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Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
Nr. 949 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
vom 23. Oktober 1998* (Stand 4. Februar 2003)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Inhalt
Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
Die Vereinbarung regelt:
die Zusammenarbeit der Kantone;
die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;
die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen1;
* K 2000 148 und G 2003 156. Die Vereinbarung wurde durch die Konferenz der Kantonsregierungen am 23. Oktober 1998 in Bern beschlossen. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zur Vereinbarung am 17. Januar 2000 (GR 1999 1515 und K 2000 147). Das Beitrittsdekret unterlag dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist lief am 22. März 2000 unbenützt ab (K 2000 787). Mit dem Beitritt von 18 Kantonen und der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS 2003 270) trat die Vereinbarung für den Kanton Luzern am 4. Februar 2003 in Kraft. In der Systematischen Sammlung des Bundesrechts trägt die Vereinbarung die SR-Nummer 946.513 (s. dort Liste der beigetretenen Kantone). 1
Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom 6. Oktober 1995, in
Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51
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Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich: 1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten; 2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten; 3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens. 2
Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen. 3
2. Abschnitt: Interkantonales Organ
Art. 3 Organisation
Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.
Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte
einen leitenden Ausschuss,
ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.
Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen
Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6);
den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);
den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9);
die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
2
Art. 3 lit. b THG
3
Art. 3 lit. c THG
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Art. 5 Beschlussfassung
Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stimmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke
Art. 6 Grundsätze
Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.
Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
4. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
Art. 7 Grundsätze
Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.
Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
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der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen4;
Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind. 5 2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
Art. 9 Grundsätze
Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
6. Abschnitt: Finanzen
Art. 10 Verteilung der Kosten
Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
4
Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12. 2. 1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993. (Abl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.)
Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.
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7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien
Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
Art. 12 Beitritt und Austritt
Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.
Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist 6; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.
Die Vereinbarung wurde am 4. Februar 2003 in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht (AS 2003 270) und trat damit für den Kanton Luzern zu diesem Zeitpunkt in Kraft.