Quelle

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Reglement über die Organisation des Luzerner Kantonsspitals

vom 20.11.2007 (Stand 01.01.2012)

Der Spitalrat des Luzerner Kantonsspitals,

gestützt auf § 16 Absatz 2g und k des Spitalgesetzes vom 11. September 2006,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement regelt die Organisation, die Aufgaben und die Befugnisse der Organe und der Geschäftsleitung des Luzerner Kantonsspitals.

Während der Geltungsdauer des Rahmenvertrags betreffend Betrieb des Kantonsspitals Nidwalden durch das Luzerner Kantonsspital vom 14. Februar 2011 gilt dieses Reglement im Rahmen der Gesetzgebung des Kantons Nidwalden und des erwähnten Rahmenvertrags sinngemäss auch für die Belange des Kantonsspitals Nidwalden.

2 Organisation

Art. 2 Organisation

Das Luzerner Kantonsspital gliedert sich in die Organe, die Geschäftsleitung, die Departemente und die Stäbe.

Art. 3 Organe

Die Organe des Luzerner Kantonsspitals sind:

  1. der Spitalrat,

  2. der Direktor oder die Direktorin.

Art. 4 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung besteht aus dem Direktor oder der Direktorin sowie den Departementsleiterinnen und -leitern.

Art. 5 Departemente

Die Departemente sind die obersten Führungs- und Organisationseinheiten des Unternehmens. Sie umfassen, nach Fachbereichen gegliedert, die Kliniken, Institute und Abteilungen.

Die Aufgaben und Befugnisse der Departemente sind im Führungs- und Organisationshandbuch geregelt.

Art. 6 Stäbe

Die Stäbe sind Organisationseinheiten zur Führungsunterstützung des Direktors oder der Direktorin. Sie umfassen

  1. den Stab Medizin,

  2. den Stab Direktion.

Die Aufgaben und Befugnisse der Stäbe sind im Führungs- und Organisationshandbuch geregelt.

3 Spitalrat

Art. 7 Funktion

Der Spitalrat ist das oberste Organ des Luzerner Kantonsspitals. Er ist verantwortlich für die strategische Unternehmensführung.

Art. 8 Zusammensetzung

Der Spitalrat konstituiert sich im Rahmen der Verordnung über die Spitalräte vom 29. Juni 2007 selber.

Er wählt einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin nimmt die Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin wahr. Zudem bezeichnet der Spitalrat einen Sekretär oder eine Sekretärin, der oder die nicht Mitglied des Spitalrates sein muss. Sofern nichts anderes bestimmt ist, nimmt der Leiter oder die Leiterin Stab Direktion diese Funktion wahr.

Das Nähere, insbesondere die Einzelheiten der Wahl und die Abberufung, sind in der Verordnung über die Spitalräte geregelt.

Art. 9 Aufgaben und Befugnisse

Der Spitalrat

  1. legt die normativen und strategischen Vorgaben für das Luzerner Kantonsspital fest,

  2. bestimmt die Organisation des Luzerner Kantonsspitals und genehmigt das Führungs- und Organisationshandbuch,

  3. wirkt zusammen mit dem Gesundheits- und Sozialdepartement bei der Erarbeitung des Leistungsauftrages zuhanden des Regierungsrates mit,

  4. schliesst mit dem Kanton beziehungsweise dem Gesundheits- und Sozialdepartement die Leistungsvereinbarungen ab,

  5. beschliesst die Programme mit den entsprechenden Ressourcen (Budget, Stellen, Investitionen ),

  6. gibt dem Gesundheits- und Sozialdepartement das Jahresbudget zur Kenntnis,

  7. unterbreitet dem Gesundheits- und Sozialdepartement den Finanz- und Entwicklungsplan zur Abstimmung mit der mittelfristigen Planung des Kantons,

  8. stellt dem Regierungsrat Antrag zur Höhe und zum Bezug des Dotationskapitals sowie zur Höhe des Globalbudgets,

  9. nimmt die durch den Direktor oder die Direktorin abzuschliessenden Tarifverträge mit den Leistungsfinanzierern zur Kenntnis,

  10. legt die Rechnungslegungsgrundsätze nach anerkannten Richtlinien fest und berücksichtigt dabei die Vorgaben aus dem Leistungsauftrag,

  11. sorgt für ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement,

  12. erstellt den Geschäftsbericht (inkl. Jahresrechnung),

  13. erlässt die notwendigen Reglemente, namentlich das Spitalreglement, das Patientenreglement, das Personalreglement, das Finanzreglement und das Tarifreglement,

  14. wählt den Direktor oder die Direktorin und übt die Aufsicht über die Direktion aus,

  15. wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung beziehungsweise die Departementsleitungen auf Antrag des Direktors oder der Direktorin,

  16. wählt die Chefärztinnen und -ärzte auf Antrag des Direktors oder der Direktorin,

  17. entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide des Direktors oder der Direktorin,

  18. regelt die erstinstanzlichen Entscheidungsbefugnisse der Organe und Organisationseinheiten des Unternehmens,

  19. erstattet dem Gesundheits- und Sozialdepartement im Rahmen des Controllings Bericht ,

  20. ordnet auf Antrag des Direktors oder der Direktorin Betriebseinschränkungen mit besonderem Ausmass an und hebt diese wieder auf,

  21. stellt der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte.

Art. 10 Sitzungen, Einberufung und Traktandierung

Der Spitalrat tagt, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal jährlich.

Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin. Jedes Mitglied des Spitalrates sowie der Direktor oder die Direktorin und die Vertretung des Gesundheits- und Sozialdepartementes sind berechtigt, die Einberufung unter Angabe der Gründe zu verlangen.

Die Einberufung erfolgt in der Regel 14 Tage im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden. Vorbehalten bleibt eine dringende Einberufung in ausserordentlichen Situationen.

Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz.

Der Spitalrat kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse und die Überwachung von Geschäften Ausschüssen zuweisen. Der Präsident oder die Präsidentin des Spitalrates ist verantwortlich für eine angemessene Berichterstattung.

Über die Teilnahme von weiteren Personen, die nicht dem Spitalrat angehören oder gemäss Spitalgesetz vom 11. September 2006 ein Teilnahmerecht haben, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Spitalrates.

Art. 11 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung

Der Spitalrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Für Änderungen dieses Reglementes muss eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

Der Spitalrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

Auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin können Beschlüsse des Spitalrates auf dem Zirkularweg per Briefpost, Telefax oder E-Mail gefasst werden, ausgenommen ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt die mündliche Beratung.

Die Beschlüsse sind mit einer in der Regel kurzen, zusammenfassenden Wiedergabe der Erwägungen zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Präsidenten oder der Präsidentin und vom Sekretär oder der Sekretärin zu unterzeichnen. Es ist allen Mitgliedern, dem Direktor oder der Direktorin sowie der Vertretung des Gesundheits- und Sozialdepartementes zuzustellen. Dies gilt auch für Zirkularbeschlüsse.

Die Mitglieder des Spitalrates sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren.

Art. 12 Berichterstattung und Auskunftsrecht

Der Direktor oder die Direktorin orientiert den Spitalrat an jeder Sitzung über den laufenden Geschäftsgang und wichtige Geschäftsvorfälle. Ausserordentliche Vorfälle sind dem Präsidenten oder der Präsidentin des Spitalrates ohne Verzug zur Kenntnis zu bringen.

Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied des Spitalrates dem Präsidenten oder der Präsidentin beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden. Weist der Präsident oder die Präsidentin ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Spitalrat.

Art. 13 Präsident oder Präsidentin des Spitalrates

Der Präsident oder die Präsidentin hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  1. Festsetzung, Einberufung, Vorbereitung und Traktandierung der Sitzungen des Spitalrates,

  2. Leitung von Sitzungen des Spitalrates,

  3. Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Beschlüsse des Spitalrates sowie der vom Spitalrat erlassenen oder genehmigten Reglemente, Richtlinien und Weisungen,

  4. Informationsaustausch innerhalb des Spitalrates, mit dem Gesundheits- und Sozialdepartement sowie mit dem Direktor oder der Direktorin,

  5. Information gegen aussen über die Angelegenheiten des Spitalrates.

Art. 14 Zeichnungsberechtigung

Für den Abschluss von Rechtsgeschäften gilt grundsätzlich Kollektivunterschrift zu zweien. Der Präsident oder die Präsidentin des Spitalrates zeichnet mit einem Mitglied des Spitalrates oder dem Direktor oder der Direktorin.

Bei protokollierten Beschlüssen, Entscheiden über Verwaltungsbeschwerden und Rechtskraftbescheinigungen betreffend Verfügungen des Direktors oder der Direktorin zeichnet der Präsident oder die Präsidentin einzeln. Im Verhinderungsfall zeichnet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin einzeln.

Die finanziellen Kompetenzen sowie die Zeichnungsbefugnisse im Zahlungsverkehr sind im Finanzreglement geregelt.

4 Direktion

Art. 15 Funktion

Der Direktor oder die Direktorin ist für die operative und betriebliche Leitung des Luzerner Kantonsspitals verantwortlich und vertritt das Unternehmen nach aussen.

Art. 16 Wahl und Stellvertretung

Der Direktor oder die Direktorin wird durch den Spitalrat gewählt.

Der Direktor oder die Direktorin wird durch ein Mitglied der Geschäftsleitung vertreten. Sofern der Spitalrat nichts anderes bestimmt, nimmt der Departementsleiter oder die Departementsleiterin Betriebswirtschaft die Funktion des stellvertretenden Direktors oder der stellvertretenden Direktorin wahr.

Art. 17 Aufgaben und Befugnisse

Der Direktor oder die Direktorin

  1. erarbeitet die normative und strategische Ausrichtung zuhanden des Spitalrates,

  2. erarbeitet die Grundlagen für den Leistungsauftrag und die Leistungsvereinbarungen mit den Behörden zuhanden des Spitalrates,

  3. setzt den behördlichen Leistungsauftrag beziehungsweise die Leistungsvereinbarungen um,

  4. setzt die normativen und strategischen Ziele und Programme gemäss Beschluss des Spitalrates mit den entsprechenden Ressourcen (Budget, Stellen, Investitionen) um,

  5. unterstützt den Spitalrat in der Erstellung des Finanz- und Entwicklungsplans zur Abstimmung mit der mittelfristigen Planung des Kantons,

  6. stellt die Betriebsführung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sicher,

  7. unterbreitet dem Spitalrat Grundlagen für das Jahresbudget,

  8. bereitet den Geschäftsbericht (inkl. Jahresrechnung) zuhanden des Spitalrates vor,

  9. schliesst Tarifverträge nach Rücksprache mit dem Gesundheits- und Sozialdepartement ab,

  10. führt die Evaluation von Chefärztinnen und -ärzten und die Antragsstellung zuhanden des Spitalrates aus,

  11. wählt die Co-Chefärztinnen und Co-Chefärzte, die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sowie die Oberärztinnen und -ärzte und orientiert den Spitalrat; weiter wählt er oder sie das übrige Personal, soweit er oder sie die Kompetenz nicht an andere Stellen oder Personen delegiert hat,

  12. beantragt dem Spitalrat die Wahl der Geschäftsleitungsmitglieder beziehungsweise der Departementsleitungen,

  13. stellt ein umfassendes Qualitätsmanagement sicher,

  14. stellt das Unternehmens- und Leistungscontrolling sicher,

  15. stellt ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement sicher,

  16. betreibt Öffentlichkeitsarbeit, entwickelt und pflegt Netzwerke,

  17. definiert Informationsgrundsätze und stellt die Koordination des Informationsflusses und der Zusammenarbeit zwischen den Departementen des Spitals sicher,

  18. erlässt Weisungen und Richtlinien im eigenen Kompetenzbereich sowie das Führungs- und Organisationshandbuch, welches durch den Spitalrat zu genehmigen ist,

  19. ordnet Betriebseinschränkungen an oder hebt diese auf,

  20. nimmt zu Fragen des Spitalrates Stellung,

  21. stellt der Revisionsstelle im Auftrag des Spitalrates alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte,

  22. führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Art. 18 Zeichnungsberechtigung

Für den Abschluss von Rechtsgeschäften gilt grundsätzlich Kollektivunterschrift zu zweien. Der Direktor oder die Direktorin zeichnet mit einem Mitglied des Spitalrates oder der Geschäftsleitung.

Für Entscheide, Weisungen, Korrespondenz u.Ä. im Zusammenhang mit der Führung und Organisation der Unternehmung besitzt der Direktor oder die Direktorin im Rahmen der Kompetenzen die Einzelzeichnungsbefugnis.

Die Zeichnungsbefugnisse der Kader im operativen Geschäft werden vom Direktor oder von der Direktorin im Führungs- und Organisationshandbuch festgelegt.

Die finanziellen Kompetenzen sowie die Zeichnungsbefugnisse im Zahlungsverkehr sind im Finanzreglement geregelt.

5 Geschäftsleitung

Art. 19 Funktion

Die Geschäftsleitung ist das beratende Gremium des Direktors oder der Direktorin.

Die Mitglieder der Geschäftsleitung wahren bei ihrer Tätigkeit die Gesamtinteressen des Spitals.

Art. 20 Wahl und Stellvertretung

Die Departementsleiterinnen und -leiter sind von Amtes wegen Mitglied der Geschäftsleitung und sind dem Direktor oder der Direktorin unterstellt.

Der Direktor oder die Direktorin präsidiert die Geschäftsleitung. Die Stellvertretung wird von einem Departementsleiter oder einer Departementsleiterin wahrgenommen und durch den Direktor oder die Direktorin bestimmt.

Der Leiter oder die Leiterin Stab Direktion nimmt in der Funktion des Protokollführers oder der Protokollführerin an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.

Die Geschäftsleitungsmitglieder können sich in besonderen Ausnahmesituationen in Absprache mit dem Direktor oder der Direktorin vertreten lassen oder ihre Stellungnahme zu Traktanden schriftlich einreichen.

Art. 21 Aufgaben und Befugnisse

Die Geschäftsleitung berät den Direktor oder die Direktorin bei Geschäften mit normativem oder unternehmensstrategischem Inhalt zuhanden des Spitalrates sowie bei operativen Fragen von hoher Bedeutung.

Als Mitglieder der Geschäftsleitung und als Leiterinnen und Leiter von Departementen tragen sie für die Führung und Organisation sowie für die Befolgung der strategischen sowie operativen Vorgaben ihrer Departemente die unmittelbare Verantwortung.

Art. 22 Sitzungen, Einberufung und Traktandierung

Die Sitzungen der Geschäftsleitung finden in der Regel monatlich statt. Die Traktandierung erfolgt durch den Direktor oder die Direktorin. Die Mitglieder der Geschäftsleitung können ihre Traktanden bis spätestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin einbringen. Traktanden müssen dokumentiert abgegeben werden.

Besonders wichtige, komplexe und zeitintensive Fragestellungen werden von der Geschäftsleitung an Klausurtagen behandelt.

Es wird ein Protokoll geführt. Es ist allen Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie dem Präsident oder der Präsidentin und dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Spitalrates zuzustellen.

6 Schlussbestimmungen

Art. 23 Ergänzende Bestimmungen

Der Spitalrat regelt das Nähere in Reglementen, insbesondere im Finanzreglement, im Personalreglement, im Patientenreglement sowie im Tarifreglement.

Die weitere Organisation des Luzerner Kantonsspitals legt der Direktor oder die Direktorin im internen Führungs- und Organisationshandbuch fest.

Art. 24 Geheimhaltung

Die Mitglieder der Organe und der Geschäftsleitung sind verpflichtet, gegenüber Dritten Stillschweigen über Tatsachen zu bewahren, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen. Die Schweigepflicht gilt uneingeschränkt über das Ende der Tätigkeit hinaus. Geschäftsakten sind spätestens beim Austritt aus einem Organ oder aus der Geschäftsleitung zurückzugeben.

Art. 25 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

G 2007 565