Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SA 26 6

Revision StGB (SA 26 6)

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SA 26 6 Beschwerde am BGer hängig

Beschluss vom 1. Juni 2026 Strafabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Fabian Murer, Oberrichter Joseph Niederberger, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Konrad Jeker, Rechtsanwalt, Gressly Rechtsanwälte Advokatur und Notariat, Bielstrasse 8, Post- fach 663, 4502 Solothurn,

Revisionskläger,

gegen

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. II, Wirtschaftsdelikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Revisionsbeklagte.

Gegenstand Revision (Art. 410 ff. StPO)

Gesuch vom 18. Mai 2026.

Sachverhalt

A. a. Unter der Verfahrensnummer AK-Nr. WD 04 4 NW führte die Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. II, Wirtschaftsdelikte («Staatsanwaltschaft») gegen A.__ («Revisionskläger») und einen weiteren Angeklagten eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung etc. Am 28. August 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Kantonsgericht Nidwalden, welches darüber mit Urteil SK 13 11 vom 23. Juli 2015 befand. Dagegen wurde Berufung eingelegt.

b. Aufgrund der Vorbefassung verschiedener Mitglieder des Obergerichts im Rahmen mehrerer Beschwerdeverfahren wurde Dr. iur. B.__, mit Verfügung SP 16 1 vom 17. Februar 2016 in der o.g. Strafsache in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 GerG (NG 261.1) zum ausserordentli- chen Oberrichter ernannt (GS-Bel. 10). Als solcher führte dieser in den nachfolgenden Beru- fungsverfahren (SA 15 18-20; 18 2; 21 8) den Vorsitz und wirkte bei der Entscheidfindung mit.

Gerichtsnotorisch wurde den Parteien die Ernennung von Dr. iur. B.__ mit Schreiben vom 24. Februar 2016 mitgeteilt, ohne dass danach Einwände erhoben wurden (Urteil SA 15 18- 20 des Obergerichts Nidwalden vom 30. November 2016 Bst. G-J).

c. Letztlich hat das Obergericht den Revisionskläger im nunmehr dritten Rechtsgang mit Urteil SA 21 8 vom 23. Dezember 2021 (GS-Bel. 2; «Strafurteil») u.a. in mehreren Anklagepunkten schuldig gesprochen bzw. die Rechtskraft weiterer Schuldsprüche festgestellt. In diesem Zu- sammenhang wurde der Revisionskläger mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 11 Monaten bestraft. Dieses Urteil erwuchs hinsichtlich des Revisionsklägers in Rechts- kraft, nachdem das Bundesgericht dessen Beschwerde mit Urteil 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 abwies, soweit es darauf eingetreten war.

Mutmasslich hat der demnach rechtskräftig verurteilte Revisionskläger die angeordnete Frei- heitsstrafe bis zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung noch nicht angetreten.

B. Am 18. Mai 2026 stellte der Revisionskläger beim Obergericht Nidwalden ein Revisionsgesuch mit den folgenden Anträgen:

«1. In Gutheissung des vorliegenden Revisionsgesuchs sei die Nichtigkeit des Urteils des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 23. Dezember 2021 (SA 21 8, vormals SA 15 18-20 und 18 2) festzustellen. 2. Verfahrensantrag: Dem vorliegenden Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen unter Ausset- zung des Vollzugs der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Freiheitsstrafe. 3. Beweisantrag: Bei den zuständigen Behörden seien Belege über das Rechtsverhältnis zwischen Dr. B.__ und dem Kanton Nidwalden sowie über die Abgeltung von Dr. B.__ zu edieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 bekräftige der Revisionskläger seinen Antrag um aufschie- bende Wirkung.

D. Das Obergericht Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschlies- send beurteilt. Auf die Ausführungen des Revisionsklägers und die Akten wird – soweit erfor- derlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräfti- ges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Ent- scheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist. Das Berufungsgericht ent- scheidet über Revisionsgesuche (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO). Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichter tätig sein (dortiger Abs. 3). Zuständig ist das Obergericht (Art. 29 GerG [NG 261.1]), welches in Ermangelung einer abweichenden Vor- schrift in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG).

Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Re- visionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder un- begründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (dortiger Abs. 2). In diesem sogenannten Zulassungsverfahren erfolgt eine Vorprüfung des Revisionsgesuchs; es sind die formellen Voraussetzungen zu prü- fen (vgl. MARIANNE HEER/JACQUELINE COVACI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO,

3. A., 2023, N 6 f. zu Art. 412 StPO). Tritt das Revisionsgericht in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO auf ein Revisionsbegehren nicht ein, hat es keine Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten und des Sachgerichts einzuholen (THOMAS FINGERHUTH, in: Do-

Zu den formellen Voraussetzungen zählen ausformulierte Anträge (HEER/COVACI, a.a.O., N 7 zu Art. 412 StPO). Eine sorgfältige Formulierung ist notwendig, weil das Revisionsgericht an die Revisionsanträge gebunden ist. Unklare Anträge können jedoch ausgelegt und offensicht- liche Irrtümer gerichtlich korrigiert werden, etwa anhand der Ausführungen in der Antragsbe- gründung (FINGERHUTH, a.a.O., N 8 und N 10 zu Art. 411 StPO). Namentlich ist das ange- strebte Revisionsziel – Freispruch oder Einstellung, wesentlich mildere oder wesentlich stren- gere Bestrafung des Verurteilten oder eine Verurteilung des Freigesprochenen – zu bezeich- nen (FINGERHUTH, a.a.O., N 12 zu Art. 411 StPO; vgl. auch Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 410 sowie Art. 411 Abs. 1 StPO).

1.2 Das hauptsächliche Rechtsbegehren ist widersprüchlich: Einerseits wird betreffend das Urteil SA 21 8 vom 23. Dezember 2021 die Revision verlangt, andererseits zugleich die Feststellung von dessen Nichtigkeit beantragt. Wäre etwas nichtig, existierte es nicht, und wäre folglich keiner Revision zugänglich. Nachdem der Revisionskläger dieses aber als solches bezeichnet und er sich in der Begründung seines Gesuchs explizit auf einen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO bezieht (s. Gesuch Ziff. 4 S. 3), könnte die Antrags-Ziff. 1 des Gesuchs insofern noch in diesem Sinne ausgelegt werden und ist dieses grundsätzlich als Revisions- gesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO entgegenzunehmen.

Jedoch verpasst es der Revisionskläger sowohl in seinen Anträgen ein Revisionsziel zu be- zeichnen noch ergibt sich dieses aus der Begründung. Der Revisionskläger verliert hierzu kein Wort und legt nicht dar, inwiefern sich aufgrund der geltend gemachten Mängel etwas an sei- ner Verurteilung ändern soll, weshalb es ungewiss bleibt, was er sich von einer allfälligen Wie- deraufnahme konkret erhofft. Die revisionsweise Aufhebung eines Strafurteils und Wiederho- lung eines Strafverfahrens erfolgt nicht zum blossen Selbstzweck. Es ist nicht Sache des Re- visionsgerichts, das Manko des fehlenden Antrags von Amtes wegen zu beheben, zumal der Revisionskläger anwaltlich vertreten ist. Ein gänzlich fehlender Sachantrag stellt denn auch keinen leicht behebbaren Formmangel dar, der im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO korrigiert werden könnte.

Dem Eintreten auf das Revisionsgesuch stehen demnach bereits formelle Gründe entgegen.

2.

2.1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Ent- scheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder we- sentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigespro- chenen Person herbeizuführen; b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht; c. sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durch- führbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Art. 410 Abs. 1 StPO). Die Verantwortung für die Stoffsammlung und den Nachweis der Behauptungen obliegt dem

Revisionskläger. Das Gesuch hat strengen Begründungsanforderungen zu genügen. Weder der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO noch die Unschuldsvermutung nach Art. 10 StPO kommt zum Tragen. Im Gegensatz dazu gilt, dass Zweifel für die Rechtskraft des bean- standeten Urteils sprechen (vgl. HEER/COVACI, a.a.O., N 1 zu Art. 412 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., 2017, N 1608).

Bei der hier relevanten revisio propter nova (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO) erfolgt die Wiederauf- nahme zufolge neuer Tatsachen oder Beweismittel. Die neue Tatsache oder das neue Be- weismittel muss einerseits erheblich, andererseits neu sein. Erheblich bedeutet, dass die Tat- sache oder das Beweismittel geeignet sein muss, das Revisionsziel zu erreichen. Es fragt sich demnach, ob die neuen Tatsachen rechtlich bedeutsam sind und ob diesen Beweiskraft zu- kommt (HEER/COVACI, a.a.O., N 65 f. zu Art. 410 StPO; FINGERHUTH, a.a.O., N 54 und 61 zu Art. 410 StPO). Neu heisst grundsätzlich, dass die Tatsache oder das Beweismittel zum Zeit- punkt des Urteils zwar bereits vorhanden war, vom Gericht aber nicht zur Grundlage seines Urteils gemacht worden ist (BGE 130 IV 72 E. 1). Nicht neu sind Tatsachen, die vom Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind. Denkbar ist immerhin, dass mit alten Tatsachen oder Beweismitteln, denen früher die Erheblichkeit oder Beweiskraft abge- sprochen worden ist, im Zusammenhang mit neuen Tatsachen oder Beweismitteln ein Revisi- onsziel erreicht werden kann. Das Gegenteil einer im angefochtenen Urteil festgestellten Tat- sache muss zumeist implizit als mitgedacht und damit vom Gericht berücksichtigt gelten (HEER/COVACI, a.a.O., N 34-36 zu Art. 410 StPO; FINGERHUTH, a.a.O., N 58 zu Art. 410 StPO). Keine neuen Tatsachen sind solche, die zwar bekannt waren, mangels Beweises aber unbe- rücksichtigt geblieben sind. Dies kann ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln the- matisiert werden (HEER/COVACI, a.a.O., N 37 zu Art. 410 StPO). Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine nachträgliche Entwicklung sind ebenfalls nicht neu, sie vermögen eine Revision somit nicht zu begründen (HEER/COVACI, a.a.O., N 43 zu Art. 410 StPO). Stützt sich ein Revisionsgesuch auf Tatsachen, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg, ist es als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.2 m.w.H.).

Die Revision kann sich nur gegen die materielle Urteilsgrundlage, nicht gegen Verfahrensmän- gel richten (Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2; FINGER- HUTH, a.a.O., N 54a zu Art. 410 StPO). Tatsachen betreffend das Verfahren sind grundsätzlich

selbst dann unbeachtlich, wenn sie schwer wiegen. Sie berühren nicht den Gegenstand des Sachurteils, welcher der materiellen Rechtskraft zugänglich ist. Ist dies ausnahmsweise

trotzdem der Fall (vgl. bspw. für den Ausstand: Art. 60 Abs. 3 StPO), ist der Verfahrensmangel vor Eintritt der Rechtskraft mit dem entsprechenden Rechtsmittel zu rügen; die Revision ist subsidiär (HEER/COVACI, a.a.O., N 54 zu Art. 410 StPO). Sie dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1 m.w.H.).

2.2 Der Revisionskläger stützt sein Gesuch hauptsächlich auf Einwände bzw. Vorbehalte betref- fend die Wahl von Dr. iur. B.__ zum a.o. Oberrichter für die streitgegenständliche Strafsache. Zunächst einmal betrifft dieser Aspekt nicht die materielle Seite des Strafurteils, d.h. die Schuld und Strafbarkeit des Revisionsklägers, sondern die prozessuale. Dessen Wahl beschlägt die materielle Urteilsgrundlage nicht. Es läge hinsichtlich des zum Strafurteil führenden Berufungs- verfahren lediglich ein Verfahrensfehler vor. Als solcher (mutmasslicher) Prozessfehler kann dieser nicht auf dem Weg der Revision geltend gemacht werden (vgl. vorne E. 2.1). Selbst wenn die Rüge der Unrechtsmässigkeit der Wahl von Dr. iur. B.__ zum a.o. Oberrichter im Rahmen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorgebracht werden könnte, ist festzuhalten, dass dessen Ernennung für die Berufungsverfahren sämtlichen Verfahrensbeteiligten schon am 24. Februar 2016 mitgeteilt wurde. Ihnen war dessen Mitwirkung damit hinlänglich bekannt. Es ist notorisch, dass Dr. iur. B.__ bereits im damaligen Zeitpunkt hauptamtlich als Richter im Kanton X.__ tätig war und eine entsprechende Wohnsitzpflicht besteht (vgl. Art. 46 Abs. 1 Kantonsverfassung/__ [__]). Die Mitwirkung von Dr. iur. B.__ seit 2016 bzw. eine rechtswidrige Gerichtszusammensetzung oder die Verletzung seiner Grundrechte hätte demnach durch den Revisionskläger ohne weiteres in den zahlreichen Rechtsmittelverfahren beim Ober- und dem Bundesgericht jederzeit thematisiert werden können. Dies erstmals zehn Jahre später, im Rah- men eines Revisionsgesuchs vorzubringen ist offenkundig rechtsmissbräuchlich und mit Blick auf die Subsidiarität der Revision (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1588) unzulässig.

Unerheblich sind ferner die Ausführungen des Revisionsklägers betreffend das (angebliche) Verhalten von Dr. iur. B.__ im Hinblick auf den Vollzug der im Strafurteil ausgefällten Strafe (vgl. die Darstellung in Ziff. 13 des Revisionsgesuchs). Die behaupteten Vorgänge spielten sich nach Ergehen des Strafurteils ab. Solche nachträglichen Entwicklungen stellen keine No- ven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Zudem betreffen sie nicht die «Entstehung» des Strafurteils und damit die materielle Urteilsgrundlage. Revisionsrechtlich erübrigen sich deshalb Weiterungen zu diesen Vorgängen, zumal deswegen auch kein Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 60 Abs. 3 StPO gestellt wurde.

3. Auf das Revisionsgesuch vom 18. Mai 2026 ist folglich nicht einzutreten. Einerseits fehlt es an einem tauglichen Revisionsantrag (E. 1). Andererseits ist das Gesuch offensichtlich unbegrün- det (E. 2).

Die Einholung von Stellungnahmen, Beweis- und Aktenergänzungen sowie das Treffen von vorsorglichen Massnahmen fällt bei diesem Ausgang ausser Betracht (Art. 412 Abs. 3 und 4 StPO e contrario). Die entsprechenden Verfahrens- und Beweisanträge des Revisionsklägers sind demnach hinfällig.

4.

4.1 Wird ein Revisionsgesuch nicht gutgeheissen, findet Art. 428 Abs. 5 StPO keine Anwendung und die Kostentragung richtet sich nach Abs. 1 (YVONA GRIESSER, in: SK-StPO, a.a.O., N 17 zu Art. 428 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit das Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2) für einzelne Verfahren keine Gebühr vorsieht, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der aufgewendeten Arbeit eine Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 23 PKoG). Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Vier- tel der ordentlichen (Art. 4 Abs. 2 PKoG), d.h. hier Fr. 2'250.–.

Die Gerichtsgebühr wird ermessensweise (Art. 23 PKoG) auf Fr. 1'500.– festgesetzt und aus- gangsgemäss dem unterliegenden Revisionskläger auferlegt. Er wird verpflichtet, den Betrag der Gerichtskasse Nidwalden innert 30 Tagen zu bezahlen.

4.2 Der Revisionskläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 und 4 StPO e contrario).

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Obergericht:

1. Auf das Revisionsgesuch vom 18. Mai 2026 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Revisionskläger auferlegt. Er wird verpflichtet, den Betrag der Gerichtskasse Nidwalden innert 30 Tagen zu bezah- len.

3. Es werden keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.

4. [Zustellung]

Stans, 1. Juni 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand: _________

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.