Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BAS 26 6

Ausstand (BAS 26 6)

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

BAS 26 6

Beschluss vom 12. Mai 2026 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.

Verfahrensbeteiligte A.__, Gesuchstellerin,

gegen

c/o Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Gesuchsgegner.

Gegenstand Ausstandsgesuch

im Verfahren STA-Nr. A1 26 57.

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl STA-Nr. A1 26 57 vom 20. Januar 2026 sprach die Staatsanwaltschaft Nidwal- den («Staatsanwaltschaft») C.__ («Beschuldigter») der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB sowie des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 190.–, deren Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde, sowie zu einer Busse von Fr. 500.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheits- strafe von 3 Tagen. Konkret legte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Folgendes zur Last (STA-act. 1.36):

« C.__ wollte am Sonntag, 9. November 2025 um ca. 14.15 Uhr A.__ wegen den kurz zuvor gemachten Äusserun- gen gegenüber seinem Göttibuben zur Rede stellen und klingelte an der hinteren Haustüre von A.__ an der Z.__ (NW). Als A.__ nicht auf das Klingeln reagierte öffnete C.__ die Wohnungstüre mit Körpergewalt und trat unbefugt für eine kurze Zeit in die Wohnung von A.__. Durch das gewaltsame Öffnen der Türe wurde diese leicht beschä- digt. Zudem fiel ein dahinterstehender Blumenständer um und wurde ebenfalls leicht beschädigt (leichte Kratz- spuren).»

Die Zivilklage von A.__ («Privatklägerin»/«Gesuchstellerin») wurde in Anwendung von Art. 353 Abs. 2 StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

Gegen den Strafbefehl erhob die Privatklägerin mit Eingabe vom 6. Februar 2026 Einsprache. In diesem Zusammenhang stellte sie zugleich ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt.

B. Mit Stellungnahme vom 25. März 2026 übermittelte der fallführende Staatsanwalt das Aus- standsgesuch samt den Untersuchungsakten STA-Nr. A1 26 57 an das für die Beurteilung zuständige Obergericht Nidwalden (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO), mit dem Antrag auf dessen Abweisung unter Kostenfolge.

C. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die Streitsache auf dem Zirkularweg beurteilt (Art. 390 Abs. 4 StPO). Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, sofern sinnvoll und erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug ge- nommen.

Erwägungen

1.

1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO bezieht, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist. Zuständig für die Beurteilung ist somit die Be- schwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung ent- scheidet (Art. 29 GerG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]).

1.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Aus- standsgrund Kenntnis hat, wobei sie die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung ist das Ausstandsgesuch in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds einzureichen, andernfalls der Anspruch verwirkt. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis gestellt wird, gilt noch als rechtzeitig, während ein Zuwarten von zwei Wochen regelmässig als verspätet anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist dabei die tatsächliche Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden Umstände, wobei die Frist nicht bereits mit der blossen Möglichkeit der Kenntnis zu laufen beginnt (MARKUS BOOG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [BSK-StPO], 3. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 58 StPO).

Das Ausstandsgesuch ist auf den 6. Februar 2026 datiert und ging am 9. Februar 2026 bei der Staatsanwaltschaft ein. Der Strafbefehl vom 20. Januar 2026 konnte der Privatklägerin zu- nächst nicht zugestellt werden; er war am 29. Januar 2026 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft retourniert worden. Am darauffolgenden Tag übermittelte ihr die Staatsanwaltschaft den Inhalt der Sendung erneut orientierungshalber per A-Post. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin bereits vor dieser erneuten Zustellung Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls und den daraus abgeleiteten Umständen hatte, sind nicht ersicht- lich und werden auch nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass sie

frühestens Ende Januar 2026 Kenntnis von denjenigen Umständen erlangte, auf welche sie ihr Ausstandsgesuch stützt. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Datierung des Ausstandsge- suchs liegen nur wenige Tage. Damit erfolgte die Gesuchseinreichung innerhalb eines Zeit- raums, der nach der Rechtsprechung noch als unverzüglich gilt.

2. Die Privatklägerin beantragt sinngemäss den Ausstand des fallführenden Staatsanwalts. Sie macht im Wesentlichen geltend, der zuständige Staatsanwalt habe den Sachverhalt im Straf- befehl unzutreffend und unvollständig dargestellt. Insbesondere seien wesentliche Umstände falsch wiedergegeben oder nicht berücksichtigt worden. Es treffe nicht zu, dass der Beschul- digte geklingelt habe. Er sei auch nicht nur kurz in der Wohnung gewesen. Er habe weder freiwillig noch auf mehrfache Aufforderung die Wohnung verlassen. Zudem stellt sich die Pri- vatklägerin sinngemäss auf den Standpunkt, es seien vorhandene Beweismittel (namentlich Bild- und Videoaufnahmen) nicht angemessen gewürdigt worden. Es sei der «Tatbestand ei- nes Einbruchs absolut erfüllt» und somit komme «ein anderes Strafmass zum Tragen». Der Beschuldigte habe nämlich mit einer «solchen Wucht die Türe eingetreten», dass sie «so schwer beschädigt» worden sei und von einem Schreiner aufwändig habe repariert werden müssen. Weiter sei der «Sachschaden, der durch das kriminelle Verhalten» des Beschuldigten entstanden sei, «auch nicht leicht». Hier gebe es genügend Bild- und Videobeweise dafür. Das sei «kein Blumenständer, sondern ein Beistelltisch von Loberon, ein Sektkühler ebenfalls von Loberon, in dem sich zwei Orchideen von Kuster» befunden hätten. «Die Orchideen sowie das ebenfalls kurz zuvor gekaufte Tillandsia (Kuster)» habe entsorgt werden müssen, da es zer- stört worden sei. Der Tisch sei «schief, da sich das Gewinde durch den Schlag auf den Boden verzogen» habe. «Die Vorhänge seien durch die Erde und Holzsplitter der Orchideen verun- reinigt» und hätten gereinigt werden müssen, ebenso habe «die Wand hinter der Türe» mit Farbe ausgebessert werden müssen. Daraus schliesst die Privatklägerin, der Staatsanwalt sei voreingenommen bzw. nicht gewillt oder nicht in der Lage, eine objektive Beurteilung vorzu- nehmen.

3.

3.1. Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unab- hängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allge- meinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungs- behörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt. Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvor- eingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Dritt- interessen zu beurteilen (MARKUS BOOG, a.a.O., N 3 f. vor Art. 56–60 StPO). Sie hat die be- lastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vor- verurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4 m.w.H.). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumin- dest dazu neigt (MARKUS BOOG, a.a.O., N 7 vor Art. 56–60 StPO). Ob der Anschein von Be- fangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfah- renspartei.

Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 BV bzw. Art. 29 BV. Demnach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 lit. f StPO; MARKUS BOOG, a.a.O., N 38 und 61 zu Art. 56 StPO).

Verfahrens- oder Einschätzungsfehler, auch eigentliche Fehlentscheide in der Sache der in der Strafbehörde tätigen Person begründen für sich keine Befangenheit. Anderes und die An- nahme von Voreingenommenheit ist ausnahmsweise dann vorstellbar, wenn es sich um be- sonders schwere oder wiederholte Fehlleistungen beziehungsweise Irrtümer handelt, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (zum Ganzen: ANDREAS KELLER, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung [ZK-StPO], 3. Aufl. 2020, N 40–42b zu Art. 56 StPO m.w.H.). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4 m.w.H.). Den Anschein der Befangenheit begründen sie nur, wenn sie besonders krass und ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer der Pro- zessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung of- fenbaren. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfah- ren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Ga- rantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen (MARKUS BOOG, a.a.O., N 59 zu Art. 56 StPO).

3.2. Die den Ausstand begründenden Umstände müssen gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen kann, sondern die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substanziieren muss. Blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (MARKUS BOOG, a.a.O., N 4 zu Art. 58 StPO; ANDREAS KELLER, a.a.O., N 9 zu Art. 58 StPO). Bei völligem Fehlen einer Substantiierung ist auf das Gesuch nicht einzutreten (ANDREAS KELLER, a.a.O., N 11 zu Art. 58 StPO).

4. Die Vorbringen der Privatklägerin richten sich im Wesentlichen gegen die im Strafbefehl vor- genommene Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung. Die Privatklägerin macht gel- tend, einzelne Aspekte des Sachverhalts, namentlich das Klingeln, die Dauer des Aufenthalts in der Wohnung sowie das strafrechtlich relevante Ausmass der Gewalteinwirkung auf die Türe und der daraus resultierende Schaden, seien unzutreffend oder unvollständig wiedergegeben, ohne darzulegen, inwiefern gerade daraus auf eine unsachliche oder einseitige Verfahrens- führung geschlossen werden müsste. Ein Strafbefehl muss nicht sämtliche von einer Partei als erheblich erachteten Einzelheiten enthalten, sondern die für die rechtliche Qualifikation wesentlichen Umstände (MICHAEL DAPHINOFF, in: BSK-StPO, a.a.O., N 7 und N 8 zu Art. 353 StPO). Die abweichenden Auffassungen der Privatklägerin hinsichtlich Vollständigkeit oder Gewichtung des Sachverhalts betreffen die materielle Beurteilung und begründen keinen Aus- standsgrund. Soweit die Privatklägerin geltend macht, der Staatsanwalt habe die vorhandenen

Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt und insbesondere das Ausmass des entstandenen Schadens unzutreffend eingeschätzt, betrifft dies Fragen der Beweiswürdigung und rechtli- chen Qualifikation. Solche Rügen sind im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl zu be- handeln und gegebenenfalls im anschliessenden gerichtlichen Verfahren zu klären. Sie ver- mögen grundsätzlich keinen Ausstandsgrund zu begründen. Hinweise auf besonders krasse oder wiederholte Pflichtverletzungen, welche ausnahmsweise den Anschein mangelnder Ob- jektivität begründen könnten, sind weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Ebenso feh- len konkrete Anhaltspunkte für persönliche Befangenheit, etwa aufgrund besonderer Bezie- hungen oder unsachlicher Verfahrensführung. Die Privatklägerin leitet die behauptete Befan- genheit im Ergebnis aus der beanstandeten inhaltlichen Beurteilung der Sache ab. Dies ge- nügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ausstandsgrundes nicht. Bei objek- tiver Betrachtung liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, Misstrauen in die Unpartei- lichkeit des Staatsanwalts zu erwecken.

5. Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist vollumfänglich abzu- weisen.

6. Wird ein Ausstandsgesuch abgewiesen oder ist es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Verfah- renskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den konkreten Auslagen (Art. 422 Abs. 1 StPO).

Die Entscheidgebühr in strafprozessualen Verfahren vor Obergericht als Beschwerdeinstanz beträgt Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG, NG 261.2). Zur Deckung des mit dem Ausstandsgesuch entstandenen Aufwands wird die Entscheidgebühr ermessensweise auf Fr. 600.– angesetzt und ausgangsgemäss der Privatklägerin auferlegt. Es wird keine Partei- entschädigung gesprochen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Obergericht:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 600.– und gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Privat- klägerin. Sie hat den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids mit bei- liegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Zustellung].

Stans, 12. Mai 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sarah Huber Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen selbstständig eröffnete Entscheide über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 92 i.V.m. 78 ff. BGG [Bundesgesetz über das Bundesgericht/Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110]). Die Be- schwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und 95 ff. BGG einzureichen. Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.