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Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen
vom 04.12.2001 (Stand 01.01.2018)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 1 Absatz 3 und 38 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 26. Juni 20011,
auf Antrag des Bildungsdepartementes,
beschliesst:
1 Geltungsbereich
Art. 1
Die Verordnung regelt die Vergütungen an die Mitglieder des Universitätsrates und des Rates der pädagogischen Hochschule (PH-Rat) sowie die Entschädigungen bei Diplom- und Zertifikatsprüfungen und für Expertentätigkeit.
2 Vergütungen
Art. 2 …
Art. 3 Universitätsrat und PH-Rat
Die Mitglieder des Universitätsrates und des PH-Rates werden pro Kalenderjahr pauschal mit 5000 Franken inklusive Spesen entschädigt.
Art. 4 …
Art. 5 Diplomprüfungen, Expertentätigkeit
Im Zusammenhang mit Diplom- und Zertifikatsprüfungen sowie Expertentätigkeit werden folgende Vergütungen ausgerichtet:
a. Expertinnen und Experten: pro Stunde Fr. 50.–
a.bis Expertinnen und Experten für die Sekundarstufe II sowie Betriebsexpertinnen und -experten: pro Stunde Fr. 45.--
b. Examinatorinnen und Examinatoren, Korrektorinnen und Korrektoren: pro Stunde Fr. 40.–
…
...
Mitglieder der Schulleitung und Lehrpersonen im Haupt- oder Vollamt beziehen für ihre Mitarbeit an Aufnahme-, Diplom- und anderen Prüfungen ihrer Schule keine Vergütungen.
Art. 6 Spesenersatz
Der Spesenersatz richtet sich nach der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal2.
Art. 7 Abrechnung
Die Vergütungen sind dem Bildungs- und Kulturdepartement semesterweise in Rechnung zu stellen. Prüfungsentschädigungen nach § 5 sind nach Abschluss der Prüfung und nach Überweisung der Prüfungs- und Diplomgebühren geltend zu machen.
Alle Guthaben aus zu vergütenden Tätigkeiten sind spätestens bis zum 20. Dezember des laufenden Jahres abzurechnen.
3 …
Art. 8 …
Art. 9 …
4 Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über Vergütungen im Erziehungswesen vom 9. Mai 19863 wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Dezember 2000 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2001 422