171.1
Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden
vom 28.04.1974 (Stand 01.01.2026)
Die Landsgemeinde,
gestützt auf Art. 52 und in Ausführung der Art. 70 bis 90 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind:
die politischen Gemeinden;
die Schulgemeinden;
die Kirch- und Kapellgemeinden.
Für die Kirch- und Kapellgemeinden gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur soweit, als die Kirchenverfassung nicht etwas anderes bestimmt.
Art. 2 Begriff
Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts.
Sie umfassen das durch die Gemeindegrenzen bestimmte Gebiet.
Art. 3 Selbständigkeit
Die Gemeinden ordnen und verwalten im Rahmen der Gesetzgebung ihre Angelegenheiten selbständig.
Art.
4 Gemeindeeinteilung
1. politische Gemeinden
Das Kantonsgebiet wird eingeteilt in folgende politische Gemeinden:
Stans
Ennetmoos
Dallenwil
Stansstad
Oberdorf
Buochs
Ennetbürgen
Wolfenschiessen
Beckenried
Hergiswil
Emmetten
Art. 5 2. Schulgemeinden
Der Bestand der Schulgemeinden richtet sich nach Art. 86 der Kantonsverfassung.
Art. 6 3. Kirch- und Kapellgemeinden
Der Landrat legt die Gliederung der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche nach Massgabe von Art. 88 der Kantonsverfassung1 in einem Beschluss fest.2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem fakultativen Referendum.
…
Art.
7 Bestand
1. Gewährleistung
Der Kanton gewährleistet den Gemeinden ihren Bestand.
Art. 8 2. Vereinigung oder Aufteilung
Eine politische Gemeinde darf nicht ohne Zustimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde und des Kantons aufgeteilt oder mit einer andern Gemeinde vereinigt werden.
Die Aufhebung von Schulgemeinden richtet sich nach Art. 86 Abs. 2 der Kantonsverfassung3.
Die Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirch- und Kapellgemeinden richtet sich nach Art. 88 Abs. 2 der Kantonsverfassung4.
Art. 9 3. Wirkung einer Vereinigung
Die durch Vereinigung entstehende Gemeinde tritt in die Rechtsverhältnisse der bisherigen Gemeinden ein; sie erwirbt insbesondere deren Vermögen und Verbindlichkeiten.
Bei der Vereinigung von politischen Gemeinden werden die bisherigen Gemeindebürgerrechte durch jenes der aus der Vereinigung hervorgehenden Gemeinde ersetzt.
Lässt sich über das bei der Vereinigung von Gemeinden zu beobachtende Verfahren keine Einigung erzielen, entscheidet auf Anrufung durch einen administrativen Rat der Landrat endgültig.
Art. 10 4. Wirkung einer Aufteilung
Wird eine Gemeinde aufgeteilt, ist eine Ausscheidung des Vermögens und der Verbindlichkeiten entsprechend dem Verhältnis der Einwohneranteile vorzunehmen; wenn die Zusammenlegung von politischer Gemeinde und Schulgemeinde rückgängig gemacht wird, erfolgt die Ausscheidung nach Art und Bedürfnis der beiden Gemeinden.
Bei der Aufteilung einer politischen Gemeinde ist eine Regelung darüber zu treffen, wie das bisherige Bürgerrecht auf die neugebildeten Gemeinden zugewiesen wird.
Lässt sich über das bei der Aufteilung einer Gemeinde zu beobachtende Verfahren, über die Ausscheidung von Vermögen und Verbindlichkeiten oder über die Zuweisung des Bürgerrechts keine Einigung erzielen, entscheidet auf Anrufung durch einen administrativen Rat der Landrat endgültig.
Art. 11 Gemeindegrenzen
Der Kanton gewährleistet den Gemeinden ihre Grenzen.
Benachbarte politische Gemeinden können unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat im gegenseitigen Einvernehmen Grenzbereinigungen durchführen, die auch für die übrigen Gemeinden verbindlich sind.
Ergibt sich eine Änderung der Gemeindegrenzen auf Grund einer Grenzbereinigung zwischen dem Kanton und einem Nachbarkanton, ist hierfür die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
Art. 12 Name, Wappen
Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen.
Alle politischen Gemeinden führen ein Wappen. Sie legen ihr Wappen eigenständig in einem Beschluss der Gemeindeversammlung fest.
…
Art.
13 Gemeindeerlasse
1. der Stimmberechtigten
Die Stimmberechtigten geben sich eine Gemeindeordnung; diese umschreibt im Rahmen der Gesetzgebung die Gemeindeorganisation.
Die Stimmberechtigten erlassen die zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben erforderlichen Reglemente.
Art. 14 2. des administrativen Rates
Der administrative Rat erlässt Verordnungen, soweit er durch die Gesetzgebung ermächtigt wird.
…
Art. 15 Strafbestimmungen
Die Gemeinden können in ihren Reglementen Busse androhen, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften anzuwenden sind.
Art.
16 Gemeindeaufgaben
1. Allgemeines
Die Gemeinden vollziehen eigene und übertragene Aufgaben.
Eigene Aufgaben sind der entsprechenden Gemeindeart zustehende, dem Gemeindewohl dienende örtliche Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich des Bundes oder des Kantons fallen.
Die übertragenen Aufgaben der Gemeinden bestimmen sich nach dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht.
Art. 17 2. Gründung öffentlich-rechtlicher Anstalten
Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtliche Anstalten errichten.
Die Aufgaben und die Grundzüge der öffentlich-rechtlichen Anstalt, wie Organisation und Finanzierung, sind in einem Reglement zu regeln.
Art. 17a 3. Übertragung an Dritte
Die Gemeinden können ihre Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Kantons, einer anderen Gemeinde oder einer anderen öffentlichen oder privaten Organisation übertragen.
Die Übertragung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat, wenn Gesetzgebungs- oder Verfügungskompetenzen übertragen werden.
2 Organisation der Gemeinde
2.1 Allgemeines
Art. 18 Arten der Organisation
Für die Gemeinden gilt die ordentliche Organisation.
Die politischen Gemeinden können im Rahmen der Gesetzgebung die ausserordentliche Organisation einführen.
Art.
19 Organe
1. bei der ordentlichen Organisation
Die Gemeinden mit der ordentlichen Organisation haben folgende Organe:
die Stimmberechtigten;
den administrativen Rat (Gemeinderat, Schulrat, Kirchenrat oder Kapellrat);
das Präsidium des administrativen Rates;
die Kommissionen.
…
Art. 20 2. bei der ausserordentlichen Organisation
Die Gemeinden mit der ausserordentlichen Organisation haben folgende Organe:
die Stimmberechtigten;
den Einwohnerrat;
den Gemeinderat;
das Gemeindepräsidium;
die Kommissionen.
…
Art.
21 Unterschriftensammlung für Referendumsbegehren sowie Begehren auf Einberufung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung oder auf Durchführung einer Urnenabstimmung
1. Quorum
Der Regierungsrat hat für Referendumsbegehren sowie Begehren auf Einberufung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung oder auf Durchführung einer Urnenabstimmung in den Gemeinden das Quorum nach den am 31. Dezember stimmberechtigten Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern mit Gültigkeit für das folgende Kalenderjahr jährlich festzustellen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Massgebend ist das im Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens geltende Quorum.
Art. 22 2. Unterschriftenbogen
Die Begehren sind auf Unterschriftenbogen einzureichen, die folgende Angaben enthalten müssen:
den Namen der Gemeinde;
den Wortlaut des Begehrens;
den Hinweis: „Gemäss Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches5 wird bestraft, wer unbefugt an einem Initiativ- oder Referendumsbegehren teilnimmt oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung zur Ausübung der Initiative oder des Referendums fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Unterschriften.“
Art.
23 3. Unterschriften
a) Anforderungen
Die stimmberechtigte Person muss ihren Namen und ihren Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.
Die stimmberechtigte Person muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adresse.
Schreibunfähige stimmberechtigte Personen können die Eintragung ihres Namens und alle weiteren Angaben durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namen der schreibunfähigen stimmberechtigten Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.
Art. 24 b) Einschränkungen
Die stimmberechtigte Person darf das gleiche Begehren nur einmal unterschreiben.
Vor Beginn der Referendumsfrist dürfen keine Unterschriftenbogen unterschrieben werden.
Art. 25 4. Einreichung
Die Unterschriftenbogen sind bei der Kanzlei der zuständigen Gemeinde einzureichen.
Diese vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung sowie die Namen der Personen, welche die Unterschriftenbogen übergeben.
Art. 26 5. Stimmrechtsbescheinigung
Die Kanzlei bescheinigt auf den Unterschriftenbogen das Stimmrecht der unterzeichnenden Personen, die im Zeitpunkt der Bescheinigung in der Gemeinde stimmberechtigt sind; die Bescheinigung darf nur dann erfolgen, wenn die Unterschriftenbogen und die Unterschriften die Voraussetzungen gemäss Art. 22 - 24 erfüllen.
Die Bescheinigung muss die Zahl der unterzeichnenden Personen, deren Stimmrecht bescheinigt wird, angeben sowie das Datum und die eigenhändige Unterschrift der bescheinigenden Person aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.
Die politische Gemeinde händigt der zuständigen Gemeinde das Stimmrechtsregister auf Anfrage aus.
Die Kanzlei leitet die Unterschriftenbogen an das Präsidium des zuständigen administrativen Rates weiter.
Art. 27 6. Feststellung des Zustandekommens
Der administrative Rat beziehungsweise der Einwohnerrat hat als ungültig auszuscheiden:
die Unterschriftenbogen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 22 nicht erfüllen oder verspätet eingereicht worden sind;
die Unterschriften von unterzeichnenden Personen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 23 - 24 nicht erfüllen.
Nach Ausscheidung der ungültigen Unterschriftenbogen und Unterschriften entscheidet der administrative Rat, ob das Begehren zustande gekommen ist.
Art. 28 Fristenberechnung
Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bis 12.00 Uhr bei der Kanzlei eingetroffen ist.
Für die Berechnung der Fristen wird der Tag der Veröffentlichung beziehungsweise Zustellung nicht mitgezählt.
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen öffentlichen Ruhetag gemäss dem Ruhetagsgesetz6 oder einen arbeitsfreien Tag gemäss Abs. 4, endigt sie am nächstfolgenden Werktag.
Als arbeitsfreie Tage gelten: Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag und Stefanstag.
Unterschriftenbogen für Referendumsbegehren sind binnen 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Erlasses einzureichen.
Art. 29 Unentgeltlichkeit
Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anträgen zuhanden der Stimmberechtigten dürfen keine Gebühren erhoben werden.
Art. 30 Stimmregister und Stimmrechtsausweise
Für das Stimmregister und die Stimmrechtsausweise ist das Wahl- und Abstimmungsgesetz7 massgebend.
Art. 31 Gemeindearchiv
Die Gemeinden sind verpflichtet, für ihre Akten ein Archiv anzulegen und zu betreuen.
Die Aktenführung und die Aktenarchivierung richten sich nach dem Archivierungsgesetz8.
2.2 Die ordentliche Organisation
2.2.1 Stimmberechtigte
2.2.1.1 Gemeindeversammlung
Art.
32 Allgemeines
1. Grundsätze
Die Gemeindeversammlung wird gebildet durch alle zur Versammlung sich einfindenden Aktivbürgerinnen und Aktivbürger.
Die Teilnahme an der Gemeindeversammlung ist Bürgerpflicht.
Art.
33 2. Aufgaben und Befugnisse
a) Aufsicht
Die Gemeindeversammlung übt die Aufsicht über den administrativen Rat, die Gemeindeverwaltung sowie über die öffentlich-rechtlichen Anstalten aus. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Aufsicht.
Art. 34 b) Gesetzgebung
Die Gemeindeversammlung bereinigt und verabschiedet die Gemeindeordnung und die Reglemente.
…
Sie bereinigt die Entwürfe der Gemeindeordnung, der Reglemente sowie des Budgets, sofern sie der Urnenabstimmung gemäss Art. 74 unterbreitet werden sollen. Die Verabschiedung erfolgt im Rahmen der Urnenabstimmung.
Art. 35 c) Wahlen und Sachgeschäfte
Der Gemeindeversammlung obliegen unter Vorbehalt von Art. 74 und folgende ferner:
die Wahl der Behörden, der Finanzkommission sowie der nach Massgabe der Gesetzgebung von der Gemeindeversammlung zu wählenden weiteren Kommissionen;
die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;
die Beschlüsse über Ausgaben und finanzielle Verfügungen, welche die Finanzkompetenzen des administrativen Rates übersteigen;
die Ermächtigung zur Aufnahme öffentlicher Anleihen;
die Festsetzung des jährlichen Budgets;
die Genehmigung der Gemeinderechnungen und die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte;
die Festlegung der Entschädigungen an die Mitglieder der Gemeindebehörden und Kommissionen in einem Reglement;
…
die Beschlussfassung über den Beitritt zu Gemeindeverbänden und über einen allfälligen Austritt;
die Beschlussfassung über die Errichtung oder Erweiterung öffentlich-rechtlicher Anstalten gemäss Art. 17 und die Übertragung von Aufgaben an Dritte gemäss Art. 17a Abs. 2;
die Genehmigung von Vereinbarungen, die für die Gemeinde die Finanzkompetenzen des administrativen Rates überschreitende Verpflichtungen zur Folge haben, von interkommunalen Vereinbarungen mit rechtsetzendem Inhalt oder die eine Änderung der Gesetzgebung der Gemeinde bedingen;
alle weiteren Geschäfte, die durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des administrativen Rates der Gemeindeversammlung zugewiesen werden.
Der Versammlung der politischen Gemeinde obliegen unter Vorbehalt von Art. 74 ferner:
…
die Beschlussfassung über Grenzbereinigungen gemäss Art. 11, die im Einzelfall Gemeindegebiete von insgesamt mehr als 3'000 m betreffen;
die Beschlussfassung über Änderung oder Neufestsetzung von Namen und Wappen der Gemeinde gemäss Art. 12.
Art. 36 3. Einberufung
Ordentliche Gemeindeversammlungen sind durch den administrativen Rat im Frühjahr bis Ende Juni und im Herbst bis Mitte Dezember einzuberufen.
Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind einzuberufen, wenn es der administrative Rat beschliesst oder wenn es ein Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt; im letzten Falle hat die Gemeindeversammlung binnen vier Monate seit der Einreichung des Begehrens stattzufinden.
Die Gemeindeversammlung ist ferner auf Anordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde einzuberufen.
Art. 37 4. Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung wird durch den administrativen Rat aufgestellt.
Die Geschäftsordnung ist mindestens 20 Tage vor der Gemeindeversammlung im Amtsblatt zu veröffentlichen; nach erfolgter Veröffentlichung dürfen keine neuen Geschäfte auf die Geschäftsordnung gesetzt werden.
Über Gegenstände, die nicht in der Geschäftsordnung enthalten sind, dürfen keine endgültigen Beschlüsse gefasst werden.
Art. 38 5. Aktenauflage
Die Unterlagen zu den Geschäften sind während 20 Tagen vor der Gemeindeversammlung öffentlich aufzulegen und können auf einer Online-Plattform zugänglich gemacht werden.
Art. 39 6. Zustellung der Unterlagen
Den Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern sind der Stimmrechtsausweis, die Geschäftsordnung, das Budget, die Rechnung sowie die zu behandelnden Erlasse zuzustellen, sofern die Gemeindeordnung keine abweichenden Vorschriften aufstellt.
Auf die Zustellung der Stimmrechtsausweise kann verzichtet werden, wenn die Stimmberechtigung an der Gemeindeversammlung auf andere Weise festgestellt wird.
Die Zustellung hat mindestens 10 Tage vor der Gemeindeversammlung zu erfolgen.
Art. 40 7. Öffentlichkeit
Die Gemeindeordnung kann die Gemeindeversammlung öffentlich erklären.
Die nicht stimmberechtigten Gäste sind von den Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern zu trennen. Sie dürfen sich unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 2 weder an den Beratungen noch an den Abstimmungen beteiligen.
Der administrative Rat kann Medienschaffenden sowie Personen mit besonderen Interessen den Zutritt gestatten.
Art. 41 8. Bild- und Tonaufnahmen
An Gemeindeversammlungen dürfen Bild- und Tonaufnahmen nur gemacht werden, wenn es durch die Gemeindeversammlung bewilligt wird.
Art.
42 Führung der Gemeindeversammlung
1. Verhandlungsleitung
Die Gemeindeversammlung wird vom Präsidium des administrativen Rates geleitet; ist das Präsidium verhindert, wird es durch das Vizepräsidium, bei deren Verhinderung durch das vom administrativen Rat bestimmte Mitglied ersetzt.
Die Verhandlungsleitung wacht über die Rechte der Gemeindeversammlung sowie über die Befolgung der bestehenden Vorschriften und sorgt für Ruhe und Ordnung; sie kann zu diesem Zweck Personen, welche die Verhandlungen stören, wegweisen und eine Gemeindeversammlung, in welcher die Ordnung nicht wieder hergestellt werden kann, als aufgelöst erklären.
Art. 43 2. Stimmenzählung
Die Gemeindeversammlung wählt mindestens zwei Stimmenzählende.
Art. 44 3. Protokollierung
Das Protokoll der Gemeindeversammlung wird von der Gemeindeschreiberin oder vom Gemeindeschreiber des administrativen Rates oder deren Stellvertretung geführt und ist öffentlich.
Die Genehmigung des Protokolls ist Sache des administrativen Rates.
Die Verhandlungsleitung und die protokollführende Person unterzeichnen das Protokoll und die von der Gemeindeversammlung ausgehenden Akten.
Art.
45 Verhandlungen
1. Bereinigung der Geschäftsordnung
Nach der Eröffnung der Gemeindeversammlung stellt die Verhandlungsleitung die Geschäftsordnung zur Diskussion.
Wird ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge gestellt, entscheidet die Gemeindeversammlung.
Die bereinigte Geschäftsordnung ist für die Gemeindeversammlung verbindlich und kann nicht mehr abgeändert werden; vorbehalten bleibt der vorzeitige Versammlungsschluss wegen stark vorgerückter Zeit oder aus einem andern wichtigen Grund durch Beschluss der Gemeindeversammlung.
Art. 46 2. Erläuterung der zu behandelnden Geschäfte
Jedes zur Beratung gelangende Geschäft wird zunächst von der Antragstellerin oder dem Antragsteller erläutert.
Der administrative Rat kann bei Bedarf zur Erläuterung einzelner Geschäfte Sachverständige ohne Stimmrecht beiziehen.
Die Mitwirkung von nicht stimmberechtigten, einwendenden Personen sowie der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bei der Beratung des Zonenplans und des Bau- und Zonenreglements richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung9.
Art. 47 3. Eintretensfrage
Nach der Erläuterung des Geschäfts beschliesst die Gemeindeversammlung, ob sie auf dieses eintreten oder nicht eintreten will.
Wird kein Antrag auf Nichteintreten gestellt, ist Eintreten stillschweigend beschlossen.
Eintreten auf folgende Geschäfte ist obligatorisch:
Budget;
Festlegung des Steuerfusses;
Rechnung;
Rechenschaftsbericht;
Wahlen;
Einbürgerung;
Bereinigung gemäss Art. 34 Abs. 3.
Art. 48 4. Beratung
Nach dem Eintreten eröffnet die Verhandlungsleitung die Beratung.
Sie erteilt den Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern auf Verlangen das Wort.
Art.
49 5. Mündliche Anträge
a) Ordnungsanträge
Als Ordnungsanträge gelten:
Anträge, die sich auf die Form der Verhandlung, die Vornahme der Abstimmung oder die Handhabung der Vorschriften beziehen;
Anträge, welche die Verschiebung der Beratung oder Abstimmung, die Überweisung an den administrativen Rat beziehungsweise an die vorberatende Kommission oder an eine neue Kommission verlangen;
Ist ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Beratung über den Hauptgegenstand unterbrochen und sofort der Ordnungsantrag behandelt.
Ordnungsanträge gemäss Abs. 1 Ziff. 2 sind im Rahmen der Bereinigung gemäss Art. 34 Abs. 3 unzulässig.
Art. 50 b) Änderungs- und Verwerfungsanträge
Änderungs- und Verwerfungsanträge können von jeder Aktivbürgerin und jedem Aktivbürger gestellt werden.
Verwerfungsanträge im Rahmen der Bereinigung gemäss Art. 34 Abs. 3 sind unzulässig.
Beim Erlass oder bei der Änderung des Zonenplans oder eines Bebauungsplans sowie der zugehörigen Bestimmungen richtet sich das Verfahren nach der Planungs- und Baugesetzgebung10.
Art. 51 6. Wortentzug, Ordnungsruf, Ausschluss
Weichen Rednerinnen oder Redner von dem in Beratung stehenden Gegenstand ab oder werden sie weitschweifig, sind sie durch die Verhandlungsleitung unter gleichzeitiger Androhung des Wortentzugs zu ermahnen.
Nach erfolgter Androhung kann die Verhandlungsleitung der fehlbaren Rednerin oder dem fehlbaren Redner das Wort entziehen und den Ausschluss aus der Gemeindeversammlung androhen.
Rednerinnen oder Redner, die durch ihre Äusserungen oder ungebührliches Verhalten die Achtung vor der Gemeindeversammlung oder einzelnen Bürgerinnen oder Bürgern verletzen, sind durch die Verhandlungsleitung unter gleichzeitiger Androhung des Ausschlusses aus der Gemeindeversammlung zur Ordnung zu rufen.
Hält sich eine Person nicht an den Wortentzug oder an den Ordnungsruf, kann die Gemeindeversammlung den Ausschluss dieser Person beschliessen.
Art. 52 7. Schluss der Diskussion
Wird Schluss der Diskussion beantragt und durch die Gemeindeversammlung beschlossen, wird die Diskussion sofort abgebrochen.
Nach Abbruch der Diskussion dürfen Anträge noch gestellt, jedoch nicht mehr erläutert werden.
Art. 52a 8. Schlussabstimmung
Nach Bereinigung und Abschluss der Beratung des Geschäfts wird in einer Schlussabstimmung über Annahme oder Ablehnung abgestimmt. Vorbehalten bleibt Art. 34 Abs. 3.
Art.
53 Abstimmungen
1. Bekanntgabe der Anträge
Die Verhandlungsleitung nennt vor jeder Abstimmung die gestellten Anträge und legt das Abstimmungsverfahren fest.
Einwände gegen das Abstimmungsverfahren sind vor dem Beginn der Abstimmung anzumelden. Die Gemeindeversammlung entscheidet über die Einwände.
Art. 54 2. Verfahren bei mehreren Änderungsanträgen
Sind mehrere sich ausschliessende Änderungsanträge gestellt worden, werden jeweils die beiden Anträge mit der kleinsten inhaltlichen Differenz einander gegenübergestellt. Es fällt jeweils jener Antrag weg, der weniger Stimmen auf sich vereinigt. Das Verfahren wird fortgesetzt, bis ein einziger Änderungsantrag übrig bleibt. Dieser ist gegen den Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen.
…
Art. 55 3. Ermittlung des Mehrs
Die Abstimmungen sind in der Form des Handmehrs durchzuführen.
Kann das Mehr nicht offensichtlich festgestellt werden, ist die Abstimmung zu wiederholen, wobei die Stimmen abzuzählen sind.
…
Art. 56 4. Stimmrecht des administrativen Rates
Die Mitglieder des administrativen Rates nehmen an den Abstimmungen teil.
Bei der Genehmigung der Rechnungen und bei Beschlüssen, die sich auf die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung beziehen, haben sie sich der Stimmabgabe zu enthalten.
Art. 57 5. Stimmengleichheit
Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen ohne dass nochmals eine Beratung durchgeführt werden darf.
Wenn die dreimalige Abstimmung kein Mehr ergibt, gilt der Antrag als abgelehnt.
Art.
58 Wahlen
1. Voraussetzungen
Bei Wahlen von Behörden finden die Bestimmungen des Behördengesetzes über die Wahlvoraussetzungen Anwendung11.
…
Art. 59 2. Wahlvorschläge
Jeder Aktivbürgerin und jedem Aktivbürger steht für die Wahlen im Rahmen der Gesetzgebung das freie Vorschlagsrecht zu.
Wahlvorschläge können bis zum Beginn der Abstimmung gemacht werden.
Art. 60 3. Verfahren
Bei Erneuerungswahlen von Behörden sind die verbleibenden Mitglieder in der absteigenden Reihenfolge ihrer bisherigen Amtsdauer zur Wahl zu bringen. Die Wahl für zurückgetretene Mitglieder wird anschliessend vorgenommen.
Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei jedem Wahlgang jene Kandidatin oder jener Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus der Wahl. Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat in einem Wahlgang die Mehrheit sämtlicher Stimmen, ist die Wahl zustande gekommen.
Bei Stimmengleichheit wird die Wahl höchstens dreimal durchgeführt. Danach entscheidet das Los.
Art. 61 Rechtsgültigkeit
Die Erlasse und Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden mit der Annahme rechtsgültig.
Die Erteilung einer kantonalen Genehmigung bleibt vorbehalten; sie ist durch den administrativen Rat einzuholen.
Art.
62 Schriftliche Anträge
1. Gesetzmässigkeit
Zulässig sind nur Anträge zu Geschäften, die in der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung liegen.
Die Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht.
Art. 63 2. Antragsarten
Anträge können als allgemeine Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.
Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist der Gemeindeversammlung binnen Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten.
Ist es dem administrativen Rat in begründeten Fällen nicht möglich, die Vorlage innert Frist auszuarbeiten, kann der Regierungsrat auf Gesuch hin diese Frist einmalig um höchstens zwei Jahre verlängern.
Art. 64 3. Antragsberechtigung
Anträge können stellen:
jede Aktivbürgerin und jeder Aktivbürger, jede Kommission und der administrative Rat der zuständigen Gemeinde;
juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die in der Gemeinde ihren Sitz haben, sofern es sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecks handelt.
Art. 65 4. Erfordernisse
Die Anträge müssen, um gültig zu sein, folgende Erfordernisse erfüllen:
sie dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen; die Verbindung eines Initiativbegehrens mit einem Referendumsbegehren ist nicht zulässig;
sie müssen eindeutig abgefasst sein;
sie müssen eine Begründung, den Titel und den Text des Erlasses oder Beschlusses enthalten sowie mit dem Datum und der Unterschrift der antragstellenden Person versehen sein.
Art. 66 5. Einreichung
Anträge an die Gemeindeversammlung sind bei der Kanzlei zuhanden des administrativen Rates einzureichen.
Sie müssen an der ordentlichen Frühjahrs- beziehungsweise Herbst-Gemeindeversammlung behandelt werden, wenn sie bis zum 1. März beziehungsweise 1. September eingereicht werden; findet die Frühjahrs-Gemeindeversammlung vor dem 1. April beziehungsweise die Herbst-Gemeindeversammlung vor dem 1. Oktober statt, hat der administrative Rat für die Einreichung von Anträgen eine Frist von 30 Tagen anzusetzen.
Werden Anträge später eingereicht, entscheidet der administrative Rat darüber, ob sie an der nächstfolgenden Gemeindeversammlung behandelt werden.
Art. 67 6. Zulässigkeit
Der administrative Rat hat über die Zulässigkeit der Anträge an die Gemeindeversammlung zu entscheiden.
Sein Entscheid kann binnen zehn Tagen nach erfolgter Zustellung durch einen Antragsteller beim Verfassungsgericht angefochten werden.
Art. 68 7. Veröffentlichung
Anträge, die fristgerecht eingereicht und als zulässig erklärt worden sind, müssen gemäss Art. 37 veröffentlicht werden.
Art. 69 8. Änderungs- und Verwerfungsanträge
Änderungs- und Verwerfungsanträge in Form von schriftlichen Anträgen gemäss Art. 62 sind unzulässig.
Art. 70 9. Aufrechterhaltung der Anträge
Schriftliche Anträge können nach ihrer Veröffentlichung gemäss Art. 37 nur an der Gemeindeversammlung zurückgezogen werden. Jede antragsberechtigte Person kann einen zurückgezogenen Antrag aufrechterhalten. Vorbehalten bleibt Art. 80.
Art.
71 Konsultative Abstimmung
1. Grundsatz
Der administrative Rat ist befugt, die Gemeindeversammlung über die Aufnahme einzelner Grundsätze in die Gesetzgebung der Gemeinde oder das Vorgehen bei der Vorbereitung eines der Gemeindeversammlung zustehenden Sachgeschäftes abstimmen zu lassen.
Bei konsultativen Abstimmungen mit zwei Varianten gilt sinngemäss Art. 46 Wahl- und Abstimmungsgesetz 12.
Art. 72 2. Wirkung
Das Ergebnis der konsultativen Abstimmung bindet den administrativen Rat bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung beziehungsweise bei der Vorbereitung des Sachgeschäftes.
Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Erlasse und Beschlüsse, in denen die gleiche Frage aufgegriffen wird.
Art. 73 …
2.1.1.2 Urnenabstimmung
Art.
74 Gegenstände
1. Gesetzgebung und Sachgeschäfte
Der Urnenabstimmung unterliegt der Beschluss über die Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden sowie der Grundsatzentscheid über die Einführung der ausserordentlichen Organisation.
Erlasse und Sachgeschäfte sind der Urnenabstimmung zu unterbreiten, wenn dies durch die kantonale oder kommunale Gesetzgebung vorgesehen, vom administrativen Rat angeordnet oder von einem Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt wird.
Konsultative Abstimmungen können nicht der Urnenabstimmung unterbreitet werden.
Begehren der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger müssen spätestens acht Tage vor der Gemeindeversammlung, auf deren Geschäftsordnung der zu behandelnde Gegenstand steht, eingereicht werden.
Art.
75 2. Wahlen
a) allgemein
Die Mitglieder des administrativen Rates der Gemeinde und aus dessen Mitte das Präsidium und das Vizepräsidium sind an der Urne zu wählen, soweit die Gemeindeordnung nicht etwas anderes bestimmt.
Das Präsidium und das Vizepräsidium sind auf eine Amtsdauer von zwei Jahren zu wählen, soweit die Gemeindeordnung nicht eine Amtsdauer von vier Jahren vorsieht.
Die Wahlen in den Landrat sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verhältniswahl des Landrates13 vorzunehmen.
Im Übrigen können Ersatzwahlen jederzeit vorgenommen werden.
Art. 76 b) auf besonderes Begehren
Wahlgeschäfte sind der Urnenabstimmung zu unterbreiten, wenn dies durch die Gesetzgebung der Gemeinde vorgesehen, vom administrativen Rat angeordnet oder von einem Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger schriftlich verlangt wird.
Begehren der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger müssen spätestens acht Tage vor der Gemeindeversammlung, auf deren Geschäftsordnung die Wahl steht, eingereicht werden.
Art. 77 c) Verfahren
Sämtliche Mitglieder der Behörde, die gewählt werden müssen, sind im gleichen Wahlgeschäft zur Wahl zu bringen. Erneuerungs- und Ersatzwahlen sind als eigenständige Wahlgeschäfte durchzuführen.
Die Ermittlung des Wahlergebnisses richtet sich nach Art. 71 – 73 WAG14.
Das Vorschlagsrecht bei Wahlen wird durch den Regierungsrat in einer Verordnung geregelt.
…
Art. 78 …
Art. 79 2. Änderungsanträge
Änderungsanträge sind unter Vorbehalt von Art. 34 Abs. 3 unzulässig.
Art. 80 Unabänderlichkeit der Anträge
Anträge, welche der Urnenabstimmung unterbreitet werden, können nach Anordnung der Urnenabstimmung weder geändert noch zurückgezogen werden. Vorbehalten bleibt die Bereinigung gemäss Art. 34 Abs. 3.
…
Art. 81 Verfahren
Die Gemeindeordnung hat festzulegen, ob die Urnenabstimmungen im Rahmen der Gemeindeversammlung oder getrennt davon durchzuführen sind.
Wenn Geschäfte auf Begehren von einem Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger der Urnenabstimmung zu unterstellen sind, ist diese binnen sechs Monaten seit der Einreichung des Begehrens durchzuführen; das allfällige Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 3 ist in dieser Frist eingeschlossen.
Art. 82 Weitere Vorschriften
Der Regierungsrat ordnet das Urnenabstimmungsverfahren in einer Verordnung.
2.2.2 Administrativer Rat
Art. 83 Zusammensetzung
Der administrative Rat besteht aus drei bis elf Mitgliedern.
Die Mitgliederzahl ist in der Gemeindeordnung festzusetzen.
Art. 84 Wahl
Die Wahl der Mitglieder des administrativen Rates erfolgt im Rahmen der Gesetzgebung durch die Gemeindeversammlung oder durch Urnenabstimmung.
Der Amtsantritt der Mitglieder des administrativen Rates erfolgt jeweils am 1. Juli. Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer legt der administrative Rat den Amtsantritt in Absprache mit dem neu gewählten Mitglied fest.
Art. 85 2. Verhältniswahl
Die Gemeinden sind berechtigt, in der Gemeindeordnung anstelle der Mehrheitswahl die Verhältniswahl einzuführen.
Der Regierungsrat ordnet das Verfahren in einer Vollzugsverordnung.
Art.
86 Aufgaben und Befugnisse
1. allgemein
Der administrative Rat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der Gemeinde; er sorgt für eine leistungsfähige, zweckmässige und wirtschaftliche Organisation und Führung der Verwaltung.
Er kann Kommissionen oder Organisationseinheiten der Verwaltung für einzelne Verwaltungszweige oder Geschäfte mit dem Vollzug beauftragen.
Diese Kommissionen oder Organisationseinheiten können eigene Entscheidbefugnisse ausüben, wenn:
die entsprechenden Befugnisse in der übergeordneten Gesetzgebung nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind; und
ein Erlass der Stimmberechtigten oder des administrativen Rates dies vorsieht.
Der administrative Rat vertritt die Gemeinde nach aussen.
Art. 87 2. Verordnungsbefugnisse
Der administrative Rat erlässt Verordnungen, zu denen er durch die Gesetzgebung zuständig erklärt wird.
Art. 88 3. Wahlen und Sachgeschäfte
Der administrative Rat ist für alle Gemeindeangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich einem andern Organ der Gemeinde zugewiesen werden.
Dem administrativen Rat obliegt insbesondere:
die Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung und die Erwahrung des Ergebnisses der Urnenabstimmungen;
der Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Reglemente sowie der Beschlüsse und Entscheidungen der kantonalen Behörden sowie der Stimmberechtigten der Gemeinde, soweit diese Befugnis nicht besonderen Organen vorbehalten ist;
die Wahl der Mitarbeitenden, soweit sie nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Instanz übertragen ist;
die Wahl von Kommissionen für bestimmte Verwaltungszweige sowie für einzelne Geschäfte, soweit sie nicht durch die Gesetzgebung einer andern Instanz übertragen ist;
der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge zuhanden der Stimmberechtigten;
die Vorbereitung aller Geschäfte, die von einem ihm übergeordneten Gemeindeorgan zu behandeln sind;
die Erstattung von Vernehmlassungen, zu denen der Kanton die Gemeinde auffordert;
die Beschlussfassung über frei bestimmbare einmalige Ausgaben und jährlich wiederkehrende Ausgaben im Rahmen der in der Gemeindeordnung umschriebenen Finanzkompetenzen;
die Beschlussfassung über Ausgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung verbindlich vorgeschrieben sind, ohne Rücksicht auf Ziffer 8, oder für welche durch die Gesetzgebung oder im Einzelfall durch Beschluss der Stimmberechtigten dem administrativen Rat weitergehende Vollmachten übertragen sind;
die Verwaltung des Gemeindevermögens sowie im Rahmen von Ziffer 8 die Verfügung darüber;
…
die Genehmigung von Vereinbarungen im Rahmen der Finanzkompetenzen, sofern dadurch keine Änderung der Gesetzgebung der Gemeinde notwendig wird;
…
die Veranlassung von Eintragungen im Grundbuch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
die Erstattung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Kalenderjahr;
die Planung der Aufgaben und der Tätigkeit der Gemeinde;
die Erfüllung aller weiteren Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss übergeordneter Gemeindeorgane übertragen werden.
Dem administrativen Rat der politischen Gemeinde obliegt ferner die Beschlussfassung über Grenzbereinigungen, die im Einzelfall Gemeindegebiete von insgesamt bis 3'000 m² Fläche betreffen.
Art. 89 …
Art. 90 5. Rechtsstreitigkeiten
Der administrative Rat vertritt die Gemeinde in Rechtsstreitigkeiten.
…
Art. 91 Verhandlungen
Die Sitzungen des administrativen Rates sind nicht öffentlich.
Sie werden vom Präsidium des administrativen Rates geleitet.
Die Mitglieder des administrativen Rates sind bei Beschlussfassungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet; das Präsidium stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt das Präsidium den Stichentscheid.
Art. 92 Gültigkeit der Beschlüsse
Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich.
Art. 93 Protokoll
Über die Verhandlungen des administrativen Rates ist Protokoll zu führen, das nicht öffentlich ist.
Das Protokoll ist vom administrativen Rat zu genehmigen und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
Art. 94–99 …
2.1.3 Präsidium des administrativen Rates
Art. 100 Aufgaben und Befugnisse
Das Präsidium des administrativen Rates hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
die Leitung der Gemeindeversammlung sowie der Sitzungen des administrativen Rates;
die Überwachung der Tätigkeit des administrativen Rates;
die Erfüllung aller weiteren Aufgaben, die ihm durch die Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde, sowie durch Beschluss des administrativen Rates übertragen werden.
Art. 101 Stellvertretung
…
Das Vizepräsidium vertritt das Präsidium, wenn dieses verhindert ist. Ist auch das Vizepräsidium an der Amtsführung verhindert, übernimmt das in der Rangfolge gemäss Art. 25 des Regierungsratsgesetzes15 nächstfolgende Mitglied die Leitung.
Die Befugnisse des Präsidiums für diese Dauer stehen der Stellvertretung zu.
Art. 102 …
Art. 103 Präsidialverfügungen
Das Präsidium handelt für den administrativen Rat, wenn unverzüglich Massnahmen zu treffen sind; wird dadurch der Aufgabenbereich eines andern Mitglieds des administrativen Rates betroffen, hat es nach Möglichkeit die Massnahme mit diesem zu besprechen.
Entscheidet das Präsidium durch Präsidialverfügung, ist diese dem administrativen Rat in der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten. Wird die Verfügung nicht genehmigt, ist sie zu widerrufen.
Der administrative Rat kann ausserdem das Präsidium ermächtigen, näher bezeichnete Geschäfte von geringer Bedeutung durch Präsidialverfügung zu erledigen.
Entscheidbefugnisse des Präsidiums gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz16 bleiben vorbehalten.
2.1.4 Kommissionen
Art.
104 Finanzkommission
1. Zusammensetzung
Die Gemeindeversammlung wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Finanzkommission, die sich aus drei bis sieben Mitgliedern zusammensetzt; ihre Mitgliederzahl wird in der Gemeindeordnung festgesetzt.
Gemeinden, die das gleiche Gebiet umfassen, können eine gemeinsame Finanzkommission einsetzen; die Gemeindeordnungen der beteiligten Gemeinden haben festzulegen, wieviele Mitglieder jede Gemeinde in die Finanzkommission abordnet.
Der Finanzkommission dürfen weder Mitglieder des administrativen Rates noch Mitarbeitende der Gemeinde oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt der Gemeinde angehören.
Art. 105 2. Aufgaben und Befugnisse
Die Finanzkommission konstituiert sich selbst und hat folgende Aufgaben:
Prüfung der Gemeinderechnungen und der Rechnungen der Anstalten der Gemeinde;
Prüfung der Abrechnung über die Verwendung der von den Stimmberechtigten beschlossenen Kredite;
Stellungnahme zur Festsetzung des Gemeindesteuerfusses und des Steuerrabattes;
Stellungnahme zum Budget;
Stellungnahme zu allen die Gemeindefinanzen berührenden Geschäften der Gemeindeversammlung;
Erfüllung weiterer ihr durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten übertragenen Aufgaben.
Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben die Geschäftsführung des administrativen Rates sowie der übrigen Organe und Verwaltungsstellen der Gemeinde auf Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit der Organisation überprüfen.
Sie kann im Rahmen des bewilligten Kredits für die fachliche Überprüfung der Rechnungen Fachleute beiziehen.
Art. 106 3. Akteneinsicht
Die Finanzkommission kann im Rahmen ihrer Aufgaben Einsicht in alle Protokolle und Akten sämtlicher Gemeindebehörden, Verwaltungszweige und Anstalten der Gemeinde nehmen.
Art. 107 4. Berichterstattung
Die Finanzkommission erstattet der Gemeindeversammlung Bericht.
Sie stellt der Gemeindeversammlung Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Rechnungen und nimmt zum Budget und den übrigen von ihr geprüften Geschäften Stellung.
Stellt die Finanzkommission Fehler oder Ordnungswidrigkeiten fest, hat sie der betreffenden Behörde oder Verwaltungsstelle Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben, bevor sie Bericht an die Gemeindeversammlung oder die Aufsichtsbehörde erstattet. Der administrative Rat ist in Kenntnis zu setzen.
Stellt die Finanzkommission erhebliche Pflichtverletzungen, Missstände oder strafbare Handlungen fest oder besteht ein entsprechender Verdacht, erstattet sie dem administrativen Rat unverzüglich Bericht unter Mitteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde.
Art. 108 …
Art. 109 Beizug von Sachverständigen
Die Kommissionen der Gemeinden sind befugt, Mitglieder der Verwaltungsbehörden, Mitarbeitende der Gemeinde sowie der Verwaltung nicht angehörende Personen zur Auskunftserteilung beizuziehen.
2.1.5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 110 Verwaltungsorganisation
Die Gemeinden geben sich in der Gemeindeordnung eine Verwaltungsorganisation.
…
Die Gemeinden können in ihrer Verwaltungsorganisation verschiedene Organisationseinheiten schaffen und diese unmittelbar dem administrativen Rat, einer anderen Behörde der Gemeinde, einem Mitglied des administrativen Rates oder einer Kommission unterstellen.
Art. 111 Gemeindeschreiberin oder Gemeindeschreiber
Der administrative Rat ernennt eine Gemeindeschreiberin oder einen Gemeindeschreiber; der Rat kann eine Stellvertretung bezeichnen.
Die Gemeindeschreiberinnen und die Gemeindeschreiber sorgen im Rahmen ihrer Befugnisse für rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekte Verwaltungsabläufe.
Sie haben insbesondere die folgenden Aufgaben:
Protokollführung der Gemeindeversammlung;
Protokollführung der Sitzungen des administrativen Rates;
operative Leitung der Kanzlei;
Betreuung des Gemeindearchivs, wenn diese Aufgabe nicht vom administrativen Rat einer andern Mitarbeiterin oder einem andern Mitarbeiter übertragen wird.
…
Art.
112 Arbeitsverhältnisse
1. Grundsätze
Das kantonale Personalgesetz regelt das für die Arbeitsverhältnisse zwischen der Gemeinde und ihren Mitarbeitenden anwendbare Recht.
…
Art. 112a 2. Berufliche Vorsorge
Die Mitarbeitenden der Gemeinde sind bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern. Der Anschluss der Gemeinde als Arbeitgeberin erfolgt durch einen Anschlussvertrag.
Der Abschluss und die Änderung sowie die Kündigung eines Anschlussvertrages bedarf unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung der Mitwirkung der paritätischen Personalkommission.
2.3 Die ausserordentliche Organisation
2.3.1 Allgemeines
Art.
113 Einführung
1. Voraussetzungen
Politische Gemeinden können die ausserordentliche Organisation einführen, sofern die Schulgemeinde aufgehoben und deren Aufgaben und Befugnisse durch die politische Gemeinde übernommen worden sind.
Art. 114 2. Grundsatzentscheid
Der Antrag auf Einführung der ausserordentlichen Organisation kann gestellt werden durch:
den Gemeinderat;
einen Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger durch schriftliches Begehren;
eine konsultative Abstimmung der Gemeindeversammlung.
Der Grundsatzentscheid hat durch Urnenabstimmung zu erfolgen und kann gleichzeitig mit dem Beschluss über die Aufhebung der Schulgemeinde gefasst werden.
Der Grundsatzentscheid ist erst nach erfolgter Änderung der Gemeindeordnung gemäss Art. 115 auf den Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres beziehungsweise auf den in der Gemeindeordnung festgelegten Zeitpunkt rechtswirksam.
Art. 115 3. Gemeindeordnung
Ist die ausserordentliche Organisation grundsätzlich beschlossen worden, hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten eine entsprechende Gemeindeordnung den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vorzulegen.
Wenn die Gemeindeordnung verworfen wird, gilt die Einführung der ausserordentlichen Organisation als abgelehnt.
Art. 116 Abschaffung
Die ausserordentliche Organisation kann durch einen Grundsatzentscheid der Stimmberechtigten und die nachherige Genehmigung einer neuen Gemeindeordnung abgeschafft werden; wenn die Gemeindeordnung verworfen wird, gilt die Abschaffung der ausserordentlichen Organisation als abgelehnt.
Die Abschaffung ist nach erfolgter Änderung der Gemeindeordnung auf den Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres beziehungsweise auf den in der Gemeindeordnung festgelegten Zeitpunkt rechtswirksam.
Der Antrag auf Abschaffung der ausserordentlichen Organisation kann gestellt werden durch:
den Einwohnerrat;
den Gemeinderat;
einen Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger durch schriftliches Begehren.
Art.
117 Geltung der Vorschriften über die ordentliche
Organisation
Soweit im Gesetzesabschnitt über die ausserordentliche Organisation nicht etwas anderes bestimmt wird, finden die Vorschriften des Gesetzesabschnittes über die ordentliche Organisation sinngemäss Anwendung, insbesondere in bezug auf den administrativen Rat, die Kommissionen sowie die Beamten und Angestellten.
2.3.2 Die Stimmberechtigten
Art. 118 Grundsatz
Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte an der Urne aus.
Art.
119 Obligatorisches Referendum
1. Gesetzgebung und Sachgeschäfte
Die Stimmberechtigten entscheiden über:
die Gemeindeordnung sowie über Verordnungen und Reglemente, soweit hierzu nicht durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten der Einwohnerrat oder der Gemeinderat zuständig erklärt wird;
die Abschaffung der ausserordentlichen Organisation;
die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;
Beschlüsse betreffend Ausgaben und finanzielle Verfügungen, welche die Finanzkompetenzen des Einwohnerrates übersteigen;
Beschlüsse betreffend den Beitritt zu Gemeindeverbänden und betreffend einen allfälligen Austritt;
Beschlüsse betreffend die Errichtung oder Erweiterung von öffentlichen Anstalten sowie betreffend die Übertragung bestimmter Aufgaben an eine Anstalt des Kantons, an eine andere Gemeinde oder an öffentliche oder private Unternehmungen;
die Genehmigung von Vereinbarungen, die für die Gemeinde die Finanzkompetenzen des Einwohnerrates überschreitende Verpflichtungen zur Folge haben oder die eine Änderung der Gesetzgebung der Gemeinde bedingen;
Beschlüsse betreffend Änderung oder Neufestsetzung von Name und Wappen der Gemeinde gemäss Art. 12;
alle weiteren Erlasse und Sachgeschäfte nach Massgabe der Gesetzgebung der Gemeinde.
Art. 120 2. Wahlen
Durch die Stimmberechtigten sind zu wählen:
die Abordnung in den Landrat;
die Mitglieder des Einwohnerrates;
die Mitglieder des Gemeinderates und aus dessen Mitte auf eine Amtsdauer von zwei Jahren der Präsident und der Vizepräsident;
die Mitglieder anderer Behörden und die Beamten nach Massgabe der Gesetzgebung der Gemeinde.
Vorbehalten bleibt Art. 130; im übrigen ist Art. 77 sinngemäss anzuwenden.
Art. 121 Fakultatives Referendum
Der Urnenabstimmung unterliegen ferner, wenn es binnen zweier Monate seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von einem Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger schriftlich verlangt wird:
die vom Einwohnerrat oder vom Gemeinderat erlassenen oder abgeänderten Verordnungen, Reglemente und ergänzende Vorschriften im Sinne von Art. 14;
die jährlichen Voranschläge;
die vom Einwohnerrat gefassten Beschlüsse über Ausgaben und finanzielle Verfügungen, die den halben Betrag der in der Gemeindeordnung festgesetzten Finanzkompetenzen des Einwohnerrates übersteigen.
Art.
122 Antragsrecht
1. allgemein
Das Antragsrecht richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 62 und folgende, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird.
Art. 123 2. Antragsberechtigung
Neben den gemäss Art. 64 Antragsberechtigten kann auch der Einwohnerrat Anträge stellen.
Art. 124 3. Zulässigkeit
Der Einwohnerrat hat auf Antrag des Gemeinderates über die Zulässigkeit der Anträge zuhanden der Stimmberechtigten zu entscheiden.
Sein Entscheid kann binnen zehn Tagen nach erfolgter Zustellung durch einen Antragsteller beim Verfassungsgericht angefochten werden.
Art. 125 4. Gegenanträge
Der Einwohnerrat sowie der Gemeinderat können mit Ausnahme der Fälle von Art. 121 Gegenanträge ausarbeiten und diese zusammen mit den Anträgen zur Urnenabstimmung bringen.
Gegenanträge haben die Erfordernisse gemäss Art. 65 zu erfüllen.
Für die Zulässigkeit und die Veröffentlichung gelten die Vorschriften der Art. 124 und 68.
Art.
126 5. Unabänderlichkeit und Aufrechterhaltung der
Anträge
Betreffend die Unabänderlichkeit und Aufrechterhaltung der Anträge gilt Art. 80.
Art. 127 Verfahren
Der Regierungsrat ordnet das Urnenabstimmungsverfahren in einer Vollzugsverordnung17.
2.3.3 Der Einwohnerrat
Art. 128 Zusammensetzung
Der Einwohnerrat besteht aus 20 bis 50 Mitgliedern.
Die Mitgliederzahl wird durch die Gemeindeordnung festgesetzt.
Art.
129 Wahl
1. Voraussetzungen
Die Mitglieder des Regierungsrates sowie des Gemeinderates dürfen dem Einwohnerrat nicht angehören.
Im übrigen sind die Bestimmungen des Behördengesetzes18 über die Wahlvoraussetzungen bei der Wahl des Einwohnerrates anzuwenden.
Art. 130 2. Verhältniswahl
Die Gemeinden sind berechtigt, in der Gemeindeordnung anstelle der Mehrheitswahl die Verhältniswahl einzuführen.
Art. 131 3. Zugehörigkeit
Für die Amtsdauer, die Amtsübergabe, die Inpflichtnahme und die Aufhebung der Zugehörigkeit gelten die entsprechenden Bestimmungen des Behördengesetzes19.
Art. 132 Konstituierung
Der Einwohnerrat wählt auf eine Amtsdauer von zwei Jahren den Präsidenten, den Vizepräsidenten, zwei Stimmenzähler und einen Stellvertreter der Stimmenzähler; diese bilden das Büro des Einwohnerrates.
Der Präsident ist als solcher für die nächste zweijährige Amtsdauer nicht wieder wählbar.
Der Einwohnerrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren den Schreiber, der dem Einwohnerrat nicht angehören muss und zugleich Schreiber des Büros ist.
Art.
133 Aufgaben und Befugnisse
1. Gesetzgebung
Der Einwohnerrat erlässt unter Vorbehalt des fakultativen Referendums Reglemente, zu denen er durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten zuständig erklärt wird.
Im übrigen hat er jene Erlasse auszuarbeiten, die er den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vorlegt.
Art. 134 Wahlen und Sachgeschäfte
In die Zuständigkeit des Einwohnerrates fallen weiter:
die Wahl der nach Massgabe der Gesetzgebung vom Einwohnerrat zu bestellenden Behörden, Kommissionen und Beamten;
der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge zuhanden der Stimmberechtigten gemäss Art. 124 und 125;
die Erläuterung der Gemeindegesetzgebung, jedoch nie in einem vor dem Richter anhängigen Fall;
die Beschlussfassung über frei bestimmbare einmalige Ausgaben im Rahmen der in der Gemeindeordnung umschriebenen Finanzkompetenzen;
die Beschlussfassung über Ausgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung verbindlich vorgeschrieben sind, ohne Rücksicht auf Ziffer 4, oder für welche durch die Gesetzgebung oder im Einzelfall durch Beschluss der Stimmberechtigten dem Einwohnerrat weitergehende Vollmachten übertragen sind;
das Verfügungsrecht über das Finanzvermögen, unter Ausschluss von Beteiligungen an privaten, öffentlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen und unter Vorbehalt von Art. 88 Abs. 2 Ziff. 10;
das Verfügungsrecht über das Verwaltungsvermögen im Rahmen von Ziffer 4, unter Vorbehalt von Art. 88 Abs. 2 Ziff. 10;
die Beschlussfassung über Ausgaben für den Unterhalt der im Besitz der Gemeinde stehenden Gebäude und Anlagen ohne Rücksicht auf Ziffer 4, jedoch unter Vorbehalt von Art. 88 Abs. 2 Ziff. 8;
die Ermächtigung zur Aufnahme öffentlicher Anleihen;
die Festsetzung des jährlichen Voranschlages;
die Genehmigung der Gemeinderechnungen und die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte;
die Festlegung der Entschädigungen an die Mitglieder der Gemeindebehörden und Kommissionen unter Vorbehalt von Art. 121;
die Beschlussfassung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Beamten und Angestellten und über die Schaffung neuer Stellen, soweit der Einwohnerrat diese Kompetenz nicht dem administrativen Rat überträgt, unter Vorbehalt von Art. 121;
die Genehmigung von Vereinbarungen im Rahmen der Finanzkompetenzen, unter Vorbehalt von Art. 88 Abs. 2 Ziff. 12, sofern diese keine Änderungen der Gesetzgebung der Gemeinde bedingen;
…
die Beschlussfassung über Grenzbereinigungen, die im Einzelfall Gemeindegebiet von insgesamt mehr als 3'000 m² Fläche betreffen;
die Oberaufsicht über sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung sowie über die öffentlichen Anstalten;
alle übrigen durch die Gesetzgebung dem Einwohnerrat übertragenen Aufgaben.
Art. 135 Antragsrecht
Das Recht, dem Einwohnerrat Anträge zu stellen, haben jedes Mitglied des Einwohnerrates sowie der Gemeinderat und dessen Mitglieder.
Ausserdem ist jeder Aktivbürger berechtigt:
die Erläuterung eines Erlasses der Gemeinde zu beantragen;
über Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallen, als allgemeine Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage eine Motion einzureichen.
Eine Motion gemäss Abs. 2 Ziff. 2 muss binnen Jahresfrist seit ihrer Einreichung durch den Einwohnerrat behandelt werden; der Motionär kann die Motion vor dem Einwohnerrat mündlich begründen.
Art.
136 Verhandlungen
1. Teilnahme
Die Mitglieder des Einwohnerrates und des Gemeinderates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Einwohnerrates teilzunehmen.
Die Mitglieder des Gemeinderates haben beratende Stimme.
Art. 137 2. Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Einwohnerrates sind im Rahmen der Gesetzgebung öffentlich.
Der Einwohnerrat kann die Durchführung der geheimen Verhandlung beschliessen, wenn dies im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus andern wichtigen Gründen als geboten erscheint; über den Antrag auf Durchführung der geheimen Verhandlung wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und abgestimmt.
Bild- und Tonaufnahmen dürfen nur gemacht werden, wenn es durch den Einwohnerrat bewilligt wird.
Die Beschlüsse des Einwohnerrates sind zu veröffentlichen.
Art. 138 Weitere Vorschriften
…
Der Einwohnerrat kann im Rahmen der Gesetzgebung durch Verordnung die Organisation und das Verfahren des Einwohnerrates ordnen.
2.3.4 Der Gemeinderat
Art. 139 Aufgaben und Befugnisse
Die Aufgaben und Befugnisse des Gemeinderates richten sich nach Art. 86 bis 90.
Vorbehalten bleibt Art. 134 Ziffern 2, 5 und 8.
Für die Erteilung der Prozessvollmacht ist anstelle der Gemeindeversammlung der Einwohnerrat zuständig.
3 Die Gemeindeverbände
3.1 Allgemeines
Art. 140 Grundsatz
Zwei oder mehrere Gemeinden können zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben sowie zur Errichtung und zum Betrieb gemeinschaftlicher öffentlicher Anstalten einen Gemeindeverband bilden.
Art. 141 Rechtliche Stellung
Die Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat sowie der Beitritt der in den Statuten festgesetzten Anzahl von Gemeinden bewirkt das Entstehen des Gemeindeverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Gemeindeverband tritt im Umfang der übertragenen Aufgaben an die Stelle der ihm angeschlossenen Gemeinden und hat in diesem Bereich deren Pflichten und Rechte.
Art. 142 Rechtsetzung
Innerhalb der Schranken ihrer Aufgaben und der Gesetzgebung können die Gemeindeverbände nach Massgabe der Statuten verbindliche Vorschriften, insbesondere Reglemente über die Errichtung und den Betrieb ihrer Anstalten, erlassen.
Diese Vorschriften gelten in den angeschlossenen Gemeinden wie eigene Erlasse und sind der übrigen Gemeindegesetzgebung übergeordnet.
Art.
143 Beitritt
1. freiwillig
Der Beitritt zu einem Gemeindeverband erfolgt durch Beschluss des nach der Gemeindegesetzgebung zuständigen Gemeindeorgans.
Der nachträgliche Beitritt weiterer Gemeinden erfordert zudem die Zustimmung der Delegiertenversammlung.
Der Beitritt schliesst die Anerkennung der Statuten in sich.
Art. 144 2. zwangsweise
Unter Vorbehalt abweichender Vorschriften in andern Gesetzen kann der Landrat beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Gemeinden zum Beitritt zu einem Gemeindeverband beziehungsweise den Gemeindeverband zur Aufnahme von weitern Gemeinden verhalten, sofern dies offensichtlich im öffentlichen Interesse liegt; Gemeindeverband und betroffene Gemeinden sind vor der Beschlussfassung anzuhören.
Kommt bei einem zwangsweisen Beitritt zwischen dem Gemeindeverband und der neu beitretenden Gemeinde insbesondere über die Aufteilung der finanziellen Lasten oder die Bestellung der Verbandsorgane keine Einigung zustande, entscheidet der Regierungsrat.
Art.
145 Austritt
1. Grundsatz
Der Austritt einer Gemeinde aus einem Gemeindeverband ist zulässig, wenn die Fortführung des Verbandes unter den verbleibenden Gemeinden nicht übermässig erschwert wird und die Verbandsaufgaben für die austretende Gemeinde hinfällig geworden sind oder ebenso zweckmässig ausserhalb des Verbandes erfüllt werden können.
Der Austritt muss vom zuständigen Gemeindeorgan beschlossen werden und bedarf der Genehmigung des Regierungsrates, der vor der Beschlussfassung Gemeindeverband und Gemeinde anzuhören hat.
Art. 146 2. Einschränkungen
Der Austritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, in Schulgemeindeverbänden nur auf das Ende eines Schuljahres, in andern Gemeindeverbänden nur auf das Ende eines Kalenderjahres.
Gemeindeverbände, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben kostspieliger, nach der Zahl und Grösse der Verbandsgemeinden bemessener Anlagen bedürfen, können in den Statuten den Austritt für eine bestimmte längere Zeit ausschliessen oder davon abhängig machen, dass die austretende Gemeinde einen ihrer Beteiligung am Verband entsprechenden Anteil der noch nicht getilgten Anlageschulden des Verbandes übernimmt.
Der Regierungsrat hat die Genehmigung gemäss Art. 145 Abs. 2 zu verweigern, wenn der Austritt den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder das öffentliche Interesse offensichtlich verletzt.
Art. 147 3. Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr, wenn in den Statuten nicht eine längere Frist vorgeschrieben wird.
Art. 148 4. Folgen
Die austretende Gemeinde muss auf den Zeitpunkt ihres Austrittes alle ihr nach der Gesetzgebung und den Statuten obliegenden Leistungen erfüllen.
Sie hat nur dann Anspruch auf einen Anteil am Vermögen des Gemeindeverbandes, wenn sich für diesen aus dem Austritt vermögensrechtliche Vorteile ergeben.
Die dem Gemeindeverband durch den Austritt einer Gemeinde erwachsenden Kosten gehen zulasten der austretenden Gemeinde.
Können sich die Beteiligten über die Folgen eines Austrittes nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.
Art.
149 Auflösung
1. allgemein
Ein Gemeindeverband kann aufgelöst werden:
durch übereinstimmende Beschlüsse aller Verbandsgemeinden;
durch Beschluss der Mehrheit der Verbandsgemeinden, wenn die Verbandsaufgaben unbedeutend geworden sind oder ebenso zweckmässig ohne den Verband erfüllt werden können.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat, der vor der Beschlussfassung den Gemeindeverband und die nicht zustimmenden Gemeinden anzuhören hat.
Der Regierungsrat hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die Auflösung den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder das öffentliche Interesse offensichtlich verletzt.
Art. 150 2. Liquidation
Die Liquidation obliegt den Verbandsorganen.
Art. 151 Finanzhaushalt
Die Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden20 gelten sinngemäss auch für die Gemeindeverbände.
Art. 152 Rechenschaftsbericht
Die Gemeindeverbände haben über ihre Tätigkeit jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Der Rechenschaftsbericht muss mit der Jahresrechnung und dem Bericht der Kontrollstelle den Aktivbürgern zur Verfügung gehalten und unentgeltlich abgegeben werden.
Art. 153 Verbände von Gemeinden aus mehreren Kantonen
Die Genehmigung des Regierungsrates ist einzuholen, wenn:
an einem Gemeindeverband sich Gemeinden anderer Kantone beteiligen;
Gemeinden sich an Gemeindeverbänden anderer Kantone beteiligen;
ein Gemeindeverband mit einem Gemeindeverband eines andern Kantons eine Vereinbarung abschliesst.
Der Regierungsrat ist befugt, mit andern Kantonen die Stellung interkantonaler Gemeindeverbände zu regeln.
Art. 154 Aufsicht
Die Gemeindeverbände unterstehen wie die Gemeinden der kantonalen Aufsicht.
3.2 Statuten
Art. 155 Inhalt
Die Statuten ordnen im Rahmen der Gesetzgebung die Organisation und das Verfahren des Gemeindeverbandes und haben Bestimmungen zu enthalten über:
den Namen, den Zweck und die Dauer des Gemeindeverbandes;
die dem Gemeindeverband angeschlossenen Gemeinden;
die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung, des Vorstandes und der Kontrollstelle;
die Mittelbeschaffung;
die Haftung für Verbandsschulden;
die Behandlung eines Vermögens- oder Schuldenüberschusses im Falle der Verbandsauflösung;
die Art der vorgeschriebenen Veröffentlichungen.
Die Statuten können weitere Bestimmungen enthalten, insbesondere über Zustimmungsquoren und den Erlass von Reglementen.
Art. 156 …
Art. 157 Änderungen
Änderungen der Statuten bedürfen der Annahme durch die Delegiertenversammlung und der für den Beschluss über den Beitritt zuständigen Organe der angeschlossenen Gemeinden sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Für die Änderung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen können die Statuten ein erleichtertes Verfahren vorsehen.
Wenn einzelne Gemeinden einer Statutenänderung, welcher von der Delegiertenversammlung und den übrigen Gemeinden zugestimmt worden ist, die Zustimmung verweigern, kann der Regierungsrat die Statutenänderung als verbindlich erklären, sofern dies offensichtlich im öffentlichen Interesse liegt.
3.3 Organe
Art. 158 Grundsatz
Die Organe des Gemeindeverbandes sind:
die Stimmberechtigten in den einzelnen angeschlossenen Gemeinden;
die Delegiertenversammlung;
der Vorstand;
die Kontrollstelle.
Art.
159 Delegiertenversammlung
1. allgemein
Die Delegiertenversammlung ist das leitende Organ des Gemeindeverbandes.
Die Zusammensetzung wird durch die Statuten festgelegt.
Art. 160 2. Wahl, Stimmrecht
Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden von den einzelnen Gemeinden nach Massgabe der Statuten auf die Amtsdauer des Landrates gewählt.
Jede Gemeinde hat mindestens Anspruch auf eine Stimme. In Gemeindeverbänden, denen mehr als zwei Gemeinden angehören, darf keine Gemeinde mehr als die Hälfte aller Stimmen besitzen.
Die Delegierten üben das Stimmrecht für ihre Gemeinde aus. Dieses kann durch eine delegierte Person allein wahrgenommen werden.
Art. 161 3. Zuständigkeit
Die Delegiertenversammlung trifft alle Vorkehren und fasst alle Beschlüsse, die zur Erfüllung des Zweckes des Gemeindeverbandes notwendig sind.
Der Delegiertenversammlung obliegen insbesondere:
die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, welche nicht gleichzeitig der Delegiertenversammlung angehören dürfen;
die Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums des Vorstandes;
…
die Wahl der Mitglieder der Kontrollstelle;
die Wahl der Angestellten des Verbandes, sofern nicht durch die Statuten oder Beschluss der Delegiertenversammlung der Vorstand dafür zuständig erklärt wird;
die Beschlussfassung über den nachträglichen Beitritt von Gemeinden gemäss Art. 143 und 144, über Änderungen der Statuten im Rahmen von Art. 157 sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes im Rahmen von Art. 149;
der Erlass von Reglementen innerhalb der Schranken der Statuten und der Gesetzgebung;
die jährliche Festsetzung des Budgets;
die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes;
sofern der Verbandszweck in der Errichtung und im Betrieb einer öffentlichen Anstalt besteht, die Beschlussfassung über deren Gestaltung und Ausführung, unter Vorbehalt von Art. 165 Abs. 1 Ziff. 6;
die Festlegung der Entschädigung der Mitglieder der Verbandsorgane in einem Reglement;
…
alle übrigen Geschäfte, die nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind.
Die Delegiertenversammlung trifft die ihr obliegenden Wahlen jeweils für die Amtsdauer des Landrates; die Mandatsinhaber sind wiederwählbar.
Art. 162 4. Einberufung
Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Sie tritt ausserdem zusammen:
wenn es das Präsidium des Vorstandes anordnet;
wenn es vom Vorstand oder vom administrativen Rat einer Verbandsgemeinde verlangt wird;
wenn es ein Viertel der Mitglieder unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.
Der Sitzungstag wird durch das Präsidium festgelegt.
Art. 163 5. Geschäftsordnung
Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidium des Vorstandes geleitet; ist das Präsidium verhindert, wird es durch das Vizepräsidium vertreten. Ist das Vizepräsidium verhindert übernimmt das in der Rangfolge gemäss Art. 25 des Regierungsratsgesetzes21 nächstfolgende Mitglied die Leitung.
Das Sekretariat führt das Protokoll, welches der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
Die Beschlüsse sind zu veröffentlichen.
Art.
164 Vorstand
1. allgemein
Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Gemeindeverbandes.
Die Zahl der Vorstandsmitglieder beträgt drei bis neun und wird durch die Statuten umschrieben.
Art. 165 2. Aufgaben
Dem Vorstand obliegt:
der Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
die Vorberatung aller von der Delegiertenversammlung zu behandelnden Angelegenheiten;
die Verwaltung des Verbandsvermögens, die Führung der Verbandsrechnungen und die jährliche Rechnungsablage;
die jährliche Erstattung eines Rechenschaftsberichtes über die Verbandstätigkeit;
das Einfordern der den angeschlossenen Gemeinden obliegenden Leistungen, die Erhebung von Gebühren und Beiträgen der Begünstigten sowie die Geltendmachung von Leistungen des Bundes, des Kantons und Dritter;
die Vergabe von Arbeiten, sofern hierfür nicht eine Kommission zuständig erklärt wird;
der Erlass von Dienstvorschriften und Pflichtenheften sowie die Festlegung des Lohns für die Mitarbeitenden des Verbands;
die Vertretung des Gemeindeverbandes nach aussen; Prozessvollmachten sind von der Delegiertenversammlung einzuholen;
die Wahl des Sekretariats des Vorstands und der Delegiertenversammlung.
Die Statuten oder die Delegiertenversammlung können dem Vorstand weitere Aufgaben übertragen.
Art. 166 3. Verfahren
Über das Verfahren gelten sinngemäss die Vorschriften von Art. 91 und folgende.
Art. 167 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kontrollstelle hat die Aufgabe, die Rechnungen des Gemeindeverbandes jährlich zu prüfen und über das Ergebnis schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kontrollstelle kann jederzeit und ohne Voranmeldung Zwischenrevisionen vornehmen.
3.4 Finanzielle Bestimmungen
Art.
168 Mittelbeschaffung
1. Grundsatz
Die zur Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
Leistungen der angeschlossenen Gemeinden gemäss den in den Statuten festgesetzten Grundsätzen;
Gebühren und Beiträge der Begünstigten;
Leistungen des Bundes, des Kantons und Dritter;
Erträge des Verbandsvermögens.
Art.
169 2. Leistungen der Gemeinden
a) Anlagekosten
Erfordert der Verbandszweck die Errichtung oder die Erweiterung einer öffentlichen Anstalt, sind die Anteile der angeschlossenen Gemeinden an den Anlagekosten durch die zuständigen Organe der Gemeinden zu beschliessen.
Verweigert eine Gemeinde die Leistung ihres Kostenanteils, entscheidet der Regierungsrat darüber, ob die Gemeinde ihren Anteil zwangsweise zu leisten oder aus dem Gemeindeverband auszutreten hat.
Art. 170 b) Betriebskosten
Der Vorstand erhebt nach Massgabe der Statuten Betriebsbeiträge von den Verbandsgemeinden, soweit der Gemeindeverband seine Ausgaben nicht aus anderen Einnahmen decken kann.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die vom Gemeindeverband festgelegten Beiträge zu leisten.
Art. 171 3. Gebühren und Beiträge
Der Gemeindeverband kann für die beanspruchten Leistungen Gebühren erheben.
Weitere natürliche und juristische Personen, denen die vom Gemeindeverband ausgeübte Tätigkeit wirtschaftliche Vorteile bringt, können zu angemessenen Beitragsleistungen verpflichtet werden.
Der Gemeindeverband kann im Rahmen der Statuten über die Gebühren und Beiträge der Begünstigten in einem Reglement nähere Bestimmungen erlassen.
Art. 172 Liquidation
Bei der Auflösung des Gemeindeverbandes wird dessen Vermögen liquidiert.
Ein nach erfolgter Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss wird an die angeschlossenen Gemeinden nach Massgabe ihrer statutengemässen Kostenanteile verteilt.
Art. 173 Schuldenhaftung
Für die Verbindlichkeiten eines Gemeindeverbandes haftet in erster Linie dieser selbst.
Die angeschlossenen Gemeinden haften subsidiär nach Massgabe ihrer statutengemässen Kostenanteile; den Gläubigern des Gemeindeverbandes gegenüber haften die Verbandsgemeinden solidarisch für die zur Zeit der Auflösung bestehenden Verbandsschulden.
Für austretende Gemeinden dauert diese Haftung noch während des ganzen dem Austritt folgenden Kalenderjahres.
Art. 174 …
4 Finanzhaushalt der Gemeinden
Art. 175–202 …
5 Die Aufsicht des Kantons
Art. 203 Allgemein
Die Gemeinden, Gemeindeverbände und die öffentlich-rechtlichen Anstalten der Gemeinden stehen im Rahmen der Gesetzgebung unter der Aufsicht des Kantons; sie haben den Anordnungen der Aufsichtsbehörde Folge zu leisten.
Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat; dieser kann seine Aufsichtsbefugnisse, mit Ausnahme der Beschränkung oder Aufhebung der Selbstverwaltung, ganz oder teilweise einzelnen Direktionen übertragen.
Art.
204 Umfang der Aufsicht22
1. Genehmigungsvorbehalt
Der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit:
1. Erlass oder Änderung:
a) der Gemeindeordnung;
b) der Statuten und Reglemente der Gemeindeverbände;
c) der Reglemente und Verordnungen der Gemeinden;
2. Beschlüsse über die Änderung der Gemeindegrenzen gemäss Art. 11 Abs. 2;
3. Vereinbarungen unter Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons betreffend die gemeinsame Aufgabenerfüllung und die gemeinsame Errichtung von Anstalten;
4. Beschluss über den Austritt aus einem Gemeindeverband;
5. Beschluss über die Auflösung eines Gemeindeverbandes;
6. Beschlüsse und Vereinbarungen gemäss Art. 153.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erlasse, Vereinbarungen und Beschlüsse nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht, und wenn sie keine weiteren erheblichen Mängel sachlicher oder formeller Art aufweisen.
Weisen sie erhebliche Mängel auf, sind sie durch den Regierungsrat zurückzuweisen; kleinere Mängel können im Genehmigungsbeschluss durch Änderungen behoben werden.
Die Erlasse, Vereinbarungen und Beschlüsse treten mit Rechtskraft der Genehmigung in Kraft, sofern das Inkrafttreten nicht abweichend festgelegt wurde.
Art. 205 2. Verwaltung
Der Regierungsrat wacht darüber, dass die Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände den Vorschriften entsprechend geführt wird.
Die vom Regierungsrat beauftragten Organe sind berechtigt, in Protokolle, Register und Akten Einsicht zu nehmen sowie die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
Art. 206 3. Rechnungswesen
Die Rechnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind spätestens Ende April der kantonalen Finanzdirektion vorzulegen.
Diese prüft, ob diese Rechnungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, und trifft allenfalls die nötigen Anordnungen.
Art.
207 Massnahmen bei vorschriftswidrigen Zuständen
1. allgemein
Werden in Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechnungswesen einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt einer Gemeinde vorschriftswidrige Zustände festgestellt, haben kantonale Amtsstellen und Direktionen den Regierungsrat unverzüglich in Kenntnis zu setzen; das Recht der Anzeige steht auch jeder Aktivbürgerin oder jedem Aktivbürger der Gemeinde zu.
Der Regierungsrat lässt den Sachverhalt nach Anhören der verantwortlichen Behörde untersuchen und fordert gegebenenfalls unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel auf.
Wird der Aufforderung nicht fristgemäss entsprochen, trifft der Regierungsrat die zur Herbeiführung des vorschriftsgemässen Zustandes erforderlichen Massnahmen; in dringenden Fällen kann der Regierungsrat ohne vorgängige Untersuchung vorläufige Massnahmen anordnen.
Die Kosten der Untersuchung und der Massnahmen kann der Regierungsrat der Gemeinde beziehungsweise dem Gemeindeverband oder der öffentlich-rechtlichen Anstalt einer Gemeinde auferlegen; die anzeigende Person haftet für die Kosten nur, wenn sie wissentlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat.
Art. 208 2. Disziplinarstrafe
Der Regierungsrat kann Behördenmitglieder, die Aufforderungen der Aufsichtsbehörde missachten, gemäss den Bestimmungen des Behördengesetzes23 mit einer Disziplinarstrafe belegen.
Art. 209 3. Amtsenthebung
Mitglieder von Behörden können unabhängig von Art. 208 aus wichtigen Gründen, namentlich wegen Untauglichkeit zur Amtsausübung, durch den Regierungsrat ihres Amtes enthoben werden.
Die Bestimmungen des Behördengesetzes24 sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 210 …
Art. 211 Entzug der Selbstverwaltung
Gemeinden, Gemeindeverbänden oder öffentlich-rechtlichen Anstalten einer Gemeinde, die sich beharrlich weigern, den Anordnungen des Regierungsrates Folge zu leisten, oder bei denen aus andern Gründen, insbesondere wegen der Unmöglichkeit, die Behörden zu bestellen oder die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, eine gesetzmässige und geordnete Verwaltung nicht mehr gewährleistet ist, entzieht der Regierungsrat die Selbstverwaltung ganz oder teilweise so lange, als es die Interessen des Kantons und der beaufsichtigten Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes oder der öffentlich-rechtlichen Anstalt der Gemeinde erfordern.
Der Regierungsrat bestellt einen oder mehrere Sachverwalter, welche die Verwaltung anstelle der sonst zuständigen Organe auf Kosten der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes oder der öffentlich-rechtlichen Anstalt der Gemeinde vorschriftsgemäss besorgen.
6 Rechtsmittel
Art. 212 Einsprache
Gegen Verfügungen von Kommissionen und von Organisationseinheiten, die dem administrativen Rat oder einem anderen Gemeindeorgan unterstellt sind, kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden.
Die Gemeinden können in ihren Gemeindeordnungen oder in ihren Reglementen gegen Entscheide des administrativen Rates eine Einsprachemöglichkeit vorsehen, sofern nicht eine Koordination mit Verfahren anderer Instanzen erforderlich ist.
Art. 213–218 …
Art.
219 Verfassungsgerichtsbeschwerde
1. Vorverfahren
Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden über die Ausübung der politischen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden.
Zur Beschwerde gemäss Abs. 1 legitimiert sind jede Aktivbürgerin und jeder Aktivbürger der Gemeinde beziehungsweise der dem Gemeindeverband angeschlossenen Gemeinden sowie politische Interessengruppen, wenn sie als juristische Person konstituiert und in der Gemeinde politisch tätig sind.
Die Beschwerde gemäss Abs. 1 kann binnen 3 Tagen nach erfolgter Zustellung des Entscheides beziehungsweise nachdem die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer vom Entscheid oder von Unregelmässigkeiten Kenntnis erhalten hat oder erhalten haben muss, erhoben werden.
Gegen Entscheide des Regierungsrates, die auf Grund schwerer Pflichtverletzungen einer Gemeinde das Recht der Selbstverwaltung ganz oder teilweise entziehen oder andere Massnahmen anordnen, kann durch den administrativen Rat binnen 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Landrat erhoben werden.
Art. 220 2. Zulässigkeit
Das Verfassungsgericht beurteilt Beschwerden:
über die Ausübung der politischen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden nach erfolgter Beurteilung durch den Regierungsrat gemäss Art. 219 Abs. 1;
über die Rechtmässigkeit von Reglementen und Verordnungen der Gemeinden, Gemeindeverbände sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten der Gemeinde;
2a. gegen Genehmigungsentscheide des Regierungsrates zu Erlassen gemäss Ziff. 2.
gegen Entscheide des Landrates gemäss Art. 219 Abs. 4;
gegen Entscheide des Regierungsrates gemäss Art. 144 Abs. 2, Art. 146 Abs. 3, Art. 148 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 3;
gegen Entscheide des administrativen Rates beziehungsweise des Einwohnerrates über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge zuhanden der Stimmberechtigten.
Art. 221 3. Legitimation
Zur Einreichung von Verfassungsgerichtsbeschwerden sind befugt:
im Falle von Art. 220 Ziff. 1 und 2 jede Aktivbürgerin oder jeder Aktivbürger der Gemeinde, einer dem Gemeindeverband angeschlossenen Gemeinde beziehungsweise einer der öffentlich-rechtlichen Anstalt zugehörigen Gemeinde;
1a. im Falle von Art. 220 Ziff. 2a der administrative Rat;
im Falle von Art. 220 Ziff. 3 der administrative Rat sowie der Regierungsrat;
2a. im Falle von Art. 220 Ziff. 4 der Vorstand und der administrative Rat;
im Falle von Art. 220 Ziff. 5 jede antragstellende Person.
Art. 222 4. Beschwerdefrist
Verfassungsgerichtsbeschwerden gemäss Art. 220 Ziff. 1 und 5 sind binnen 3 Tagen einzureichen.
Verfassungsgerichtsbeschwerdeverfahren gemäss Art. 220 Ziff. 2 sind zu sistieren, bis der Regierungsrat über die Genehmigung entschieden hat.
Im Übrigen gelten die Beschwerdefristen der Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht25.
Art. 223–224 …
7 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 225 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden, wo nicht Strafnormen des Bundesrechtes zur Anwendung gelangen, mit Busse bestraft.
Art. 225a Anzeigepflicht
Das vollziehende Organ der Gemeinde, des Gemeindeverbandes oder der öffentlich-rechtlichen Anstalt der Gemeinde sowie der Regierungsrat im Rahmen seiner Aufsicht sind zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist.
Art. 226 Gemeindeordnung
Die Gemeinden haben bis zum 31. Dezember 1975 ihre Gemeindeordnung zu erlassen.
Ist eine Gemeindeordnung am 31. Dezember 1975 noch nicht in Kraft, trifft der Regierungsrat die nötigen Anordnungen.
Art. 227 Gemeindeverbände
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Gemeindeverbände sowie andere die Zwecke solcher Verbände verfolgende Körperschaften haben ihre Statuten bis zum 31. Dezember 1975 diesem Gesetz anzupassen.
Art. 228 Schulgemeinden
Damit der Bestand der Schulgemeinden gemäss Art. 5 verwirklicht werden kann, sind die Verfahrensvorschriften von Art. 102 der Kantonsverfassung einzuhalten.
Art. 229 Kirchgemeinden
Wenn der zur römisch-katholischen Kirchgemeinde Stans gehörende Teil der Gemeinde Oberdorf sich von der Kirchgemeinde Stans loslösen will, sind die Verfahrensvorschriften von Art. 103 der Kantonsverfassung einzuhalten.
Die Beschlussfassung kann durch die Gemeindeversammlung erfolgen, wenn nicht gemäss Art. 74 die Urnenabstimmung angeordnet wird.
Art. 230 Armengemeinden
Die bisherigen Armengemeinden bleiben bestehen, bis durch das Gesetz eine andere Ordnung eingeführt wird.
Jede Armengemeinde liefert den Ertrag der von Bürgern anderer Nidwaldner Gemeinden bezahlten Armensteuern der Armenkasse der Heimatgemeinde der betreffenden Bürger ab; es kann aber keine Armengemeinde von der Armengemeinde des Wohnsitzes mehr Armensteuer verlangen, als sie nach dem jeweiligen Steuerfuss von ihren Steuerpflichtigen selbst bezieht.
Im übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Armengemeinden sinngemäss Anwendung, soweit die Gemeindeordnung nicht etwas anderes bestimmt.
Art. 231 …
Art. 232 Geschäftsordnung des Einwohnerrates
Bis zum Erlass einer Verordnung gemäss Art. 138 sind die Bestimmungen der Landratsverordnung26 sinngemäss anzuwenden.
Art.
232a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2024
1. Allgemein
Für Wahl- und Abstimmungsgeschäfte der Gemeindeversammlung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits gemäss Art. 37 veröffentlicht wurden, kommt das bisherige Recht zur Anwendung.
Art. 232b 2. bestehende Reglemente und Verordnungen
Reglemente und Verordnungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung rechtsgültig verabschiedet wurden, bleiben bestehen. Bestimmungen, die im Widerspruch zum neuen Recht stehen, sind nicht anwendbar.
Werden Reglemente und Verordnungen geändert, sind sie an das neue Recht anzupassen.
Art. 232c 3. Amtsdauer des Präsidiums und des Vizepräsidiums
Ändert eine Gemeinde die Amtsdauer des Präsidiums und des Vizepräsidiums von zwei auf vier Jahre, hat sie die erforderlichen Übergangsbestimmungen in der Gemeindeordnung zu erlassen.
Art. 232d 4. Wappen
Die bisherigen Wappen behalten bis zu einem abweichenden Beschluss der Gemeindeversammlung ihre Gültigkeit.
Art. 232e 5. Gemeindeverbände
Die Gemeindeverbände haben innert vier Jahren seit Inkrafttreten der Änderung vom 23. Oktober 2024 ihre Statuten anzupassen und den Vorstand nach den neuen Vorschriften zu wählen. Bis zu dieser Umsetzung gelten die bisherigen Bestimmungen.
Art.
233 Änderung bestehender Gesetze
1. Bürgerrechtsgesetz
Das Bürgerrechtsgesetz vom 27. April 196927 wird wie folgt geändert: …
Art. 234 2. Organisationsgesetz
Das Organisationsgesetz vom 30. April 196728 lautet in Art. 70 Abs. 1 neu, wie folgt: …
Art. 235 3. Behördengesetz
Das Behördengesetz vom 25. April 197129 wird in Art. 35 wie folgt geändert und ergänzt: …
Art. 236 4. Beamtengesetz
Das Beamtengesetz vom 26. April 197030 lautet in Art. 72 neu, wie folgt: …
Art. 237 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
Art. 238 Rechtskraft
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft31.
Die Bestimmungen, welche durch die Gemeindeordnung näher ausgeführt werden müssen oder können, treten mit dem Erlass der Gemeindeordnung, spätestens aber auf den 1. Januar 1976 in Kraft.
Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
A1 …
Art. A1-1 …
A 1974, 776