Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SV 21 20

Invalidenversicherung (SV 21 20)

Rubrum

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

Entscheid vom 27. September 2021 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, a.o. Gerichtsschreiberin Rahel Camenzind.

Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Leistungen Invalidenversicherung

Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 15. Juni 2021.

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 wies die IV-Stelle Nidwalden die von A.__ (Beschwerdeführer) beanspruchten Eingliederungsmassnahmen ab.

B. Mit (undatiertem) Schreiben (Postaufgabe: 28. Juni 2021) erhob der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Nidwalden «Einsprache» gegen den IV-Entscheid. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Nidwalden weitergeleitet.

C. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 wies die Verfahrensleitung die Eingabe zur Verbesserung und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zurück. Innert angesetzter Frist ging keine verbesserte Rechtsschrift ein.

Erwägungen

1. Leidet die Rechtsmittelschrift an einem Mangel oder ist sie unleserlich, ungebührlich, unverständlich oder in einer fremden Sprache abgefasst, wird sie zur Verbesserung oder zur Übersetzung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zurückgewiesen mit der Androhung, dass auf die Sache nicht eingetreten werde (Art. 3 SRG; NG 264.1).

2. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 5. Juli 2021 aufgefordert, seine Eingabe innert 10 Tagen zu verbessern, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Bis dato ist keine verbesserte Eingabe eingereicht worden, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Angesichts des bislang marginalen Aufwands wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 4 Abs. 1 PKoG [NG 261.2]).

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Zustellung dieses Entscheids an:

Stans, 27. September 2021

VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Rahel Camenzind Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 82 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 69 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.