794
Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees
Nr. 794 Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees
vom 10./18. November 2009* (Stand 1. Januar 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 19751, § 2 des luzernischen Gesetzes über die Wasserrechte vom 2. März 1875 2 und
Art. 12 des aargauischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 7. Mai 1980 3,
vereinbaren:
Art. 1 Gegenstand
Diese Vereinbarung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt und der darauf beruhenden Vorschriften des Kantons Luzern sowie die Zuständigkeit für die schifffahrtspolizeiliche Überwachung auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees.
Art. 2 Sturmwarn- und Rettungsdienst
Der Regierungsrat des Kantons Aargau regelt die Organisation des Sturmwarn- und Rettungsdienstes auch für den luzernischen Teil des Hallwilersees.
* G 2009 375
SR 747.201. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
G VI 123. § 2 des Gesetzes über die Wasserrechte vom 2. März 1875 lautet: «1 Die öffentlichen Gewässer bilden ein zur allgemeinen Benutzung bestimmtes Gemeingut.
Die Regelung dieser Benutzung und die Festsetzung besonderer Beschränkungen derselben stehen dem Regierungsrat zu.
Er erlässt zu diesem Behufe Schiffahrts- und Flussverordnungen sowie auch andere zum Schutze der öffentlichen Gewässer und ihrer Ufer erforderliche Anordnungen.»
SAR 997.100
Nr. 794
Art. 3 Schifffahrtspolizeiliche Überwachung
Der Kantonspolizei des Kantons Aargau obliegen
die Aufsicht über den Schiffsverkehr,
die Sachverhaltsaufnahme bei Unfällen und die Erstattung von Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörde des Kantons Luzern.
Diese Zuständigkeit beschränkt sich auf die Wasserfläche.
Art. 4 Prüfungen und Saisonbewilligungen
Dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau obliegen
die Abnahme von praktischen Schiffsführerprüfungen,
die Aufgebote zu Schiffsprüfungen,
die Schiffsprüfungen,
die Delegation von Schiffsprüfungen,
die Erteilung von Saisonbewilligungen.
Bewerberinnen und Bewerber um den Schiffsführerausweis aus dem Kanton Luzern können selbst bestimmen, ob sie die theoretische Schiffsführerprüfung im Kanton Luzern oder im Kanton Aargau absolvieren wollen.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau erhebt für seine Leistungen gemäss Abs.
und 2 die Gebühren nach aargauischem Tarif 4 direkt bei den Kundinnen und Kunden.
Art. 5 Nautische Veranstaltungen
Dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau obliegt die Erteilung von Bewilligungen für nautische Veranstaltungen und die Erhebung der entsprechenden Gebühren nach aargauischem Tarif direkt bei den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern.
Art. 6 Übrige Aufgaben
Alle in den Art. 2 bis 5 nicht ausdrücklich aufgeführten Aufgaben verbleiben beim Kanton Luzern. Dazu gehören namentlich
der Bezug der Schiffssteuern,
die Bewilligungserteilung für Standplätze,
die Erteilung, die Verweigerung oder der Entzug von Schiffsführerausweisen von Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern,
die Erteilung, die Verweigerung oder der Entzug von Schiffsausweisen für Schiffe mit Standort im Kanton Luzern,
die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Signalisationen auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees.
SAR 997.111 Nr. 794 3
Art. 7 Anwendbares Recht für die schifffahrtspolizeiliche Überwachung
Für die Amtshandlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei des Kantons Aargau auf luzernischem Gebiet gelten die Verfahrensvorschriften des Kantons Luzern.
Art. 8 Gerichtsstand
Die auf luzernischem Gebiet begangenen Strafhandlungen werden von den zuständigen Behörden des Kantons Luzern untersucht und abgeurteilt.
Art. 9 Unterstellung
Für das Dienstverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau gilt die Gesetzgebung des Kantons Aargau.
Der Kanton Aargau kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Kantons Luzern Weisungen und Richtlinien für die Tätigkeit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf oder am Hallwilersee erlassen.
Die Polizeiorgane des Kantons Aargau tragen dessen Uniform, Zeichen und Wappen.
Art. 10 Haftung und Verantwortlichkeit
Für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Kantons Aargau im Rahmen der Dienstausübung im Kanton Luzern Dritten zufügt, haftet der Kanton Luzern, wenn nach dessen Recht Geschädigten gegen den Staat oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Ersatzanspruch zusteht.
Das direkte Klagerecht gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau ist ausgeschlossen.
Dem Kanton Luzern steht das Rückgriffsrecht gegenüber dem Kanton Aargau zu, soweit dieser nach seinem Recht ersatzpflichtig würde.
Dem Kanton Luzern steht kein direktes Rückgriffsrecht gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau zu.
Das Rückgriffsrecht verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Haftbarkeit des Staates durch Gerichtsurteil, Vergleich, Prozessabstand oder sonst wie anerkannt worden und die oder der Fehlbare ermittelt ist, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren von der Feststellung oder Anerkennung der Haftbarkeit an.
Art. 11 Beistandspflicht
Hat sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Kantons Aargau wegen Handlungen im Rahmen der Dienstausübung im Kanton Luzern in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, leisten die Behörden des Kantons Luzern im gleichem Mass
Nr. 794 Beistand, wie die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ihn im Kanton Aargau erhält, und nicht weniger, als er Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Luzern zusteht.
Art. 12 Kostenverteilung
Der Kanton Luzern richtet für die Aufwendungen der Polizei des Kantons Aargau einen jährlichen Pauschalbeitrag von Fr. 3000.– (Indexstand der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik Ende Dezember 2009) aus und übernimmt 15% der Kosten für den Sturmwarn- und Rettungsdienst. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern und das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau legen die Berechnungsgrundlagen und das Abrechnungsverfahren fest. Sie können den Pauschalbetrag der Kostenentwicklung anpassen.
Art. 13 Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kantone bezeichnen je eine Vertreterin oder einen Vertreter und diese eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Können sie sich nicht einigen, erfolgt die Ernennung durch das Bundesamt für Verkehr.
Art. 14 Kündigung
Beide Kantone können diese Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees vom 27. Januar 1989 / 13. März 19895 wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Für die vertragsschliessenden Parteien Kanton Luzern Kanton Aargau Luzern, 10. November 2009 Aarau, 18. November 2009 Im Namen des Regierungsrates Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Max Pfister Der Landammann: Roland Brogli Der Staatsschreiber: Markus Hodel Der Staatsschreiber: Dr. Peter Grünenfelder
G 1989 350 (SRL Nr. 794) / SAR 997.020