ZA 23 10
Eintrag Aktienbuch; Zuständigkeit (ZA 23 10)
Rubrum
GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
Urteil vom 25. September 2023 Zivilabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Franz Odermatt, a.o. Gerichtsschreiberin Justine Schumacher.
Verfahrensbeteiligte A.__,
vertreten durch Rechtsanwalt Marius Brem, Kanzlei Luzernerstrasse Kriens Anwälte & Notare, Luzernerstrasse 51a, 6010 Kriens,
Berufungsklägerin,
Gesellschaft.
Gegenstand Eintrag im Aktienbuch; Zuständigkeit
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 9. Mai 2023 (ZE 23 91).
Sachverhalt
A. A.__ (nachfolgend: Berufungsklägerin) reichte am 2. Mai 2023 beim Kantonsgericht Nidwalden (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch betreffend Eintragung in das Aktienbuch der B.__ AG (nachfolgend: Gesellschaft) gemäss Art. 7 und 8 der Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (UeB; AS 2019 3161 ff.) ein und beantragte das Folgende:
« 1. Die Gesuchstellerin sei als Namensaktionärin bezüglich der von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelten Inhaberaktien Nrn. 1 – 100 der B.___ AG im Aktienbuch einzutragen. 2. Unter den üblichen Kostenfolgen.»
B. Das Kantonsgericht Nidwalden erachtete sich als örtlich unzuständig und trat mit Urteil ZE 23 91 vom 9. Mai 2023 auf das Gesuch nicht ein.
C. Dagegen erhob die Berufungsklägerin am 7. Juni 2023 Berufung mit den Anträgen (amtl. Bel. 1):
« 1. Das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Nidwalden vom 9. Mai 2023 (ZE 23 91) sei aufzuheben und das Gesuch der Berufungsklägerin vom 2. Mai 2023 gutzuheissen. 2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vom 9. Mai 2023 aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons Nidwalden.»
Der eingeforderte Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– wurde innert Frist überwiesen (amtl. Bel. 2 f.).
D. Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden beurteilte die Streitsache auf dem Zirkularweg. Auf die Parteivorbringen wird – sofern erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist der Nichteintretensentscheid ZE 23 91. Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide unterliegen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Nachdem die Berufungsklägerin um Umwandlung von 100 Aktien mit einem Nominalwert von je Fr. 1'000.– (d.h. total Fr. 100'000.–) ersucht hat, ist die Streitwertgrenze erreicht. Entscheide auf Nichteintreten stellen Endentscheide dar (ALEXANDER BRUNNER/MORITZ VISCHER, in: Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N 2 zu Art. 308 ZPO). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden als Einzelgericht ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 Abs. 1 GerG [Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden, Gerichtsgesetz; NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Das Obergericht Nidwalden ist somit örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung.
1.2 Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, beteiligt war (formelle Beschwer), durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 30 ff. zu den Vorbem. zu Art. 308–318 ZPO).
Die Berufungsklägerin war am erstinstanzlichen Verfahren als Gesuchstellerin beteiligt und ist durch das angefochtene Urteil berührt, nachdem auf die Klage nicht eingetreten wurde. Sie ist somit zur Berufung berechtigt.
1.3 Beim Verfahren um nachträgliche Eintragung eines Aktionärs ins Aktienbuch einer Gesellschaft gemäss Art. 7 Abs. 1 UeB handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, über die vor erster Instanz im summarischen Verfahren zu entscheiden war (Art. 248 lit. e ZPO; Botschaft vom 21. November 2018 zur Umsetzung der Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke im Bericht zur Phase 2 der Länderüberprüfung der Schweiz [nachfolgend: Botschaft Globales Forum], BBl 2019 326). Die Berufung ist daher innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 30. Mai 2023 zugestellt (gs. Bel. 1). Die 10-tägige Frist begann somit am 31. Mai 2023 zu laufen und ist mit der vorliegenden Eingabe vom 7. Juni 2023 eingehalten. Nachdem die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Berufung einzutreten.
2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist und deshalb abgeändert werden müsste. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind.
3. Strittig ist die örtliche Zuständigkeit. Die Vorinstanz erwog, beim vorliegenden Antrag auf nachträglichen Eintrag im Aktienbuch gemäss Art. 7 und 8 UeB gehe es um die Vermeidung der gesetzlichen Kraftloserklärung von Wertpapieren, da alle Aktien, deren Aktionäre bis dahin nicht eingetragen gewesen seien, am 1. November 2024 nichtig werden würden. Für die Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren sei gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO das Gericht am Sitz der Gesellschaft zwingend zuständig. Dies hänge offensichtlich mit der Sachnähe des betreffenden Gerichtes zusammen. Demnach erfülle der Antrag auf Eintragung im Aktienbuch gemäss Art. 7 und 8 UeB die gleichen Funktionen wie bei der Kraftloserklärung, nämlich die Verhinderung der Nichtigerklärung der Aktien, und sei daher verfahrensrechtlich wie die Kraftloserklärung zu behandeln. Der Gerichtsstand für den Antrag auf Eintragung in das Aktienbuch gemäss Art. 7 und 8 UeB sei daher zwingend am Sitz der Gesellschaft. Nachdem die vorliegend betroffene Gesellschaft ihren Sitz in Z.__ habe, sei das Kantonsgericht Nidwalden örtlich nicht zuständig (gs. Bel. 1 E. 4 S. 3 f.).
4. Die Berufungsklägerin macht demgegenüber geltend, eine Sache falle entweder in den Anwendungsbereich eines besonderen Gerichtsstandes oder unter den allgemeinen subsidiären Gerichtsstand von Art. 19 ZPO, sodass für eine Lückenfüllung kein Platz bleibe (amtl. Bel. 1 Rz. 10). Die Botschaft zur Umsetzung der Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke im Bericht zur Phase 2 der Länderüberprüfung der Schweiz vom 21. November 2018 (Botschaft Globales Forum, BBl 2019 328, zu Art. 9 Abs. 3 UeB) halte betreffend Kraftloserklärung von Wertpapieren wörtlich fest: «Was die Artikel 981 ff. OR über die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren betrifft, so beziehen sich diese auf das Wertpapier im Fall von dessen Verlust und nicht auf den Verlust des Rechts, das sich aus dem Wertpapier ableitet. Eine Anwendung dieser Bestimmungen, ob direkt oder indirekt, kommt daher vorliegend nicht in Betracht» (amtl. Bel. 1 Rz. 13). Zudem führt die Berufungsklägerin die Lehrmeinung von Markus Vischer und Dario Galli an, wonach beim Antrag auf nachträglichen Eintrag im Aktienbuch gemäss Art. 7 und 8 UeB eine analoge Anwendung von Art. 43 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen und Art. 19 ZPO anwendbar ist, weil der Gesetzgeber keinen besonderen Gerichtsstand geschaffen hat (amtl. Bel. 1 Rz. 14). Die Berufungsklägerin kommt deshalb zum Schluss, dass der Gesetzgeber ausdrücklich auf eine Unterscheidung zwischen der Eintragung im Aktienbuch bzw. dem Untergang der Aktien von nicht eingetragenen Aktionären und der Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren poche und kein Raum für
eine (verfahrensrechtliche) Gleichstellung dieser Verfahren bestehe (amtl. Bel. 1 Rz. 13). Für die Anträge auf Eintragung im Aktienbuch komme deshalb nicht der besondere Gerichtsstand gemäss Art. 43 ZPO, sondern der allgemeine, subsidiäre Gerichtsstand gemäss Art. 19 ZPO zur Anwendung.
5.
5.1 Aktionäre, deren Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt worden sind, unterstehen im Verfahren um Eintragung in das Aktienbuch einer Gesellschaft der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Botschaft Globales Forum, BBl 2019 326; vgl. Art. 248 lit. e ZPO). Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Person zwingend zuständig (vgl. Art. 19 ZPO). Aufgrund besonderer Regelung geht diesem insbesondere der Gerichtsstand der Gesuche um Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen gemäss Art. 43 ZPO vor (ULRICH HAAS/MICHAEL SCHLUMPF, in: Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N 4 zu Art. 19 ZPO). Art 43 ZPO ist demnach lex specialis zu Art. 19 ZPO (HAAS/STRUB. a.a.O., N 2 zu Art. 43 ZPO).
5.2 Die Auslegung von Erlassen unterliegt den Regeln der Gesetzesauslegung. Der Gesetzeswortlaut bildet dabei den Ausgangspunkt; ist der Text jedoch nicht ganz klar und sind verschiedene Deutungen möglich, sind weitere Auslegungselemente wie die Entstehungsgeschichte der Norm, deren Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt, hinzuzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_264/2014 vom 30. Juli 2014, E. 1.2). Bleiben bei nicht klarem Wortlaut mehrere Auslegungen möglich, so ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (BGE 142 I 135 E. 1.1.1 m.w.H.). Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Frage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber jedoch eine Frage nicht übersehen, sondern stillschweigend mitentschieden (sog. Qualifiziertes Schweigen), so bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 134 V 15 E. 2.3.1).
5.3 Zu klären ist demnach, ob in Verfahren gemäss Art. 7 UeB der besondere Gerichtsstand nach Art. 43 ZPO oder der allgemeine, subsidiäre gemäss Art. 19 ZPO anwendbar ist.
Die Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft kann beim «Gericht» beantragt werden (Art. 7 Abs. 1 UeB). Der Wortlaut ist demnach nicht eindeutig. Laut den Materialien zum UeB sind die Art. 981 ff. OR über die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren weder direkt noch sinngemäss anwendbar (Botschaft Globales Forum, BBl 2019 328). Demnach wollte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Kraftloserklärungen von Inhaberpapieren auf das Verfahren auf Eintragung im Aktienbuch einer Gesellschaft nach Art. 7 und 8 UeB grundsätzlich ausschliessen bzw. darauf hinweisen, dass sich die beiden Verfahren voneinander unterscheiden. Hätte der Gesetzgeber für das Verfahren nach Art. 7 und 8 UeB einen besonderen Gerichtsstand vorsehen wollen, hätte er einen entsprechenden Gesetzesartikel erlassen oder dies zumindest in den Materialien entsprechend ausführen müssen (vgl. dazu auch: MARKUS VISCHER/DARIO GALLI, Erste Annäherungen an das Global Forum-Gesetz, AJP 12/2019, S. 1299). Es liegt auch keine unvollständige gesetzliche Regelung vor, weil mit Art. 19 ZPO ein subsidiärer Gerichtsstand zur Verfügung steht. Daher besteht für richterliche Lückenfüllung kein Raum. Vielmehr ist von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers, dass für das Verfahren nach Art. 7 und 8 UeB kein besonderer Gerichtsstand und damit Art. 43 ZPO nicht anwendbar sein soll, auszugehen.
Dahingehend kommt in den Fällen von Art. 7 und 8 UeB der allgemeine, subsidiäre Gerichtsstand von Art. 19 ZPO zur Anwendung, wonach das Gericht am (Wohn-)Sitz der gesuchstellenden Person zwingend zuständig ist.
5.4 Die Berufungsklägerin hat ihren Wohnsitz gemäss Wohnsitzbescheinigung vom 5. Juni 2023 (gs. Bel. 4) seit 1. Februar 2022 in Y.__ (NW). Demnach wäre die Vorinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Gesuches um Eintragung in das Aktienbuch gemäss Art. 7 UeB örtlich zuständig gewesen. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben.
5.5 Heisst die Rechtsmittelinstanz eine Berufung gut, kann sie neu entscheiden oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Eine Rückweisung hat die Ausnahme zu bleiben, weil ansonsten der Prozess unnötig verlängert wird (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7376).
Das Gesuch der Berufungsklägerin ist spruchreif. Um in diesem Einparteienverfahren einen prozessualen Leerlauf zu vermeiden, macht es Sinn, dass das Obergericht nach Art. 318 Abs. lit. b ZPO in der Sache neu entscheidet.
6.
6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 UeB erfüllt sind und die Berufungsklägerin ihre Meldepflicht nach Art. 697i OR nachholen kann. Diesfalls wäre ihr Gesuch gutzuheissen, andernfalls abzuweisen.
6.2 Der Aktionär, welcher der Meldepflicht nach Art. 697i OR des bisherigen Rechts nicht nachgekommen ist und dessen Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt worden sind, muss innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR (bis 1. November 2024) beim Gericht die Eintragung in das Aktienbuch einer Gesellschaft beantragen, wobei die vorgängige Zustimmung der Gesellschaft benötigt wird (Art. 7 Abs. 1 UeB). Das Gericht heisst den Antrag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweist (Art. 7 Abs. 1 UeB). Die Aktionärseigenschaft ist durch Präsentation des Titels (Aktie oder Aktienzertifikat) oder auf eine andere Art nachzuweisen. Der Aktionär hat seine Aktionärseigenschaft grundsätzlich durch Urkunden zu beweisen, wobei als Beweismass das Regelbeweismass des strikten Beweises gilt. Das Gericht heisst den Antrag nur gut, wenn sich die Gesellschaft der Eintragung in das Aktienbuch nicht widersetzt. Die Prüfungskognition des Richters beschränkt sich auf eine oberflächliche, formale Prüfung der eingereichten Unterlagen. Er hat zu prüfen, ob der Entscheid der Aktiengesellschaft nachvollziehbar bzw. plausibel ist (Botschaft Globales Forum, BBl 2019 325; VISCHER/GALLI, a.a.O., S. 1300). Bei Gutheissung des Antrages ordnet das Gericht die Eintragung des Aktionärs im Aktienbuch an und teilt den Entscheid dem Gesuchsteller und der Aktiengesellschaft mit. Die Aktiengesellschaft ist ihrerseits nach Erhalt des Entscheids verpflichtet, den Gesuchsteller im Aktienbuch
einzutragen. Der Aktionär kann die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen (Art. 7 Abs. 3 UeB; VISCHER/GALLI, a.a.O., S. 1299).
6.3 Mit ihrem Gesuch vom 2. Mai 2023 hat die Berufungsklägerin eine Erklärung der Gesellschaft aufgelegt, in der diese zustimmt, dass die Berufungsklägerin als Aktionärin (Aktien Nrn. 1 – 100) in ihrem Aktienbuch eingetragen wird (vi-GS-Bel. 14). Zum Beweis ihrer Aktionärseigenschaft hat sie eine Kopie des Aktienzertifikats vom 8. Oktober 2003 eingereicht und angeboten, das in ihrem Eigentum und Besitz befindliche Originalzertifikat nachzureichen (vi- GS-Bel. 6). Dies allein reicht aus, um ihre Aktionärseigenschaft rechtsgenüglich zu beweisen (vgl. Botschaft Globales Forum, BBl 2019 325). Sie hat überdies weitere Ausführungen und Belege eingereicht, wonach ihre Aktionärseigenschaft zumindest nachvollziehbar und plausibel ist (vgl. vi-GS-Bel. 5, 7 – 12).
Indem die Berufungsklägerin einerseits die Zustimmung der Gesellschaft zu ihrer Eintragung im Aktienbuch und andererseits ihre Aktionärseigenschaft nachzuweisen vermag, erfüllt die Berufungsklägerin die Voraussetzungen für die Gutheissung ihres Antrags auf Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft. Ihr Gesuch wurde überdies vor dem 1. November 2024 und damit rechtzeitig eingereicht.
6.4 Das Gesuch der Berufungsklägerin ist demnach gutzuheissen und die Berufungsklägerin ist als Namensaktionärin bezüglich der von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelten Inhaberaktien Nrn. 1 – 100 der B.__ AG im Aktienbuch einzutragen.
7.
7.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).
7.2 Im Berufungsverfahren dringt die Berufungsklägerin mit ihrem Begehren durch. Demzufolge gehen sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Staatskasse (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt und auf die Staatskasse genommen.
Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht mit Kostennote vom 25. August 2023 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'418.95 (Honorar Fr. 1'317.50 [5.27 Std. à Fr. 250.–]; 7.7% MwSt. Fr. 101.45) geltend. Das Honorar erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 Ziff. 5 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 sowie Art. 52 und 54 PKoG der Sache angemessen und wird bewilligt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 1'418.95 auszurichten.
7.3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden bei den Verteilungsgrundsätzen (Art. 106 f. ZPO) nicht ausdrücklich erwähnt. In ständiger Praxis und in Übereinstimmung mit der Lehre sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und es ist auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. Dies mit der Begründung, dass der Gesuchsteller vom anbegehrten Entscheid profitiert und er die damit verbundenen Kosten verursacht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; BGE 142 III 110 E. 3.3 S. 114 m.w.V.; Entscheid [des Obergerichts des Kantons Zürich] NQ120017-O/U2 vom 21. August 2012 E. 4; VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N2a zu Art. 105 ZPO, N. 1 zu Art. 106 ZPO und N. 9 zu Art. 107 ZPO).
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG (NG 261.2) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Sie werden mit ihrem erstinstanzlichen Kostenvorschuss von Fr. 200.– (vi-act. 3) und dem Kostenvorschuss im Berufungsverfahren von Fr. 800.– (amtl. Bel. 2 f.) verrechnet und sind damit vollumfänglich bezahlt.
Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Berufungsklägerin keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Obergericht:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 9. Mai 2023 aufgehoben. Das Gesuch vom 2. Mai 2023 wird gutgeheissen und A.__ ist als Namensaktionärin bezüglich der von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelten Inhaberaktien Nrn. 1 – 100 der B.__ AG im Aktienbuch einzutragen.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 800.– festgesetzt und gehen zu Lasten des Staates.
3. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'418.95 festgesetzt und geht zu Lasten des Staates. Die Gerichtskasse wird angewiesen, A.__ eine Parteientschädigung von Fr. 1'418.95 zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und A.__ auferlegt. Sie werden mit ihrem erstinstanzlichen Kostenvorschuss von Fr. 200.– und dem Kostenvorschuss im Berufungsverfahren von Fr. 800.–verrechnet und sind damit vollumfänglich bezahlt.
5. Für das erstinstanzliche Verfahren wird A.__ keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. [Zustellung].
Stans, 25. September 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Justine Schumacher Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. BGG in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [Bundesgesetz über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.