Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SV 21 2

Berufliche Vorsorge (SV 21 2)

Rubrum

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

Entscheid vom 14. Juni 2021 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.

Verfahrensbeteiligte A.__,

vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, St. Jakobs- Strasse 11, Postfach 2102, 4002 Basel,

Kläger,

gegen

Pensionskasse B.__,

Beklagte.

Gegenstand Leistungen BVG; Klage vom 26. Januar 2021

Sachverhalt

A. A.__ (fortan: Kläger/Versicherter), geb. 1967, war zuletzt von März 2013 bis Oktober 2013 bei der C.__ angestellt und im Rahmen dieser Tätigkeit bei der Pensionskasse B.__ (fortan: Beklagte) berufsvorsorgeversichert.

B. Am 30. September 2014 (Posteingang) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse wies die IV-Stelle Basel-Landschaft das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 ab (IV-act. 87).

Gegen diese Verfügung liess der Versicherte Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, erheben (IV-act. 92 ff.). Das Kantonsgericht erwog anlässlich der Urteilsberatung vom 6. Juli 2017, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei und ordnete die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an (IV-act. 106 ff.). Nach Eingang der Expertise anerkannte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten. Gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2017 verfügte die IV-Stelle am 20. Juli 2018 schliesslich die Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. März 2015 (IV-act. 134).

In der Folge wandte sich der Kläger an die Beklagte und ersuchte um Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge (PK-act. 59, 66, 70). Die Beklagte verneinte eine Leistungspflicht ihrerseits und lehnte das Leistungsbegehren des Klägers letztmals mit Schreiben vom 28. Februar 2019 ab (PK-act. 62, 70, 74).

C. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 liess der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse B.__ erheben und folgende Anträge stellen:

« 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2015 die gesetzlichen und überobligatorischen Invalidenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 100% aus beruflicher Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen zu 5% ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten.

2. Dem Kläger sei die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. 3. Unter o/e-Kostenfolge.»

D. Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom 17. März 2021 auf kostenfällige Abweisung der Klage. Gleichzeitig überwies sie die Fallakten (PK-act. 1-76).

E. Mit Verfügung vom 23. März 2021 wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (IV-act. 1-159).

F. Nachdem der Kläger innert angesetzter Frist keine Replik einreichte, wurde der Rechtsschriftenwechsel am 20. April 2021 abgeschlossen.

G. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 14. Juni 2021 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG ist zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und einer versicherten Person das Gericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Pensionskasse oder der Ort des Betriebes liegt, in welchem die versicherte Person angestellt war. Der Betrieb, in welchem der Kläger angestellt war, hat seinen Sitz in Z.__, so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Sachlich zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts,

welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 1 Abs. 3 SRG [Sozialversicherungsrechtspflegegesetz; NG 264.1] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 GerG und Art. 33 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente aus dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten.

3.

3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG beginnt die Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird (Art. 10 Abs. 2 BVG). Für das Risiko der Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, ausser wenn während dieser Zeit ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs. 3 BVG).

3.2 Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten laut Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Art. 29 IVG (SR 831.20). Das nach Art. 23 BVG versicherte Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht im Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad

ändert. Dementsprechend bildet auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1; 123 V 262 E. 1a; 118 V 35 E. 5; Urteil des BGer 9C_139/2017 vom 8. September 2017 E. 2.1).

3.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. In der Regel, nicht aber in jedem Fall zwingend, wird eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen verlangt (Urteil des BGer 9C_601/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 6.2.3). Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, genügen indessen nicht (VETTER-SCHREIBER, in: OFK-Kommentar zum BVG, 4. Aufl. 2021, N. 4 ff. zu Art. 23 BVG; Urteile des BGer 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2;9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2; je mit Hinweisen). Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG – wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG – ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20% beträgt (Urteile des BGer 9C_147/2017 vom 20. Februar 2018 E. 4.4;9C_668/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1 m.w.H.). Im Weiteren muss sich die Arbeitsunfähigkeit sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt haben. Demnach muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des BGer 9C_521/2020 vom 29. Juni 2021 E. 4.1).

3.4 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 136 V 65 E. 3.1; 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der

zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt sodann voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während längerer Zeit nicht wieder arbeitsfähig wurde, was sich nach einer Arbeits(un)fähigkeit in einer gesundheitlich angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt (BGE 138 V 409 E. 6.2; 134 V 20 E. 3.2 und E. 5.3; Urteil des BGer 9C_877/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3).

3.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BG 123 V 269 E. 2a; 120 V 108 E. 3c je mit Hinweisen). Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es der Vorsorgeeinrichtung frei, den Invaliditätsbegriff in ihren Statuten oder ihren Reglementen abweichend zu regeln. Das vorliegend anwendbare Vorsorgereglement geht im Wesentlichen vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung. Geht die Vorsorgeeinrichtung vom gleichen Invaliditätsbegriff aus, so ist sie im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden. Dies gilt, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 143 V 434 E. 2.2; 132 V 1 E. 3.2).

Die Bindungswirkung setzt weiter voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter i.V.m. Art. 73bis Abs. 2 lit. f IVV [SR 831]) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des BGer 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Eine Bindungswirkung fällt ebenfalls ausser Betracht, wenn die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung zu spät erfolgt ist. Rechtsprechungsgemäss ist in solchen Fällen die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. durch das Berufsvorsorgegericht die Folge (Urteile des BGer 9C_896/2015 vom 16. Dezember

2016 E. 4.2;9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.2;9C_620/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.4;9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1; mit Hinweisen).

4.

4.1 Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, er sei vom Juli 2008 bis Ende Oktober 2013 bei der C.__ tätig gewesen. Im Zeitraum von 2012 bis 2013 seien bei ihm immer stärkere psychische Beschwerden aufgetreten. Er sei immer erschöpfter gewesen, habe sich nicht mehr richtig konzentrieren können, sei vergesslich geworden. Ab dem 17. Oktober 2013 habe er seiner Tätigkeit bei der C.__ nicht mehr nachkommen können und habe seine Tätigkeit schliesslich ganz aufgeben müssen. Verschiedene Belastbarkeitstrainings und Arbeitsversuche der IV seien in der Folge gescheitert, bis im Juni 2015 auch keine weiteren Arbeitsversuche unternommen worden seien. Er habe sich schon in der Zeit ab 2012 gelegentlich in psychiatrischer Betreuung befunden. Seine Arbeitsfähigkeit sei aber nie eingeschränkt gewesen. Das befristete Arbeitsverhältnis mit der C.__ sei per Ende Oktober 2013 ausgelaufen. Unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei er demnach bis Ende November 2013 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen. Aus den Akten der IV-Stelle und insbesondere dem Gerichtsgutachten von PD Dr. med. D.__ gehe hervor, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen seit dem 18. Oktober 2013 bestehen würden und somit während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten eingetreten seien. Seither sei er nie mehr arbeitsfähig gewesen. Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes stehe damit nicht in Frage. Seine Arbeitsunfähigkeit sei somit klar während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eingetreten, was denn auch durch diese selbst gestützt werde, indem sie in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2018 den 18. Oktober 2013 als Eintritt der Arbeitsunfähigkeit anerkenne. Im Übrigen sei anzumerken, dass die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich auf den gleichen Invaliditätsbegriff abstelle wie die Invalidenversicherung und die Beklagte folglich rechtsprechungsgemäss ohnehin an die Feststellungen der IV- Stelle bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gebunden sei. Eine verspätete Anmeldung tue dem keinen Abstrich. In Bezug auf den sachlichen Zusammenhang lasse das von PD Dr. med. D.__ erstellte Gerichtgutachten sodann darauf schliessen, dass sich seine diagnostizierte bipolare Störung insofern bereits während der Versicherungszeit erkennbar gemacht

habe, als er während seinen halbjahresweisen Einsätzen in Y.__ anhaltende «Hochgefühle» erlebt habe und darauf dann depressive Zeiträume folgten, als er in der Schweiz für die E.__ im Nachtdienst tätig gewesen sei. Nach Ansicht des Gerichtsgutachters sei nicht auszuschliessen, dass gerade diese «bipolare Jahresstrukturierung» es ermöglicht habe, dass die bei ihm

zugrundeliegende Affektpathologie, also seine bipolare affektive Störung, über viele Jahre hinweg kompensiert geblieben und gerade aufgrund dieser besonderen Aufteilung der beruflichen Tätigkeiten während vielen Jahren nicht weiter klinisch manifest geworden sei. Gemäss dem Gutachter sei die Arbeitsunfähigkeit am 18. Oktober 2013 eingetreten, also während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten. Die daraus resultierende Invalidität sei vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit dem Zuspruch einer ganzen IV-Rente per 1. März 2015 bestätigt worden. Somit seien sowohl der zeitliche als auch der sachliche Zusammenhang gegeben.

4.2 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der Kläger habe mit der C.__ jeweils befristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Das letzte Arbeitsverhältnis habe vom 5. März 2013 bis am 17. Oktober 2013 gedauert. Unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sei der Kläger mithin vom 5. März 2013 bis längstens am 17. November 2013 bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen. Während des befristeten Arbeitsverhältnisses habe die Arbeitgeberin beim Kläger keine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen festgestellt. Eine Einbusse an Leistungsvermögen sei demnach arbeitsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Im Weiteren sei auch keine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Denn die Arztberichte seien allesamt rückwirkend ausgestellt worden. Zudem seien die Angaben der Ärzte sehr unterschiedlich und teilweise widersprüchlich. Die IV-Stelle habe erstmals im Vorbescheid vom 20. Dezember 2017 gestützt auf das psychiatrische Gerichtsgutachten den Eintritt einer relevanten Arbeitsunfähigkeit auf den 18. Oktober 2013 festgesetzt. Dagegen habe sie erfolglos Einwand erhoben. In Anlehnung an die Rechtsprechung könne diese rückwirkende Feststellung – deutlich mehr als zwei Jahre nach der IV-Anmeldung – allerdings ohnehin keine Bindungswirkung ihr gegenüber entfalten. Insgesamt sei jedenfalls nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% noch während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei.

5. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob beim Kläger während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eine nach Art. 23 BVG relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

5.1

5.1.1 Zunächst ist zu klären, in welchem Zeitraum der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert war (vgl. E. 3.1).

5.1.2 Der Kläger war im Rahmen einer befristeten Anstellung bei der C.__ tätig und dadurch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Wie den Arbeitsverträgen vom 27. Februar und 20. März 2013 zu entnehmen ist (BB 1 und 2), begann das Arbeitsverhältnis am 5. März 2013 und endete am 17. Oktober 2013. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 17. Oktober 2013 wird sodann durch die Angaben der Arbeitgeberin im Fragebogen zuhanden der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-act. 19/2) sowie durch die Lohnabrechnung der Arbeitgeberin vom Oktober 2013 (IV-act. 19/7) bestätigt. Dass das Arbeitsverhältnis erst per Ende Oktober 2013 ausgelaufen sein soll, wie vom Kläger geltend macht, findet in den Akten keine Stütze. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich demnach, dass eine Versicherungsdeckung durch die Beklagte – unter Berücksichtigung der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG – vom 5. März 2013 bis 17. November 2013 bestanden hat. Nur falls die relevante Arbeitsunfähigkeit, mithin diejenige, welche zur Invalidität geführt hat, bis am 17. November 2013 eingetreten sein sollte, kommt die Beklagte als leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung in Betracht.

5.2

5.2.1 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Leistungspflicht der Beklagten ist sodann zu klären, ob den Feststellungen der IV-Stelle im Vorbescheid vom 20. Dezember 2017 und in der Verfügung vom 20. Juli 2018 im vorliegenden Verfahren Bindungswirkung zukommt (vgl. E. 3.5).

5.2.2 Wie bereits erwähnt, geht die Beklagte grundsätzlich vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung. Soweit der Kläger daraus jedoch ohne Weiteres den Schluss zieht, die Beklagte sei an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden, kann ihm nicht gefolgt werden. Aktenkundig und unbestritten ist zwar, dass die Beklagte von der IV-Stelle rechtzeitig in das Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die Verfügung vom 20. Juli 2018 formgültig eröffnet wurde, womit eine Bindungswirkung grundsätzlich zu bejahen wäre. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass dem Kläger aufgrund einer verspäteten Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG, die IV-Rente (erst) mit Wirkung ab 1. März 2013 ausgerichtet wurde (IV-

act. 131/2). In einem solchen Fall besteht invalidenversicherungsrechtlich kein Anlass, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit genau zu ermitteln (vgl. Urteil des BGer 9C_896/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2). Da die IV-Stelle den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit folglich auf einen Zeitpunkt festlegte (hier: 18. Oktober 2013), der ab dem Leistungsgesuch des Klägers (hier: 30. September 2014) an gerechnet weiter als sechs Monate zurückliegt, ist die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht rechtsprechungsgemäss nicht an deren Feststellungen gebunden. Die für die Leistungspflicht der Beklagten entscheidende Frage, ob bis am 17. November 2013 eine berufsvorsorgerechtlich massgebliche Arbeitsunfähigkeit eintrat, ist somit frei zu überprüfen.

5.3 Zwischen den Parteien unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass der Kläger an einer psychischen Erkrankung, namentlich an einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31.6; IV-act. 112/3 ff.) leidet. Von den Parteien wird sodann nicht in Frage gestellt, dass die psychische Erkrankung des Klägers zu dessen Invalidität geführt hat und ihm deshalb eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2015 zugesprochen wurde. Strittig und zu prüfen ist bloss, ob sich die psychische Störung während des Vorsorgeverhältnisses manifestiert und zu einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt hat (vgl. E. 3.3).

5.4 Die massgebliche medizinische Aktenlage des hier interessierenden Zeitraums präsentiert sich wie folgt:

5.4.1 Gemäss neuropsychologischem Bericht vom 4. Dezember 2013 unterzog sich der Kläger am

19. und 20. November 2013 einer ambulanten Untersuchung in der Rehaklinik F.__ (IV-act. 21). Er wurde wegen Dysthymie mit Burnout-Syndrom und vermehrt kognitiven Problemen mit dem Gedächtnis und der Aufmerksamkeit nach seinem Einsatz in Y.__ neurologisch und neuropsychologisch abgeklärt. Gemäss Bericht hat die Untersuchung keine neurologischen Auffälligkeiten ergeben. Die Untersuchungsergebnisse seien als minimale kognitive Funktionsstörungen zu werten, die hauptsächlich als Antriebsstörung zu interpretieren seien. Zur Arbeitsunfähigkeit äussert sich der Bericht nicht. Es wird einzig festgehalten, dass dem Kläger gemäss eigenen Aussagen bisher stets sehr gute Arbeitszeugnisse ausgestellt worden seien.

5.4.2 Vom 13. August 2014 bis 25. September 2014 war der Kläger in der Klinik G.__ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 11. November 2014 wurden unter anderem die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung und einer Double Depression mit Auftreten von Dysthymie und rezidivierender depressiver Störung gestellt (IV-act. 17/1). Dem Kläger wurde für die Dauer seines stationären Aufenthaltes eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 17/5).

5.4.3 Der behandelnde Psychiater Dr. med. H.__, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seinem Bericht vom 22. Dezember 2014 zuhanden der IV-Stelle an, der Kläger sei seit dem 17. August 2012 bei ihm in Behandlung. In Bezug auf die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Dysthymie sei anamnestisch seit Frühling 2012 vorhanden, die mittelgradige depressive Episode seit Oktober 2013 und die schizoide Persönlichkeitsstörung anamnestisch seit Kindheit. Er attestierte dem Kläger eine andauernde 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 17. November 2013 (IV-act. 17/7 ff.). Diese Angaben bestätigte der Psychiater erneut in seinem medizinischen Bericht für die IV-Stelle vom 19. Dezember 2015 (IVact. 63).

5.4.4 Am 8. Dezember 2015 wurde der Kläger in der Memory Clinic I.__ neuropsychologisch untersucht. Gemäss entsprechendem Untersuchungsbericht entsprechen die Befunde einer leichten neurologischen Störung. Unter Berücksichtigung der unauffälligen Bildgebung sei diese am ehesten im Rahmen der bekannten psychiatrischen Erkrankungen (langanhaltende Dysthymie, schizoide Persönlichkeitsstörung, soziale Phobie) zu interpretieren. Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich der Bericht nicht (IV-act. 94).

5.4.5 Im Verlaufsbericht vom 16. März 2016 stellte der behandelnde Psychiater zusätzlich die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, welche seit Frühjahr 2012 bestehe. Er attestierte dem Kläger eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 17. August 2012 (IV-act. 69).

5.4.6 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J.__, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 16. Juli 2016 erstattet wurde, werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode sowie eine soziale Phobie aufgeführt. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers sei seit Januar 2014 im Umfang von 20% in der bisherigen und im Umfang von 10% in einer angepassten Tätigkeit vermindert (IV-act. 73).

5.4.7 Die Arbeitgeberin gab am 16. Februar 2015 im Fragebogen zuhanden der IV-Stelle an, der Kläger habe für seine befristete Anstellung vom 5. März 2013 bis zum 17. Oktober 2013 den vollen Lohn erhalten, welcher auch seiner Arbeitsleistung entsprochen habe. Für den fraglichen Zeitraum verzeichnete die Arbeitgeberin keine Absenzen (IV-act. 19). Auf Anfrage der Beklagten beantwortete die Arbeitgeberin die Fragen, ob seit Beginn des Anstellungsverhältnisses bis heute Abwesenheiten vorgelegen hätten und falls nicht, ob eine verminderte Leistungsfähigkeit oder ein Arbeitsabfall festgestellt worden seien und ob bereits seit Stellenantritt eine Leistungsverminderung bestanden habe, allesamt mit nein (BB 4).

5.4.8 PD Dr. med. D.__, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 19. Oktober 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung (ICD-10 F31.6) fest (IV-act. 112/24). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gelangte der Gutachter zum Schluss, der Kläger sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Zum Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit führte der Gutachter aus, die Arbeitgeberin habe im Fragebogen zuhanden der IV-Stelle den 17. Oktober 2013 als letzten Arbeitstag angegeben. Somit könne der Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit auf den 18. Oktober 2013 festgesetzt werden (IV-act. 112/41).

Das psychiatrische Gerichtsgutachten vom 19. Oktober 2017 diente der IV-Stelle in medizinsicher Hinsicht als Grundlage für die Zusprechung einer ganzen IV-Rente ab 1. März 2013.

5.5 In Würdigung der medizinischen Aktenlage steht vorliegend ausser Frage, dass der Kläger bereits seit Jahren an einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung, namentlich an einer bipolaren affektiven Störung, leidet. In medizinischer Hinsicht erweist sich dabei insbesondere das Gerichtsgutachten vom 19. Oktober 2017 als überzeugend. Dies bedeutet jedoch nicht,

dass auch die gutachterliche Einschätzung, wonach die vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. Oktober 2013 bestehe, ohne Weiteres übernommen werden kann. In den Akten finden sich nämlich keine echtzeitlichen medizinischen Unterlagen, welche darauf schliessen lassen, der Kläger wäre im fraglichen Zeitraum psychisch bedingt arbeitsunfähig geworden. Aus den Berichten des behandelnden Psychiaters geht zwar hervor, dass der Kläger seit dem 17. August 2012 aufgrund psychischer Beeinträchtigungen bei ihm in Behandlung gewesen sei. Es ist aber nicht aktenkundig – und das allein ist massgebend (vgl. E. 3.3 vorstehend) –, dass sich diese sinnfällig auf das vorliegend relevante Arbeitsverhältnis mit der C.__ ausgewirkt und eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% bewirkt hätte. Der Gutachter liefert denn auch keine schlüssige Erklärung dafür, weshalb er den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankung auf den 18. Oktober 2013 festlegte. Er führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, die Arbeitgeberin habe im Fragebogen zuhanden der IV-Stelle den 17. Oktober 2013 als letzten Arbeitstag angegeben, womit der Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit auf den 18. Oktober 2013 festgesetzt werden könne. In Anbetracht dessen stellt die durch den Gutachter rückwirkend geschätzte Arbeitsunfähigkeit eine nachträgliche, spekulative Annahme dar, welche als Nachweis des Eintritts einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit rechtsprechungsgemäss nicht genügt (vgl. E. 3.3 vorstehend). Dies gilt auch für die Berichte des behandelnden Psychiaters, in welchen dem Kläger rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten attestiert wird. Diese retrospektiven Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen enthalten keine nähere Begründung und stützen sich nicht auf arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene und echtzeitlich dokumentierte Arbeitsausfälle oder Leistungseinbussen. Nebst dem Fehlen von echtzeitlichen Arztberichten, die den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung bei der

Beklagten bescheinigen, ist vorliegend insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers offensichtlich keine krankheitsbedingten Leistungseinbussen feststellen konnte. Der Kläger führt in seiner Klageschrift gar selbst aus, seine Arbeitsfähigkeit sei nie eingeschränkt gewesen. Das Arbeitsverhältnis endete dementsprechend auch nicht zufolge Kündigung, sondern durch Zeitablauf des befristeten Vertrages. Nach dem Gesagten sind jedenfalls keine Hinweise ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass während der Zeit des Vorsorgeverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten eine nach Art. 23 BVG relevante Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorgelegen hat.

6. Zusammenfassend ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. Die Beklagte ist somit nicht leistungspflichtig. Die Klage ist demzufolge abzuweisen.

7.

7.1 Der Kläger beantragt schliesslich die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beigebung von Advokatin Raffaella Biaggi als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

7.2 Eine natürliche Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 124 VRG [NG 265.1]).

Den aufgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wird (IV-act. 36), mithin Mittellosigkeit anzunehmen ist. Die Anträge des Klägers waren nicht von vornherein aussichtslos. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihm Advokatin Raffaella Biaggi als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

8.

8.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das kantonale Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.

8.2

8.3.1 Den am Verfahren beteiligten Versicherungsträgern wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 14 Abs. 2 SRG).

8.3.2 Dem unterliegenden Kläger steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung jedoch einstweilen vom Kanton bezahlt (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 1 VRG), unter Vorbehalt der Rückforderung innert 10 Jahren (Art. 124f VRG).

8.3.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG [Prozesskostengesetz; NG 261.2]). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 47 Abs. 3 PKoG). Die Anwaltskosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsrechtsverfahren werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 38 Abs. 1 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.– (Abs. 2).

Die Rechtsvertreterin des Klägers legte mit Eingabe vom 21. April 2021 ihre Honorarnote über Fr. 2'960.45 (Honorar Fr. 2'604.20.– [10 Std. und 25 Min. à Fr. 250.–/Std.], Auslagen Fr. 144.60, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 211.65.–) ins Recht. Die Honorarforderung wird in Nachachtung des gesetzlich vorgesehenen Stundenansatzes auf Fr. 2'623.85 (Honorar Fr. 2'291.65 [10 Std. und 25 Min à Fr. 220.–/Std.], Auslagen Fr. 144.60, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 187.60) festgesetzt.

Die Gerichtskasse Nidwalden wird Advokatin Raffaella Biaggi mit Fr. 2'623.85 entschädigen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die unentgeltliche Rechtvertreterin des Klägers, Advokatin Raffaella Biaggi, wird mit Fr. 2'623.85 aus der Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt der Rückforderung innert 10 Jahren.

4. [Zustellung].

Stans, 14. Juni 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Mirdita Kelmendi Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 82 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Invalidenversicherung, Art. 73bis und Art. 73ter — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 7. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Juni 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Art. 6, Art. 10, Art. 23, Art. 26 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 26. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 28 und Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.