322.1
Gesetz über den Schutz der Kulturgüter
vom 24.06.2020 (Stand 01.01.2021)
Der Landrat von Nidwalden,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Sicherung von beweglichen und unbeweglichen Kulturgütern im Kanton vor und bei bewaffneten Konflikten, Katastrophen und Notlagen. Es gilt auch für digitale Kulturgüter.
Dieses Gesetz bezieht sich auf Kulturgüter im Sinne des KGSG2, ohne Rücksicht auf Herkunft und Eigentumsverhältnisse.
Art.
2 Inventare
1. Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung
Die Erstellung und Nachführung der Inventare für Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (A- und B-Objekte) richtet sich nach Bundesrecht.
Der Kanton teilt die Inventaraufnahme den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzern mit. Diese können eine Verfügung verlangen, in der die Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen der Kulturgüterschutzgesetzgebung festgestellt wird.
Art. 3 2. Kulturgüter von lokaler Bedeutung
Der Kanton bezeichnet die Kulturgüter von lokaler Bedeutung (C-Objekte).
Das Inventar ist im Einvernehmen mit den politischen Gemeinden und Schulgemeinden zu erstellen.
Vor der Aufnahme eines Kulturguts ins Inventar sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer anzuhören. Es wird ihnen ein begründeter Entscheid zugestellt.
Der Kanton hat die Aufnahme ins Inventar bei unbeweglichen Kulturgütern im Grundbuch anmerken zu lassen.
Das Inventar ist regelmässig nachzuführen.
2 Massnahmen und Mittel
Art. 4 Schutzziele, Schutzmassnahmenplanung
Der Kanton legt für die einzelnen Kulturgüter Schutzziele fest, die als Grundlage für die fachliche Schutzmassnahmenplanung dienen.
Er hält die Schutzmassnahmen nach Rücksprache mit den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Besitzerinnen und Besitzern der Kulturgüter in der Schutzmassnahmenplanung fest.
Die Schutzmassnahmenplanung hat insbesondere detaillierte Angaben über den Einsatzplan zu enthalten.
Sie ist regelmässig nachzuführen.
Art. 5 Schutzmassnahmen
Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter sind insbesondere:
die Erstellung von Sicherstellungsdokumenten und fotographischen oder digitalen Sicherheitskopien bei besonders schutzwürdigen Kulturgütern;
die Vorbereitung und Ausführung bautechnischer Vorkehrungen, wie Schutzverkleidungen, Stützen, Demontagen oder Installation von Brandmeldeanlagen für wertvolle Baudenkmäler sowie für grössere Sammlungsbestände;
die Planung von Notfallmassnahmen einschliesslich die Erstellung von fachtechnischen Einsatzplänen mit detaillierten Angaben über den Personal-, Zeit- und Materialbedarf für Hilfseinsätze, wie Evakuationen oder Brandbekämpfung;
der Bau und Unterhalt von einem oder mehreren Schutzräumen für bewegliche Kulturgüter (Kulturgüterschutzräume);
die Kennzeichnung der Kulturgüter von nationaler Bedeutung.
Bis Kulturgüterschutzräume zur Verfügung stehen, sind provisorische Auslagerungsorte vorzusehen.
Art.
6 Zuständigkeiten
1. Kanton
Der Kanton ist für die Planung und die Durchführung der Schutzmassnahmen für Kulturgüter zuständig, die in seinem Eigentum oder ihm anvertraut sind.
Soweit dies nicht durch den Bund erfolgt, ist der Kanton weiter zuständig für:
die Festlegung der Schutzziele und der Schutzmassnahmenplanung;
die Erstellung der Sicherstellungsdokumente und fotographischen Sicherheitskopien sowie deren Aufbewahrung;
die Planung von Notfallmassnahmen;
den Bau und die zweckmässige Einrichtung der Kulturgüterschutzräume;
die Kennzeichnung der Kulturgüter von nationaler Bedeutung.
Art. 7 2. politische Gemeinden, Schulgemeinden
Jede politische Gemeinde und jede Schulgemeinde ist unter Vorbehalt von Art. 6 für die Vorbereitung und Durchführung der Schutzmassnahmen für Kulturgüter zuständig, die in ihrem Eigentum oder ihnen anvertraut sind.
Die politischen Gemeinden unterstützen den Kanton beim Kulturgüterschutz; die Feuerwehr steht sowohl bei der Einsatzplanung als auch für Einsätze im Falle bewaffneter Konflikte, Katastrophen oder Notlagen zur Verfügung.
Art. 8 3. weitere Personen
Weitere Personen sind unter Vorbehalt von Art. 6 und 7 für die Vorbereitung und Durchführung der Schutzmassnahmen der Kulturgüter zuständig, die in ihrem Eigentum oder ihnen anvertraut sind.
Art.
9 Vollzug
1. Auflagen, Vereinbarungen
Der Kanton kann Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzer von Kulturgütern verpflichten, die erforderlichen baulichen und technischen Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.
Die verbindlich vorgeschriebenen Schutzmassnahmen sind fristgerecht zu treffen.
Der Kanton kann Vereinbarungen über den Schutz und die Sicherung bedeutender Kulturgüter abschliessen.
Art. 10 2. Kontrolle, Meldepflicht
Der Kanton ist berechtigt, Kulturgüter und die getroffenen Schutzmassnahmen jederzeit zu kontrollieren.
Stellen Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzer von Kulturgütern Schädigungen dieser Kulturgüter fest, ist dem Kanton unverzüglich Meldung zu erstatten.
3 Finanzielle Bestimmungen
Art.
11 Kostentragung
1. Grundsatz
Der Kanton, die politischen Gemeinden und Schulgemeinden sowie weitere Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Kulturgütern übernehmen nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter die Kosten für diejenigen Aufgaben, für die sie zuständig sind; vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen zur Kostentragung.
Art. 12 2. Kostenbeteiligung
Politische Gemeinden und Schulgemeinden tragen 50 Prozent der Kosten für die Erstellung der Sicherstellungsdokumente und fotographischen Sicherheitskopien bei Kulturgütern in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss Art. 7.
Weitere Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Kulturgütern tragen 25 Prozent der Kosten für die Erstellung der Sicherstellungsdokumente und fotographischen Sicherheitskopien bei Kulturgütern in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss Art. 8.
Der Kanton hat die betroffenen Personen vor der Erstellung anzuhören.
Art.
13 Kantonsbeiträge an bauliche Massnahmen
1. allgemein
Der Kanton leistet auf Gesuch hin und im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an bauliche und technische Massnahmen zum unmittelbaren Schutz von Kulturgütern.
Beiträge werden nur gewährt, wenn das Gesuch vor Baubeginn eingereicht und genehmigt wird.
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welche Kosten als beitragsberechtigt gelten.
Art. 14 2. Beitragsansätze
Der Kantonsbeitrag an politische Gemeinden, Schulgemeinden und öffentlich-rechtliche Anstalten beträgt 50 Prozent der nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden beitragsberechtigten Kosten.
Der Kantonsbeitrag an weitere Personen beträgt 75 Prozent der nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden beitragsberechtigten Kosten.
Reichen die bewilligten Kredite nicht aus, erfolgt die Beitragszusicherung nach der Reihenfolge der Gesuche.
Art. 15 3. Zweckentfremdung
Bautechnische Anlagen und Einrichtungen, für die Kantonsbeiträge ausgerichtet worden sind, dürfen nur mit Bewilligung des Kantons aufgehoben oder beseitigt werden.
Wenn bautechnische Anlagen und Einrichtungen nicht mehr dem Kulturgüterschutz dienen, sind die Kantonsbeiträge soweit zurückzuerstatten, als diese Anlagen oder Einrichtungen für andere Zwecke verwendet werden.
Beim Vorliegen besonderer Umstände kann der Kanton die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen.
4 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 Strafbestimmungen
Soweit nicht Strafbestimmungen gemäss Bundesrecht zur Anwendung gelangen, wird mit Busse bestraft, wer:
die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen an Kulturgütern, für die die jeweilige Person zuständig ist, nicht fristgerecht durchführt;
die Meldepflicht gemäss Art. 10 Abs. 2 missachtet;
bautechnische Anlagen und Einrichtungen im Sinne von Art. 15 ohne Bewilligung aufhebt oder beseitigt.
Die für den Kulturgüterschutz zuständigen Instanz des Kantons ist zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist.
Strafentscheide und Einstellungsverfügungen sind der für den Kulturgüterschutz zuständigen kantonalen Instanzen unentgeltlich zuzustellen.
Art. 17 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
Art. 18 Übergangsbestimmung
An Kulturgüterschutzmassnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, werden keine Kantonsbeiträge geleistet.
Art. 19 Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Dezember 2008 über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG)3 wird wie folgt geändert: …
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Einführungsgesetz vom 29. April 1979 zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten4 wird aufgehoben.
Art. 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.
A 2020, 1384