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Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees
Nr. 763 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees
vom 19. Oktober 2006* (Stand 19. September 2007)
Die Uferkantone des Vierwaldstättersees, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, nachstehend Uferkantone genannt, vereinbaren:
1. Inhalt und Zweck
Artikel 1
Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei der Instandsetzung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage in Luzern.
Artikel 2
Die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die Reusswehranlage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschutzes zu erfolgen.
Bisherige Nutzungen wie Schifffahrt, Fischerei, Ausnützung der Wasserkraft und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Natur, der Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet.
* K 2007 2506 und G 2008 205; Abkürzung IVRV. Diese Vereinbarung wurde von der Zentralschweizer Baudirektorenkonferenz am 19. Oktober 2006 beschlossen. Der Grosse Rat des Kantons Luzern trat ihr am 10. September 2007 bei (G 2008 209). Die Referendumsfrist lief am 14. November 2007 unbenützt ab (K 2007 3138). Als letzter Kanton trat am 19. September 2007 der Kanton Nidwalden der Vereinbarung bei. Diese trat damit mit diesem Datum in Kraft.
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2. Reusswehrkommission
Artikel 3
Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug der Vereinbarung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht.
Die Uferkantone und der Betreiber der Reusswehranlage, soweit es sich dabei nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je einem Stimmrecht.
Der Kanton Aargau und die Aufsichtskommission Vierwaldstättersee können Mitglied der Reusswehrkommission ohne Stimmrecht sein. Diese beschliesst über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht.
Auftrag und Zuständigkeit der Reusswehrkommission richten sich nach dieser Vereinbarung, dem Wehrreglement und dem Pflichtenheft.
Artikel 4
Das jeweilige Mitglied bestimmt seinen Vertreter in der Reusswehrkommission.
3. Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum
Artikel 5
Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam instand gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungsverfahren kommt das Recht des Kantons Luzern zur Anwendung.
Artikel 6
Die Instandsetzung besteht aus den periodisch wiederkehrenden, umfassenden Massnahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Reusswehranlage.
Mit der Erneuerung wird das Bauwerk zumindest in Teilen in einen dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt.
Mit dem Ausbau wird das Bauwerk neuen Anforderungen angepasst. Er kann mittels einfachen Eingriffen vorgenommen werden oder aber einen Umbau oder eine Erweiterung umfassen.
Artikel 7
Die Uferkantone beschliessen auf Antrag der Reusswehrkommission über Massnahmen für die Instandsetzung, die Erneuerung und den Ausbau der Reusswehranlage.
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Artikel 8
Mit der Durchführung der Massnahmen (Bauherrschaft) wird der Kanton Luzern beauftragt.
Artikel 9
Der Kanton Luzern ist Eigentümer der Reusswehranlage.
4. Betrieb und Instandhaltung
Artikel 10
Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Uferkantonen gemeinsam.
Artikel 11
Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-, Kontroll- und Pflegearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversorgung. Die Instandhaltung schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.
Artikel 12
Mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage wird der Kanton Luzern beauftragt.
Er kann diese Aufgabe in Absprache mit den Uferkantonen einem Dritten übertragen.
Artikel 13
Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss einem nach Zustimmung aller Uferkantone vom Kanton Luzern erlassenen Wehrreglement.
5. Finanzierung
Artikel 14
Die Kosten für Instandsetzung, Erneuerung, Ausbau, Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage werden wie folgt von den Uferkantonen aufgeteilt:
Nr. 763 Luzern 48% Uri 13% Schwyz 16% Obwalden 8% Nidwalden 15% Total 100%
Artikel 15
Die Beiträge an die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Vorjahres werden den anderen Uferkantonen vom Kanton Luzern spätestens auf Jahresende in Rechnung gestellt.
Der Kanton Luzern stellt den anderen Uferkantonen rechtzeitig den Prüfungsbericht der Reusswehrkommission sowie die Budgets und die Finanzplanung für die Folgejahre zu.
6. Schlussbestimmungen
Artikel 16
Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
Artikel 17
Der Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern vom 9. Oktober 1858 1 wird aufgehoben, soweit er das Verhältnis zwischen den Uferkantonen betrifft.
Artikel 18
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Uferkantone.
Artikel 19 Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft. 2
V III 113 und Z III 343 (SR 721.313)
Als letzter Kanton trat der Kanton Nidwalden mit Beschluss vom 19. September 2007 der Vereinbarung bei. Diese trat damit mit diesem Datum in Kraft.
Nr. 763 5 Beitritt Dekret über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees vom 19. Oktober 2006 vom 10. September 2007* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. Juli 2007 3, beschliesst:
1. Der Kanton Luzern tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees vom 19. Oktober 2006 bei. 2. Der Regierungsrat kann Änderungen dieser interkantonalen Vereinbarung, soweit sie nicht grundlegender Natur sind, nach Anhörung der zuständigen Kommission zustimmen. 3. Das Dekret ist mit der interkantonalen Vereinbarung zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum4.
Luzern, 10. September 2007 Im Namen d es Grossen Rates Die Präsidentin: Heidy Lang-Iten Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler * K 2007 2505 und G 2008 209
GR 2007 1656
Die Referendumsfrist lief am 14. November 2007 unbenützt ab (K 2007 3138).