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Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung

897o · Luzern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-lu/srl/897o/de/dekret-uber-die-bewilligung-finanzieller-mittel-zur-wohnbau-und-eigentumsforderung

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Quelle

897o

Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung

vom 12.09.1989 (Stand 19.11.1989)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 7 Absatz 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 19831,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 23. Dezember 19882,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SRL Nr. 897
  2. [2] GR 1989 208

Art. 1

Es wird ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken für die Leistung von Kapitalzinsbeiträgen bewilligt, um

  1. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern,

  2. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen,

  3. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern,

  4. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

Art. 2

Diese Aufwendungen sind dem Konto 21.30.01.365.02 zu belasten.

Art. 3

Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum3.

Footnotes

  1. [3] Dieses Dekret wurde am 16. September 1989 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1989 1731). Die Referendumsfrist lief am 15. November 1989 unbenützt ab.

K 1989 1731 | G 1989 329