772a
Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Kantonalen Stromversorgungsgesetz
vom 01.05.2012 (Stand 01.06.2012)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 3 des Kantonalen Stromversorgungsgesetzes vom 12. Dezember 20111,
auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,
beschliesst:
Art. 1
Die Dienststelle Umwelt und Energie nimmt die Aufgaben und Befugnisse aus dem Kantonalen Stromversorgungsgesetz vom 12. Dezember 20112 wahr, soweit in diesem Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
Art. 2
Die Verordnung zum Stromversorgungsgesetz vom 9. Dezember 20083 wird aufgehoben.
Art. 3
Der Beschluss tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
G 2012 106