Quelle

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Kaminfegertarif

vom 06.02.1996 (Stand 01.10.2016)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 75 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. November 1957,

auf Antrag des Finanzdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die dem Kaminfegermeister übertragenen Reinigungsarbeiten und feuerpolizeilichen Kontrollen an den Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen.

Art. 2 Reinigungsmethode

Der Kaminfeger hat die Reinigungsmethode anzuwenden, die eine fachgemässe Reinigung gewährleistet.

In besonderen Fällen kann die Gebäudeversicherung die Reinigungsmethode vorschreiben.

2 Entschädigung

Art. 3 Grundsätze der Bemessung

Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich entweder nach Vorgabezeit und Grundtaxe oder nach Aufwand und Grundtaxe. Hinzu kommen allfällige Sonderkosten.

Der Stundenansatz zur Berechnung der Grundtaxe, der Entschädigung nach Vorgabezeit und der Entschädigung nach Aufwand bemisst sich nach dem Tarifanhang 1.

Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten an Anlagen und Einrichtungen, die in diesem Tarif nicht aufgeführt sind, bemisst sich nach Aufwand und Grundtaxe.

Sind Anlagen oder Einrichtungen durch den Kaminfeger nur zu kontrollieren, bemisst sich die Entschädigung nach Aufwand und Grundtaxe.

Art. 4 Tarif nach Vorgabezeit

Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten an den im Tarifanhang 2 aufgeführten Anlagen und Einrichtungen bemisst sich nach Vorgabezeiten.

Mit dem Tarif nach Vorgabezeit gemäss Tarifanhang 2 werden die objektbezogenen Reinigungskosten der Anlagen und Einrichtungen, einschliesslich die Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen, abgegolten. Die Vorgabezeiten entsprechen dem durchschnittlichen Zeitaufwand bei normaler Verschmutzung. Beratung, Inkasso sowie feuerpolizeiliche Kontrollen sind darin eingeschlossen.

Es ist unerheblich, ob die Arbeit durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling ausgeführt wird.

Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage oder Einrichtung liegen, um mehr als 20 Prozent, mindestens aber um 10 Minuten, über- oder unterschritten, so ist nach Aufwand und Grundtaxe abzurechnen.

Art. 5 Tarif nach Aufwand

Mit dem Tarif nach Aufwand werden die objektbezogenen Reinigungskosten nach Zeitaufwand pro Person für die Arbeiten an der Anlage oder Einrichtung, einschliesslich Beratung, Inkasso und feuerpolizeiliche Kontrolle, abgegolten.

Art. 6 Grundtaxe

Mit der Grundtaxe gemäss Tarifanhang 2 wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche der einzelnen Anlage oder Einrichtung nicht direkt zugerechnet werden können, insbesondere Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers.

Art. 7 Zusatzarbeiten

Zusatzarbeiten, insbesondere die alkalische Reinigung von Anlagen oder Einrichtungen, dürfen nur mit dem Einverständnis des Eigentümers, des Mieters oder deren Vertreter ausgeführt werden.

Art. 8 Besondere Fälle

Für Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Reinigungs- und Kontrollturnus oder des zugeteilten Gebiets kann die Gebäudeversicherung die Grundtaxe angemessen erhöhen.

Bei Reinigungs- und Kontrollarbeiten in Siedlungen, die nicht mit Motorfahrzeugen erreicht werden können, kann die entsprechende Fusswegzeit nach Aufwand berechnet werden. Die aufgewendete Zeit ist auf die einzelnen Anlagen und Einrichtungen zu verteilen. Dasselbe gilt für allfällige Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten.

Art. 9 Vereitelte Reinigung oder Kontrolle

Kann die ordentlich angekündigte Reinigung oder Kontrolle wegen Verschuldens des Eigentümers oder des Mieters oder deren Vertreter nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet werden.

Art. 10 Überzeit

Für vom Kunden angeforderte Kaminfegerarbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind die gemäss diesem Tarif berechnete Entschädigung sowie folgende Zuschläge zu entrichten:

  1. Überzeit (18.00–20.00, 6.00–7.00 Uhr): 25 %

  2. Samstags- und Nachtarbeit (20.00–6.00 Uhr): 50 %

  3. Sonntagsarbeit: 100 %

Art. 11 Sonderkosten

Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und von der Gebäudeversicherung anerkannte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten, insbesondere für das Einsteigen in Anlagen oder Einrichtungen, dürfen zusätzlich verrechnet werden.

Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die auf die einzelne Anlage oder Einrichtung bezogenen Kosten, insbesondere für Gas, Schlämmmaterial und Konservierungsmittel.

Der Einsatz von Spezialgeräten für die Reinigung und Kontrolle von Grossfeuerungsanlagen, wie Kehrichtverbrennungsanlagen, industrielle Grossfeuerungen und ähnliche Anlagen oder Einrichtungen, kann zusätzlich verrechnet werden.

Art. 12 Rechnungsstellung

Der Kaminfeger ist verpflichtet, dem Kunden den detaillierten Arbeitsrapport auf dem von der Gebäudeversicherung genehmigten Formular auszuhändigen. Das Formular enthält den Zeitaufwand, den Rechnungsbetrag und die Grundsätze des Tarifs.

Reklamationen sind beim zuständigen Kaminfegermeister anzubringen.

3 Schlussbestimmungen

Art. 13 Rechtsmittel

Beschwerden gegenüber Kaminfegermeistern bezüglich Anwendung dieses Tarifs sind innert 30 Tagen seit erfolgter Rechnungsstellung bei der Gebäudeversicherung Luzern unter Beilage der Rechnung einzureichen.

Art. 14 Weisungen

Die Gebäudeversicherung kann für die Anwendung dieses Tarifs Weisungen erteilen.

Art. 15 Aufhebung eines Erlasses

Der Kaminfegertarif vom 23. Februar 1988 wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Der Tarif tritt am 1. März 1996 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

G 1996 36