857a
Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission
vom 25.05.2004 (Stand 01.01.2019)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 1 Absatz 4 der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 25. Mai 20041,
auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Einberufung der Kommission
Der Präsident oder die Präsidentin beruft die tripartite Arbeitsmarktkommission nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern, des Ausschusses oder der Geschäftsstelle ein und bestimmt Ort und Zeitpunkt der Sitzungen.
Die Kommission ist mindestens zehn Kalendertage vor dem Sitzungstag schriftlich einzuberufen. Die Verhandlungsgegenstände sind mit der Einberufung bekannt zu geben.
Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden.
Keiner vorgängigen Ankündigung bedürfen das Stellen von Anträgen sowie Verhandlungen ohne Beschlussfassung.
Art. 2 Beschlussfassung
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter mindestens zwei Arbeitnehmer-, zwei Arbeitgeber- und zwei Kantonsvertreterinnen oder -vertreter, anwesend sind. Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
Art. 3 Ausstandsgründe
Für die Mitglieder der Kommission gelten sinngemäss die Ausstandsgründe gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19722.
Art. 4 Veröffentlichung von allgemeinen Grundsätzen und Kriterien
Die Kommission veröffentlicht die von ihr angewendeten allgemeinen Grundsätze und Kriterien bei der Beurteilung
der Orts-, Berufs- und Branchenüblichkeit von Mindestlöhnen und Arbeitszeiten,
der Frage, was unter einer wiederholten und missbräuchlichen Lohnunterbietung zu verstehen ist.
Art. 5 Protokolle
Die mit der Kontrolle in den Betrieben betrauten Personen halten die von ihnen gemachten Feststellungen in einem Protokoll fest. Sie lassen das Protokoll unverzüglich von den kontrollierten Personen unterzeichnen und stellen es dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums zu.
Art. 6 Berichterstattung
Die Kommission verfasst einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Regierungsrates, der Sozialpartner und der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft.
Art. 7 Inkrafttreten
Das Geschäftsreglement tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
G 2004 325