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Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds
vom 18.01.2000 (Stand 01.01.2023)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 28. September 19991,
beschliesst:
1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung
1.1 Organe und Aufgaben
Art. 1 Regierungsrat
Der Regierungsrat legt die Arbeitsvermittlungsregionen in einer Verordnung gemäss den Richtlinien des Bundes fest. In jeder Arbeitsvermittlungsregion besteht ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum.
Art. 2 Kantonale Amtsstelle
Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums des Kantons Luzern gemäss dem Gesetz über das Sozialversicherungszentrum vom 10. September 20182 ist die kantonale Amtsstelle im Sinn von Artikel 85 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung3 (Bundesgesetz). Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit nimmt alle Aufgaben wahr, die das Bundesgesetz der kantonalen Amtsstelle überträgt. Es vollzieht diese Aufgaben selbständig und handelt in eigenem Namen. Es arbeitet mit der Ausgleichskasse und der IV-Stelle nach Massgabe des Bundesrechts zusammen.
Der Regierungsrat kann dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums in den Bereichen Wirtschaft und Arbeit weitere Aufgaben durch Verordnung übertragen. Dazu gehören insbesondere die Vollzugsaufgaben der Kantone gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 19894, dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 19645, dem Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 20. März 19816, dem Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8. Oktober 19997, dem Bundesgesetz über die Schwarzarbeit vom 17. Juni 20058 und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 19819. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Insbesondere bezeichnet er die notwendigen Vollzugs- und Kontrollorgane und legt ihre Aufgaben und Befugnisse fest. Er kann den Vollzugs- und den Kontrollbehörden Entscheidungsbefugnisse einräumen. Die Vollzugs- und die Kontrollbehörden vollziehen ihre Aufgaben selbständig und handeln in eigenem Namen.
Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.
Art. 3 Regionale Arbeitsvermittlungszentren
Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sorgen für die Wiedereingliederung der Arbeitslosen und die Besetzung offener Stellen. Sie stehen zu diesem Zweck in engem Kontakt mit der Arbeitgeberschaft.
Sie sind die zuständigen Behörden für die Bearbeitung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gemäss Artikel 10 Absatz 3 des Bundesgesetzes. Sie prüfen die Anmeldung auf Vollständigkeit. Sie dürfen mittels Abrufverfahren auf die kantonale Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 200910 zugreifen, um den Wohnort der versicherten Personen zu überprüfen. Sie leiten die Unterlagen für die Bezugsberechtigung an die zuständige Arbeitslosenkasse weiter.
Sie führen mit den Arbeitslosen im Sinn einer Standortbestimmung Beratungs- und Vermittlungsgespräche durch und leisten Bewerbungshilfe. Sie arbeiten dabei namentlich mit der zuständigen Arbeitslosenkasse, den für die Berufsbildung und die Weiterbildung zuständigen Stellen, der Invalidenversicherung, den Sozialämtern und anderen Sozialeinrichtungen sowie Vertrauensärzten zusammen.
Als Informations- und Koordinationsstellen für die Beratung, Betreuung, Beschäftigung, Weiterbildung und Vermittlung weisen sie die Arbeitslosen nach der Standortbestimmung wenn nötig an die zuständigen Stellen und Einrichtungen oder an die privaten Stellenvermittlungen, mit denen Verträge über die Zusammenarbeit bestehen.
Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren sind dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums angegliedert. Der Verwaltungsrat des Sozialversicherungszentrums kann ihnen Aufgaben im Bereich der Arbeitslosenkasse, des Arbeitsmarktes und der Gemeindearbeitsämter übertragen.
Art. 4 Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern ist eine öffentliche Kasse im Sinn von Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes.
Sie ist dem Sozialversicherungszentrum unterstellt.
Der Verwaltungsrat des Sozialversicherungszentrums erlässt das Kassenreglement gemäss Artikel 79 Absatz 1 des Bundesgesetzes.
Art. 5 …
Art. 6 Tripartite Kommission
Der Regierungsrat wählt die tripartite Kommission und ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin.
Die tripartite Kommission setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft und der kantonalen Arbeitsmarktbehörde sowie aus Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden zusammen.
Die kantonale Arbeitslosenkasse ist mit beratender Stimme durch ein Mitglied vertreten.
Die tripartite Kommission hat die ihr durch das Bundesrecht übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Der Regierungsrat erlässt für die Kommission ein Geschäftsreglement. Er kann ihr darin weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
1.2 Entschädigungsanspruch für Feiertage
Art. 7 …
1.3 …
Art. 8 …
2 Arbeitslosenhilfsfonds
Art. 9 Zweck
Das Sozialversicherungszentrum führt für den Kanton einen Arbeitslosenhilfsfonds.
Der Fonds dient der Finanzierung von Massnahmen des Kantons und der Gemeinden, die geeignet sind,
die Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu bekämpfen,
die Arbeitsvermittlung wirksamer zu gestalten oder
die Integration ausgesteuerter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den ersten Arbeitsmarkt zu fördern.
Auf Beiträge besteht kein Anspruch.
Art. 10 Ausrichtung von Beiträgen
Über die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Arbeitslosenhilfsfonds entscheidet der Regierungsrat.
Art. 11 Äufnung des Fonds
Der Arbeitslosenhilfsfonds wird geäufnet durch
Beiträge der Arbeitgeberschaft,
Verzinsung des Fonds,
besondere Zuwendungen.
Art. 12 Beitragspflicht und Höhe der Beiträge
Beitragspflichtig sind Arbeitgeber, die dem Kantonalen Familienzulagengesetz vom 8. September 200811 unterstehen oder die der Ausgleichskasse Luzern gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 195212 Beiträge zur Finanzierung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu leisten haben.
Der jährlich zu entrichtende Arbeitgeberbeitrag darf 0,1 Promille der jährlichen AHV-pflichtigen Lohnsumme, die für die Erhebung der Beiträge für die Familienzulagen massgebend ist, nicht überschreiten. Der Regierungsrat legt den Beitragssatz durch Verordnung fest.
Übersteigen die Reserven des Arbeitslosenhilfsfonds 80 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes, beantragt die zuständige Kommission dem Regierungsrat eine Reduktion des Beitragssatzes. Fallen die Reserven unter 20 Prozent, beantragt sie die Erhöhung des Beitragssatzes.
Art. 13 …
Art. 14 Erhebung der Beiträge
Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen erheben die Arbeitgeberbeiträge für den Arbeitslosenhilfsfonds gleichzeitig mit den Arbeitgeberbeiträgen zur Finanzierung der Familienzulagen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei landwirtschaftlichen Betrieben erhebt die Ausgleichskasse Luzern die Arbeitgeberbeiträge. Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen informieren die Ausgleichskasse Luzern bis spätestens am 31. März des folgenden Jahres über die erhobenen Beiträge und überweisen ihr die eingegangenen Beiträge.
Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen und die Ausgleichskasse Luzern lassen sich die Richtigkeit der erhobenen Beiträge gemäss Absatz 1 jährlich durch ihre Revisionsstelle bestätigen. Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen teilen der Ausgleichskasse Luzern das Ergebnis der Revision bis spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres mit.
Die Ausgleichskasse Luzern überweist dem Sozialversicherungszentrum die eingegangenen Beiträge jeweils bis zu einem durch Verordnung festzulegenden Termin. Sie erstellt für das Sozialversicherungszentrum jährlich eine Beitragsabrechnung.
Die Kosten, die aus der Beitragserhebung entstehen, werden dem Arbeitslosenhilfsfonds belastet.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere den Termin gemäss Absatz 3 und die Entschädigung der im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen und der Ausgleichskasse Luzern.
3 Verwaltungsrechtspflege
Art. 15 Örtliche Zuständigkeit der regionalen Arbeitsvermittlungszentren
Die Zuständigkeit der regionalen Arbeitsvermittlungszentren richtet sich nach dem Wohnort der oder des Stellensuchenden. Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 4 AVIV.
Art. 16 Rechtsschutz
Gegen alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Bei Verfügungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren ist die Einsprache bei der kantonalen Amtsstelle gemäss § 2 zu erheben.
Die Einspracheentscheide sind innert 30 Tagen beim Kantonsgericht13 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.
Art. 17 Aufhebung eines Erlasses
Das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung vom 15. März 198814 wird aufgehoben.
Art. 17a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Oktober 2022
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes vom 24. Oktober 2022 hängigen Einsprachen gegen Verfügungen, die von den regionalen Arbeitsvermittlungszentren erlassen wurden, werden von der kantonalen Amtsstelle gemäss § 2 entschieden.
Art. 18 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes15 am 1. April 2000 in Kraft.
Es unterliegt dem fakultativen Referendum.16
K 2000 153 | G 2000 144