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Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung
vom 12.09.1989 (Stand 19.11.1989)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 7 Absatz 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 19831,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 23. Dezember 19882,
beschliesst:
Art. 1
Es wird ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken für die Leistung von Kapitalzinsbeiträgen bewilligt, um
den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern,
die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen,
den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern,
den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.
Art. 2
Diese Aufwendungen sind dem Konto 21.30.01.365.02 zu belasten.
Art. 3
Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum3.
K 1989 1731 | G 1989 329