232.21
Vollzugsverordnung zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz
vom 04.12.2012 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 10 Abs. 3, Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 des Gesetzes vom 16. September 2009 über die Harmonisierung der amtlichen Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG)1,
beschliesst:
Art. 1 Aufnahme in die kantonale Datenplattform
In die kantonale Datenplattform sind zusätzlich zu den durch übergeordnetes Recht bestimmten Merkmalen aufzunehmen:
die Daten des Stimmregisters;
die Daten des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR) gemäss der eidgenössischen Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV)2;
die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) gemäss dem Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG)3; und
die Merkmale für das allgemeine Adressregister gemäss § 2.
Art. 2 Adressregister
Der Kanton betreibt auf der kantonalen Datenplattform ein Adressregister, in dem die Merkmale von jenen natürlichen und juristischen Personen gespeichert werden, die in keinem anderen kantonalen Register geführt werden.
Das allgemeine Adressregister umfasst bei natürlichen Personen als Merkmale:
den Namen und die Vornamen;
das Geschlecht;
das Geburtsdatum; und
die Adresse.
Bei juristischen Personen umfasst das allgemeine Adressregister:
die Firma;
die Unternehmens-Identifikationsnummer; und
die Adresse.
Die Direktionen, die Ämter, die Abteilungen der kantonalen Verwaltung, die kommunalen Verwaltungen und Dritte, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, haben neue Daten und Änderungen bereits erfasster Daten binnen angemessener Frist der kantonalen Datenplattform zu melden.
Art. 3 Gebäude- und Wohnungsregister
Im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister ist zusätzlich zu den durch übergeordnetes Recht bestimmten Merkmalen die Zustelladresse der Liegenschaftsverwaltung oder der Eigentümerschaft zu führen.
Art. 4 Verwendung der Bundesbeiträge
Die vom Bund entrichteten Beiträge für die Ein- und Nachführung der Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren werden zum Betrieb der kantonalen Datenplattform verwendet.
Die Gemeinden werden bei der Finanzierung des Betriebs der kantonalen Datenplattform im Umfang dieser Bundesbeiträge entlastet.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
A 2012, 1858