Leistungen AHVG (Rente)
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 26 1
Entscheid vom 27. April 2026 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.
Verfahrensbeteiligte A.__,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Leistungen AHV (Rente)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichs- kasse Nidwalden vom 17. Dezember 2025, E 59/25 LEI.
Sachverhalt
A. Der 1960 geborene A.__ («Beschwerdeführer») hatte seit April 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung («IV»; Berechnungsverfügung vom 18. Mai 2020, AK-act. 39; vgl. auch AK-act. 20). Ab Oktober 2025 löste eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenen- versicherung («AHV») seine Invalidenrente ab (Verfügung vom 24. September 2025, AK-act. 88). Auf Nachfrage von A.__ teilte die Ausgleichskasse Nidwalden («Ausgleichs- kasse») mit, für die Berechnung der Altersrente seien die Grundlagen der IV-Rente verwendet worden, da diese für ihn günstiger seien (Mitteilung vom 7. Oktober 2025, AK-act. 90). Daraufhin erhob A.__ am 20. Oktober 2025 Einsprache und verlangte im Wesent- lichen die Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften unter verschiedensten Gesichtspunk- ten sowie die Berücksichtigung von Einzahlungen betreffend fehlender Beitragsjahre (AK-act. 92). Die Ausgleichskasse Nidwalden hielt mit Entscheid vom 17. Dezember 2025 an ihrer Verfügung fest (AK-act. 100).
B. Dagegen erhob A.__ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 sei aufzuheben und seine AHV-Rente unter Berücksichtigung der von ihm beanstandeten Punkte neu zu bemessen (amtl. Bel. 1).
C. Die Ausgleichskasse schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (amtl. Bel. 3). Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen (amtl. Bel. 4).
D. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 27. April 2026 in Abwesenheit der Parteien beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Angefochten ist der Einspracheentscheid E 59/25 LEI der Ausgleichskasse Nidwalden vom 17. Dezember 2025. Gegen Einspracheentscheide der kantonalen Ausgleichskassen kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Für die Behandlung der vor- liegenden Beschwerde ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwal- den zuständig, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 84 AHVG und Art. 1 Abs. 3 SRG [NG 264.1] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 und Art. 33 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Nachdem auch Form und Frist (Art. 60 und 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist grundsätzlich auf das Rechtsmittel – vorbe- hältlich der nachfolgenden Ausführungen unter E. 4.3 – einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Anrechnung von Erzie- hungsgutschriften für die Betreuung seiner Tochter sowie die Auswirkungen nachträglich ge- leisteter Zahlungen mit Blick auf fehlende Beitragsjahre.
3.
3.1 Mit Blick auf die Erziehungsgutschriften für die Betreuung der Tochter erwog die Ausgleichs- kasse im angefochtenen Einspracheentscheid zusammengefasst (AK-act. 100 E. 4), Anknüp- fungspunkt für die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bilde die elterliche Sorge, wobei nicht erforderlich sei, dass sich das Kind tatsächlich in der Obhut der Eltern befinde. Die Toch- ter sei 1988 als aussereheliches Kind geboren. Der Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge seien die vollen Erziehungsgutschriften angerechnet worden. Es sei auch unter der Berück- sichtigung der im Jahr 2000 geänderten Rechtslage weder ein Entzug der elterlichen Sorge noch eine Übertragung derselben durch die Vormundschaftsbehörde bekannt oder aus den Unterlagen ersichtlich. Eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften aus dem Kindesverhält- nis zur Tochter sei für den Versicherten nicht daher möglich.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die familiäre Obhut für die Tochter sei für die Zeit in X.__ durch ein Mandat der Gemeinde X.__ aufgrund eines Bezirksgerichtsentscheids an ihn übertragen worden (amtl. Bel. 1).
3.3 Versicherten wird gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG für diejenigen Jahre eine Erziehungsgut- schrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zu- steht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bun- desrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn: (lit. a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; (lit. b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; (lit. c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; (lit. d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die 1988 geborene Tochter des Beschwerdeführers, 'B.__' (Hervorhebung im Original), vor dem Erreichen des 16. Altersjahres am 16. Januar 1998 von Y.__ nach X.__ zog und die Gemeinde am 28. Februar 2006 wieder Richtung Y.__ verliess (Wohnsitzbestätigung der Gemeinde X.__ vom 12. Juni 2025, AK-act. 73). Gemäss Auszug aus dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde Z.__. vom 5. November 1996 beschloss diese unter anderem, der Mutter von B.__ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB die elterliche Obhut vor- läufig zu entziehen und die Tochter dem in X.__ wohnhaften Kindsvater, dem Beschwerdefüh- rer, in Pflege zu geben (BF-Bel. 4 Ziff. 1 und 2). Die der Mutter zunächst bloss vorläufige ent- zogene elterliche Obhut wurde später definitiv bestätigt und erneut festgehalten, die Tochter sei dem Beschwerdeführer in Pflege zu geben (Auszug aus dem Protokoll der Vormund- schaftsbehörde a.A. vom 11. März 1997, BF-Bel. 5 Ziff. 1 und 2). Für die Tochter wurde gleich- zeitig eine Beistandschaft angeordnet und die elterliche Gewalt (heute elterliche Sorge) der Mutter in bestimmten Umfang beschränkt (Ziff. 5 ff.).
3.5 Den Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer jemals die elterliche Sorge (früher elterliche Gewalt) über die Tochter innegehabt hätte. Nach dem früheren, vor dem Jahr 2000 geltenden Recht konnten unverheiratete oder geschiedene Eltern die elterliche Gewalt nie gemeinsam ausüben (vgl. BGE 130 V 241 E. 2.1, auch zum Nachfolgenden). Auch nach dem Jahr 2000 galt – jedenfalls für die hier einschlägige Zeitperiode – der Grundsatz, dass bei unverheirateten Eltern das Sorgerecht der Mutter zusteht, und zwar von Gesetzes wegen von der Geburt an. Die gemeinsame elterliche Sorge setzte gemäss Art. 298a Abs. 1 ZGB (in der vom 1. Januar 2000 bis 31. Juni 2014 geltenden Fassung) die entsprechende Übertragung durch die Vormundschaftsbehörde bei Erfüllung besonderer Erfordernisse voraus (genehmigungsfähige Vereinbarung der unverheirateten Eltern über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten, gemeinsamer Antrag der El- tern, Vereinbarkeit der Lösung mit dem Kindeswohl). Entsprechendes wird aus den Akten nicht ersichtlich und ist auch nie behauptet worden. Wie gezeigt, wurde die Tochter gemäss den Beschlüssen der Vormundschaftsbehörde Z.__. vom 5. November 1996 und 11. März 1997 dem Beschwerdeführer «bloss» in Pflege gegeben (BF-Bel. 4 und 5). Das Bundesgericht hat bereits klargestellt, dass Pflegeltern keine elterliche Sorge innehaben und daher vom An- spruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften ausgeschlossen sind (vgl. BGE 125 V 245 E. 2a; so auch bei Stiefeltern, BGE 126 V 429 E. 2b; hingegen Anspruch bejaht für den Fall der Vormundschaft, BGE 126 V 1 E. 4a). Ohne elterliche Sorge besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG.
3.6 Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht laut Art. 52e der Verord- nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) jedoch auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Geregelt wird damit der Fall, dass den leiblichen Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde. Nicht unter die Bestimmung fallen die Pflegeeltern, weil ihnen von vorneherein keine elterliche Sorge zukommt (BGE 125 V 245 E. 2a am Ende). Mit dieser Verordnungsbestimmung soll nicht etwa Versicherten ein Anspruch auf Erziehungsgut- schrift eingeräumt werden, denen von Gesetzes wegen keine elterliche Sorge zusteht. Gere- gelt werden damit vielmehr die Fälle, in denen den leiblichen Eltern oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde, die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen werden (BGE 130 V 241 E. 2.2 mit Hinweisen).
Aufgrund der Akten stand die elterliche Sorge im hier zu beurteilenden Fall jederzeit einzig der Mutter zu und wurde dieser (anders als die elterliche Obhut) auch zu keinem Zeitpunkt entzo- gen. Die elterliche Sorge wurde gemäss dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde Z.__ vom 11. März 1997 einzig insoweit beschränkt, als die gleichzeitig eingesetzte Beiständin den Auftrag hatte, sämtliche schulische Fragen vollumfänglich zu regeln (BF-Bel. 5 Ziff. 8). Eine Aufhebung der elterlichen Sorge ist in dieser untergeordneten Beschränkung nicht zu erken- nen. Nachdem dem Beschwerdeführer – auch in seiner Eigenschaft als Pflegelter – nie die elterliche Sorge zustand und diese der Mutter ebenfalls nie entzogen wurde, gelangt Art. 52e AHVV in der vorliegenden Konstellation nicht zur Anwendung. Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch unter diesem Titel nicht.
3.7 Die «familiäre Obhut», auf welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift verweist, stellt ausserdem keinen Anknüpfungspunkt für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften dar. Im Übrigen verhält es sich so, dass ihm – soweit aus den Akten ersichtlich – auch die Obhut im Rechtssinne nie zukam: Mit dem Entzug der elterlichen Obhut (aber nicht der elter- lichen Sorge) der Mutter und der Unterbringung der Tochter beim Vater wurde die Obhut nicht diesem, sondern – infolge der gleichzeitig errichteten Vormundschaft – der Vormundschafts- behörde übertragen (vgl. dazu BGE 128 III 9). Wird dem leiblichen Vater, der die elterliche Sorge nicht innehat, die tatsächliche Obhut überlassen, so liegt rein rechtlich eine Unterbrin- gung bei einem Dritten vor (vgl. BGE 120 Ia 260 E. 2a). Entgegen dem Beschluss der Vor- mundschaftsbehörde X.__ vom 8. Februar 2005 konnte diese dem Beschwerdeführer die el- terliche Obhut über seine Tochter demnach auch nicht entziehen (BF-Bel. 8 Ziff. 1), da er über diese nie verfügt hatte, worauf der Bezirksrat Z.__ in seinem Beschluss vom 26. Januar 2006 zutreffend hinwies (BF-Bel. 6 E. 3.1). Selbst wenn also die elterliche Obhut für die Anrechnung der Erziehungsgutschriften von Bedeutung wäre – was nicht zutrifft –, wäre der Beschwerde noch kein Erfolg beschieden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe bereits Einzahlungen für fehlende Bei- tragsjahre in der Höhe von Fr. 1'200.– geleistet, bevor der Einspracheentscheid zugestellt wor- den sei. Er bitte um entsprechende Berücksichtigung oder kurzfristige Rückzahlung (amtl. Bel. 1).
4.2 Anhand der Akten ist ersichtlich, dass der Versicherte über Beitragslücken in den Jahren 2001 bis und mit 2009 verfügt, welche aber für drei Jahre mit Einkommen aus Jugendjahren kom- pensiert werden konnten (vgl. AK-act. 79). Wie die Ausgleichskasse bereits im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend ausführte, können Beiträge aufgrund der in Art. 16 AHVG vor- gesehenen Verwirkungsfrist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen) höchstens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres rückwirkend einbezahlt werden, für welches sie geschuldet sind (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundes- gerichts 9C_175/2025 vom 6. Juni 2025 E. 2-4). Eine Nachzahlung zur Schliessung dieser Beitragslücken ist zum jetzigen Zeitpunkt demnach nicht möglich. Die angefochtene Verfügung hält der gerichtlichen Überprüfung unter diesem Aspekt ebenfalls stand.
4.3 Sofern der Beschwerdeführer sodann zu unbekanntem Zeitpunkt, aufgrund der vorliegenden Akten aber nach Erlass (aber allenfalls vor Zustellung bzw. Abholung) des Einspracheent- scheids vom 17. Dezember 2025, Einzahlungen an die Ausgleichskasse vornahm (vgl. AK- act. 101 vom 6. Januar 2026), ist auf das Nachfolgende hinzuweisen:
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig ver- bindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt und alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzli- chen Beschwerdeverfahrens ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung oder kein Einspracheentscheid ergangen ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2022 vom 7. April 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).
Weder tatsächlich geleistete nachträgliche Einzahlungen an die Ausgleichskasse noch eine Rückzahlung derselben waren Teil des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb sie auch nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sein können. Auf den entsprechenden
Antrag ist deshalb in diesem Umfang nichteinzutreten. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang immerhin auf die zutreffenden Ausführungen der Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2026 (amtl. Bel. 3 Ziff. 5.3) hinzuweisen, weshalb die re- gistrierten Nachzahlungen ohnehin zu keiner Erhöhung seiner Rente führten, selbst wenn diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen gewesen wären. Weiterun- gen hierzu erübrigen sich an dieser Stelle.
5. Zusammenfassend ist die Ablehnung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Anrech- nung von Erziehungsgutschriften für die Betreuung seiner Tochter rechtens und nicht zu be- anstanden. Darüber hinaus vermag der Versicherte die bei ihm fehlenden Beitragsjahre infolge Ablaufs der fünfjährigen Verwirkungsfrist zur nachträglichen Entrichtung der Beiträge auf die- sem Weg nicht mehr zu schliessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit mangels gültigem Anfechtungsgegenstand auf sie eingetreten werden kann.
6. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 18 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]).
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 61 lit. g ATSG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Zustellung].
Stans, 27. April 2026 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Florian Marfurt Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.