Quelle

822c

Finanzreglement der Luzerner Psychiatrie

vom 18.01.2008 (Stand 01.06.2020)

Der Spitalrat der Luzerner Psychiatrie,

gestützt auf § 16 Absatz 2g des Spitalgesetzes vom 11. September 2006,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Reglement regelt den Finanzhaushalt der Luzerner Psychiatrie.

2 Rechnungswesen, Planung und Budgetierung,interne Kontrolle

Art. 2 Rechnungswesen

Das Rechnungswesen dient der quantitativen Erfassung, Darstellung, Auswertung und Planung der Geschäftstätigkeit. Es beinhaltet das finanzielle und das betriebliche Rechnungswesen.

Das Rechnungswesen der Luzerner Psychiatrie orientiert sich an den gesetzlichen Vorschriften, an anerkannten Grundsätzen der Branche und an den reglementarischen Vorschriften der Luzerner Psychiatrie.

Der Spitalrat legt die Standards für das finanzielle und das betriebliche Rechnungswesen fest, soweit diese nicht durch den Kanton Luzern in der Eignerstrategie, im Leistungsauftrag und in der Leistungsvereinbarung vorgegeben sind.

Der Direktor oder die Direktorin organisiert das Rechnungswesen.

Art. 3 Finanz- und Entwicklungsplan

Die Luzerner Psychiatrie erstellt einen Finanz- und Entwicklungsplan. Dieser gibt insbesondere Auskunft über die Leistungen und den Ressourcenbedarf (inkl. Investitionen) des Unternehmens und dient als Grundlage für die integrierte Finanz- und Aufgabenplanung des Kantons Luzern.

Der Finanz- und Entwicklungsplan umfasst einen Planungshorizont von fünf Jahren und ist jährlich zu aktualisieren.

Für die Erarbeitung des Finanz- und Entwicklungsplans ist der Direktor oder die Direktorin zuständig. Der Spitalrat verabschiedet den Finanz- und Entwicklungsplan und unterbreitet diesen dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern.

Art. 4 Leistungsauftrag, Leistungsvereinbarung und Budget

...

Der Direktor oder die Direktorin erstellt auf der Basis der Eignerstrategie des Kantons Luzern, des Leistungsauftrags beziehungsweise der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Luzern, der unternehmerischen Zielsetzung sowie der finanziellen Planungsvorgaben das Budget.

Der Spitalrat beschliesst das Jahresbudget und gibt es dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern zur Kenntnis.

Art. 5 Berichterstattung und interne Kontrolle

Die Berichterstattung zuhanden des Gesundheits- und Sozialdepartementes des Kantons Luzern erfolgt nach den Vorgaben des Spitalgesetzes und der Eignerstrategie des Kantons Luzern sowie des Leistungsauftrags und der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Luzern.

Der Spitalrat regelt das betriebsinterne Kontrollsystem und das Risikomanagement.

Der Direktor oder die Direktorin stellt das Unternehmens- und Leistungscontrolling, das interne Kontrollsystem und das Risikomanagement sicher.

Der Direktor oder die Direktorin orientiert den Spitalrat im Rahmen des Unternehmens- und Leistungscontrollings über die Budgeteinhaltung und die getroffenen Massnahmen bei Budgetabweichungen.

Die Revisionsstelle prüft die Zweckmässigkeit und Einhaltung des internen Kontrollsystems und Risikomanagements.

Art. 6 Liegenschaften

Die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung der Liegenschaften sind in den entsprechenden Vereinbarungen mit dem Kanton Luzern geregelt.

3 Mittelherkunft und -verwendung

Art. 7 Mittelherkunft und Mittelverwendung

Die Luzerner Psychiatrie finanziert ihre Leistungen namentlich mit

  1. Vergütungen der Patienten und Patientinnen,

  2. Vergütungen der Versicherer,

  3. Vergütungen der Kantone,

  4. Einnahmen aus Dienstleistungen für Dritte,

  5. Fremdmitteln,

  6. Dotationskapital,

  7. ihrem Staatsbeitrag des Kantons,

  8. Fonds, Drittmitteln und weiteren finanziellen Zuwendungen.

Für die Verwendung des Staatsbeitrages und der Eigenmittel gelten die Bestimmungen des Spitalgesetzes des Kantons Luzern.

Der Direktor oder die Direktorin regelt die finanziellen Vorgaben für die einzelnen Organisationseinheiten der Luzerner Psychiatrie, soweit sie nicht durch den Spitalrat vorgegeben sind.

Art. 8 Dotationskapital

Das Dotationskapital wird dem Eigenkapital zugerechnet.

Es setzt sich zusammen aus Sach- und Bareinlagen.

Der Spitalrat beantragt bei ausgewiesenem Bedarf die Erhöhung des Dotationskapitals beim Regierungsrat des Kantons Luzern. Die Eingabe umfasst einen Antrag zur Höhe und zum Bezug des Dotationskapitals sowie eine Begründung.

Art. 9 Fonds, Drittmittel und übrige finanzielle Zuwendungen

Fonds sind Gelder, die der Luzerner Psychiatrie von Dritten zweckgebunden, aber ohne weitere Verpflichtung, zur Verfügung gestellt werden. Sie werden dem Eigenkapital zugerechnet.

Drittmittel sind geldwerte Leistungen Dritter, durch die sich die Luzerner Psychiatrie zu konkreten Gegenleistungen im Bereich Lehre und Forschung oder Weiterbildung verpflichtet. Sie werden dem Fremdkapital zugerechnet.

Übrige finanzielle Zuwendungen von Dritten sind geldwerte Leistungen, die einer Person, bestimmten Personengruppen oder einer Organisationseinheit der Luzerner Psychiatrie von einer internen oder externen Stelle zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören insbesondere Sponsorengelder, Spenden und dergleichen. Sie werden dem Fremdkapital zugerechnet.

Finanzielle Zuwendungen von Dritten in Form von Erbschaften, Vermächtnissen und dergleichen werden dem Eigenkapital zugerechnet.

Die Mitarbeitenden der Luzerner Psychiatrie sind verpflichtet, dem Direktor oder der Direktorin sämtliche bestehenden Fonds, Drittmittel und übrigen Zuwendungen zu melden.

Für die Annahme oder Ablehnung, die Aufsicht über die Verwaltung und Verwendung von Fonds, Drittmitteln und finanziellen Zuwendungen ist der Direktor oder die Direktorin zuständig.

3a Finanzielle Kompetenzen

Art. 10 Zeichnungsbefugnisse im Zahlungsverkehr

Für den gesamten Zahlungsverkehr in der Luzerner Psychiatrie gilt grundsätzlich die Kollektivunterschrift zu zweien. Dies gilt insbesondere auch für den elektronischen Zahlungsverkehr. Die hierfür notwendigen Zeichnungsbefugnisse innerhalb der Kader regelt der Direktor oder die Direktorin.

Art. 10a Kompetenzen im operativen Geschäft

Im Rahmen des Versorgungsauftrages, des Budgets und des branchenüblichen Tagesgeschäftes kann der Direktor oder die Direktorin Einkäufe und Verkäufe tätigen, Dienstleistungen und Arbeiten vergeben sowie sonstige Verpflichtungen eingehen. Er kann diese Kompetenz delegieren.

Art. 10b Neu- und Ersatzinvestitionen

Neu- und Ersatzinvestitionen über 500 000 Franken sind durch den Spitalrat zu beschliessen.

Art. 10c Zivilprozesse

Der Direktor oder die Direktorin kann Zivilprozesse führen und Vergleiche abschliessen, sofern der Streitwert 100 000 Franken nicht übersteigt

Art. 10d Darlehen und Anlagen

Über die Gewährung, Aufnahme und Rückzahlung von Darlehen sowie über Kapitalanlagen entscheidet der Spitalrat. Ausgenommen sind kurzfristige Festgeldanlagen in Schweizer Franken, über die der Direktor oder die Direktorin im Rahmen des Liquidiätsmanagements beschliesst

Art. 10e Eventualverpflichtungen

Der Direktor kann über Eventualverpflichtungen beschliessen, sofern der Wert im Einzelfall 150 000 Franken und gesamthaft 300 000 Franken pro Jahr nicht übersteigt.

Art. 10f Projekte

Projekte können durch den Spitalrat sowie durch den Direktor oder die Direktorin in Auftrag gegeben werden. Projektierungskosten über 200 000 Franken bedürfen der Zustimmung des Spitalrates.

Art. 11 Öffentliches Beschaffungswesen

Der Direktor oder die Direktorin stellt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen sicher.

4 Leistungserfassung und Fakturierung

Art. 12 Leistungserfassung

Die Bereichsleitungen sind für die vollständige, richtige und rechtzeitige Erfassung und Meldung ihrer Leistungen verantwortlich.

Art. 13 Fakturierung, Mahn- und Inkassowesen

Der Direktor oder die Direktorin regelt die Fakturierung sowie das Mahn- und Inkassowesen und die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften. Das Inkassowesen kann ganz oder teilweise an Dritte delegiert werden.

5 Geschäftsbericht und Revision

Art. 14 Geschäftsbericht

Der Geschäftsbericht beinhaltet die Jahresrechnung und den Jahresbericht.

Die Jahresrechnung umfasst im Besonderen:

  1. den Bericht über den Geschäftsverlauf,

  2. die Bilanz,

  3. die Erfolgsrechnung,

  4. die Mittelflussrechnung,

  5. den Anhang (Rechnungslegungsgrundsätze und zusätzliche Erläuterungen).

Art. 15 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle wird durch den Regierungsrat des Kantons Luzern gewählt.

Der Spitalrat und der Direktor oder die Direktorin stellen der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilen die benötigten Auskünfte.

6 Schlussbestimmungen

Art. 16 Inkrafttreten

Das Finanzreglement tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

G 2008 58