251.1
Gesetz über das kantonale Strafrecht
vom 29.06.2016 (Stand 01.07.2025)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)1,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Übertretungs- und Verwaltungsstrafrechts; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen anderer Erlasse.
Es ergänzt die Straftatbestände des StGB2, soweit dies den Kantonen im Rahmen des Übertretungsstrafrechts vorbehalten ist.
Art. 2 Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts
Die allgemeinen Bestimmungen des StGB3 und das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (JStGB)4 sind auf die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen anwendbar; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen anderer Erlasse.
Art. 3 Strafbarkeit
Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, ist auch die fahrlässige Begehung der Straftat strafbar.
Art. 4 Strafen
Die Übertretungen gemäss diesem Gesetz werden mit Busse bestraft.
Art. 5 Strafverfahren
Das Strafverfahren richtet sich unter dem Vorbehalt der kantonalen Ordnungsbussengesetzgebung5 nach den Bestimmungen des Gerichtsgesetzes6.
2 Übertretungen
Art. 6 Missbrauch von Alarmvorrichtungen und Rettungsgeräten
Bestraft wird, wer vorsätzlich:
Alarmvorrichtungen missbräuchlich verwendet; oder
Rettungsgeräte missbräuchlich verwendet oder ihre Funktion beeinträchtigt.
Art. 7 Ruhestörung
Wer die Ruhe Dritter nach vorgängiger polizeilicher Abmahnung rücksichtslos stört, wird bestraft, wenn der Lärm über das am fraglichen Ort und über das zur fraglichen Zeit zu tolerierende Mass hinausgeht.
Kann die störende Person nicht erreicht werden, gilt die versuchte Kontaktaufnahme als Abmahnung.
Art. 8 Nicht gehörige Verwahrung oder Beaufsichtigung von Tieren
Wer ein gefährliches oder bösartiges Tier weder gehörig verwahrt noch gehörig beaufsichtigt, wird bestraft.
Art. 9 Schaffung einer Gefahr durch Tiere
Wer durch vorsätzliches Hetzen, Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Menschen oder Tiere herbeiführt, wird bestraft.
Art. 10 Verweigerung oder falsche Identitätsangabe
Wer einer Behörde auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe seines Namens oder andere Angaben über die eigene Person verweigert, darüber unrichtige Angaben macht oder seine Mitwirkungspflicht verletzt, wird bestraft.
Art. 11 Störung des Polizeidienstes
Bestraft wird, wer vorsätzlich:
die Polizei in der Ausübung ihres Dienstes stört, ihren Anordnungen nicht nachkommt oder deren Zweck vereitelt; oder
polizeiliche Zeichen, Uniformen oder sonstige eindeutige Polizeimerkmale unbefugt verwendet.
Art. 12 Grobe Belästigung
Wer andere grob belästigt oder durch sein Benehmen in der Öffentlichkeit Sitte und Anstand grob verletzt, wird bestraft.
Art. 13 Verunreinigungen
Bestraft wird, wer vorsätzlich:
unbefugt Gebäude und Anlagen verunreinigt oder verunstaltet und sie dadurch in ihrem Aussehen oder dem bestimmungsgemässen Gebrauch beeinträchtigt; oder
unbefugt an Gebäuden, Anlagen oder Bäumen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt.
3 Schlussbestimmungen
Art. 14 Änderung des Gerichtsgesetzes
Das Gesetz vom 9. Juni 2010 über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG)7 wird wie folgt geändert: …
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 27. April 1986 über das kantonale Strafrecht (Übertretungsstrafgesetz, ÜStG)8 wird aufgehoben.
Art. 16 …
Art. 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens9.
A 2016, 1193, 1604