilungsleitung Aufgaben im Fachgebiet − Leitung kleinerer abteilungs- bzw. bereichs- − Mitarbeit bei der Erstellung von Entscheiinterner Teilprojekte dungsgrundlagen für die Abteilungsleitung − Leitung kleinerer abteilungs- bzw. bereichsinterner Teilprojekte − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- Wie LK 7, jedoch Diplom Pflege HF oder Diplom zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. EFZ HF in medizinischer Technik (z.B. BMA, MTR): Fachfrau/mann Gesundheit oder EFZ Med. − Führungskompetenzen Praxisassistent/in) − zusätzliche Praxiserfahrung − grundlegende Führungskompetenzen − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe − mehrjährige Praxiserfahrung innerhalb des Betriebs − gewisse psychische Beanspruchung wie LK 7 − teilweise unregelmässige Arbeitszeit Nr.
73a 65 Personelle und organisatorische Führung eines Personelle und organisatorische Führung einer Teils einer Organisationseinheit (Team) mit in der Organisationseinheit (Abteilung) mit mittlerer bis Regel wenig voraussehbarem Verlauf und schwie- hoher Führungsspanne und in der Regel weniger rigen Situationen: voraussehbarem Verlauf: − Übernahme von fachlich sehr anspruchsvollen − Übernahme sehr anspruchsvoller fachlicher Aufgaben im Fachgebiet Aufgaben − Erstellen von Entscheidungsgrundlagen für − Erstellen von anspruchsvollen Entscheidungsdie Abteilungsleitung grundlagen für die Führung des Fachbereichs − Leitung von abteilungs- bzw. bereichsinternen − Leiten von Fach- und Organisationsprojekten fachlichen und organisatorischen (Teil-)Pro- mit Bedeutung für die geführte organisatorijekten sche Einheit unter Berücksichtigung darüber oder hinausgehender Schnittstellen Personelle und organisatorische Führung einer Organisationseinheit (Abteilung) mit geringer bis mittlerer Führungsspanne und in der Regel voraussehbarem Verlauf: − Übernahme fachlich anspruchsvoller Aufgaben − Mitarbeit bei der Erstellung von Entscheidungsgrundlagen für die Führung eines Fachbereichs − Leitung von abteilungs- bzw. bereichsinternen fachlichen und organisatorischen Projekten − Diplom Pflege HF und fachlich spezialisierte Wie LK 9, jedoch zusätzlich: Zusatzausbildung (Umfang: NDS/DAS) oder − umfassendere Führungskompetenzen Diplom FH (BSc), z.B. in medizinischer The- − langjährige Praxiserfahrung rapie − Führungskompetenzen − mehrjährige Praxiserfahrung − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe − Diplom Pflege HF − erhebliche Führungskompetenzen Funktionsraster: d. Betrieb III Grundfunktionen Betrieb 1-4 III Hauswirtschaft und Restauration 4-7 III Handwerk und Technik 4-7 III Spezialisierte handwerklich-technische Funktionen 7-10 III Führung Betrieb 7-10
Funktionskette Grundfunktionen Betrieb Lohnklasse 1 Lohnklasse 2 Ausführung einfacher manueller, ablaufmässig Ausführung verschiedener einfacher manueller genau vorgeschriebener Tätigkeiten in den Berei- Tätigkeiten in den Bereichen Gartenbau, Landchen Gartenbau, Landwirtschaft, Tiefbau, Wald- wirtschaft, Tiefbau, Waldbewirtschaftung, Werkbewirtschaftung, Werkstätten, Hauswirtschaft, Res- stätten, Hauswirtschaft, Restauration usw. nach tauration usw. nach konkreten Anweisungen: konkreten Anweisungen: − Reinigungsarbeiten aller Art − sehr schmutzige oder speziellere (z.B. in − Erledigung sehr einfacher Unterhalts- und Spitälern) Reinigungsarbeiten Pflegearbeiten an Geräten, Anlagen, Kulturen − Erledigung einfacher Unterhaltsarbeiten an und im Wald Fahrzeugen, Maschinen, Geräten usw. − Bedienung von hauswirtschaftlichen Maschi- − Erledigung einfacher Lager- und Speditionsnen aufgaben − Mitwirkung in der Küche, z.B. Rüsten und Schneiden, Mithilfe bei der Essensausgabe und Anrichten − Ausführung einfacher Textilpflegearbeiten,
z. B. Bügeln − Instruktion/Einführung Wie LK 1, jedoch zusätzlich:
− je nach Aufgabe erhebliche physische Bean- wie LK 1 spruchung und/oder erschwerende Umgebungseinflüsse Nr. 73a 69 Lohnklasse 3 Lohnklasse 4 Ausführung vielseitiger einfacherer Tätigkeiten in Wie LK 3, jedoch zusätzlich: den Bereichen Gartenbau, Landwirtschaft, Tief- − Erledigung vielseitiger, schwierigerer Tätigbau, Waldbewirtschaftung, Werkstätten, Textilpfle- keiten, wie z.B. Kunden- resp. Gästebetreuung, ge, Reinigung, Restauration usw. nach konkreten selbständige Zubereitung von warmen Mahl- Anweisungen: zeiten, Erledigung von verschiedenen adminis- − spezielle Reinigungsarbeiten, z.B. mit schwe- trativen Tätigkeiten ren Geräten und unter erschwerten Bedin- − Koordination von Tätigkeiten gungen − Anleiten von Mitarbeitenden im zugewiese- − Erledigung vielseitiger Tätigkeiten bei Unter- nen Aufgabengebiet halt und Pflege von Geräten, Anlagen, Kulturen und im Wald − Lenkung eines Fahrzeugs (z.B. Kleinbus) − Ausführung einfacher Laborarbeiten − Zubereitung von Menübestandteilen − Serviceaufgaben, Abrechnung der Kasse − Erledigung vielseitiger Textilpflegearbeiten − Erledigung von einfachen administrativen − Kurzausbildung (1 Jahr) und/oder Instruktion/ Wie LK 3, jedoch zusätzliche Praxiserfahrung Einführung und mehrjährige Praxiserfahrung − berufliche Grundbildung 2 Jahre mit eidg. Berufsattest (EBA, z.B. Gebäudereiniger/in EBA, Küchenangestellte/r EBA) ohne Praxiserfahrung − je nach Aufgabe erhebliche physische Bean- wie LK 3 spruchung und/oder erschwerende Umgebungseinflüsse Funktionskette Hauswirtschaft und Restauration Ausführung vielseitiger Tätigkeiten in den Berei- Wie LK 4, jedoch zusätzlich: chen Hauswirtschaft und Restauration nach kon- − Mitwirkung bei der Zusammenstellung von kreten Anweisungen: Menüplänen − Zubereitung von Menübestandteilen und war- − fachliche Weisungsbefugnis gegenüber men Mahlzeiten aufgrund eines Menüplans Grundfunktionen in den Bereichen Restaura- − anspruchsvolle Kunden- resp. Gästebetreuung tion, Textilpflege oder Hauswirtschaft − Erledigung von spezialisierten Tätigkeiten im − Erledigen organisatorischer und administra- Bereich Textilpflege tiver Tätigkeiten − Ausführung einfacher wiederkehrender − Ausführung von Bestellungen Bestellungen oder Gruppenleitung: − Erledigung von verschiedenen administrativen − Führung einer kleinen Gruppe inkl.
admini- Aufgaben strative und praktische Leitungsaufgaben oder Gruppenleitung: − Planung und Disposition der Mitarbeitenden − Ausführung einfacher wiederkehrender Bestellungen − einfachere Abklärungen mit Kunden − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- Wie LK 4, jedoch zusätzlich: zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachfrau/Fachmann − mehrjährige Praxiserfahrung Hauswirtschaft EFZ, Koch/Köchin EFZ) oder oder Gruppenleitung: − Zusatzgrundbildung 1 Jahr (z.B. Diätkoch/ − wie Funktionskette «Grundfunktionen -köchin) Betrieb» LK 3 − je nach Aufgabe physische Beanspruchung wie LK 4 Ausführung vielseitiger Tätigkeiten im Bereich Wie LK 6, jedoch zusätzlich: Restauration unter Vorgabe von klaren Richtlinien: − Zubereitung sämtlicher Mahlzeiten einer viel- − Zubereitung von vielseitigen warmen Mahl- seitigen Küche (inkl. Diätküche) zeiten − selbständige Erarbeitung von Menüvorschlä- − Abänderung der Menüs für verschiedene gen Diätkostformen (Umsetzung von ärztlichen − Erledigung von Aufgaben für den Küchenchef Verordnungen) oder die Küchenchefin (z.B. bei besonderen − Zusammenstellung von Menüplänen Anlässen) − fachliche Weisungsbefugnis gegenüber − Verantwortung für die Erledigung von admi- Grundfunktionen im Bereich Restaurationen nistrativen Tätigkeiten − Erledigen von administrativen Aufgaben oder Gruppenleitung: oder Gruppenleitung: − fachliche und personelle Führung einer sehr − Führung einer grossen Gruppe (z.B. Lingerie- grossen Gruppe betrieb) inkl. administrativer und praktischer Leitungsaufgaben − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- Wie LK 6, jedoch zusätzlich: zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Fachfrau/Fachmann − langjährige Praxiserfahrung Hauswirtschaft EFZ, Koch/Köchin EFZ) − Zusatzausbildung (Spezialkurse) oder Zusatzgrundbildung 1 Jahr (z.B. Diätkoch/-köchin) oder Gruppenleitung: − wie LK 4 − je nach Aufgabe physische Beanspruchung wie LK 6 Funktionskette Handwerk und Technik Ausführung vielseitiger handwerklicher oder tech- Wie LK 4, jedoch zusätzlich: nischer Tätigkeiten in den Bereichen Gartenbau, − Erledigung von Reparaturen an Fahrzeugen, Landwirtschaft, Labor, Strassenunterhalt, Wald- Geräten oder Unterhaltsaufgaben an technibewirtschaftung, Werkstätten, Gebäudeunterhalt, schen Anlagen Logistik usw.
nach konkreten Anweisungen: − Bedienung und Wartung von Spezialfahrzeu- − Erledigung verschiedener Arbeiten an oder in gen und -maschinen Anlagen, Gebäuden, Kulturen, im Wald und − Ausführen des Unterhaltsdienstes an Gebäuauf den Strassen den und Liegenschaften − Erledigung einfacher Reparaturen an Fahr- − Durchführung vielseitiger Laborarbeiten zeugen oder Maschinen − anspruchsvolle Lagerbewirtschaftung mit − Bedienung verschiedener Holz- oder Metall- administrativen Tätigkeiten bearbeitungsmaschinen − selbständige Durchführung von Routineanalysen − Lagerbewirtschaftung mit administrativen − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- Wie LK 4, jedoch zusätzlich: zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Logistiker/in EFZ, − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- Fachmann/-frau Betriebsunterhalt EFZ, zeugnis (EFZ, 4 Jahre, z.B. technische oder Forstwart/in EFZ, Laborant/in EFZ) handwerkliche Lehre) ohne Praxiserfahrung − berufliche Grundbildung (EFZ, 3 Jahre) mit entsprechenden Kenntnissen und mehrjährige Praxiserfahrung − je nach Aufgabe physische Beanspruchung wie LK 4 Nr. 73a 73 Ausführung vielseitiger handwerklicher oder tech- Wie LK 6, jedoch zusätzlich: nischer Tätigkeiten in den Bereichen Gartenbau, − Ausführung schwieriger Reparaturen bzw. Landwirtschaft, Labor, Strassenunterhalt, Wald- Wartung technisch komplexerer Anlagen bewirtschaftung, Werkstätten, Gebäudeunterhalt − selbständige Erledigung anspruchsvoller fachusw.
aufgrund von klaren Richtlinien: licher Aufgaben − Erledigung schwierigerer Arbeiten an oder in − Ausführung anspruchsvoller Konstruktions- Anlagen, Gebäuden, Kulturen, im Wald und arbeiten auf Strassen − Durchführung schwierigerer Laborarbeiten − Ausführung anspruchsvoller Reparaturen − fachliche Anleitung von Mitarbeitenden im − Überwachung und Wartung von technischen zugewiesenen Aufgabengebiet Betriebsanlagen oder − Durchführung qualifizierter Laborarbeiten Hauswartung: − Ausführung einfacher Konstruktionsarbeiten − anspruchsvollere Unterhalts- und Reparatur- oder arbeiten Hauswartung in grossem Betrieb (Heim, Schule): − schwierigere Spezialaufgaben − Verantwortung für den Zustand der Räum- − höhere fachliche Verantwortung lichkeiten, Anlagen und Einrichtungen − anspruchsvollere Führungsaufgabe − Unterhaltsarbeiten und Ausführung von Reparaturen − Überwachung und Bedienung der Haustechnik − Verantwortung für die Reinigung (Gruppenleitung) inkl. Instruktion, Einsatzpläne, administrative und praktische Leitungsaufgaben − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- Wie LK 6, jedoch zusätzlich: zeugnis (EFZ, 4 Jahre, z.B. technische oder − Zusatzausbildung (Spezialkurse) handwerkliche Lehre) − langjährige Praxiserfahrung berufliche Grundbildung (EFZ, 3 Jahre) mit entsprechenden Kenntnissen oder Zusatzausbildung, z.B. Hauswartung FA − zusätzliche Praxiserfahrung gegenüber LK 5 − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im − je nach Aufgabe physische Beanspruchung wie LK 6 Funktionskette Spezialisierte handwerklich-technische Funktionen Ausführung qualifizierter technischer oder hand- Wie LK 7, jedoch Ausführung anspruchsvollerer werklicher Spezialistenaufgaben. Aufgabenstellun- technischer Spezialistenaufgaben: gen mehrheitlich vorgegeben und Auswahl an − Erledigung schwieriger Reparaturen bzw. Lösungswegen in der Regel vorhanden. Klar um- Wartung technisch komplizierter Anlagen rissener Handlungsrahmen. Vorgabe klarer Richt- − Beratung und Erteilung anspruchsvoller Auslinien sowie zum Teil von Einzelanweisungen.
künfte Flexibilisierte Aufgabenerledigung bei Anfall neu- − Durchführung anspruchsvoller chemisch-techer oder zusätzlicher Aufgaben: nischer Laboruntersuchungen − Überwachung und Wartung schwierigerer − Vermittlung vielfältiger theoretischer, jedoch technischer Einrichtungen vor allem praktischer Grundlagen (in unter- − Ausarbeitung von Projektentwürfen (z.B. Be- schiedlichen Sachbereichen, z.B. Zivilschutz) reiche Bau, Landschaft, Wald) nach Vorgaben − Übernahme von Aufsichts- und Kontrollauf- − Erledigung qualifizierter Abklärungen und gaben Auskünfte − Mitarbeit bei der Beschaffung von techni- − Durchführung qualifizierter technischer Labor- schen Anlagen untersuchungen − anspruchsvolle technisch-administrative Auf- − fachliche Anleitung von Mitarbeitenden im gaben zugewiesenen Spezialgebiet − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- Wie LK 7, jedoch zusätzlich: zeugnis (EFZ, 4 Jahre) im handwerklichen − vertiefte Zusatzausbildung (z.B. Techniker/in oder technischen Bereich höhere Fachschule HF) − Zusatzausbildungen − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im − langjährige Praxiserfahrung Betrieb − je nach Aufgabe physische Beanspruchung wie LK 7 Nr. 73a 75 Ausführung anspruchsvoller und teilweise schwie- Wie LK 9, jedoch zusätzlich Ausführung sehr riger technischer Spezialistenaufgaben. Aufgaben anspruchsvoller technischer Spezialistenaufgaben mehrheitlich vorgegeben, d.h. vereinzelt neue Auf- und mit regelmässigeren neuen Aufgabenstellungabenstellungen und Auswahl an Lösungswegen in gen: der Regel vorhanden. Erheblicher Handlungsrah- − Erarbeitung von anspruchsvolleren technimen begrenzt durch Vorgabe konkreter Ziele schen Konzepten und/oder genereller Richtlinien. Kaum Einzel- − Erteilung sehr schwieriger Auskünfte anweisungen.
Regelmässiger Wechsel von Aufga- − Durchführung schwieriger technischer Unterben/Themen und Prioritätensetzung: suchungen mit allenfalls Bewilligungs-/Zertifi- − Erarbeitung von einfacheren technischen zierungstätigkeit Konzepten − Erarbeitung von anspruchsvolleren Berichten − Erteilung schwieriger Auskünfte oder Entscheidungsgrundlagen zuhanden der − Durchführung schwieriger technischer Unter- Abteilungsleitung suchungen − Planung, Realisierung grosser Standardpro- − Erarbeitung von Berichten oder Entschei- jekte oder mittlerer individueller Projekte dungsgrundlagen zuhanden der Abteilungsleitung − Planung, Realisierung grösserer Standardprojekte oder kleinerer individueller Projekte − Konzeption und Vermittlung von vielfältigen theoretischen und praktischen Grundlagen (in unterschiedlichen Sachbereichen, z.B. Zivilschutz) − fachliche Weisungsbefugnis im zugeteilten − Technische Fachhochschule (FH) Wie LK 9, jedoch zusätzlich: oder − langjährige Praxiserfahrung − Höhere Fachschule (HF, z.B. Technikerschule − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- TS) fe im Betrieb − Höhere Fachprüfung und Zusatzkenntnisse − vergleichbare Ausbildung und in allen Fällen − mehrjährige Praxiserfahrung nach der Ausbildung Funktionskette Führung Betrieb Organisatorische Steuerung und personelle Füh- Wie LK 7, jedoch tendenziell geringerer Arbeitsrung einer Organisationseinheit im handwerklich- anteil eigener Sachbearbeitung und mehr organitechnischen oder hauswirtschaftlichen Umfeld satorische Aufgaben sowie anspruchsvollere Füh- oder in einem Restaurationsbetrieb mit hohem rungstätigkeiten aufgrund der Anzahl resp.
Hetero- Arbeitsanteil an eigenen Sachaufgaben: genität der Unterstellten oder der Komplexität der − Gestaltung der Arbeitsabläufe und Einsatz- Aufgaben: planung − Erstellung des Budgets, Überwachung der − Koordination von vielseitigen qualifizierten Kosten technischen oder handwerklichen Tätigkeiten − Erarbeitung und Umsetzung von einfacheren − Führung eines kleinen hauswirtschaftlichen Konzepten Bereichs oder einer Küche − Mitarbeit in technischen oder grösseren orga- − Koordination des Einkaufs für Küche, der nisatorischen Projekten Zubereitung von Mahlzeiten oder von Textil- − Erledigung schwieriger Abklärungen und pflege und Hausdienst Auskünfte − Erledigung der mit der Führung verbundenen − Führung eines mittelgrossen hauswirtschaftadministrativ-organisatorischen Aufgaben lichen Bereichs oder einer Küche − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- Wie LK 7, jedoch zusätzlich: zeugnis (EFZ, 4 Jahre, z.B. technische oder − Zusatzausbildung (z.B. betriebswirtschaftliche handwerkliche Ausbildung) Grundkenntnisse) oder − Führungskompetenzen berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- − mehrjährige Praxiserfahrung zeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Koch/Köchin oder − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Fachmann/-frau Hauswirtschaft EFZ) mit Betrieb Zusatzausbildung (Chefköchin/Chefkoch mit eidg. Fachausweis, Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in höhere Fachschule HF) − Praxiserfahrung im Fachbereich − grundlegende Führungskompetenzen − je nach Aufgabe unregelmässige Arbeitszeit wie LK 7 Nr. 73a 77 Vorwiegend Führung einer grösseren oder an- Wie LK 9, jedoch erhöhte Führungsanforderungen spruchsvolleren Organisationseinheit im handwerk- aufgrund der Anzahl resp. der Heterogenität der lich-technischen oder hauswirtschaftlichen Umfeld Unterstellten oder der Komplexität der Aufgaben: oder in einem Restaurationsbetrieb mit personel- − teilweise konzeptionelle Aufgaben ler Führungsverantwortung und geringerem − anspruchsvolle technische Aufgaben, die ein Arbeitsanteil an eigenen Sachaufgaben: projektmässiges Vorgehen zu ihrer Bearbei- − Erstellung der Budgets, Überwachung der tung erfordern Kosten, Koordination der Mittel − Erledigung schwieriger technischer Abklärun- − Erarbeitung und Umsetzung von einfacheren gen und Auskünfte Konzepten im Aufgabenbereich (z.B.
Ange- − Leiten von Organisationsprojekten mit Bebotsplanung) deutung für die geführte organisatorische Ein- − Leiten von Organisationsprojekten mit Be- heit unter Berücksichtigung darüber hinausdeutung für die geführte organisatorische Ein- gehender Schnittstellen (z.B. Auswirkungen heit auf gesamte Ökonomie in einem Spital) − Erledigung von fachlich anspruchsvollen Auf- − Führung eines sehr grossen hauswirtschaftligaben chen Bereichs oder einer Grossküche − Erledigung von administrativen und organisatorischen Aufgaben − Führung eines grossen hauswirtschaftlichen Bereichs oder einer Küche − berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeits- Wie LK 9, jedoch zusätzlich: zeugnis (EFZ, 4 Jahre, z.B. technische oder − hohe Führungskompetenzen handwerkliche Lehre) − sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläu- oder fe im Betrieb berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ, 3 Jahre, z.B. Koch/Köchin oder Fachmann/-frau Hauswirtschaft EFZ) mit Zusatzausbildung (Küchenchef/in höhere Fachprüfung, Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in höhere Fachschule HF) − vertiefte Zusatzausbildung (insbes. im handwerklich-technischen Umfeld) − ausreichende Führungskompetenzen entsprechend der Anzahl der unterstellten Mitarbeitenden − gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im Funktionsraster: e. Öffentliche Sicherheit FG Funktion Klassen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 III Allgemeiner Polizeidienst 5-8 III/II Spezialisierter Polizeidienst 8-11 III Führung Einsatzgruppe Polizei 8-10 II Führung Teilbereich Polizei 10-13 Die Voraussetzungen für die Übernahme einer Funktion und die Entwicklung innerhalb der Funktionsketten wird in Weisungen der Luzerner Polizei geregelt.
80 Nr. 73a Funktionskette Allgemeiner Polizeidienst Erstinterventionen gemäss polizeilichem Auftrag Erstinterventionen gemäss polizeilichem Auftrag in einfacheren, alltäglichen Situationen unter An- in einfacheren, alltäglichen Situationen mit Vorleitung und ohne eigenverantwortliche polizeiliche und Nachbereitung: Befugnisse (Polizeiassistenz): − Kontrolltätigkeit und Aufrechterhaltung der − Kontrolltätigkeit und Aufrechterhaltung der Sicherheit (Patrouillendienst im ununterbro- Sicherheit (Patrouillendienst im ununterbro- chenen Betrieb) chenen Betrieb) − Bearbeitung von strafbaren Handlungen − Assistenz bei der Bearbeitung von strafbaren (Informationsbeschaffung, Rapportierung und Handlungen (Informationsbeschaffung, Rap- Verzeigung) portierung und Verzeigung) − Unterstützung bei schwierigen Interventionen − Unterstützung bei schwierigen Interventionen − Beratung und Auskunftserteilung für die Be- − Beratung und Auskunftserteilung für die Be- völkerung in polizeilichen Belangen (Schaltervölkerung in polizeilichen Belangen (Schalter- dienst) dienst) − Ordnungsdiensteinsätze − Ordnungsdiensteinsätze − berufliche Grundbildung mit eidgenössischem − berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil- Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbildung dung − absolvierte Polizeiausbildung ohne Abschluss − Polizeiausbildung mit Abschluss als «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fach- «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fachausweis» ausweis»
− hohe psychische und häufig physische Bean- wie LK 5 − teilweise sehr erschwerende Umgebungseinflüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial Wie LK 6, jedoch zusätzlich: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − eigenverantwortliche Erledigung von schwie- − eigenverantwortliche Erledigung von komplerigeren Aufträgen xeren Aufträgen − fachliche Verantwortung bei Erstinterventio- − teilweise vernetzte, koordinationsintensive nen Aufgaben − Wissenstransfer an dienstjüngere Mitarbei- − fachliches Anweisen von Mitarbeitenden im tende zugeteilten Aufgabengebiet Wie LK 6, jedoch zusätzlich: Wie LK 7, jedoch zusätzlich: − Praxiserfahrung gemäss den Weisungen der − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisun- Luzerner Polizei gen der Luzerner Polizei − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner- − hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe halb der Luzerner Polizei innerhalb der Luzerner Polizei − hohe psychische und häufig physische Bean- wie LK 7 − teilweise sehr erschwerende Umgebungseinflüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial Funktionskette Spezialisierter Polizeidienst Tätigkeit als Spezialist/in in einem polizeilichen Wie LK 8, jedoch zusätzlich: Fachbereich: − Ausführung anspruchsvoller Nachforschun- − Ausführung relativ anspruchsvoller Nachfor- gen und Abklärungen bei polizeilichen Fahnschungen und Abklärungen in einem grösse- dungs- und Ermittlungstätigkeiten ren Sachbereich zur Unterstützung von poli- − Mitarbeit bei der Erstellung schwieriger zeilichen Fahndungs- und Ermittlungstätig- Berichte keiten − Fachverantwortung im Einsatz − Erstellen von Berichten und Entscheidungs- − Mitarbeit in Projekten grundlagen − Mitarbeit bei der Erarbeitung von organisatorischen Massnahmen im Fachbereich − fachliche Weisungsbefugnis im zugeteilten − Koordination mit und Beratung von Behörden und Interessengruppen − berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Wie LK 8, jedoch zusätzlich: Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil- − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisundung gen der Luzerner Polizei − Polizeiausbildung mit Abschluss als − Zusatzausbildung (z.B.
Verkehr, Intervention, «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fach- Diensthunde, Kriminaltaktik und -technik) ausweis» − interne Eignungsabklärung und Zusatzausbildung − Führungslehrgang I des Schweizerischen Polizeiinstituts − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Luzerner Polizei − hohe psychische und teilweise physische wie LK 8 − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse, − teilweise unregelmässige und beschränkt Wie LK 9, jedoch zusätzlich: Wie LK 10, jedoch zusätzlich: − Durchführung anspruchsvoller Ermittlungen − Durchführung sehr anspruchsvoller Ermittin einem komplexen Sachbereich lungen in verschiedenartigen komplexen − Abfassen anspruchsvoller Berichte Sachbereichen, welche ein breites Spezialwis- − Teilverantwortung in Projekten sen voraussetzen und die selbständige Weiter- − teilweise Instruktionstätigkeit entwicklung der Ermittlungsmethodik bedin- − Führungsunterstützung für die Leitung einer gen Abteilung − interne Ansprechperson mit komplexen Fragestellungen − Instruktionstätigkeit − grosse Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung Wie LK 9, jedoch zusätzlich: Wie LK 10, jedoch zusätzlich: − vertiefte fachliche Zusatzausbildung − erhebliche Wissensaktualisierung − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisun- − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisungen der Luzerner Polizei gen der Luzerner Polizei − hohe psychische und teilweise physische wie LK 10 − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse, − teilweise unregelmässige und beschränkt
Nr. 73a Funktionskette Führung Einsatzgruppe Polizei Führung einer kleineren Einsatzgruppe: Wie LK 8, jedoch zusätzlich − Sicherstellung der personellen und materiel- − Aufgaben, welche zusätzliche Führungskomlen Einsatzbereitschaft petenzen verlangen − teilweise Personaleinsatzplanung − Planung, Organisation und Leitung von teil- − Planung, Organisation und Leitung von weise standardisierten und fachübergreifenhauptsächlich standardisierten Polizeiaktio- den Polizeiaktionen nen − Betreuung und Ausbildung von Berufsanfänger/innen und − Aufgaben wie in LK 8 der Funktionskette «Allgemeiner Polizeidienst» beschrieben, teilweise noch mit gesteigerten Anforderungen Wie in den LK 5 bis 8 der Funktionskette «Allge- Wie in den LK 5 bis 8 der Funktionskette «Allgemeiner Polizeidienst» beschrieben. meiner Polizeidienst» beschrieben.
− berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Wie LK 8, jedoch zusätzlich Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil- − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisundung gen der Luzerner Polizei − Polizeiausbildung mit Abschluss als «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fachausweis» − interne Eignungsabklärung und Zusatzausbildung − Führungslehrgang I des Schweizerischen Polizeiinstituts − Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Luzerner Polizei − hohe psychische und häufig physische Bean- wie LK 8 − teilweise sehr erschwerende Umgebungseinflüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial Wie LK 9, jedoch zusätzlich − Aufgaben, welche erhebliche Führungskompetenzen verlangen − Planung, Organisation und Leitung von teilweise standardisierten, fachübergreifenden Polizeiaktionen bei grösseren Ereignissen und Veranstaltungen − Übernahme von Entlastungsaufgaben für die vorgesetzte Stelle Aufgaben der unterstellten Mitarbeitenden: Wie in den LK 5 bis 8 der Funktionskette «Allgemeiner Polizeidienst» beschrieben.
− weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisungen der Luzerner Polizei − hohe psychische und häufig physische Beanspruchung − teilweise sehr erschwerende Umgebungseinflüsse, insbesondere Gefährdungspotenzial
Nr. 73a Funktionskette Führung Teilbereich Polizei Führung eines kleineren, homogenen Teilbereichs: Wie LK 10, jedoch zusätzlich: − Planung, Organisation und Leitung von Poli- − Übernahme von Stellvertretungsfunktionen zeiaktionen inkl. Personaleinsatzplanung in der nächsthöheren Führungsstufe im un- − Einsatz im Ordnungsdienst, teilweise als Zug- unterbrochenen Betrieb führer/in − Planung, Organisation und Leitung von relativ − interne und/oder externe Instruktionstätigkeit anspruchsvollen, kaum standardisierten Poliin Spezialgebieten zeiaktionen − Verfassen von anspruchsvollen Berichten und Stellungnahmen − Übernahme von Entlastungsaufgaben für die vorgesetzte Stelle Wie in den Funktionsketten «Allgemeiner Polizei- wie LK 10 dienst», «Spezialisierter Polizeidienst» sowie «Führung Einsatzgruppe Polizei» beschrieben.
− berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Wie LK 10, jedoch zusätzlich: Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil- − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisundung gen der Luzerner Polizei − Polizeiausbildung mit Abschluss als − hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fach- über die Luzerner Polizei hinaus ausweis» − Grundausbildung Personalführung und Führungslehrgang II des Schweizerischen Polizeiinstituts − hohe psychische und teilweise physische wie LK 10 − teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse, − teilweise unregelmässige und beschränkt Nr. 73a 87 Führung eines grossen, homogenen bzw. grösseren, Wie LK 12, jedoch zusätzlich Führung eines grosheterogenen Teilbereichs: sen, heterogenen Teilbereichs: − Planung, Organisation und Leitung von an- − Planung, Organisation und Leitung von sehr spruchsvollen Polizeiaktionen anspruchsvollen Polizeiaktionen − Einsatzleitung bei grösseren Ereignissen − Einsatzleitung bei grossen Ereignissen − personelle Führungsverantwortung − Einsatz als Pikettoffizier − Erstellung anspruchsvoller Berichte und − Erstellen von Medienmitteilungen Anträge − Abgabe von Statements aus dem Verantwortungsbereich (polizeiintern und -extern) − teilweise Instruktionstätigkeit − Führungsunterstützung für die vorgesetzte Stelle Wie Wie − in den Funktionsketten «Allgemeiner Polizei- − in den Funktionsketten «Allgemeiner Polizeidienst», «Spezialisierter Polizeidienst» sowie dienst», «Spezialisierter Polizeidienst» sowie «Führung Einsatzgruppe Polizei» beschrieben «Führung Einsatzgruppe Polizei» beschrieben − in den LK 10 und 11 − in den LK 10 bis 12 − berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Wie LK 12, jedoch zusätzlich: Fähigkeitszeugnis oder gleichwertige Ausbil- − polizeispezifischer Führungslehrgang dung «CAS Führung im Polizeieinsatz» − Polizeiausbildung mit Abschluss als − vertiefte Ausbildung in der Personalführung «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Fach- − weitere Praxiserfahrung gemäss den Weisunausweis» gen der Luzerner Polizei − Ausbildung in der Personalführung − Höhere Fachprüfung «Polizist/Polizistin mit eidgenössischem Diplom» − Praxiserfahrung gemäss den Weisungen der − hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe in der gesamten Strafverfolgung − hohe psychische und teilweise physische − wie LK 12 − teilweise erschwerende
Umgebungseinflüsse, − teilweise unregelmässige und beschränkt Anhang 2 1 Einreihung der Funktionsgruppen Ia und Ib in die Lohnklassen 1. Berufliche Tätigkeiten der Funktionsgruppe Ia (oberstes Führungskader der Verwaltung, der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden gemäss § 2 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 12. September 2011) – Leiterinnen und Leiter von Dienststellen – Departementssekretärinnen und Departementssekretäre – Rechtskonsulent oder Rechtskonsulentin des Regierungsrates – Beauftragter oder Beauftragte für Datenschutz – Oberstaatsanwalt oder Oberstaatsanwältin LK 18 – Generalsekretär oder Generalsekretärin der Gerichte 2. Instanz LK 17 – Präsident oder Präsidentin der Gruppe erstinstanzliche Gerichte LK 17 2. Berufliche Tätigkeiten der Funktionsgruppe Ib (oberes Fach- und Führungskader der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden, Sonderfunktionen gemäss
Art. 2 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal
vom 12. September 2011) – Stellvertretende Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte LK 17 – Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte LK 16 – Leitender Jugendanwalt oder leitende Jugendanwältin LK 16 – Besondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte LK 16 – Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten 1. Instanz LK 16 – Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten der Gerichte 1. Instanz LK 16 – Leiter oder Leiterin Grundbuch LK 16 – Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter LK 16 – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte LK 15 – Jugendanwältinnen und Jugendanwälte LK 15 – Richterinnen und Richter 1. Instanz LK 15 – Konkursbeamtinnen und Konkursbeamte LK 15 – Übertretungsstrafrichterinnen und Übertretungsstrafrichter LK 14 Anhang 2a 1 Einreihung der obersten Führungskader von öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften des Kantons Funktionskette Oberste Führungskader von öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften des Kantons 1. Grosse Organisationen Lohnklasse 16 Lohnklasse 17 Führungsumfang und Aufgaben: Führungsumfang und Aufgaben: Führung eines grossen oder komplexen Bereichs Führung eines sehr grossen Bereichs der Gesamtder Gesamtorganisation (zweite Führungsebene) organisation (zweite Führungsebene) nach allgemit teilweise vorgegebenen strategischen und ope- mein umschriebenen strategischen und operativen rativen Zielen. Grosse Anzahl unterstellter Mitar- Zielen. Grosse Anzahl unterstellter Mitarbeitenbeitenden im eigenen Fachbereich oder Verant- den aus verschiedensten Fachgebieten. Sehr anwortung für verschiedene komplexe Bereiche in- spruchsvolle Aufgabenstellungen in mehreren und nerhalb der Gesamtorganisation mit einer mittle- sehr verschiedenartigen Fachgebieten. Verfügt ren Anzahl von spezialisierten Mitarbeitenden aus über weitgehende Entscheidungskompetenzen für verschiedenen Fachgebieten. Sehr anspruchsvolle den unterstellten Bereich mit weitgehenden Kon- Aufgabenstellungen in verschiedenartigen Fach- sequenzen auf die Leistungserstellung und die gebieten.
Verfügt über definierte Entscheidungs- wirtschaftliche und personelle Situation der kompetenzen mit Einfluss auf die Leistungserstel- Gesamtorganisation: lung und die wirtschaftliche und personelle Situa- − Mitwirkung bei der Strategieplanung der tion des unterstellten Bereichs: Gesamtorganisation − teilweise Mitwirkung bei der Strategieplanung − Umsetzung der übergeordneten Strategieplader Gesamtorganisation nung auf den eigenen Verantwortungsbereich − Konkretisierung der strategischen und opera- − Ausgestaltung der Strategie und Umsetzung tiven Ziele im eigenen Fachbereich in operative Ziele − Verantwortung für die strategische und opera- − Verantwortung für die strategische und operative Zielerreichung des unterstellten Bereichs tive Zielerreichung des unterstellten Bereichs − fachliche und personelle Führung − fachliche und personelle Führung, Budgetverantwortung − Vertretung des Bereichs nach aussen (Öffentlichkeit) − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) Wie LK 16, jedoch zusätzlich oder gleichwertige Kombination aus Grund- − sehr hohe Führungskompetenzen ausbildung und Zusatzwissen − vertiefte Kenntnisse in Unternehmensführung − hohe Führungskompetenzen und Betriebswirtschaft − langjährige Praxiserfahrung in den für die Führung des Bereichs relevanten Aufgaben − sehr gute Kenntnisse der für den Bereich relevanten Prozesse und Abläufe, gute Kenntnisse der für die Gesamtorganisation relevanten Prozesse und Abläufe
Eingefügt durch Änderung vom 18. Februar 2014, in Kraft seit dem 1. Juli 2014 (G 2014 81).
Lohnklasse 18 Führungsumfang und Aufgaben: Gesamtleitung einer grossen und komplexen selbständigen Organisation mit einer Vielzahl von Fachbereichen (erste Führungsebene) nach allgemein umschriebenen strategischen und operativen Zielen. Höchst anspruchsvolle und heterogene Aufgabenstellungen. Verfügt im Rahmen des vorgegebenen Leistungsauftrages und gewisser Leitplanken über alle Entscheidungskompetenzen für die Gesamtorganisation mit weitreichenden Konsequenzen auf die Leistungserstellung, die Ressourcen, die Positionierung im Umfeld und die wirtschaftliche, organisatorische und personelle Situation der Gesamtorganisation und der unterstellten Bereiche: − Strategieplanung auf der Basis eines allgemein umschriebenen Leistungsauftrages − Ergebnisverantwortung für die gesamte Organisation − fachliche und personelle Führungsverantwortung auf oberster Ebene, Gesamtbudgetverantwortung − Vertretung der Gesamtorganisation nach aussen (Öffentlichkeit, Politik) oder gleichwertige Kombination aus Grundausbildung und Zusatzwissen − sehr gute Führungskompetenzen − vertiefte Kenntnisse in Unternehmensführung und Betriebswirtschaft − langjährige Praxiserfahrung in den für die Steuerung und Führung der Organisation relevanten Aufgaben − sehr gute Kenntnisse der für die Gesamtorganisation relevanten Prozesse und Abläufe
Nr. 73a 2. Mittelgrosse und kleine Organisationen Lohnklasse 15 Lohnklasse 16 Führungsumfang und Aufgaben: Führungsumfang und Aufgaben: Führung einer kleinen selbständigen Organisation Führung einer mittelgrossen oder komplexeren auf der ersten Führungsebene mit weitgehend vor- kleinen selbständigen Institution auf der ersten gegebenen strategischen und operativen Zielen. Führungsebene mit teilweise vorgegebenen strate- Anspruchsvolle Aufgaben im Fachgebiet. Verfügt gischen und operativen Zielen. Sehr anspruchsvolüber definierte Entscheidungskompetenzen mit le Aufgaben in verschiedenartigen Fachgebieten. Auswirkungen auf die Leistungserstellung und die Hohe Selbständigkeit mit Entscheidungskompewirtschaftliche und personelle Situation der Orga- tenzen und Auswirkungen auf die Leistungserstelnisation. Aussenwirkung auf politisch resp. recht- lung und die wirtschaftliche und personelle Situalich wichtige Ziele des Kantons und/oder gewisse tion der Organisation. Aussenwirkung auf politisch finanzielle Auswirkung: resp. rechtlich wichtige strategische Ziele des Kan- − Mitsprache bei der Strategieplanung und tons und/oder grosse finanzielle Auswirkungen. deren Umsetzung − Mitwirkung bei der Strategieplanung − Verantwortung für das Erreichen der opera- − Konkretisierung der strategischen und operativen Ziele der Organisation tiven Ziele − fachliche und personelle Führung − Mitverantwortung für das Erreichen der stra- − Budgetverantwortung tegischen Ziele und Verantwortung für das Erreichen der operativen Ziele der Organisation − fachliche und personelle Führung − Budgetverantwortung − Master (Primärmaster/konsekutiver Master) Wie LK 15, jedoch zusätzlich: oder gleichwertige Kombination aus Grund- − langjährige Praxiserfahrung in den für die ausbildung und Zusatzwissen Führung der Organisation relevanten Auf- − Führungskompetenzen gaben − mehrjährige Praxiserfahrung in den für die − sehr gute Kenntnisse der für die Organisation Führung der Organisation relevanten Auf- relevanten politischen Prozesse und Abläufe gaben − gute Kenntnisse der für die Organisation relevanten Prozesse und Abläufe Lohnklasse 17 Führungsumfang und Aufgaben: Führung einer mittelgrossen und komplexen selbständigen Organisation auf der ersten Führungsebene nach allgemein umschriebenen strategischen und operativen Zielen.
Sehr anspruchsvolle Aufgaben in sehr verschiedenartigen Fachgebieten. Sehr hohe Selbständigkeit mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen und Auswirkungen auf die Leistungserstellung und die wirtschaftliche und personelle Situation der Organisation. Aussenwirkung auf politisch resp. rechtlich sehr wichtige strategische Ziele des Kantons und sehr grosse finanzielle Auswirkungen: − Mitwirkung bei der Strategieplanung − Ausgestaltung der Strategieplanung und Umsetzung in operative Ziele − Verantwortung für die strategische und operative Zielerreichung der Organisation oder gleichwertige Kombination aus Grundausbildung und Zusatzwissen − hohe Führungskompetenzen, in der Regel Zusatzausbildung in Unternehmens- und Verwaltungsführung − langjährige Praxiserfahrung in den für die Führung der Organisation relevanten Aufgaben − sehr gute Kenntnisse der für die Organisation relevanten politischen Prozesse und Abläufe Anhang 3 1 Entschädigungen für Kommissionsmitglieder und für Angestellte im Nebenamt gemäss § 5 der Verordnung zum Personalgesetz sowie Stundenlöhne gemäss § 3 der Besoldungsordnung Die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder und für Angestellte im Nebenamt gemäss § 5 der Verordnung zum Personalgesetz werden wie folgt festgelegt:
1. Generelle Regelung Präsident oder Präsidentin Fr. 63.–/Std. Kommissionen mit Entscheidungskompetenz Fr. 53.–/Std. Kommissionen mit beratender Tätigkeit Fr. 42.–/Std. Aufsichtskommissionen, Prüfungskommissionen Fr. 42.–/Std. Die Höhe des Stundenansatzes richtet sich nach der Art der Kommissionstätigkeit, welche durch die Wahlbehörde bei der Kommissionsbestellung festzulegen ist. Es können pauschale Entschädigungen festgelegt werden.
2. Besondere Regelungen Finanzdepartement – Präsident oder Präsidentin der Steuerkommission für die Veranlagung der juristischen Personen, der Kollektiv- und Kommanditgesellschafter/-gesellschafterinnen und der Selbständigerwerbenden (ohne Landwirtschaft) Fr. 84.–/Std. – Mitglieder der Steuerkommission für die Veranlagung der juristischen Personen, der Kollektiv- und Kommanditgesellschafter/-gesellschafterinnen und der Selbständigerwerbenden (ohne Landwirtschaft) Fr. 63.–/Std. – Präsident oder Präsidentin der Schlichtungsstelle gemäss Personalgesetz Fr. 84.–/Std. – Mitglieder der Schlichtungsstelle gemäss Personalgesetz Fr. 63.–/Std.
Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
Justiz- und Sicherheitsdepartement – Präsident oder Präsidentin des Einigungsamtes Fr. 84.–/Std. – Vizepräsident oder Vizepräsidentin und Mitglieder des Einigungsamtes Fr. 63.–/Std. – Arzt oder Ärztin für die Haft- und Untersuchungsanstalt Grosshof gemäss geltendem Krankenkassentarif – Arzt oder Ärztin für die Strafanstalt Wauwilermoos gemäss geltendem Krankenkassentarif Gesundheits- und Sozialdepartement – Amtsarzt oder -ärztin sowie deren Stellvertretung für die Erstellung des Jahresberichts und die Teilnahme an Sitzungen Fr. 94.–/Std. – Schatzungsexperte oder -expertin in der Tierseuchenbekämpfung Fr. 53.–/Std. – Präsident oder Präsidentin der Schlichtungsstelle nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen Fr. 84.–/Std. – Mitglieder der Schlichtungsstelle nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen Fr. 63.–/Std. – ... 1 – Bieneninspektor oder -inspektorin für amtliche Tätigkeiten inklusive Sitzungen mit Ausnahme des Ausstellens von Verkehrsscheinen Fr. 53.–/Std. – Hilfskräfte des Bieneninspektors oder der Bieneninspektorin für Tätigkeiten nach der Kantonalen Tierseuchenverordnung 2 Fr. 42.–/Std. – Fürsorgearzt oder -ärztin der Sozialberatungszentren gemäss geltendem Krankenkassentarif – Präsident oder Präsidentin der Beschwerdestelle Fr. 100.–/Std. 3 zur Spitalaufnahme – Mitglieder der Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme Fr. 80.–/Std. 4
Aufgehoben durch Psychotherapeutenverordnung vom 16. April 2013, in Kraft seit dem 1. April 2013 (G 2013 164).
SRL Nr. 845
Eingefügt durch Verordnung zum Spitalgesetz vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 340).
– Mitglieder der Kinderschutzgruppe, die nebst dieser nicht vollamtlich und auch nicht in regelmässiger Teilzeitarbeit beim Staat beschäftigt sind (für besondere Arbeiten ausserhalb der Sitzungen) Fr. 74.–/Std. 1 Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement – Präsident oder Präsidentin der Kostenverteilerkommission für Landzusammenlegungen Fr. 63.–/Std. – Sekretär oder Sekretärin der Kostenverteilerkommission für Landzusammenlegungen Fr. 58.–/Std. – Sekretär oder Sekretärin der Schätzungskommission für die Zusammenlegung von Land und Wald Fr. 58.–/Std. Gerichte 2 – Ersatzrichterinnen und -richter des Kantonsgerichtes Fr. 105.–/Std. – Fachrichterinnen und -richter des Kantonsgerichtes Fr. 105.–/Std. – Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte Fr. 105.–/Std. – Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen Fr. 105.–/Std. – Präsident oder Präsidentin der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht Fr. 84.–/Std. – nichtparitätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht Fr. 74.–/Std. – paritätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht Fr. 63.–/Std. – paritätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde Arbeit Fr. 63.–/Std. – paritätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde Gleichstellung Fr. 63.–/Std. – Mitglieder der kantonalen Schätzungskommission nach Enteignungsgesetz Fr. 105.–/Std. – Sekretär oder Sekretärin der kantonalen Schätzungskommission nach Enteignungsgesetz Fr. 68.–/Std.
3. Generelle Anpassung Die Stundenansätze entsprechen dem Stand im Jahr 2011. Sie erhöhen sich im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen.
Eingefügt durch Änderung vom 27. November 2012, rückwirkend in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2012 318).
Fassung gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187).
Anhang 4 1
Aufgehoben durch Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 Anhang 5 1 Funktionszulagen gemäss § 13 Absatz 4 der Besoldungsverordnung Funktionszulagen für die Geschäftsleitung Die folgenden Angestellten haben Anspruch auf die nachstehenden Funktionszulagen: – Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten der Bezirksgerichte, wobei der Präsident oder die Präsidentin der Gruppe erstinstanzliche Gerichte keine Funktionszulage erhält Fr. 6238.–/Jahr – Gerichtspräsident oder -präsidentin des Kriminalgerichts Fr. 3119.–/Jahr – …2 Die Funktionszulagen entsprechen dem Stand im Jahr 2011. Sie erhöhen sich im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen. Die mit diesen Arbeiten allenfalls verbundenen Mehr- und Überstunden sind mit der Funktionszulage abgegolten.
Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
Aufgehoben durch Verordnung über die Gemeindeaufsicht vom 7. April 2014, in Kraft seit dem 1. Juli 2014 (G 2014 181).
Anhang 6 1
Aufgehoben durch Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012