268.1
Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen
vom 27.04.1969 (Stand 01.01.2011)
Die Landsgemeinde,
gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 55 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1,
beschliesst:
Art. 1 Aufsicht
Das Obergericht übt die Aufsicht über das Beurkundungswesen aus.
Art.
2 Urkundspersonen
1. allgemein
Öffentliche Beurkundungen im Kanton können vornehmen:
die Landschreiberin oder der Landschreiber sowie die Landratssekretärin oder der Landratssekretär;
der Amtsnotar und Grundbuchverwalter sowie dessen Stellvertreter;
der Handelsregister- und Güterrechtsregisterführer sowie dessen Stellvertreter;
die Gemeindeschreiber;
die im Kanton wohnhaften frei praktizierenden Rechtsanwälte.
Der Landrat kann die Erteilung der Beurkundungsbefugnis vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig machen.
Art. 3 2. Zuständigkeit
Die Urkundspersonen sind zuständig für:
die öffentliche Beurkundung aller Willenserklärungen, für welche diese Form vorgeschrieben ist oder von den Beteiligten gewünscht wird;
die Errichtung öffentlicher Urkunden über Tatbestände sowie über rechtliche Verhältnisse;
die Besorgung der ihnen durch die Gesetzgebung oder von den zuständigen Behörden übertragenen weiteren Geschäfte der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit.
Der Landrat kann in bezug auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Urkundspersonen einschränkende Bestimmungen erlassen.
Art. 4 …
Art. 5 Verfahren
Der Landrat hat auf dem Verordnungsweg alle weiteren nötigen Bestimmungen, insbesondere über die Organisation, das Verfahren, die Zulassungsbedingungen, die Haftung und die Gebühren zu erlassen.
Art. 6 Rechtskraft
Dieses Gesetz tritt gemeinsam mit der vom Landrat zu erlassenden Verordnung in Kraft2; die Genehmigung durch den Bundesrat bleibt vorbehalten.
Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere § 25 und § 26 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch3.
A 1969, 528