141.1
Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen
vom 19.04.2000 (Stand 01.10.2000)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1 Amtliche Publikationsorgane
1.1 Amtsblatt
Art. 1 Grundsatz
Das «Amtsblatt des Kantons Nidwalden» (Amtsblatt) ist das ordentliche Publikationsorgan für die amtlichen Veröffentlichungen aller öffentlichrechtlichen Körperschaften im Kanton.
Art.
2 Inhalt
1. Publikationen öffentlichrechtlicher Körperschaften
Im Amtsblatt sind zu veröffentlichen:
die Kantonsverfassung, die kantonalen Gesetze, Verordnungen, Reglemente und übrigen Erlasse, die rechtsetzende allgemeinverbindliche Bestimmungen enthalten;
interkantonale Verträge mit rechtsetzendem Inhalt;
weitere Erlasse, soweit der Regierungsrat deren Veröffentlichung anordnet;
Beschlüsse, Entscheide, Berichte, Kreisschreiben und Bekanntmachungen des Landrates, des Regierungsrates und seiner Direktionen, der Gerichte sowie von kantonalen Kommissionen, soweit die betreffende Behörde die Veröffentlichung im Amtsblatt beschliesst;
Bekanntmachungen kantonaler Amtsstellen;
Erlasse, Beschlüsse und Kreisschreiben eidgenössischer Behörden, soweit der Regierungsrat deren Veröffentlichung anordnet;
amtliche Bekanntmachungen öffentlichrechtlicher Körperschaften;
aufgrund der Gesetzgebung vorgeschriebene Veröffentlichungen.
Art. 3 2. weitere Publikationen
Der Regierungsrat kann weitere Publikationen insbesondere Inserate von öffentlichrechtlichen Körperschaften und Privaten ermöglichen.
Inserate mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten werden nicht ins Amtsblatt aufgenommen. In Zweifelsfällen entscheidet die Staatskanzlei endgültig.
1.2 Gesetzessammlung
Art. 4 Grundsatz
Die «Nidwaldner Gesetzessammlung» (Gesetzessammlung) ist eine nach Sachgebieten geordnete Loseblattsammlung des an einem bestimmten Stichtag geltenden kantonalen Rechts.
Erlasse mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten werden nicht aufgenommen.
Die Gesetzessammlung wird regelmässig auf bestimmte Stichtage nachgeführt.
Art. 5 Inhalt
In der Gesetzessammlung werden alle rechtsetzenden allgemeinverbindlichen Erlasse veröffentlicht, welche Personen Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen oder die Organisation, die Zuständigkeit und die Aufgaben der Behörden oder das Verfahren regeln.
Der Regierungsrat kann weitere Erlasse in die Gesetzessammlung aufnehmen.
Erlasse werden nur mit dem Titel und der Fundstelle aufgenommen, sofern sie durch Verweisung gemäss Art. 12 veröffentlicht wurden, oder ausnahmsweise wenn sie sich an einen klar umschriebenen, begrenzten Personenkreis wenden oder einer Totalrevision bedürfen.
Sind kantonale Erlasse infolge der Änderung von Bundesrecht als Ganzes nicht mehr anwendbar, ordnet der Regierungsrat deren Entfernung aus der Gesetzessammlung an. Der Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
1.3 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 6 Register
Über den Inhalt des Amtsblattes gemäss Artikel 2 wird jährlich ein Sachregister erstellt.
Die Gesetzessammlung enthält ein alphabetisches und ein systematisches Register.
Jeder einzelne Band der Gesetzessammlung enthält ein Register der Abkürzungen sowie ein systematisches Register des im betreffenden Band enthaltenen Rechtsstoffes.
Art. 7 Massgeblicher Text
Stimmt der Inhalt der Gesetzessammlung nicht mit der Veröffentlichung im Amtsblatt überein, gilt die Fassung des Amtsblattes.
Art. 8 Preise für die Publikationen im Amtsblatt
Der Regierungsrat legt die Preise für die Publikationen der öffentlichrechtlichen Körperschaften und für die weiteren Publikationen im Amtsblatt fest.
Art. 9 Preis, Abgabe und Bezug
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über Preis, Abgabe und Bezug der amtlichen Publikationsorgane.
2 Arten und Zeitpunkt der Veröffentlichung
Art. 10 Ordentliche Publikation
Die ordentliche Publikation erfolgt im Amtsblatt.
Art. 11 Ausserordentliche Publikation
Eine Bekanntmachung erfolgt auf andere Weise, wenn:
dies zur Sicherstellung der Wirkung unerlässlich ist;
die ordentliche Publikation vor dem Inkrafttreten wegen Dringlichkeit oder anderer ausserordentlicher Verhältnisse nicht möglich ist.
Die ordentliche Publikation im Amtsblatt ist sobald als möglich nachzuholen.
Art. 12 Veröffentlichung durch Verweisung
Rechtsetzende Erlasse, Teile davon sowie Pläne, die sich wegen ihres besonderen Charakters nicht für die Veröffentlichung im Amtsblatt eignen, werden in diesem angezeigt und auf Verlangen abgegeben oder können eingesehen werden.
Dies erfolgt insbesondere, wenn sie:
technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
sich aus besonderen, namentlich drucktechnischen Gründen nicht für die Publikation in den amtlichen Publikationsorganen eignen.
Art. 13 Veröffentlichung, Inkrafttreten
Die Veröffentlichung rechtsetzender Erlasse soll mindestens zehn Tage vor ihrem Inkrafttreten erfolgen.
Ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines rechtsetzenden Erlasses nicht festgelegt, wird er vom Regierungsrat bestimmt; vorbehalten bleibt Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes.
Art. 14 Informatikunterstützte Informationssysteme
Die amtlichen Publikationsorgane werden soweit als möglich zusätzlich auf informatikunterstützten Informationssystemen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Art. 15 Veröffentlichung durch Dritte
Der Regierungsrat kann Dritte mit der Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane beauftragen.
Die mechanische oder elektronische Übernahme der amtlichen Publikationsorgane und deren Verwertung in unveränderter Form bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates.
3 Publikationspflicht
Art. 16 Rechtswirkungen
Rechtsetzende kantonale Erlasse verpflichten nur, wenn sie nach diesem Gesetz veröffentlicht worden sind.
Wird ein rechtsetzender Erlass durch Verweisung oder auf ausserordentlichem Weg bekanntgemacht, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie den Erlass nicht kannten und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnten.
Art. 17 Ausnahmen von der Publikationspflicht
Rechtsetzende Erlasse, die im Interesse der Gesamtverteidigung geheim gehalten werden müssen, werden nicht veröffentlicht.
Art. 18 Recht zur Einsichtnahme
In den Gemeindekanzleien können eingesehen werden:
die Gesetzessammlung;
das Amtsblatt des laufenden und des vergangenen Jahres;
die kommunalen Erlasse.
In der Staatskanzlei kann jede Person:
die amtlichen Publikationsorgane einsehen, einschliesslich der Erlasse, die durch Verweisung gemäss Art. 12 veröffentlicht wurden;
die Amtliche und die Systematische Sammlung des Bundesrechts einsehen;
den vollständigen Text ausserordentlich bekanntgemachter Bundeserlasse, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts noch nicht veröffentlicht wurden, einsehen und beziehen.
4 Schlussbestimmungen
Art. 19 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art.
20 Änderung bisherigen Rechts
1. Einführungsverordnung zum Obligationenrecht
§ 46 der Einführungsverordnung vom 3. Juli 1976 zum Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (Einführungsverordnung zum Obligationenrecht) wird aufgehoben.
Art. 21 2. Kantonale Jagdverordnung
§ 21 Abs. 1 Ziff. 3 und § 30 der Vollziehungsverordnung vom 2. Dezember 1992 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung) werden aufgehoben.
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom 26. März 1977 über die amtlichen Bekanntmachungen (Publikationsverordnung);
die Verordnung vom 26. März 1977 über das Amtsblatt;
der Landsgemeindebeschluss vom 30. April 1916 betreffend die Neuanlage des Gesetzbuches;
die Verordnung vom 26. März 1977 über die Herausgabe einer bereinigten Sammlung der kantonalen Erlasse (Gesetzbuchverordnung).
Art. 23 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum, ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.
A 2000, 681, 1250