Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BAZ 26 12

Konkurseröffnung (BAZ 26 12)

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

BAZ 26 12

Urteil vom 28. April 2026 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Joseph Niederberger, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.

Verfahrensbeteiligte A._GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Nidwalden und Gemeinde Ennetmoos, vertreten durch die Finanzverwaltung Nidwalden, Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans,

Beschwerdegegner.

Gegenstand Konkurseröffnung

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 16. März 2026 (ZES 26 45).

Sachverhalt

A. In der mit Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2025 eingeleiteten Betreibung Nr. __ des Kantons Nidwalden und der Gemeinde Ennetmoos («Beschwerdegegner») gegen die A.__GmbH («Beschwerdeführerin») wurde Letzterer am 11. November 2025 der Konkurs angedroht (vi-act. 2 GS-Bel. 1 und 2). Auf das Gesuch der Beschwerdegegner vom 19. Januar 2026 (vi-act. 2) eröffnete das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, mit Ent- scheid ZES 26 45 vom 16. März 2024 gleichentags den Konkurs über die A.__GmbH (vi-act. 1).

B. Dagegen erhob die A.__GmbH am 24. März 2026 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurses, die Freigabe von Bankguthaben sowie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (amtl. Bel. 1).

C. Mit Verfügung P 26 11 vom 27. März 2026 hiess das Obergericht das Gesuch um aufschie- bende Wirkung superprovisorisch gut und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– innerhalb von zehn Tagen auf (amtl. Bel. 2). Der Kostenvor- schuss wurde innerhalb einer fünftägigen Nachfrist geleistet (amtl. Bel. 3).

D. Das Obergericht, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, hat die Angelegenheit auf dem Zirku- larweg abschliessend beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – nachfol- gend eingegangen.

Erwägungen

1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten wer- den (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis vom 16. März 2026 wurde am 24. März 2026 persönlich überbracht und erfolgte angesichts der am 17. März 2026 zugestellten Abholungseinladung rechtzeitig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufge- hoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähig- keit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin- derungsgründe (Tilgung oder Hinterlegung der Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, oder Gläubigerverzicht) nachweist. Zu den Kosten im Sinne von Art. 68 SchKG gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine all- fällige Parteientschädigung in diesem Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen können im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG neue Tatsachen vorgebracht werden, wenn diese vor dem erstinstanz- lichen Konkurserkenntnis eingetreten sind. Darüber hinaus dürfen aber auch Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (echte Noven). Solche sind aber eben- falls innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, Nachfristen sind keine zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3).

2.2 Gemäss den Akten belief sich die für eine Aufhebung des Konkurses gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zuhanden der Gläubiger zu hinterlegende Schuld auf Fr. 86.55 zuzüglich des von den Beschwerdegegnern geleisteten Kostenvorschusses an die Vorinstanz von Fr. 2'000.– (vgl. Rechtsmittelbelehrung des Entscheids ZES 26 45 vom 16. März 2026, vi- act. 1). Gemäss Auskunft der Gerichtskasse Nidwalden zahlte die Beschwerdeführerin am 16. März 2026 Fr. 1'976.30 bei der Gerichtskasse ein. Fr. 86.55 überbrachte die

Beschwerdeführerin der Gerichtskasse am 26. März 2026 persönlich (BF-Bel. 1). Einen wei- teren Betrag von Fr. 2'000.– überwies die Beschwerdeführerin der Gerichtskasse Nidwalden am Folgetag (BF-Bel. 4).

Die in Betreibung gesetzte Forderung samt den bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zin- sen (vgl. Art. 209 Abs. 1 SchKG), die Betreibungskosten für den Zahlungsbefehl und die Kon- kursandrohung sowie der ebenfalls zu ersetzende, von den Beschwerdegegnern an die Vorinstanz geleistete Kostenvorschuss sind damit innerhalb der bis am 27. März 2026 laufen- den Rechtsmittelfrist gedeckt worden. Wie von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gefordert, ist der geschuldete Betrag, einschliesslich Zinsen und Kosten, beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt.

3.

3.1 Weiter hat der Schuldner in jedem Fall vor der Beschwerdeinstanz seine grundsätzliche Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3 mit Hinweisen). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Dabei sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftig zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.4). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkurs- androhungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Be- träge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Situation zu erkennen sind und die Schuldnerin auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht insoweit auf einem Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3).

3.2 Mit den aufgelegten Kontoauszügen (BF-Bel. 2 und 3) ist die Liquidität der Beschwerdeführerin in rein finanzieller Hinsicht grundsätzlich glaubhaft gemacht. Allerdings geht aus dem Betrei- bungsregisterauszug per 24. März 2026 hervor, dass sie offenbar zahlreiche öffentlich-recht- liche Forderungen und Versicherungsprämien mit gewisser Regelmässigkeit erst auf Betrei- bung hin bezahlte, während sich seit November 2024 insgesamt 13 weitere betreibungsrecht- liche Verfahren – das Vorliegende nicht eingerechnet – im Stadium der Konkursandrohung. befinden. Dies wirft kein gutes Licht auf die Beschwerdeführerin und lässt mit Blick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung gewisse Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit aufkommen. Nachdem es sich hier jedoch um die erstmalige Beschwerde gegen ein Konkurserkenntnis handelt, es sich bei den im Betreibungsregister aufgeführten Beträgen um relativ – insbeson- dere zur ausgewiesenen Liquidität – kleine Beträge handelt, der Gesamteindruck massgebend ist und bei der Zahlungsfähigkeit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, ist die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend knapp genügend glaubhaft gemacht. Ob im Wiederholungsfall wieder zu ihren Gunsten entschieden werden könnte, erscheint bei ver- gleichbarer Ausgangslage hingegen zumindest fraglich.

4. Im Ergebnis ist die Beschwerde damit gutzuheissen und das Konkurserkenntnis aufzuheben.

5.

5.1 Die Kosten beider Instanzen sind trotz Gutheissung der Beschwerde vollständig der Be- schwerdeführerin zu überbinden, da sie die Verfahren verursacht hat (Art. 108 ZPO; Gutheis- sung der Beschwerde gestützt auf echte Noven nach Art. 174 Abs. 2 SchKG, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1 mit Hinweisen).

Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf Fr. 600.– festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin einverlangten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet und sind bezahlt.

Im Übrigen sind die Kosten der Vorinstanz in Höhe von Fr. 400.– zu bestätigen und aus dem von der Beschwerdeführerin bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag von gesamthaft

Fr. 3'976.30 zu begleichen. Der Restbetrag von Fr. 3'576.30 wird dem Konkursamt Nidwalden zur Deckung von deren Verfahrenskosten überwiesen. Das Konkursamt wird einen allfälligen Restbetrag nach seiner Endabrechnung an die Beschwerdeführerin zurückerstatten.

Der von den Beschwerdegegnern im vorinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– ist an diese zurückzuerstatten.

5.2 Nachdem die Beschwerdeführerin durch ihr Zahlungsversäumnis das vorliegende Verfahren verursacht hat, ist mit Verweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung trotz Obsiegens von der Zusprache einer Parteientschädigung abzusehen. Den Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden, weshalb auch ihnen keine Parteientschädigung zusteht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Obergericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Konkurserkenntnis ZES 26 45 des Kantonsge- richts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 16. März 2026 aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen Fr. 600.–, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt, mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 400.– werden be- stätigt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr bei der Gerichts- kasse Nidwalden hinterlegten Betrag von Fr. 3'976.30 verrechnet und sind bezahlt.

Der Restbetrag von Fr. Fr. 3'576.30 wird dem Konkursamt Nidwalden zur Deckung von deren Verfahrenskosten überwiesen. Das Konkursamt wird einen allfälligen Restbetrag nach seiner Endabrechnung an die Beschwerdeführerin zurückerstatten.

4. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, den Beschwerdegegnern den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss im Verfahren ZES 26 45 in der Höhe von Fr. 2'000.– zurück- zuerstatten sowie ihr den bei der Gerichtskasse hinterlegten Forderungsbetrag samt Zins in der Höhe von Fr. 86.55 auszubezahlen.

5. [Zustellung].

Stans, 28. April 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Florian Marfurt Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.