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Strassenverordnung
vom 19.01.1996 (Stand 01.06.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 19601 sowie die §§ 2a, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 25 Absätze 3 und 4, 26 Absätze 2 und 3, 52 Absatz 2, 56 Absatz 3, 60 Absatz 3, 65 Absatz 3, 66a Absatz 2b, 68 Absatz 2, 69 Absatz 1, 69 Absatz 1bis, 71b Absatz 2b, 72, 77 Absatz 3 und 91 Absatz 2 des Strassengesetzes vom 21. März 19952,
auf Antrag des Baudepartementes,
beschliesst:
1 Zuständigkeit
Art. 1
Der Regierungsrat
nimmt die ihm im Strassengesetz vom 21. März 19953 übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr,
beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden an der Planung und generellen Projektierung von Nationalstrassen (Art. 10, 11 Abs. 2, 13 und 19 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 19604).
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
a. ist das zuständige Departement nach dem Strassengesetz,
b. handelt als Instruktionsinstanz, wenn der Regierungsrat über Strassen- oder Baulinienpläne, über Kantonsstrassenprojekte oder als kantonale Behörde im Sinn der §§ 66a Absatz 2b oder 71b Absatz 2a des Strassengesetzes entscheidet,
c . …
Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur
nimmt die im Strassengesetz der zuständigen Dienststelle, bei Kantonsstrassen der Strassenverwaltungsbehörde und im Bundesgesetz über die Nationalstrassen dem Kanton übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung und in der übrigen Rechtsordnung nichts anderes geregelt ist,
handelt als Instruktionsinstanz, wenn das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren über Kantonsstrassenprojekte entscheidet.
Die Dienststelle Raum und Wirtschaft5
a. bewilligt den gesteigerten Gemeingebrauch einer Kantonsstrasse (§ 22 Abs. 1 und 2 des Strassengesetzes),
b. erteilt die Konzession für die Sondernutzung einer Kantonsstrasse (§ 23 Abs. 1 und 2 des Strassengesetzes),
c. bewilligt die Erstellung oder Änderung einer privaten Zufahrt oder eines privaten Zugangs zu einer Kantonsstrasse (§ 32 Abs. 1 des Strassengesetzes),
d. bewilligt die Einmündung einer öffentlichen Strasse in eine Kantonsstrasse (§ 33 Abs. 1 des Strassengesetzes),
e. handelt als Instruktionsinstanz, wenn das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement als kantonale Behörde im Sinn der §§ 66a Absatz 2b oder 71b Absatz 2b des Strassengesetzes entscheidet,
f. verfügt im Einzelfall die Vergrösserung des Mindestabstandes von neuen Bauten und Anlagen zu einer Kantonsstrasse (§ 84 Abs. 6 des Strassengesetzes),
g. bewilligt bei Kantonsstrassen Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen (§ 88 Abs. 1 des Strassengesetzes),
h. legt bei Kantonsstrassen Sichtzonen auf das angrenzende Land (§ 90 Abs. 4 des Strassengesetzes),
i . …
Die Dienststelle Umwelt und Energie
nimmt die im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz der Strassenverwaltungsbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Einhaltung der Vorschriften gegen den Lärm bei der Errichtung oder Änderung von Strassenverkehrsanlagen wahr (§ 18 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz, EGUSG, vom 30. März 19986),
führt die Sanierung bestehender Verkehrsanlagen durch und vollzieht die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (§ 18 EGUSG).
2 Strassenklassen
Art. 1a Gemeindestrassen
Die Gemeinden können die Gemeindestrassen in einem Reglement in höchstens drei Klassen einteilen.
Gemeindestrassen 1. Klasse dienen vorwiegend dem Verkehr zwischen Gemeinden, der Verbindung von Gemeindeteilen sowie dem Anschluss an die Kantonsstrassen. Sie haben überwiegend Verbindungsfunktion, sind in der Regel verkehrsorientiert und vielfach Achsen des öffentlichen Personenverkehrs.
Gemeindestrassen 2. Klasse dienen vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde, der Groberschliessung und dem Anschluss von Quartieren an die übergeordneten Strassen. Sie haben überwiegend Sammelfunktion und sind in der Regel nutzungs- und verkehrsorientiert. Sie können Achsen des öffentlichen Personenverkehrs sein.
Gemeindestrassen 3. Klasse dienen der Feinerschliessung von Quartieren und münden in verkehrs- oder nutzungsorientierte Gemeindestrassen. Sie haben überwiegend Erschliessungsfunktion und sind in der Regel nutzungsorientiert.
Art. 2 Güterstrassen
Die Gemeinden können die Güterstrassen in einem Reglement in höchstens drei Klassen einteilen.
Güterstrassen 1. Klasse dienen vorwiegend der Land- und Waldwirtschaft. Sie erschliessen grössere Gemeindeteile. Sie können daneben eine Bedeutung für den Tourismus- und Freizeitverkehr haben.
Güterstrassen 2. Klasse sind in der Regel lastwagenfahrbare Strassen, die einzelne oder mehrere landwirtschaftliche Liegenschaften, Alpen oder grössere Flächen von offenem Land oder Wald erschliessen.
Güterstrassen 3. Klasse sind in der Regel nicht lastwagenfahrbare Strassen oder Bewirtschaftungswege mit einer wichtigen Erschliessungsfunktion für Alpen, offenes Land oder Wälder.
Art. 3 …
3 Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung der Kantonsstrassen
Art. 4 Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch
Für die vorübergehende Beanspruchung von Kantonsstrassen ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt für
Bauinstallationen, Bauarbeiten, Baracken, Container, Zelte und dergleichen: Fr. 0.10 bis 0.40 pro m² und Tag,
Informations- und Reklametafeln, Geschäftsauslagen, je nach Lage: Fr. 20.– bis 100.– pro m² und Jahr, mindestens jedoch Fr. 20.– ,
Kehrichtcontainer: Fr. 100.– bis 300.– pro Container und Jahr,
Schaukästen: Fr. 400.– bis 1400.– pro Jahr,
Trottoirwirtschaften und Boulevardrestaurants, je nach Lage: Fr. 20.– bis 80.– pro m² und Jahr (Dieser Ansatz gilt für eine Fläche bis zu 100 m². Für zusätzlich genutzte m² beträgt die Gebühr 50 Prozent und ab 300 m² 25 Prozent des Ansatzes pro m² und Jahr.),
Verkaufsstände, je nach Lage: Fr. 100.– bis 400.– pro m² und Jahr,
Konzerte, Theater, Schaustellungen, Zirkusse und dergleichen: 2–5 Prozent der Bruttoeinnahmen nach Abzug einer allfälligen Billettsteuer,
alle übrigen Benutzungen von Kantonsstrassen, je nach Nutzungsintensität, Nutzungsdauer und wirtschaftlichem Vorteil für den Berechtigten: Fr. 2.50 bis 10.– pro m² und Tag.
Der Benützungsgebühr liegt der Landesindex der Konsumentenpreise von 102,8 Punkten im Dezember 1995 (Basis Mai 1993 = 100 Punkte) zugrunde. Erhöht sich dieser Index um mehr als 5 Punkte, wird die Gebühr ab 1. Januar des folgenden Jahres entsprechend angepasst.
Art. 5 Gebühren für die Sondernutzung
Für die dauernde Beanspruchung von Kantonsstrassen ist eine einmalige Gebühr zu leisten. Massgebend für die Berechnung ist der Quadratmeterpreis des Verkehrswerts des an die Kantonsstrasse anstossenden Grundstücks (Bezugswert). Die Gebühr beträgt
a. in Geschossen unter Terrain pro m² beanspruchter Fläche 10 Prozent des Bezugswertes pro Geschoss,
b. in Erdgeschossen pro m² beanspruchter Fläche 25 Prozent des Bezugswertes,
c. in den übrigen Geschossen:
1. für Erker pro m² beanspruchter Fläche 12 Prozent des Bezugswertes pro Geschoss,
2. für alle übrigen Bauteile und baulichen Anlagen pro m² beanspruchter Fläche 4 Prozent des Bezugswertes pro Geschoss,
d. für Spundwände, Baugrubenumfassungen, Pfähle, Anker, Mauern, Leitungen und dergleichen unter Niveau pro m² beanspruchter Fläche 10 Prozent des Bezugswertes,
insgesamt jedoch höchstens 25 Prozent des Bezugswertes.
Art. 6 Verzicht und Befreiung
Im Einzelfall kann die Gebühr erlassen oder herabgesetzt werden, wenn
Nutzungsintensität und -dauer gering sind, oder
dem Berechtigten nur ein unbedeutender wirtschaftlicher Vorteil erwächst, oder
dadurch ein gemeinnütziger Zweck gefördert wird, oder
ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beanspruchung des öffentlichen Grundes besteht.
Für Vordächer, Dachvorsprünge und Isolationen gegen Wärmeverlust werden keine Gebühren erhoben.
4 Parkplätze für Gehbehinderte
Art. 7 ...
Auf öffentlichen Abstellflächen mit mehr als 40 Abstellplätzen ist pro 40 Abstellplätze mindestens ein Parkplatz für Gehbehinderte zu kennzeichnen. Nach Bedarf und Möglichkeit sind auch auf kleineren öffentlichen Abstellflächen Parkplätze für Gehbehinderte vorzusehen.
Die Gestaltung der Behindertenparkplätze richtet sich nach der Schweizer Norm SN 521 500 über behindertengerechtes Bauen.
5 Staatsbeiträge
Art. 8 Staatsbeiträge an Gemeindestrassen
Der Regierungsrat legt die Staatsbeiträge an den Bau von Gemeindestrassen im Fall ausserordentlicher Naturereignisse fest.
Der Staatsbeitrag beträgt 10 bis 40 Prozent der Baukosten. Er richtet sich insbesondere nach den topographischen Verhältnissen, der Grösse des Schadens und den finanziellen Mitteln der Gemeinden und der Grundeigentümer.
Ein Staatsbeitrag wird nur ausgerichtet, wenn die Baukosten mindestens 20 000 Franken betragen.
Art. 8a …
6 Strassengenossenschaften
Art. 9 ...
Die interessierten Grundeigentümer haben sich zu einer Genossenschaft nach den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000 (EGZGB)7 zusammenzuschliessen, soweit es für den Bau und Unterhalt einer Güterstrasse oder einer Privatstrasse erforderlich ist. Kommt ein freiwilliger Zusammenschluss nicht zustande, beschliesst die Gemeinde die Gründung einer Genossenschaft.
Jedes beteiligte Grundstück ergibt eine Stimme. Sind mehrere beteiligte Grundstücke in einer Hand vereinigt, hat deren Eigentümer nur eine Stimme, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
Die Genossenschaftsstatuten regeln das Nähere, insbesondere die Mitgliedschaft, die Organisation und die Finanzierung.
Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen.
7 Planung und Projektierung
Art. 10 Inhalt des Strassenprojektes
Das Strassenprojekt hat zu enthalten:
Übersichtsplan,
Situationsplan,
Längenprofil,
Querprofile,
Normalprofil.
Das Strassenprojekt hat nach Bedarf weitere Angaben zu umfassen, insbesondere:
Enteignungsplan und Enteignungsverzeichnis,
Baulinienplan,
den technischen Bericht,
Kostenvoranschlag,
Entwässerungs- und Werkleitungsplan,
Signalisations- und Markierungsplan,
Bepflanzungs- und Ausstattungsplan,
Massnahmen nach dem Umweltschutz- und dem Naturschutzrecht,
Plan über die Kunstbauten.
Bei Kantonsstrassen holt die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur vor der öffentlichen Auflage des Strassenprojektes oder vor der Einleitung des vereinfachten Projektbewilligungsverfahrens gemäss § 72 des Strassengesetzes die Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden und der interessierten kantonalen Dienststellen ein.
Auf die frühzeitige Unterbreitung des Entwurfs des Landerwerbsvertrags an die betroffenen Grundeigentümerschaften kann in der Regel verzichtet werden:
bei einem Erwerb von Flächen unter 20 m² oder
wenn die betroffenen Grundeigentümerschaften mit zumutbarem Aufwand nicht innert nützlicher Frist aufgefunden werden können.
Art. 10a Kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde
Kantonale Behörde im Sinn der §§ 66a Absatz 2b und 71b Absatz 2b des Strassengesetzes ist
das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn der Entscheid der Gemeinde nach § 66 Absatz 1 oder die Projektbewilligung nach § 71b Absatz 1 des Strassengesetzes mit Bewilligungen oder Verfügungen mindestens eines Departementes zu koordinieren ist,
die Dienststelle Raum und Wirtschaft in den übrigen Fällen.
Art. 10b Koordination
Ist der Entscheid der Gemeinde nach § 66 Absatz 1 oder die Projektbewilligung nach § 71b Absatz 1 des Strassengesetzes mit weiteren Bewilligungen oder Verfügungen in der gleichen Sache zu koordinieren, finden die Vorschriften in § 61 der Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 20138 sinngemäss Anwendung.
Art. 10c Einsprachen
Die Bewilligungsbehörde verweist die Einsprecherinnen und Einsprecher mit privatrechtlichen Einsprachen an den Zivilrichter.
Art. 10d Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren
Wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegen sprechen, kann im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren nach § 72 des Strassengesetzes entschieden werden über
örtlich begrenzte Strassenprojekte mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen,
Strassenprojekte, die das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändern und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirken,
zeitlich befristete Strassenprojekte,
Strassenprojekte mit Baukosten bis 200 000 Franken,
andere Strassenprojekte, wenn sich dies bei der Prüfung im Einzelfall rechtfertigt.
Sind neben der Projektbewilligung nach dem Strassengesetz in der gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich und gebieten es die Grundsätze der Koordination, ist auch für die in Absatz 1 angeführten Strassenprojekte ein ordentliches Projektbewilligungsverfahren durchzuführen.
8 Technische Vorschriften
Art. 11 Regeln der Strassenbautechnik
Beim Bau und Unterhalt der Strassen sind die anerkannten Regeln der Strassenbautechnik zu beachten.
Von den Regeln, insbesondere den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), kann im Sinn einfacherer und kostengünstigerer Standards abgewichen werden, wenn die Verhältnisse es zulassen.
Art. 12 Lichtraumprofil
Das Lichtraumprofil wird bestimmt durch die lichte Höhe und die lichte Breite.
Die Bemessung des Lichtraumprofils richtet sich nach den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS).
Die Strassenverwaltungsbehörde kann Ausnahmen gestatten, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
9 Übertragung von Aufgaben beim Bau von Kantonsstrassen
Art. 13
Die Übertragung bestimmter Aufgaben beim Bau von Kantonsstrassen an eine Gemeinde oder Dritte setzt voraus, dass das Bauvorhaben im Bauprogramm gemäss § 45 des Strassengesetzes aufgeführt ist oder einer Sammelrubrik zugeordnet werden kann.
Das Bauvorhaben hat den für den Bau von Kantonsstrassen geltenden Anforderungen zu entsprechen und ist der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur zur Prüfung vorzulegen. Nach deren Zustimmung können die Gemeinde oder Dritte beim Regierungsrat das Gesuch um Übertragung bestimmter Aufgaben beim Bau von Kantonsstrassen einreichen. Die Finanzierung des Strassenprojektes durch sie ist im Gesuch aufzuzeigen.
Für den Baubeschluss gilt § 46 des Strassengesetzes. Das Projektbewilligungsverfahren richtet sich nach den §§ 67–71 und 72 des Strassengesetzes.
10 Nationalstrassen
Art. 13a …
Art. 13b Bauliche Massnahmen innerhalb von Projektierungszonen
Für das Verfahren zur Bewilligung von baulichen Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen finden die massgebenden kantonalen Vorschriften zur Bewilligung von Bauten und Anlagen im Planungs- und Baugesetz vom 7. März 19899, im Strassengesetz, im Weggesetz vom 23. Oktober 199010 oder im Wasserbaugesetz vom 17. Juni 201911 sinngemäss Anwendung. Gleiches gilt für die weiteren vom Bundesrat gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen der Bewilligungspflicht unterstellten Verfügungen über das Grundeigentum.
Bei widerrechtlichen baulichen Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen sorgt die Behörde, die dafür nach den in Absatz 1 angeführten Erlassen jeweils zuständig ist, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197212 für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
Art. 13c Generelle Projekte
Die Gemeinden haben das generelle Projekt während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. Den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern ist Gelegenheit zu geben, sich während der Auflagefrist vernehmen zu lassen.
Die Gemeinden nehmen innert 30 Tagen seit Ablauf der Auflagefrist unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Vernehmlassungsverfahrens zum generellen Projekt Stellung.
Der Regierungsrat unterbreitet seine Vorschläge unter Beilage der Stellungnahmen der Gemeinden dem zuständigen Bundesamt.
Art. 13d Bauliche Massnahmen innerhalb von Nationalstrassenbaulinien
Für das Verfahren zur Bewilligung von baulichen Massnahmen innerhalb der Nationalstrassenbaulinien finden die massgebenden kantonalen Vorschriften zur Bewilligung von Bauten und Anlagen im Planungs- und Baugesetz, im Strassengesetz, im Weggesetz oder im Wasserbaugesetz sinngemäss Anwendung.
Bei widerrechtlichen baulichen Massnahmen innerhalb der Nationalstrassenbaulinien sorgt die Behörde, die dafür nach den in Absatz 1 angeführten Erlassen jeweils zuständig ist, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
Art. 13e Landerwerb
Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist freihändig zu erwerben, soweit eine Einigung über angemessene Erwerbsbedingungen erzielt werden kann. Die Dienststelle Immobilien13 arbeitet die Landerwerbsverträge aus und legt diese der zuständigen Behörde zum Beschluss vor.
Verfügt der Regierungsrat die Durchführung eines Landumlegungsverfahrens (Art. 36 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen), finden in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorschriften die §§ 86 ff. des Planungs- und Baugesetzes zur Landumlegung sinngemäss Anwendung. Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur nimmt die im Planungs- und Baugesetz der Gemeinde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
Sofern das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land weder freihändig noch im Landumlegungsverfahren erworben werden kann, ist es zu enteignen.
Art. 13f …
Art. 13g Nebenanlagen
Für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb von Nebenanlagen auf Strassengebiet (Tankstellen, Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe sowie die dazugehörigen Parkplätze) bedarf es einer Konzession des Regierungsrates.
In der Konzessionsurkunde sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen sowie die Konzessionsgebühren festzulegen.
Art. 13h Ergänzendes Recht
Soweit dem Bundesgesetz über die Nationalstrassen, den Ausführungsvorschriften des Bundes und dieser Verordnung keine Bestimmung entnommen werden kann, findet das Strassengesetz sinngemäss Anwendung.
11 Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Verordnung über die Festlegung der Kantonsstrassen I. und II. Klasse und der Gemeindestrassen I. Klasse in der Stadt Luzern sowie die Staatsbeiträge an die Unterhaltskosten dieser Strassen vom 7. Juli 198714,
Beschluss über die Neufestlegung des Netzes der Gemeindestrassen vom 12. Juni 196715.
Art. 15 Änderung von Erlassen16
Art. 16 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
K 1996 163 | G 1996 19