Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BAS 26 2

Zivilklage StPO (BAS 26 2)

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

BAS 26 2 Beschwerde am BGer hängig

Beschluss vom 29. April 2026 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.

Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,

gegen

Beschuldigter,

und

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Zivilklage nach Art. 122 ff. StPO

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung / Einzelgericht vom 5. Februar 2026 (SE 25 30).

Sachverhalt

A. Am 11. Juni 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Beschwerdegegnerin») gegen B.__ («Beschuldigter») einen Strafbefehl wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und be- strafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu voll- ziehen durch eine Freiheitsstrafe von einem Tag. Die von A.__ («Privatkläger»/«Beschwerde- führer») in diesem Verfahren adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen (STA-act. 1.1 f.).

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 27. Juni 2025 fristgerecht Einsprache (STA-act. 1.10). In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft Nidwalden den Strafbefehl am 20. August 2025 als Anklageschrift dem Kantonsgericht Nidwalden zur Durchführung des Hauptverfahrens nach Art. 356 Abs. 1 StPO (vi-act. 2). Mit Verfügung vom 8. September 2025 setzte das Kantonsgericht den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen und forderte den Privatkläger auf, seine Zivilklage zu beziffern und zu begründen (vi-act. 9). Der Privatklä- ger reichte am 23. September 2025 eine entsprechende Eingabe samt Beweisanträgen ein (vi-act. 4). Mit Vorladung vom 9. Dezember 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 5. Februar 2026 vorgeladen. Gleichzeitig wurden die Beweisanträge des Privatklägers begründet abgewiesen (vi-act. 9). Zur Hauptverhandlung vom 5. Februar 2026 erschien keine der Parteien, insbesondere der Beschuldigte blieb ihr unentschuldigt fern. Mit Verfügung SE 25 30 vom gleichen Tag schrieb das Kantonsgericht das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache (Art. 356 Abs. 4 StPO) als gegenstandslos ab und erklärte den Strafbefehl vom 11. Juni 2025 zum rechtskräftigen Urteil (vi-act. 1).

B. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2026 (persönlich überbracht) beantragte der Beschwerde- führer das Nachfolgende (Hervorhebungen im Original; amtl. Bel. 1):

«1. Die Verfügung des Kantonsgerichts Nidwalden vom 05.02.2026 (SE 25 30) sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht Nidwalden zurückzuweisen, wobei das Kantonsgericht ver- pflichtet sei, die Begehren der Privatklägerschaft ordnungsgemäss und prozessual klar zu behandeln, insbe- sondere: 1.1 einen prozessualen Entscheid zur Privatklage/Zivilklage vom 23.09.2025 zu fällen, einschliesslich des Begehrens, B.__ zur Zahlung einer Genugtuung/Entschädigung in Höhe von CHF 5'000 zu verpflichten sowie der damit zusammenhängenden Begehren betreffend Prozesskosten (StPO Art. 426 ff.);

1.2 über die geltend gemachten Beweisanträge begründet zu entscheiden und deren Bedeutung für die Be- gründung des Entschädigungsbegehrens zu würdigen; 1.3 die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen wesentlichen Widersprüche/Fehler in entscheidrelevan- ten Tatsachen (insbesondere betreffend Datum der Hauptverhandlung) zu beseitigen, soweit diese die Schlussfolgerungen zur Nichtteilnahme und zu den Rechtsfolgen beeinflussen. 2. Eventualiter sei das Kantonsgericht Nidwalden anzuweisen, eine Berichtigungsverfügung zu erlassen und einen separaten prozessualen Entscheid zu fällen, der die Behandlung der Begehren der Privatkläger- schaft (CHF 5'000) sowie der Beweisanträge klar regelt.»

C. Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Auf die Einholung einer Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

D. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt (Art. 390 Abs. 4 StPO). Auf die Aus- führungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Angefochten ist die Verfügung des Kantonsgerichts Nidwalden SE 25 30 vom 5. Februar 2026. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Ge- richte, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), die in Dreier- besetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist demnach gegeben.

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz ein- zureichen und die beschwerdeführende Partei hat anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.

1.2 Die beschwerdeführende Partei hat insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteil des Bun- desgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen das Ausbleiben einer Beurteilung seiner zivilrechtli- chen Ansprüche durch das Gericht, nachdem dieses aufgrund des Rückzugs der Einsprache des Beschuldigten das Verfahren als gegenstandslos abschrieb, wodurch der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil wurde (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ob ein rechtlich geschütztes Interesse des Privatklägers an der Beurteilung der Beschwerde (Art. 382 Abs. 1 StPO) gegeben ist, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen im zu beurteilenden Fall offenbleiben.

2.

2.1 Unter dem Vorbehalt des Eintretens bleibt streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz das Ver- fahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben und den Strafbefehl als rechtskräftig er- klärte, ohne die vom Privatkläger geltend gemachten Zivilansprüche zu behandeln.

2.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge, ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage, gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erho- bene Rüge begründet erscheint (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [BSK StPO], 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO).

3.

3.1 Ergibt sich aus den Verfahrensakten klar, dass die beschuldigte Person die fragliche Straftat begangen hat, erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl (vgl. Art. 352 StPO). Der Inhalt des Strafbefehls gemäss Art. 353 Abs. 1 StPO entspricht im Wesentlichen jenem eines Urteils (vgl. Art. 81 StPO) und weist insbesondere auf die Möglichkeit der Einsprache sowie die Fol- gen einer unterbliebenen Einsprache hin (lit. i). Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehls- verfahren nach Art. 353 Abs. 2 StPO über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern deren Beurteilung ohne weitere Beweiser- hebungen möglich ist (lit. a) und der Streitwert Fr. 30'000.– nicht übersteigt (lit. b).

Die Staatsanwaltschaft Nidwalden erliess am 11. Juni 2025 einen Strafbefehl gegen den Be- schuldigten wegen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), wobei die Zivilforderung des Beschwerde- führers nicht materiell beurteilt, sondern auf den Zivilweg verwiesen wurde (BF-Bel. 3; STA- act. 1.1). Angesichts des als «Kann-Bestimmung» ausgestalteten Art. 353 Abs. 2 StPO war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, über die Zivilforderung zu entscheiden, weshalb der Verweis auf den Zivilweg nicht zu beanstanden ist (vgl. MICHAEL DAPHINOFF, BSK StPO, N. 45 zu Art. 353 StPO).

3.2 Gegen den Strafbefehl kann namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a und abis StPO). Das Verfahren bei Einsprache richtet sich dabei nach Art. 355 StPO. Ent- schliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens, indem der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 328 Abs. 1 StPO wird mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim Gericht rechtshängig.

Den Strafbefehl vom 11. Juni 2025, welcher auch dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, hat dieser unbestrittenermassen nicht angefochten. Der Strafbefehl enthielt ausserdem den Hin- weis, dass dieser ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil werde (Art. 354 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte erhob hingegen mit Eingabe vom 27. Juni 2025 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl (STA-act. 1.10). In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft Nidwalden am 20. August 2025 den Strafbefehl als Anklageschrift an das Kantonsgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (BF-Bel. 2; vi-act. 2), wodurch dieses rechtshängig wurde.

3.3 Die Verfahrensleitung bestimmt die in der Hauptverhandlung zu erhebenden Beweise und teilt den Parteien sowohl die Zusammensetzung des Gerichts als auch die vorgesehenen Beweis- erhebungen mit (Art. 331 Abs. 1 StPO). Ausserdem setzt die Verfahrensleitung den Parteien gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO gleichzeitig eine Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu be- gründen, wobei sie die Parteien auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspä- teter Beweisanträge aufmerksam macht und der Privatklägerschaft ebenfalls die gleiche Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage setzt (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO). Lehnt die Verfahrensleitung Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptver- handlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO).

Mit Verfügung vom 8. September 2025 setzte das Kantonsgericht den Parteien eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen und forderte den Beschwerdeführer auf, die Zivilklage zu bezif- fern und zu begründen (BF-Bel. 1; vi-act. 9). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 23. September 2025 eine entsprechende Zivilklage auf Deutsch und Russisch samt Beweis- anträgen ein (BF-Bel. 5; vi-act. 4). Die Beweisanträge wurden später im Rahmen der Verfah- rensleitung mit Vorladung vom 9. Dezember 2025 vollständig behandelt und begründet

abgewiesen (BF-Bel. 4; vi-act. 9), womit die Vorinstanz – entgegen der Behauptung des Be- schwerdeführers – auf sämtliche Beweisanträge eingegangen ist.

3.4 Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurück- gezogen. Durch den Rückzug erwächst der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Urteil des Bundesgerichts 6B_516/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).

Zur Hauptverhandlung erschien der Beschuldigte am 5. Februar 2026 unentschuldigt nicht (vi-act. 8). In der gleichentags erlassenen Verfügung SE 25 30 hielt das Kantonsgericht aus- drücklich fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl vom 11. Juni 2025 zum rechtskräftigen Urteil wird (vi-act. 1). Infolge Rückzugs der Einsprache bestand kein Anlass mehr für eine Weiterführung des Strafverfahrens.

Die adhäsionsweise Behandlung von Zivilforderungen im Strafverfahren setzt dabei aber be- griffsnotwendig voraus, dass überhaupt ein Strafverfahren geführt wird. Der Rückzug der Ein- sprache durch den Beschuldigten führte zum Abschluss desselben, wobei der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil wurde. Das Vorhandensein eines Privatklägers führt nicht dazu, dass der Beschuldigte mit dem Rückzug seiner Einsprache nicht länger die im Gesetz vorgesehene Wirkung desselben (Art. 354 Abs. 3 StPO) herbeiführen könnte, wenn der Privatkläger innert Einsprachefrist keine entsprechenden Anstalten zur adhäsionsweisen Weiterverfolgung seiner Ansprüche traf. Anders wäre allenfalls dann zu entscheiden, wenn der Beschwerdeführer selbst Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hätte. Während die Legitimation eines Privatklägers zur Einsprache allein gegen den Verweis seiner Forderung auf den Zivilweg in der Lehre umstritten ist (verneinend MICHAEL DAPHINOFF, a.a.O., N. 50 zu Art. 353 StPO; be- jahend hingegen ANNETTE DOLGE, BSK StPO, N. 35a zu Art. 126 StPO), kann die Frage vor- liegend offengelassen werden. So oder anders geht es nicht an, ohne selbst Einsprache gegen den Verweis auf den Zivilweg zu erheben, erst mit Beschwerde gegen die mit dem Rückzug der Einsprache durch den Beschuldigten ergangene Verfügung die materielle Behandlung der Zivilklage zu verlangen: Wäre die Legitimation eines Privatklägers zur Einsprache gegen den Strafbefehl in den Fällen der Verweisung grundsätzlich zu bejahen, führte die Zulässigkeit ei- ner Beschwerde wie der vorliegenden zu einer Umgehung der inzwischen verpassten Ein- sprachefrist; sollte die Einsprachelegitimation grundsätzlich zu verneinen sein, könnte der Pri- vatkläger trotz fehlender Beschwer zur Einsprache durch seine Beschwerde eine adhäsions- weise Weiterverfolgung der Zivilklage bewirken, obwohl inzwischen keine gültige Einsprache

mehr vorliegt. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer hier aber auf eine Einsprache verzichtet, womit er die Weiterführung des Strafverfahrens (und damit die adhäsionsweise Be- handlung seiner Zivilklage) in das – wie erwähnt unbeeinträchtigte – Ermessen des Beschul- digten legte. Die gesetzlich vorgesehene Aufforderung durch die Vorinstanz, seine Zivilforde- rung zu begründen und zu beziffern, vermag daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz war dadurch weder verpflichtet noch befugt, über die Zivilklage materiell zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelte es sich dabei nicht um ein widersprüchliches Verhalten der Vorinstanz. Dieser Ablauf ist vielmehr auf das Vorgehen des Beschuldigten (Ein- sprache mit anschliessendem Rückzug) zurückzuführen und entspricht den gesetzlichen Vor- schriften. Der Rechtsschutz des Privatklägers wird dadurch nicht beeinträchtigt. Er ist weiterhin auf den Zivilweg zu verweisen, womit es ihm freisteht, seine Forderung im Rahmen eines eigenständigen Zivilverfahrens geltend zu machen. Über die Zivilforderung wurde im Strafver- fahren nicht materiell entschieden, weshalb insoweit keine materielle Rechtskraft (res iudicata) eintritt. Ein Verfahrensfehler oder eine anderweitige Rechtsverletzung durch die Vorinstanz liegt nach dem Gesagten jedenfalls nicht vor. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht mit Hinweis auf die angefochtene Verfügung weiter geltend, diese enthalte Widersprüche in entscheidrelevanten Tatsachen, namentlich hinsichtlich des Datums der Hauptverhandlung. Er beantragt, diese seien zu beseitigen, soweit sie die Schlussfolgerungen zur Nichtteilnahme und zu den daraus gezogenen Rechtsfolgen beein- flussen.

4.2 Erläuterung und Berichtigung nach Art. 83 StPO bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern lediglich dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen (NILS STOHNER, BSK StPO, N. 2 zu Art. 83 StPO). Während die Erläuterung keine Änderung des früheren Entscheids bezweckt, zielt die Berichtigung auf die Korrektur eines fehlerhaften Dispositivs ab. Typischer Anwendungsfall der Berichtigung sind offensichtliche Redaktions- oder Rechnungsfehler (NILS STOHNER, a.a.O., N. 10 zu Art. 83 StPO).

Vorliegend finden sich in den Erwägungen der Verfügung SE 25 30 vom 5. Februar 2026 zwei widersprüchliche Datumsangaben zur Hauptverhandlung (E. 4, 5 und 6), während die Vorla- dung vom 9. Dezember 2025 (E. 4) sowie der Verhandlungstermin vom 5. Februar 2026 (E. 4

und Ingress) im Übrigen korrekt festgehalten sind. Die Tragweite der Verfügung sowie das Dispositiv werden dadurch nicht tangiert. Insbesondere bleiben die Feststellung des unent- schuldigten Nichterscheinens des Beschuldigten und die daraus folgende Rückzugsfiktion ge- mäss Art. 356 Abs. 4 StPO unberührt. Es handelt sich somit um eine redaktionelle Ungenau- igkeit, die keinen Berichtigungsbedarf i.S.v. Art. 83 StPO aufweist. Mangels Einflusses auf die massgeblichen Schlussfolgerungen im Dispositiv erweist sich die Rüge als unbegründet.

5. Soweit der Beschwerdeführer weiter im Wesentlichen verlangt, das Kantonsgericht Nidwalden habe über seine Beweisanträge zu entscheiden und eventualiter eine Berichtigungsverfügung zu erlassen sowie einen separaten Entscheid über die Begehren der Privatklägerschaft und die Beweisanträge zu fällen, ist betreffend der Behandlung der Beweisanträge festzuhalten, dass diese von der Vorinstanz bereits vollständig und begründet abgewiesen wurden (vgl. E. 3.3 hiervor). Weshalb darauf zurückzukommen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und ist auch nicht einzusehen.

Der Eventualantrag wird sodann nicht näher begründet. Der Beschwerdeführer zeigt insbe- sondere nicht auf, aus welchen Gründen ein anderer als der vorinstanzliche Entscheid ange- zeigt sein soll. Damit kommt er diesbezüglich seiner Begründungspflicht nicht nach, weshalb darauf nicht weiter einzugehen wäre. Allerdings entspricht der Eventualantrag sinngemäss den im Hauptpunkt gestellten, leicht anders formulierten Anträgen, weshalb sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass auch dieser als unbegründet abzuweisen ist.

6. Zusammengefasst ist die Verfügung SE 25 30 des Kantonsgerichts vom 5. Februar 2026 nicht zu beanstanden. Eine Behandlung der Zivilforderung des Beschwerdeführers erübrigte sich nach dem Rückzug der Einsprache durch den Beschuldigten. Da auch die Beweisanträge des Beschwerdeführers behandelt wurden und keine Berichtigung angezeigt ist, ist die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist.

7.

7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Oberge- richt beträgt als Beschwerdeinstanz Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und be- messen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG).

In Anwendung der vorzitierten Grundsätze werden die amtlichen Kosten im untersten Bereich des Kostenrahmens auf Fr. 200.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt.

7.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Entschädigung auszu- richten (Art. 433 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 StPO). Da dem Beschuldigten kein Aufwand entstanden ist, hat auch er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 i.V.m. Art. 436 StPO).

Dispositiv

Demnach beschliesst das Obergericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er wird ange- wiesen, diesen Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Beschlusses an die Ge- richtskasse Nidwalden mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Zustellung].

Stans, 29. April 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Florian Marfurt Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Frist von 30 Tagen ist dann eingehalten, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.