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Ruhetags- und Ladenschlussgesetz
vom 23.11.1987 (Stand 01.05.2020)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Mai 19871,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Das Gesetz regelt die Ruhetage und die Ladenschlusszeiten.
Es findet keine Anwendung auf
Bäckereien und Konditoreien,
Molkereien und Milchannahmestellen mit angegliedertem Verkaufsgeschäft,
Blumengeschäfte,
Tankstellen und den damit verbundenen Verkauf von Autozubehör,
Apotheken,
Wechselstuben,
Spezialgeschäfte für Tabakwaren, Presseerzeugnisse und Ansichtskarten,
Kioske,
offene Verkaufsstände,
Reise- und Verkehrsbüros sowie Geschäftslokale der Reisetransportunternehmen und Fahrzeugverleiher,
Verkaufsgeschäfte in Sportzentren, Seebädern, Autobahnraststätten und auf Campingplätzen, deren Sortiment der Einrichtung dient, der sie angegliedert sind,
Märkte, Messen und Kirchweihfeste,
Kunstgalerien mit oder ohne Verkaufstätigkeit, Versteigerungen ausgenommen.
Für Tankstellen angegliederte Verkaufsgeschäfte mit einer ordentlichen Verkaufsfläche von höchstens 100 m² kommen die §§ 5 Unterabsatz c, 14 und 15 Absatz 1 nicht zur Anwendung. Diese Geschäfte sind jeden Tag spätestens um 22 Uhr zu schliessen.
Im Zweifelsfall entscheidet die Luzerner Polizei2, ob eine Verkaufsstelle unter dieses Gesetz fällt oder nicht.
Für das Gastgewerbe und die Jagd gelten die besonderen Vorschriften des Gastgewerbe- und des Jagdrechts.
Art. 1a Öffentliche Ruhetage
Öffentliche Ruhetage sind:
die Sonntage,
Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und Stefanstag,
der Josefstag und der Tag des in den Kirchgemeinden bezeichneten Patroziniumsfestes, wenn sie von den Einwohnergemeinden zu öffentlichen Ruhetagen erklärt werden.
Die öffentlichen Ruhetage gemäss Absatz 1a und b gelten für das ganze Kantonsgebiet, diejenigen gemäss Absatz 1c für das Gebiet der betreffenden Einwohnergemeinde.
Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Weihnachten und Stefanstag gelten als Feiertage im Sinne des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 19643.
Art. 2 Hohe Feiertage
Hohe Feiertage sind der Karfreitag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Eidgenössische Bettag und der Weihnachtstag.
Art. 3 Verkaufsgeschäfte
Verkaufsgeschäfte sind vor allem Laden- und Etagengeschäfte, Warenhäuser, Magazine, Verkaufsareale, Ausleihen, Ablagen, Coiffeurgeschäfte, Banken, fahrende Läden und Geschäftsstellen jeder Art mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten.
Art. 4 Kioske
Kioske sind schalterartige Kleinverkaufsstellen, in denen lediglich das Kiosksortiment angeboten wird. Darunter fallen namentlich Presseerzeugnisse, Süssigkeiten und Raucherartikel.
Art. 4a Zuständigkeit in den Gemeinden
Sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben, ist die zuständige Stelle der Gemeinde für den Vollzug dieses Gesetzes der Gemeinderat.
2 Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen
Art. 5 Verbotene Tätigkeiten
An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die dem Tag angemessene Ruhe und Würde oder den Gottesdienst zu stören, insbesondere:
a. jede Betätigung, die Lärm oder Störung im Übermass verursacht,
b. die Arbeit in industriellen, kaufmännischen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben sowie in öffentlichen Verwaltungen,
c. das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte und das Bedienen der Kundinnen und Kunden, mit Ausnahme an Mariä Empfängnis von 8 bis 18.30 Uhr,
d. die Durchführung von öffentlichen Verkäufen jeder Art, namentlich im Wanderhandel oder an Versteigerungen,
e . …
Art. 6 Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten
Erlaubt sind:
a. dringende Arbeiten in öffentlichen Verwaltungen, Landwirtschaft und Gärtnereien,
b. Arbeiten im Gesundheits- und im Begräbniswesen,
c. dringende Fahrzeugreparaturen,
d. notwendige Arbeiten in Betrieben, deren Natur eine durchgehende Tätigkeit erfordert,
e . …
f. die Durchführung des Feldschiessens,
g. Schiessveranstaltungen, namentlich zur Erfüllung des obligatorischen Schiessens, von 8 bis 12 Uhr, sofern der Gottesdienst nicht gestört wird; vorbehalten bleibt § 9 Absatz 2,
h. Nothilfe-Arbeiten.
i . …
…
Art. 7 …
Art. 8 Ausnahmebewilligungen der kantonalen Behörde
Die Luzerner Polizei kann ausnahmsweise bewilligen:
Verkaufsgeschäfte offenzuhalten und Kundinnen und Kunden zu bedienen in Gemeinden mit ausgedehnten Berggebieten,
Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen durchzuführen, wobei je nach Veranstaltung jede Verkaufstätigkeit, der Verkauf mit direkter Warenabgabe und selbst die Bestellungsaufnahme untersagt werden können.
Die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit4 kann vorübergehende oder dauernde Arbeit an öffentlichen Ruhetagen bewilligen, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht.
Keine Ausnahmebewilligung ist erforderlich, wenn eine Bewilligung nach dem Arbeitsgesetz oder von einer Bundesbehörde vorliegt.
Art. 9 Ausnahmebewilligungen der Gemeinden
Die Gemeinde kann Schützenfeste und Schiesswettkämpfe mit regionaler Bedeutung sowie traditionelle Schiessanlässe von 12 bis 20 Uhr gestatten.
Ausnahmsweise kann die Gemeinde Schiessveranstaltungen statt von 8 bis 12 Uhr gemäss § 6 Absatz 1g von 12 bis 18 Uhr während 4 Stunden gestatten.
Die Gemeinde kann speziell auf den Tourismus ausgerichteten Verkaufsgeschäften, wie Geschäften, die Uhren, Bijouterie, Broderie, Bücher, Souvenirs oder Sportartikel anbieten, in Zeiten erheblichen Fremdenverkehrs gestatten, von 8 bis 20 Uhr offenzuhalten.
Die Gemeinde kann gestatten, die Verkaufsgeschäfte an zwei Sonntagen im Jahr offenzuhalten, wobei ein Sonntag auf den Monat Dezember fallen muss.
3 Gewährleistung der Ruhe an hohen Feiertagen
Art. 10 Verbotene Tätigkeiten
An hohen Feiertagen sind die in § 5 angeführten und die folgenden Tätigkeiten untersagt:
a. Sportveranstaltungen sowie Übungen der Schiessvereine,
b . …
c. Veranstaltungen des Unterhaltungsgewerbes, wie Schaustellungen und dergleichen,5
d. das Offenhalten von Spiellokalen,
e. der Flugbetrieb auf den zivilen Flugplätzen und auf den Modellflugplätzen.
Art. 11 Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten
Die Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten nach § 6 gelten auch für die hohen Feiertage, ausgenommen für Schiessveranstaltungen nach § 6 Absatz 1f und g.
Art. 12 …
Art. 13 Ausnahmebewilligungen
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement6 kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.
Ausnahmen nach § 8 Absatz 1a und § 9 Absatz 3 können auch für die hohen Feiertage bewilligt werden.
4 Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte an Werktagen
Art. 14 Allgemeine Schliessungszeiten
Am Abend sind die Verkaufsgeschäfte spätestens zu schliessen:
von Montag bis Freitag um 19 Uhr,
am Samstag um 17 Uhr,
am Vorabend eines öffentlichen Ruhetages um 17 Uhr.
…
Art. 15 Besondere Schliessungszeiten
Die Gemeinde kann einen Abendverkauf pro Woche bis spätestens 21 Uhr bewilligen, nicht aber am Vorabend eines öffentlichen Ruhetages. Sie kann für einzelne Ortsteile unterschiedliche Abendverkaufstage festlegen.
Sie kann speziell auf den Tourismus ausgerichteten Verkaufsgeschäften, wie Geschäften, die Uhren, Bijouterie, Broderie, Bücher, Souvenirs oder Sportartikel anbieten, in Zeiten erheblichen Fremdenverkehrs gestatten, bis 22.30 Uhr offenzuhalten.
Art. 16
Die Luzerner Polizei kann abweichende Schliessungszeiten bei besonderen Bedürfnissen gemäss § 8 Absatz 1b bewilligen.
5 Strafbestimmungen
Art. 17 Strafbestimmungen
Mit Busse wird bestraft, wer
a. den Vorschriften der §§ 5 und 10 über die Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen zuwiderhandelt,
b. den Vorschriften der §§ 6 Absatz 1f und g sowie 11 über die Durchführung von Schiessveranstaltungen zuwiderhandelt,
c . …
d. ohne Ausnahmebewilligung nach den §§ 8, 9 und 13 seinen Betrieb offenhält oder eine dort angeführte Tätigkeit ausführt,
e. die allgemeinen Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte von § 14 nicht befolgt.
Art. 18 Strafbarkeit von Organen und Gesellschaftern
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft begangen, sind die handelnden Organe oder Gesellschafter strafbar.
6 Schlussbestimmungen
Art. 19 Vollzug
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, soweit es keine anderslautenden Vorschriften enthält, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement.
Art. 20 Änderung von Erlassen7
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 8. Oktober 19408 und das Gesetz über die Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte an Werktagen vom 28. Januar 19759 werden aufgehoben.
Art. 22 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1988 in Kraft10. Es unterliegt dem fakultativen Referendum11.
K 1987 1863 | K 1987 2077 | G 1988 93