311.4
Gesetz über die Ausbildungsbeiträge
vom 25.09.2019 (Stand 01.01.2026)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 19 und Art. 60 Abs. 1 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt durch die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen:
das Bildungspotenzial besser zu nutzen;
die Chancengleichheit zu fördern;
den Zugang zur Bildung zu erleichtern;
die Existenzsicherung während der Ausbildung zu unterstützen;
die freie Wahl der Ausbildung zu gewährleisten;
das lebenslange Lernen zu fördern.
Art. 2 Grundsatz
Der Kanton leistet Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien oder Darlehen an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während:
einer Erstausbildung auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe;
einer Zweitausbildung;
einer Umschulung;
einer Weiterbildung.
Art. 3 Ausbildungsarten
Als Erstausbildung gilt die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe.
Als Zweitausbildung gilt eine weitere Ausbildung auf derselben Ausbildungsstufe, wie ein weiterer Fähigkeitsausweis, Bachelor oder Master.
Als Umschulung gilt die Ausbildung von Personen, die aus gesundheitlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen ihren angestammten Beruf nicht mehr ausüben können.
Die Weiterbildung umfasst alle übrigen nachobligatorischen Bildungsangebote.
Art. 4 Subsidiarität
Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der gesuchstellenden Person, deren Eltern und weiterer Personen, soweit die Gesetzgebung sie hierzu verpflichtet.
Der Kanton leistet nur Ausbildungsbeiträge, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der genannten Personen nicht ausreicht.
2 Beitragsvoraussetzungen
Art. 5 Anspruch auf Ausbildungsbeiträge
Anspruch auf Ausbildungsbeiträge hat, wer:
gesuchsberechtigt ist;
sich einer beitragsberechtigten und anerkannten Ausbildung an einer dafür anerkannten Ausbildungsstätte unterzieht;
sich für die Ausbildung eignet;
im Kanton Nidwalden stipendienrechtlichen Wohnsitz hat;
bei Beginn der Ausbildung das 50. Altersjahr noch nicht erfüllt hat; und
einen finanziellen Bedarf aufweist.
Zum beruflichen Wiedereinstieg und zur wirtschaftlichen Existenzsicherung kann in begründeten Fällen von der Altersbeschränkung abgewichen werden.
Für die Ausrichtung von Darlehen gilt die Altersbeschränkung nicht.
Art. 6 Gesuchsberechtigte Personen
Gesuchsberechtigte Personen sind:
Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz;
Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht gesuchsberechtigt sind;
Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen;
in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose;
Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen1 oder dem EFTA-Übereinkommen2 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichgestellt sind sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.
Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind unter Vorbehalt von Abs. 1 Ziff. 2 und 5 nicht gesuchsberechtigt.
Art.
7 Ausbildungen
1. beitragsberechtigte Ausbildungen
Beitragsberechtigt sind:
Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe;
die für diese Ausbildungen obligatorischen studienvorbereitenden Massnahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passerellen und Brückenangebote;
ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt;
ein Doktorat oder ein Nachdiplomstudium;
Weiterbildungen.
Umschulungen sind beitragsberechtigt, soweit diese nicht durch Leistungen einer Sozialversicherung finanziert werden.
Auf der Sekundarstufe II wird je Ausbildungsgang höchstens ein Wechsel in eine andere Ausbildungsinstitution mit Ausbildungsbeiträgen unterstützt.
Art. 8 2. Anerkennung
Ausbildungen sind anerkannt, wenn sie:
zu einem kantonal, interkantonal oder eidgenössisch anerkannten Abschluss führen; oder
auf eine Ausbildung oder einen Abschluss vorbereiten, die kantonal oder eidgenössisch anerkannt ist.
Weiterbildungen in der Schweiz sind auch anerkannt, wenn sie ausreichend strukturiert sind, ohne zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 zu führen.
Die Anerkennung setzt eine minimale Ausbildungsdauer voraus.
Aus- und Weiterbildungen im Ausland sind anerkannt, wenn sie entsprechenden Ausbildungen in der Schweiz gleichwertig sind.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Art. 9 Dauer der Beitragsgewährung
Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die ordentliche Ausbildungsdauer hinaus.
Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung.
Aus wichtigen Gründen können Ausbildungsbeiträge ausnahmsweise für eine längere Ausbildungsdauer gewährt werden.
Art. 10 Eignung
Als geeignet für eine anerkannte Ausbildung gilt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.
Art. 11 Stipendienrechtlicher Wohnsitz
Eine gesuchsberechtigte Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden, wenn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Kanton Nidwalden liegt.
Ausserdem haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden:
Personen mit einem Nidwaldner Bürgerrecht, deren Eltern nicht in der Schweiz wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen und sich zur Ausbildung in der Schweiz befinden; bei Bürgerrechten mehrerer Kantone haben sie nur dann stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden, wenn das Nidwaldner Bürgerrecht zuletzt erworben wurde;
volljährige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Nidwalden, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem Kanton Nidwalden zur Betreuung zugewiesen sind;
volljährige Personen, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zweier Jahre ununterbrochen im Kanton Nidwalden wohnhaft und gleichzeitig aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren; als eigene Erwerbstätigkeit gilt auch das Führen eines eigenen Haushalts mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.
Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des bisherigen oder letzten Inhabers der elterlichen Sorge massgebend; bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Wohnsitz desjenigen Elternteils massgebend, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach der Volljährigkeit der Person in Ausbildung, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.
Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht ebenfalls einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.
Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen.
3 Ausbildungsbeiträge
Art.
12 Beitragsarten
1. Grundsatz
Ausbildungsbeiträge werden in Form von Stipendien und Darlehen gewährt.
Als Stipendien gelten einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind.
Als Darlehen gelten einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden, zu verzinsen und zurückzuzahlen sind.
Art. 13 2. Form der Beitragsgewährung
Ausbildungsbeiträge werden für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe in Form von Stipendien gewährt.
Für Ausbildungsbeiträge auf der Tertiärstufe kann der Regierungsrat anstelle von Stipendien einen Darlehensanteil von höchstens 30 Prozent festlegen.
Übersteigt der berechnete finanzielle Bedarf die Höchstansätze gemäss Art. 14, kann der ungedeckte finanzielle Bedarf zusätzlich als Darlehen gewährt werden.
Ausbildungsbeiträge für Zweitausbildungen, Weiterbildungen, Umschulungen, Doktorate und Nachdiplomstudien werden ausschliesslich in Form von Darlehen gewährt.
Art. 14 Begrenzung der Ausbildungsbeiträge
Die jährlichen Höchstansätze für die Ausbildungsbeiträge betragen:
12'600 Franken für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II;
16'800 Franken für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe;
Die Höchstansätze erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um 5'000 Franken je Kind.
Die Ansätze werden vom Regierungsrat auf Beginn des nächsten Jahres angepasst, sobald der Landesindex der Konsumentenpreise um fünf Indexpunkte angestiegen ist (Basis Dezember 2015: 100 Punkte). Diese Beträge werden dabei auf die nächsten hundert Franken aufgerundet.
Ausbildungsbeiträge von weniger als 1'000 Franken werden nicht ausbezahlt.
Als Darlehen werden in der Regel je Jahr höchstens 11'000 Franken ausbezahlt. Je Ausbildung darf das gesamte Darlehen den Betrag von 65'000 Franken nicht übersteigen.
Art.
15 Berechnung des Ausbildungsbeitrags
1. Grundsatz
Die Höhe des Ausbildungsbeitrages entspricht, im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 14 Abs. 1, dem jährlichen finanziellen Bedarf. Er wird auf 100 Franken auf- oder abgerundet.
Können anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose ihre familiären und finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend dokumentieren, wird der Ausbildungsbeitrag in Form einer Pauschale ausgerichtet; diese wird vom Regierungsrat in einer Verordnung festgelegt.
Art. 16 2. finanzieller Bedarf
Der finanzielle Bedarf ergibt sich aus dem Total der jährlich anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten abzüglich der zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen.
…
Wird eine Ausbildung, die gleichwertig im Kanton möglich ist, ausserhalb des Kantons absolviert, sind höchstens die Kosten für den Besuch der Ausbildungsstätte im Kanton massgebend; vorbehalten bleibt der Besuch von ausserkantonalen Ausbildungsstätten, mit denen eine besondere Vereinbarung besteht.
Beim Besuch anerkannter Ausbildungen im Ausland sind höchstens die Kosten für den Besuch einer gleichwertigen Ausbildungsstätte im Kanton massgebend und falls eine solche nicht vorhanden ist, einer gleichwertigen Ausbildungsstätte in der Schweiz. Im Übrigen gelten die Höchstansätze.
Aus wichtigen Gründen kann die Höhe der Ausbildungsbeiträge ausnahmsweise den finanziellen Bedarf übersteigen. Die gesuchstellende Person hat die Gründe schriftlich darzulegen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Berechnung des finanziellen Bedarfs in einer Verordnung.
Art. 17 3. zumutbare Eigenleistung
Die zumutbare Eigenleistung umfasst das anrechenbare Einkommen der gesuchstellenden Person zuzüglich eines Anteils des Reinvermögens zwischen 10 Prozent und 20 Prozent.
Für die Beurteilung des anrechenbaren Einkommens wird auf das zu erwartende Einkommen während der Beitragszeit abgestützt.
Für die Beurteilung des Reinvermögens wird grundsätzlich auf die rechtskräftige steuerliche Veranlagung des Vorjahres abgestellt; bei fehlenden oder nicht rechtskräftigen Steuerveranlagungen sowie bei rechtskräftigen Steuerveranlagungen, die älter als 2 Jahre sind, wird auf die aktuellste eingereichte Steuererklärung abgestellt; in diesem Fall werden provisorisch nur 50 Prozent der Ausbildungsbeiträge ausgezahlt.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum anrechenbaren Einkommen und den Anteil des Reinvermögens in einer Verordnung.
Art. 18 4. zumutbare Fremdleistung
Die zumutbare Fremdleistung umfasst das anrechenbare Einkommen der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten beziehungsweise der Partnerin oder des Partners aus eingetragenen Partnerschaft oder anderer zum Unterhalt verpflichteter Personen zuzüglich eines Anteils des Reinvermögens zwischen 5 Prozent und 10 Prozent abzüglich der stipendienrechtlichen Abzüge.
Für die Beurteilung der zumutbaren Fremdleistung wird grundsätzlich auf die rechtskräftige steuerliche Veranlagung des Vorjahres abgestellt. Bei fehlenden oder nicht rechtskräftigen Steuerveranlagungen sowie bei rechtskräftigen Steuerveranlagungen, die älter als 2 Jahre sind, wird auf die aktuellste eingereichte Steuererklärung abgestellt; in diesem Fall werden provisorisch nur 50 Prozent der Ausbildungsbeiträge ausgezahlt.
Hat die gesuchstellende Person einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben und das 25. Altersjahr vollendet oder war sie vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig, werden die zumutbaren Fremdleistungen der Eltern oder anderer gesetzlich zu Unterhalt verpflichteter Personen nur teilweise berücksichtigt.
Der Regierungsrat regelt die stipendienrechtlichen Abzüge, die Einzelheiten zum anrechenbaren Einkommen, den Anteil des Reinvermögens sowie die teilweise Berücksichtigung der zumutbaren Fremdleistung gemäss Abs. 3 in einer Verordnung.
Art. 19 Betriebskosten von Schulen
Betriebskosten von Schulen können übernommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
der Kanton hat mit der besuchten Schule keine Schulgeldvereinbarung abgeschlossen und entrichtet keine Kantonsbeiträge an die besuchte Schule; und
es besteht keine Möglichkeit, die Ausbildung an einer Schule zu besuchen, mit welcher der Kanton eine Schulgeldvereinbarung abgeschlossen hat.
Der Betrag wird grundsätzlich als Stipendium gewährt. Seine Höhe beträgt 75 Prozent der ausgewiesenen Betriebskosten.
Kein Betrag wird gewährt für:
Schul-, Einschreibungs- und Prüfungsgebühren;
den Teil der auf ein Jahr berechneten Betriebskosten, der Fr. 16'000.– übersteigt;
Betriebskosten von Ausbildungsinstitutionen im Ausland;
Kursgelder für Nachdiplomstudien.
4 Verfahren
Art. 20 Amtshilfe
Die kommunalen und kantonalen Instanzen sind verpflichtet, der zuständigen Instanz auf Ersuchen alle für die Beurteilung eines Gesuches betreffend Ausbildungsbeiträge notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Insbesondere das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter haben die Aufgabe, die steuerrechtlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person, deren Ehegattin oder Ehegatten beziehungsweise deren eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, deren Eltern, oder anderer gesetzlich Verpflichteter zu bestätigen oder entsprechende Angaben zu machen.
Art. 21 Meldepflicht
Wer Ausbildungsbeiträge erhält, hat Änderungen der anspruchsbegründenden Tatsachen unverzüglich der zuständigen Fachstelle zu melden.
5 Rückzahlung und Anspruchsverwirkung
Art. 22 Rückzahlung von Ausbildungsdarlehen
Ausbildungsdarlehen sind gemäss den Bestimmungen des Darlehensvertrages zurückzuzahlen.
Auf die Verzinsung und die Rückzahlung von Ausbildungsdarlehen kann in Härtefällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Rückzahlung und Verzinsung in einer Verordnung.
Art. 23 Anspruchsverwirkung
Wer schuldhaft falsche Angaben macht, Änderungen anspruchsbegründender Tatsachen nicht meldet oder die Ausbildungsbeiträge zweckwidrig verwendet, verwirkt den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.
In leichteren Fällen können die Ausbildungsbeiträge gekürzt werden.
Art. 24 Rückerstattung von Stipendien
Stipendien, die zweckwidrig verwendet oder trotz Verwirkung des Anspruchs bezogen wurden, sind zurückzuerstatten.
Der Rückforderungsanspruch verjährt binnen zehn Jahren, nachdem der Kanton davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von 15 Jahren nach Auszahlung der Stipendien.
6 Rechtsschutz
Art. 25 Einsprache
Gegen erstinstanzliche Verfügungen in Sachen Gewährung von Ausbildungsbeiträgen kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.
Art. 26 Streitigkeiten aus Darlehensvertrag
Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Darlehensverträgen, die gestützt auf dieses Gesetz abgeschlossen wurden, sind durch die Direktion mittels Verfügung zu entscheiden.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27 Vollzug
Der Regierungsrat regelt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
Art. 28 Übergangsbestimmung
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftigen Verfügungen bezüglich Ausbildungsbeiträge und Darlehensverträge unterstehen weiterhin dem bisherigen Recht3.
Art. 28a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025
Für vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Mai 2025 rechtskräftig zugesicherte Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien oder Darlehen gelten die bisherigen Bestimmungen.
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Gesetz vom 30. April 1995 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG)4;
Vollziehungsverordnung vom 27. März 1996 zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV)5.
Art. 30 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6 fest.
A 2019, 1632, 2215