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Kantonale Fleischhygieneverordnung
vom 21.06.1996 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf Artikel 50 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz) vom 20. Juni 20141, Artikel 42 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 16. Dezember 20162 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 20053,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
1 Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung in den Bereichen Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft, Schlachtung, Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Fleischverarbeitung und -lagerung, soweit diese mit einem Schlachtbetrieb direkt verbunden sind oder losgelöst von einem Verkaufsbetrieb in besonderen Fleischverarbeitungsbetrieben und Lagerhäusern erfolgen.
...
2 Organisation
Art. 2 Aufsicht
Das Gesundheits- und Sozialdepartement überwacht unter der Oberaufsicht des Regierungsrates den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung.
Art. 3 Kontrollorgane
Kontrollorgane im Sinn der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung sind
der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin,
der leitende amtliche Tierarzt oder die leitende amtliche Tierärztin,
die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte,
die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten.
Für besondere Kontrollen kann der Veterinärdienst4 weitere Kontrollorgane einsetzen.
Als Kontrollorgane können nur Personen eingesetzt werden, welche die Voraussetzungen gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst vom 24. Januar 20075 erfüllen.
Art. 4 Veterinärdienst
Der Veterinärdienst leitet die Kontrolle in den Bereichen Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft, Schlachtung sowie Fleischverarbeitung und -lagerung in Schlachtbetrieben und Fleischverarbeitungs- und Fleischlagerbetrieben. Er leitet und überwacht den Vollzug aller die Fleischkontrolle betreffenden Erlasse.
Art. 5 Kantonstierarzt/Kantonstierärztin
Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin
leitet den öffentlichen Veterinärdienst,
sorgt für die Fortbildung der unterstellten Kontrollorgane,
informiert Behörden und Bevölkerung über gesundheitsgefährdende Lebensmittel und ordnet Massnahmen an,
legt Art und Umfang der Stichprobenerhebung sowie Dichte und Zeitpunkt der Kontrollen fest,
überwacht die Tätigkeit der unterstellten Kontrollorgane,
setzt für jeden Schlachtbetrieb die erforderliche Anzahl Kontrollorgane ein, koordiniert deren Einsatz und sorgt für deren Stellvertretungen,
ordnet Probenerhebungen in Schlachtanlagen und Kontrollen im Herkunftsbestand von Schlachttieren an,
bezeichnet die Untersuchungslaboratorien,
beurteilt die Untersuchungsergebnisse,
genehmigt die Pläne für die Errichtung oder Veränderung von Schlachtanlagen, soweit nicht der Bund zuständig ist,
erteilt Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen und bewilligungspflichtige Fleischverarbeitungs- und Fleischlagerbetriebe,
entscheidet über die sofortige Schliessung von Betrieben,
erstattet Strafanzeigen und spricht Verwarnungen aus,
macht die Meldungen an das Bundesamt für Veterinärwesen.
Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann die Aufgaben im Bereich der Fleischhygiene ganz oder teilweise dem leitenden amtlichen Tierarzt oder der leitenden amtlichen Tierärztin übertragen. In besonderen Fällen kann er oder sie nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte mit Vollzugsaufgaben im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung beauftragen.
Art. 6 Leitender amtlicher Tierarzt/leitende amtliche Tierärztin
Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann einen leitenden amtlichen Tierarzt oder eine leitende amtliche Tierärztin anstellen.
Der leitende amtliche Tierarzt oder die leitende amtliche Tierärztin erfüllt die ihm oder ihr vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zugewiesenen Aufgaben.
Art. 7 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte
kontrollieren die ihnen zugewiesenen Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe gemäss den Weisungen des Veterinärdienstes und erstellen einen Bericht zuhanden des leitenden amtlichen Tierarztes oder der leitenden amtlichen Tierärztin,
erlassen die notwendigen Anordnungen bei der Feststellung von Mängeln in ihrem Bereich,
führen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in den ihnen zugewiesenen Schlacht- und Verarbeitungsbetrieben nach den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung über die Hygiene beim Schlachten vom 23. November 20056 und nach den Weisungen des Veterinärdienstes durch,
entscheiden in ihrem Zuständigkeitsbereich über die Geniessbarkeit von Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen,
kontrollieren die Schlachthygiene und veranlassen die Behebung von Mängeln,
melden Verstösse gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung dem Veterinärdienst,
überwachen die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichts, sofern keine andere Behörde damit beauftragt ist,
erfüllen gemäss den Weisungen des Veterinärdienstes weitere Aufgaben wie Kontrollen von Verarbeitungs- und Lagerbetrieben, Schlachttier- und Fleischprobenerhebungen sowie Kontrollen in Tierbeständen,
haben die vom Veterinärdienst angeordneten Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen.
Art. 8 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten
Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten für die Fleischkontrolle nehmen in den ihnen zugewiesenen Schlachtbetrieben Vollzugsaufgaben im Rahmen der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 16. Dezember 20167 wahr.
Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten ausserhalb der Fleischkontrolle erfüllen gemäss den Weisungen des Veterinärdienstes andere Aufgaben wie Kontrollen der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft in den Tierbeständen.
Sie stehen unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder einer amtlichen Tierärztin.
Art. 9 Status der Kontrollorgane
Die Kontrollorgane haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.
3 Genehmigung und Bewilligung von Schlachtanlagen
Art. 10
Pläne, Baubeschrieb und weitere Gesuchsunterlagen für Neu- und Umbauten von Schlachtanlagen sind vor Baubeginn dem Veterinärdienst zur Genehmigung einzureichen.
Nach Beendigung der Bauarbeiten ist beim Veterinärdienst die Betriebsbewilligung einzuholen.
4 …
Art. 11 …
Art. 12 …
5 Anstellung der Kontrollorgane
Art. 13 Anstellung der Kontrollorgane
Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin stellt die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten an. Werden pro Betrieb mehrere amtliche Tierärztinnen oder Tierärzte eingesetzt, ist einer Person die verantwortliche Leitung zu übertragen.
Art. 14 …
6 Gebühren
Art. 15 Gebühren und Auslagen
Für gebührenpflichtige Verrichtungen der Kontrollorgane gilt der Gebührenrahmen nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle8.
Im Übrigen gelten der Gebührentarif und die Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 19829, soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht.
Art. 16 Vergütung von Proben
Wird eine amtlich erhobene Probe nicht beanstandet, kann der Eigentümer beim Veterinärdienst die Vergütung ihres Ankaufswertes verlangen, sofern die Probe den vom Bundesrat festgelegten Mindestwert besitzt.
7 Rechtsschutz
Art. 17 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Kontrollorgane der Fleischhygiene kann innerhalb von zehn Tagen Einsprache beim Veterinärdienst erhoben werden.
Das Rechtsmittelverfahren gegen den Einspracheentscheid bestimmt sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197210, soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht.
Art. 18 Aufschiebende Wirkung
Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.
Art. 19 Verfahren
Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege11.
Art. 20 Haftung
Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des kantonalen Haftungsgesetzes vom 13. September 198812.
8 Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung eines Erlasses
Die kantonale Fleischschauverordnung vom 18. Juni 196213 wird aufgehoben.
Art. 22 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 1996 144