826.3
Gesetz über das Halten von Hunden
vom 04.02.2004 (Stand 01.01.2016)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 30 und 59 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)1 sowie Art. 78 und 79 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)2,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
das Halten, die Zucht und die Kontrolle von Hunden;
die Erhebung der Hundesteuer.
Vorbehalten bleiben die Tierschutzgesetzgebung3, die weiteren Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung4 und die Bestimmungen betreffend Hunde in der Jagd5- und Polizeigesetzgebung6.
2 Haltung, Zucht und Kontrolle
2.1 Hundehaltung
Art. 2 Artgerechte Haltung
Hunde sind nach den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung7 artgerecht zu halten.
Art. 3 Gefährdung, Belästigung
Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen.
Die Ausbildung von Hunden für den Polizei- oder Bewachungsdienst hat derart zu erfolgen, dass die Hunde für die Allgemeinheit keine Gefahr darstellen.
Art. 4 Angriffe
Es ist verboten:
Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen;
Hunde absichtlich zu reizen;
Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen.
Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln einzugreifen, wenn ihr Hund einen Menschen oder ein Tier bedroht oder angreift.
Vorbehalten bleiben die Ausbildung und der Einsatz von Hunden im Polizei- und Bewachungsdienst.
Art. 5 Meldung von Angriffen und Aggressionsverhalten
Die Meldepflicht für Vorfälle mit Hunden richtet sich nach der Tierschutzverordnung8.
Art. 6 Massnahmen
Das zuständige Amt ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn:
die Halterinnen und Halter von Hunden ihren Pflichten nicht nachkommen;
Bissverletzungen gemeldet werden;
ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht;
Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden.
Es kann insbesondere:
Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes erlassen;
Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen;
einen Hund zu Lasten der Halterin oder des Halters unter Beobachtung stellen;
einen Wesenstest des Hundes anordnen;
den Besuch eines Erziehungskurses für Hunde anordnen;
in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten oder die Beseitigung des Hundes anordnen.
Rechtskräftige Verfügungen betreffend oben genannte Massnahmen eines anderen Kantons finden auch in Nidwalden Anwendung.
Art. 7 Betretverbot, Leinenzwang
Das Mitführen oder Laufenlassen von Hunden auf Friedhöfen, auf Spielplätzen und in Strandbädern ist verboten. Auf Sportplätzen und in Schulhausanlagen sind Hunde an der Leine zu führen.
Die Halterinnen und Halter sorgen dafür, dass ihr Hund ohne Einwilligung private Gärten und Wiesen im fortgeschrittenen Wachstum nicht betritt.
Der Regierungsrat kann weitere Einschränkungen wie Leinenzwang, Maulkorbzwang oder hundefreie Zonen anordnen.
Art. 8 Verunreinigung, Einrichtungen der Gemeinde
Die begleitende Person eines Hundes ist verpflichtet, den Kot des Hundes von öffentlichen und fremden privaten Grundstücken aufzunehmen und ordnungsgemäss zu beseitigen.
Die politischen Gemeinden erstellen und unterhalten die notwendigen Einrichtungen für die Beseitigung des Hundekots.
Art. 9 Streunende Hunde
Das zuständige Amt sorgt auf Kosten der Halterin oder des Halters für die Unterbringung und Pflege streunender Hunde.
Schwerkranke oder seuchenverdächtige Hunde können vor Ablauf der Frist von zwei Monaten gemäss Art. 722 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches9 ohne Entschädigung eingeschläfert werden.
2.2 Zucht
Art. 10 Gewerbsmässige Zucht
Die gewerbsmässige Zucht von Hunden bedarf einer Bewilligung.
Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung.
Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung der Zucht mehr geboten ist.
Art. 11 Verbotene Zucht
Eine auf Aggressivität zielende Zucht von Hunden ist verboten.
2.3 Hundekontrolle
Art. 12 Meldepflicht, Kennzeichnung
Das Halten von Hunden ist meldepflichtig und untersteht der Kontrolle durch den Kanton.
Alle meldepflichtigen Hunde müssen gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert sein.
Die Kosten für die Kennzeichnung des Hundes trägt die Hundehalterin oder der Hundehalter.
Der Regierungsrat regelt die Kennzeichnung und die Registrierung.
Art. 13 Tierärztliche Kontrolle
Wenn es die seuchenpolizeiliche Lage gebietet, sind tierärztliche Kontrollen der Hunde anzuordnen.
3 Hundesteuer
Art. 14 Steuerpflicht
Für jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.
Wurde für einen Hund die Steuer bereits in einem anderen Kanton entrichtet, wird für das laufende Kalenderjahr keine Steuer erhoben.
Art. 15 Ansatz
Die jährliche Steuer beträgt Fr. 120.–.
Wird ein Hund nicht während eines ganzen Kalenderjahres gehalten, wird die Steuer anteilsmässig in monatlichen Einheiten erhoben.
Art. 16 Bezug
Die Steuerforderung ist mit der Zustellung der Steuerrechnung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Wer die Hundesteuer nicht rechtzeitig entrichtet, wird schriftlich gemahnt. Für die erste Mahnung werden keine amtlichen Kosten erhoben.
Art. 17 Verwendung
Der Steuerertrag fällt dem Kanton zu.
Der Steuerertrag ist zweckgebunden für den durch Hunde verursachten Aufwand zu verwenden, insbesondere für die Kosten der Gemeinden zur Einrichtung und Betrieb von Versäuberungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen, die Beiträge an Hundeschulen sowie die Unterhaltskosten von gefundenen Hunden.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Verwendung der Mittel.
4 Rechtsschutz und Strafbestimmung
Art. 18 …
Art. 19 Strafbestimmung
Mit Busse wird bestraft, wer:
seiner Meldepflicht gemäss Art. 12 nicht nachkommt;
seinen Hund nicht gemäss Art. 12 kennzeichnet;
Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt;
Hunde absichtlich reizt;
Hunde nicht gehörig verwahrt, beaufsichtigt oder diese unbeaufsichtigt frei laufen lässt;
Verbote und Pflichten gemäss Art. 7 verletzt;
seiner Pflicht zur Beseitigung des Hundekots gemäss Art. 8 nicht nachkommt;
eine auf Aggressivität zielende Zucht von Hunden betreibt;
ohne Bewilligung eine gewerbsmässige Zucht von Hunden betreibt.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Art. 21 Kennzeichnung der Hunde
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gehaltenen Hunde sind innerhalb von 6 Monaten gemäss Art. 12 zu kennzeichnen.
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:
Art. 16 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Veterinärwesen10;
§ 20 sowie Ziffer 18 im Anhang der Vollziehungsverordnung vom 3. Dezember 1982 zum Gesetz über das Veterinärwesen (Kantonale Tierseuchenverordnung)11.
Art. 23 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens12 fest.
A 2004, 255, 695, 1600, 1717, 2035