314.111
Reglement über die Maturaarbeit an der kantonalen Mittelschule
vom 04.11.2013 (Stand 01.08.2014)
Der Mittelschulrat,
gestützt auf § 48 der Vollzugsverordnung vom 12. Juni 2007 zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung)1 sowie Art. 10 und 15 Abs. 2 des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement, MAR)2
beschliesst:
Art. 1 Erstellungspflicht und Ziel
Die Schülerinnen und Schüler verfassen eine Maturaarbeit und lernen damit:
ein selbst gewähltes Thema aufzuarbeiten;
innerhalb eines Themas relevante Fragestellungen beziehungsweise Gestaltungsideen zu formulieren;
den ausgewählten Stoff gedanklich zu durchdringen und zu strukturieren;
sich Informationen selbständig zu beschaffen, sich mit diesen auseinander zu setzen und differenzierte, eigenständige Aussagen zu machen, die belegt und nachvollziehbar sind;
die Aussagen sprachlich und formal korrekt zu präsentieren.
Art. 2 Wahl des Themas, Einzelarbeit, Teamarbeit
Die Schülerinnen und Schüler bestimmen das Thema ihrer Maturaarbeit grundsätzlich selbst. Bedingung für die Durchführung der Arbeit ist, dass eine Lehrperson bereit ist, sie zu betreuen.
Die Maturaarbeit kann als Einzel- oder Teamarbeit durchgeführt werden. Teamarbeiten können von höchstens drei Schülerinnen und Schülern erstellt werden und müssen entsprechend umfangreicher sein.
Art. 3 Form, Umfang und Präsentation
Die Maturaarbeit besteht aus:
der Dokumentation (Behandlung des Themas) im Umfange von 15 bis 40 Seiten A4 (Richtwert bei Arial 11);
dem Produkt (Mittel für die Bekanntgabe der Arbeit an weiteren Personenkreis wie z.B. Zeitungsartikel, Kunstwerk, Film, Unterrichtseinheit, Wegleitung, Gerät usw.).
Die Arbeit kann zusätzlich einen umfangreicheren praktischen Teil aufweisen. Dieser soll von einem Text begleitet sein, der das Konzept, die Entstehung und den Prozess dokumentiert und Inhalt und Ergebnis des praktischen Teils in einen grösseren Zusammenhang stellt.
Alle Arbeiten werden im Rahmen eines öffentlichen Präsentationstages mündlich vorgestellt.
Art. 4 Selbständigkeitserklärung
Die Arbeit muss im Anhang eine Selbständigkeitserklärung enthalten.
Art. 5 Vereinbarung über die Benotung
Die Schülerin oder der Schüler bzw. das Team schliesst mit der Betreuungsperson bis Mitte Juni des zweiten Semesters der 5. Klasse eine schriftliche Vereinbarung ab über:
die Beurteilungskriterien für Prozess, Dokumentation und Produkt;
die allfällige Benotung des Produktes;
die Gewichtungen der Noten für die Dokumentation und das Produkt im Rahmen von § 10 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3.
Der genaue Zeitpunkt wird spätestens zu Beginn des zweiten Semesters durch die Maturaarbeitskommission festgelegt.
Art. 6 Maturaarbeitskommission
Ein Mitglied der Schulleitung ist von Amtes wegen Vorsitzender oder Vorsitzende der Maturaarbeitskommission. Die Lehrerkonferenz wählt aus ihrem Kreis drei weitere Mitglieder in die Maturaarbeitskommission.
Die Maturaarbeitskommission hat folgende Aufgaben:
Festsetzung des zeitlichen Ablaufes;
Festlegung der Daten der unterrichtsfreien Tage gemäss § 9 Abs. 2 in Zusammenarbeit mit der Schulleitung;
Organisation der Wahl des Themas und der Betreuungsperson durch die Schülerinnen und Schüler;
Beratung der Betreuungspersonen;
Organisation des öffentlichen Präsentationstages;
Herausgabe eines Leitfadens.
Art. 7 Betreuung
Jede Maturaarbeit muss von einer Lehrperson (Betreuungsperson) fachlich und arbeitstechnisch betreut werden. Zur Betreuung stehen alle Lehrpersonen der Mittelschule zur Verfügung.
Jede Lehrperson mit Vollpensum kann zur Betreuung von höchstens drei Einzelarbeiten oder zwei Teamarbeiten, jede Lehrperson mit Teilpensum zur Betreuung von höchstens zwei Einzelarbeiten oder einer Teamarbeit verpflichtet werden. Eine Lehrperson darf nicht mehr als fünf Arbeiten betreuen.
Die Betreuung umfasst:
Erstellen eines Zeitplanes;
Hilfestellung bei der Ideen-, Material- und Literatursuche;
Besprechen der Zwischenergebnisse;
Begutachtung der Schlussfassung;
Abgabe und Präsentation der Arbeit.
Art. 8 Zeitlicher Rahmen, unterrichtsfreie Tage
Die Maturaarbeit wird während des 2. Semesters der 5. Klasse und des 1. Semesters der 6. Klasse erstellt.
Zur Erstellung der Maturaarbeit erhalten die Schülerinnen und Schüler acht freie Unterrichtstage. Diese decken nicht den ganzen Arbeitsaufwand.
Im ersten Semester der 5. Klasse werden die Schülerinnen und Schüler über den zeitlichen Rahmen, die einzelnen Arbeitsschritte und die Daten der unterrichtsfreien Tage informiert.
Art. 9 Beurteilung und Bewertung
Die Maturaarbeit wird von der Betreuungsperson bezüglich Inhalt und Form beurteilt. Die Dokumentation und die mündliche Präsentation zur Maturaarbeit werden von einer zweiten Lehrperson begutachtet. Die Note für die Dokumentation, die Präsentation und das Produkt, sofern dieses mitgezählt wird, setzt die Betreuungsperson nach Absprache mit der zweitbeurteilenden Lehrperson fest. Die Bewertung der Dokumentation durch die Betreuungsperson erfolgt schriftlich.
Zur Berechnung der Gesamtnote werden gewichtet:
10% der Arbeitsprozess;
25% die mündliche Präsentation;
65% die Dokumentation und das Produkt, wobei die Dokumentation mit mindestens 40% gewichtet sein muss, sofern es sich nicht um eine Arbeit im gestalterisch-musischen Bereich handelt.
Die Benotung des Produktes ist freiwillig, ausser es handelt sich um eine gestalterisch-musische Arbeit. In diesem Fall muss das Produkt mit 20–40% gewichtet werden. Der Entscheid über die Benotung und die Gewichtung dieser Note und derjenigen für die Dokumentation sind im Rahmen der Vereinbarung gemäss § 5 festzulegen.
Die Bewertung der Maturaarbeit erscheint im Zeugnis des ersten Semesters der 6. Klasse als eigenständige Note und ist promotionsrelevant.
Art. 10 Gesichtspunkte für die Beurteilung
Grundsätzlich kommt es darauf an, dass die dargestellten Gedanken auch von Drittpersonen nachvollzogen werden können und einen persönlichen Beitrag zu einer Frage oder Problemstellung bilden.
Im Einzelnen wird bei der Beurteilung auf die im Leitfaden aufgeführten Gesichtspunkte und auf die gemäss § 5 festgelegten besonderen Beurteilungskriterien Bezug genommen. Je nach Thema kommt nur ein Teil der im Leitfaden angeführten Beurteilungskriterien zur Anwendung.
Art. 11 Unregelmässigkeiten
Das nicht selbstständige Verfassen oder systematische Unterschlagen von Quellenangaben hat die Ablehnung der Maturaarbeit zur Folge. Die Schülerin oder der Schüler muss die Maturaarbeit und die zwei letzten Semester wiederholen.
Bei Unregelmässigkeiten von geringerem Umfang befindet die Schulleitung über Sanktionen wie Notenabzug oder Nichteinbezug von einzelnen Passagen oder Kapiteln in die Bewertung.
Art. 12 Verspätete Abgabe der Maturaarbeit
Eine verspätete Abgabe der Maturaarbeit hat grundsätzlich die Ablehnung der Maturaarbeit zur Folge. Die Schülerin oder der Schüler muss die Maturaarbeit und die zwei letzten Semester wiederholen.
In begründeten Fällen kann die Schulleitung eine Fristerstreckung gewähren.
Art. 13 Repetition während der Durchführung der Maturaarbeit
Repetition nach dem 1. Semester der 5. Klasse: Wenn ein Projektvorschlag eingereicht und begonnen wurde, das Vorprojekt zu entwickeln, hat der Schüler oder die Schülerin in der neuen Klassestufe neu zu beginnen. Die bereits entwickelten Ideen können wieder aufgegriffen bzw. die bereits erarbeiteten Unterlagen weiterverwendet werden. Bei einer Gruppenarbeit müssen die verbleibenden Gruppenmitglieder ihr Projekt anpassen oder ein neues Thema wählen.
Repetition nach dem 2. Semester der 5. Klasse: Wenn bis zum Zeitpunkt des Repetitionsentscheids ein Projektvorschlag für eine Maturaarbeit eingereicht, das Vorprojekt und das Konzept entwickelt und an dessen Umsetzung gearbeitet wurde, hat der repetierende Schüler oder die repetierende Schülerin drei Möglichkeiten:
Er oder sie führt die Maturaarbeit weiter und beendet sie im Rahmen des Zeitplans der 6. Klasse;
Er oder sie bleibt beim bereits gewählten Thema und startet mit der Maturaarbeit in der 5. Klasse nochmals neu;
Er oder sie wählt ein neues Thema und startet mit der Maturaarbeit in der 5. Klasse neu.
Repetition nach dem 1. Semester der 6. Klasse: Wenn der Schüler oder die Schülerin die Maturaarbeit abgeschlossen hat und diese mit einer Note bewertet wurde, kann der repetierende Schüler oder die repetierende Schülerin entscheiden, ob er oder sie die Maturaarbeit wiederholen will oder nicht. Führt er oder sie eine neue Arbeit durch, so zählt im Zeugnis des 1. Semesters der 6. Klasse die Bewertung der neuen Arbeit; verfasst er oder sie keine neue Arbeit, so erhält er oder sie im Repetitionsjahr im Zeugnis des 1. Semesters der 6. Klasse nochmals die gleiche Note für die Maturaarbeit wie ein Jahr zuvor.
Repetition nach nicht bestandener Maturaprüfung: Wenn der Schüler oder die Schülerin die Maturaarbeit abgeschlossen hat und diese mit einer Note bewertet wurde, verfasst der repetierende Schüler oder die repetierende Schülerin keine neue Maturaarbeit. Er oder sie erhält im Zeugnis des 1. Semesters der 6. Klasse nochmals die gleiche Note wie ein Jahr zuvor.
Die Maturaarbeitskommission kann in begründeten Fällen Abweichungen von diesen Regelungen bewilligen.
Art. 14 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Dieses Reglement tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Das bisherige Reglement vom 9. Juli 20093 wird aufgehoben.
A 2014, 1248