612.1
Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 07.02.2001 (Stand 01.01.2016)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (im Folgenden Aufträge genannt) durch:
den Kanton und die Gemeinden;
die kantonalen und kommunalen selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten und die Gemeindezweckverbände, soweit diese keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben;
andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, insbesondere Zweck- und Regionalverbände, Stiftungen und Vereine, die von einer oder mehreren diesem Gesetz unterstellten öffentlichrechtlichen Körperschaften beherrscht werden;
weitere Beschaffungsstellen gemäss der übrigen Gesetzgebung, insbesondere den entsprechenden Staatsverträgen;
alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber für Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
Art. 2 Beitritt zur IVöB
Der Kanton tritt der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 / 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) bei.
Der Regierungsrat kann die vom Interkantonalen Organ gestützt auf Art. 4 Absatz 2 Buchstabe b IVöB erlassenen Richtlinien als verbindlich erklären.
Art. 3 Ausnahmen
Aufträge müssen nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vergeben werden:
durch Anbieterinnen und Anbieter mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 des BGBM erfüllt sind;
wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 10 IVöB gegeben sind.
2 Vergabeverfahren
Art. 4 Arten
Die Aufträge werden im offenen, im selektiven, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren gemäss der IVöB vergeben.
Art. 5 Wahl des Verfahrens
Unter Vorbehalt besonderer Vorschriften gelten für die Wahl und die Zulässigkeit des Verfahrens die Schwellenwerte gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 6 Ausschreibungen
Die Ausschreibung der Aufträge erfolgt in deutscher Sprache im Amtsblatt.
Eine zusätzliche Veröffentlichung kann in einer gesamtschweizerisch verbreiteten Zeitung, einer Fachzeitschrift oder in einem elektronischen Netzwerk erfolgen, insbesondere bei Aufträgen, die internationalen Abkommen unterstehen.
Art. 7 Zuschlag, Eröffnung
Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.
Die Beschaffungsstelle eröffnet den begründeten Zuschlag allen Anbieterinnen und Anbietern unter Hinweis auf das Rechtsmittel gemäss Art 13.
Die Beschaffungsstelle kann den Anbieterinnen und Anbietern den Zuschlag ohne Begründung zustellen mit dem Hinweis, dass:
binnen 5 Tagen nach erfolgter Zustellung die Bekanntgabe der Gründe, die zur Nichtberücksichtigung führten, verlangt werden kann, und der begründete Entscheid gemäss Art. 13 angefochten werden kann, und
der Entscheid in Rechtskraft erwächst, wenn diese Begründung nicht verlangt wird.
Art.
8 Vertrag
1. Abschluss
Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf erst nach erfolgtem Zuschlag und nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das zuständige Gericht bleibt vorbehalten.
Ist gegen den Zuschlag ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung hängig, so teilt die Beschaffungsstelle den Vertragsschluss umgehend dem zuständigen Gericht mit.
Art. 9 2. Arbeitsschutz, Arbeitsbedingungen
Es ist vertraglich sicherzustellen, dass Anbieterinnen und Anbieter sowie Subunternehmerinnen und Subunternehmer die allgemeinen Grundsätze betreffend die Arbeitschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen sowie die Gleichstellung von Mann und Frau einhalten.
Zur Durchsetzung dieser allgemeinen Grundsätze sind Konventionalstrafen zu vereinbaren.
3 Rechtsschutz
Art. 10 Anfechtbare Verfügungen
Als anfechtbare Verfügungen gelten:
die Ausschreibung des Auftrages;
der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren;
der Ausschluss einer Anbieterin oder eines Anbieters vom Vergabeverfahren;
weitere Beschränkungen des freien Marktzuganges gemäss Art. 3 BGBM;
der Zuschlag;
der Abbruch des Verfahrens.
Art. 11 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 12 Rechtliches Gehör, Akteneinsicht
Der Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör besteht erst im Beschwerdeverfahren.
Art. 13 Beschwerde, Stillstand der Fristen
Gegen Verfügungen im Sinne von Art. 10 kann binnen 10 Tagen nach erfolgter Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Stillstand der Fristen sind nicht anwendbar.
Art.
14 Aufschiebende Wirkung
1. Gesuch, Entscheid
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die aufschiebende Wirkung kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen erteilt werden, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Das Gesuch ist zusammen mit der Beschwerde einzureichen.
Über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist binnen 10 Tagen seit Einreichung der Beschwerde zu entscheiden.
Art. 15 2. Sicherheitsleistung
Wird die aufschiebende Wirkung erteilt und kann sie für die Beschwerdegegnerin oder für den Beschwerdegegner zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die beschwerdeführende Partei verpflichtet werden, innerhalb nützlicher Frist Sicherheiten für die amtlichen Kosten und die Parteientschädigung zu leisten. Bei nicht fristgerechter Leistung der Sicherheit wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
Art. 16 Beschwerdegründe
Mit der Beschwerde können gerügt werden:
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens;
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
Art. 17 Entscheid
Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selber entscheiden oder sie an die Auftraggeberin beziehungsweise den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnung zurückweisen.
Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
Art. 18 Schadenersatz
Die Beschaffungsstelle haftet für den Schaden, den sie durch eine rechtswidrige Verfügung verursacht.
Diese Haftung beschränkt sich auf Aufwendungen, die den Anbieterinnen und Anbietern im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.
Im Übrigen gilt das Haftungsgesetz.
4 Überwachung
Art.
19 Kontrollkommission
1. Wahl
Der Regierungsrat wählt eine unabhängige Kommission mit drei Mitgliedern.
Art. 20 2. Aufgaben, Kompetenzen
Die Kommission hat darüber zu wachen, dass die Beschaffungsstellen sowie die Anbieterinnen und Anbieter die Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag einhalten.
Die Kommission kann entsprechende Nachweise verlangen.
Vermutete Verletzungen von Vergabebestimmungen können der Kommission durch Beschaffungsstellen sowie Anbieterinnen und Anbieter angezeigt werden.
Festgestellte Verstösse sind den betroffenen Beschaffungsstellen, Anbieterinnen und Anbietern sowie den für den Erlass von Sanktionen zuständigen Stellen mitzuteilen.
Art.
21 Sanktionen
1. gegen Anbieterinnen und Anbieter
Hält eine Anbieterin oder ein Anbieter vor oder nach dem Zuschlag die Vergabebestimmungen nicht ein, so kann die Beschaffungsstelle folgende Sanktionen verfügen:
Ausschluss vom weiteren Verfahren;
Widerruf des Zuschlages.
Art. 22 2. gegen subventionierte Beschaffungsstellen
Bei Widerhandlungen einer subventionierten Beschaffungsstelle gegen die Vergabebestimmungen können die Subventionen ganz oder teilweise durch Verfügung der zuständigen Behörden entzogen werden.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Anwendbarkeit
Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dessen Inkrafttreten ausgeschrieben oder vergeben werden. Eine Rückwirkung auf bereits laufende Verfahren ist ausgeschlossen.
Art. 24 …
Art. 25 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Er regelt die Zuschlags- und Verfahrenskompetenzen bei Aufträgen des Kantons sowie die Erstellung der Statistiken.
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 28. April 1996 betreffend den Beitritt des Kantons zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz).
Art. 27 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.
A 2001, 199, 831