855.11
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
vom 25.06.2013 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 7, 10 und 18 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten1,
beschliesst:
Art. 1 Bewilligung
Wer eine der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten2 unterstellte Aktivität anbietet, bedarf einer Bewilligung des Amtes.
Das Amt vollzieht alle dem Kanton gemäss der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten übertragenen Aufgaben, soweit diese nicht anderen Instanzen vorbehalten sind.
Art. 2 Interkantonale Zusammenarbeit
Der Regierungsrat kann mittels Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kantonen die Zusammenarbeit regeln.
Art. 3 …
Art. 4 Änderung der Regierungsratsverordnung
Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung)3 wird wie folgt geändert: …
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
A 2013, 1122