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Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung

897q · Luzern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-lu/srl/897q/de/dekret-uber-die-bewilligung-finanzieller-mittel-zur-wohnbau-und-eigentumsforderung

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Quelle

897q

Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung

vom 20.10.1992 (Stand 10.01.1993)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 7 Absatz 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 19831,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 10. Juli 19922,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SRL Nr. 897
  2. [2] GR 1992 1334

Art. 1

Es wird ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken für die Leistung von Kapitalzinsbeiträgen bewilligt, um

  1. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern,

  2. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen,

  3. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern,

  4. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

Art. 2

Die Aufwendungen sind dem Konto 21.30.01.365.02 zu belasten.

Art. 3

Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum3.

Footnotes

  1. [3] Die Referendumsfrist lief am 24. Dezember 1992 unbenützt ab (K 1992 2902).

K 1992 2365 | G 1993 14