VA 25 1
Genugtuung OHG (VA 25 1)
Rubrum
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
Entscheid vom 31. März 2025 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Andreas Stump, Verwaltungsrichter Beat Schneider, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Erbini, Bolzern Haas & Partner, Winkelriedstrasse 35, Postfach 2340, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 1, Postfach 1242, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Genugtuung nach Art. 22 OHG
Beschwerde gegen die Verfügung der Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Nidwalden vom 16. Dezember 2024 (OHG 03/2021).
Sachverhalt
A. A.__ («Beschwerdeführer») reichte am 29. Januar 2021 bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft (DISG), Opferhilfe, Kanton Luzern, ein Gesuch um Genugtuung nach Opferhilfegesetz ein. Der Rechtsdienst derselben überwies die Sache am 14. Mai 2021 zuständigkeitshalber an die Justiz- und Sicherheitsdirektion, Amt für Justiz, Opferhilfe, Kanton Nidwalden («Beschwerdegegnerin»; BG-Bel. 1). Der Beschwerdeführer ersuchte um Ausrichtung einer Genugtuung im Sinne von Art. 22 OHG (SR 312.5) in der Höhe von Fr. 12'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2006. Er verwies zur Begründung auf das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 31. Juli 2020 und den Entscheid des Obergerichts Nidwalden vom 17. November 2020. Gemäss Urteil des Kantonsgerichts wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 24. März 2005 und dem 1. Oktober 2006 im Alter von zehn bis elf Jahren mehrfach sexuell misshandelt (BG-Bel. 14). Das Kantonsgericht verurteilte den Täter wegen mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Minderjährigen und wegen Besitzes von verbotener Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, unbedingt, und einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je Fr. 10.–. Zudem ordnete das Gericht eine ambulante Massnahme an. Das Kantonsgericht sprach dem Beschwerdeführer zudem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2006 zu.
Nach ergänzenden Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. März 2022 in Aussicht, auf das Gesuch nicht einzutreten, da der Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers bereits verwirkt sei (BG-Bel. 5). Trotz Einwänden des Beschwerdeführers hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung OHG 03/2021 vom 8. März 2023 an ihrer Sichtweise fest (BG-Bel. 16). Eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. April 2023 (BG-Bel. 17) hiess das Verwaltungsgericht Nidwalden mit Entscheid VA 23 12 vom 3. Juli 2023 gut, hob die Verfügung vom 8. März 2023 auf und wies die Angelegenheit zur weiteren, unter Umständen materiellen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurück (BG- Bel. 19).
Nach erneuter vorgängiger Anhörung hiess die Beschwerdegegnerin mit Verfügung OHG 03/2021 vom 16. Dezember 2024 das Gesuch teilweise gut und richtete dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– aus (BG-Bel. 24).
B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Januar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte die nachfolgenden Anträge (amtl. Bel. 1):
«1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12'000.00 auszuzahlen. 3. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.»
C. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (amtl. Bel. 3).
D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (amtl. Bel. 4). Mit einer freigestellten Replik vom 7. Februar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (amtl. Bel. 5). Die von der Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2025 mit interner Post zugestellte Duplik erfolgte verspätet (Art. 35 Abs. 1 VRG [NG 265.1]) und wurde aus dem Recht gewiesen (amtl. Bel. 7).
Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (amtl. Bel. 9).
E. Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesache am 31. März 2025 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist die Verfügung OHG 03/2021 der Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Nidwalden vom 16. Dezember 2024, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2021 um Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von zuletzt Fr. 20'000.– (gemäss Eingabe vom 25. April 2024, BG-Bel. 23) teilweise guthiess und ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– zusprach. Gemäss Art. 11 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonales Opferhilfegesetz [kOHG; NG 263.4]) kann gegen Verfügungen der Direktion betreffend Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 6 binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde (Art. 88 ff. VRG) erhoben werden. Zuständig ist die Verwaltungsabteilung, die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 11 Abs. 2 kOHG i.V.m. Art. 31, Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.2]). Das angerufene Verwaltungsgericht ist somit örtlich wie sachlich zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Beschwerdegegnerin am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, worin das von ihm gestellte Gesuch nicht im beantragten Umfang gutgeheissen worden ist. Damit ist er durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und verfügt zugleich über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde legitimiert.
Nachdem die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden ist und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Mit Blick auf die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Anpassung der Höchstbeträge von Art. 23 Abs. 2 OHG an die Teuerung (vgl. Art. 45 Abs. 1 OHG) und des im Zuge dessen neuverlegten Leitfadens zur Bemessung der Genugtuung nach OHG des Bundesamts für Justiz («Leitfaden OHG»; vgl. Ausgaben vom 3. Oktober 2019 und 12. Dezember 2024) ist der Vollständigkeit halber das Folgende zu beachten: Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (vgl. BGE 150 V 323 E. 4.2 mit Hinweisen). Sowohl der für die Genugtuung ausschlaggebende Sachverhalt als auch die angefochtene, das Verwaltungsverfahren abschliessende Verfügung (vgl. hierzu Art.92 VRG) datieren vor dem 1. Januar 2025, weshalb mangels spezieller übergangsrechtlicher Bestimmungen hier die bis dahin geltenden Rechtsgrundlagen zu beachten sind (vgl. auch Ziff. 25 a.E. im Leitfaden OHG vom 12. Dezember 2024). In der Folge wird das OHG in der bis 31. Dezember 2024 geltenden Fassung sowie der entsprechende Leitfaden OHG Stand 3. Oktober 2019 zitiert. Der Beschwerdeführer selbst nimmt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Januar 2025 sodann korrekterweise ebenfalls durchgehend auf diese Versionen Bezug. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass weder das geänderte Gesetz noch der dazugehörige Leitfaden andere Bemessungsmethoden oder Vorgehensweisen zur Ermittlung der hier strittigen Genugtuung vorsehen. Da sich die Beschwerdegegnerin – zu Recht (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3) – auch nicht rein schematisch an die tiefsten oder höchsten Beträge der Bandbreiten gemäss Leitfaden OHG hielt, würde sich im Ergebnis so oder anders auch dann nichts ändern, wenn die neuen Fassungen von Gesetz und/oder Leitfaden OHG zur Anwendung gelangten.
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung nach dem OHG, insbesondere die Höhe derselben.
2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Art. 47 und 49 des OR sind analog anwendbar. Aufgrund dessen sind die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (Peter Gomm/Dominik
Zehntner, Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, N. 7 zu Art. 22 OHG; BGE 132 II 117 E. 2.2.1 mit Hinweis).
Die opferhilferechtliche Genugtuung beruht jedoch auf der Idee, dass das Gemeinwesen anstelle des unbekannten oder zahlungsunfähigen Täters bezahlt, um das Wohlbefinden des Opfers zu steigern bzw. die erlittene Beeinträchtigung erträglicher zu machen und die schwierige Situation des Opfers anzuerkennen. Da die opferhilferechtliche Genugtuung – anders als die zivil- bzw. haftpflichtrechtliche Genugtuung – nicht auf der Verantwortlichkeit der Täterschaft beruht, ist ihr Verschulden nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3). Aus diesen Überlegungen wurden Höchstbeträge ins Gesetz aufgenommen (vgl. Art. 23 Abs. 2 OHG), wodurch insgesamt davon auszugehen ist, dass die Genugtuungssummen klar tiefer liegen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge (Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl 2005 7165 ff. [«Botschaft 2005»], 7187 und 7226; zum Ganzen Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, Die Höhe der Genugtuung nach dem revidierten OHG, in; Jusletter vom 1. Juni 2015, Rz. 3 f.).
2.2 Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Bei Sexualdelikten sind in besonderem Masse sowohl die Art und Schwere der Tat wie auch die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers zu gewichten (Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1, Zürich/St. Gallen 2013, S. 155). Oft haben Opfer von Sexualdelikten besondere Schwierigkeiten, die Straftat an sich, aber auch deren psychische Folgen konkret nachzuweisen (Gomm/Zehntner, a.a.O., N. 22 zu Art. 23 OHG). Zu beachten ist daher, dass eine direkte Beeinträchtigung der sexuellen Integrität in der Regel einzig während der Tat erfolgt. Von längerer Dauer sind jedoch meist die sich daraus ergebenden Folgen, welche sich häufig ‒ aber nicht zwingend ‒ in Form von psychischen Beeinträchtigungen manifestieren. Auch der Verlust von Lebensfreude, verschiedene Ängste oder die Schwierigkeit von Vertrauensbildung können durch die Taten verursacht werden. Schwierigkeiten stellen sich bei der Beurteilung der Fälle dadurch, dass solche Folgen nicht immer unmittelbar auftreten, die Dauer und Intensität der Auswirkungen zum Zeitpunkt des Entscheids über die Genugtuung oft noch nicht abschliessend feststehen sowie überdies Beweisschwierigkeiten keine Seltenheit sind. Im Gegensatz zu physischen Verletzungen und daraus entstehende Narben oder bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen ist der seelische Schmerz, welche Opfer von Sexualdelikten empfinden, nicht objektiv nachweisbar. Deshalb
wird für die Bestimmung der Genugtuungshöhe als Ausgangspunkt von der Schwere der Straftaten ausgegangen und von dieser auch auf notorisch auftretende Auswirkungen geschlossen. Sofern vorhanden können auch Arzt- und Therapieberichte beigezogen werden (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., Rz. 18).
2.3 Das Verwaltungsgericht Nidwalden hat im Beschwerdefall freie Überprüfungsbefugnis betreffend Ansprüche nach OHG (Art. 29 Abs. 3 OHG). Das bedeutet, dass sie nicht nur die Sachverhaltsfeststellungen und die Rechtsanwendung der verfügenden Behörde überprüfen kann, sondern auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids; sie darf gegebenenfalls ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Die freie Überprüfungsbefugnis hindert aber die Beschwerdeinstanz nicht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren. Die Genugtuungssumme entschädigt einen immateriellen, in Geld an sich nicht messbaren Schaden. Ihre Höhe hängt von der Würdigung der in Frage kommenden Bemessungskriterien ab und ist ein Ermessensentscheid. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Lösungen. Die Beschwerdeinstanz kann sich daher damit begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und – soweit diese der Billigkeit entspricht – von einer Abänderung des angefochtenen Entscheids absehen, auch wenn sie selbst, hätte sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die gleiche Summe gekommen wäre (BGE 123 II 210 E. 2c mit Hinweis).
3.
3.1 Für die Bemessung der Genugtuung orientierte sich die Beschwerdegegnerin an den vorgeschlagenen Bandbreiten gemäss dem Leitfaden OHG für Opfer mit schwerer Beeinträchtigung der sexuellen Integrität (BF-Bel. 2 E. 2.6.4). Zur Bestimmung der Genugtuungshöhe innerhalb der Bandbreiten wandte sie ein zweistufiges Vorgehen an (BF-Bel. 2 E. 2.6.5 f.). Als ersten Schritt nahm die Beschwerdegegnerin in der Lehre besprochene Vergleichsfälle zum Ausgangspunkt für die Festlegung einer Basisgenugtuung (BF-Bel. 2 E. 2.6.7 f.). Hierfür seien Urteile mit Geschädigten, die mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Beeinträchtigungen erlitten, beigezogen worden. Der Gesuchsteller sei Opfer von mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen durch einen Bekannten seiner Grosseltern geworden, womit eine
Basisgenugtuung von Fr. 4'000.– als angemessen erscheine. In einem zweiten Schritt seien den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (BF-Bel. 2 E. 2.6.9). Im Vordergrund stünden die Auswirkungen der Tat auf die Person des Opfers, nicht massgeblich seien Art der Straftat und das Verschulden des Täters. Aufgrund der Dauer der psychischen Folgen, des ausgeübten Drucks, die Tat geheim zu halten, dem Alter des Opfers sowie dem bestehenden Vertrauensverhältnis zum Täter rechtfertige sich die Erhöhung der Basisgenugtuung um Fr. 2'000.– auf Fr. 6'000.–.
3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vergleichsfälle, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stütze, stammten aus der Zeit vor dem 1. Juni 2015 und basierten auf dem älteren Leitfaden OHG vom Oktober 2008 (amtl. Bel. 1 Rz. 10 ff.). Die Lehre habe darauf hingewiesen, dass die Verletzlichkeit der Person durch Sexualdelikte unter anderem vom Alter abhänge. Vor allem bei Kindern, Jugendlichen und sexuell unerfahrenen Personen sei von einer schweren Beeinträchtigung auszugehen, welche insbesondere ihre sexuelle Entwicklung und Beziehungsfähigkeit betreffen könne. In der Lehre werde deshalb bei Minderjährigen aufgrund der besonderen Verletzlichkeit und der noch bevorstehenden Jahre, während der die minderjährigen Opfer später auch als Erwachsene mit den Folgen der Übergriffe zurechtkommen müssten, die Festsetzung von höheren Genugtuungssummen postuliert. Das Bundesamt für Justiz habe den Leitfaden OHG per 3. Oktober 2019 daher grundlegend überarbeitet und dabei insbesondere die Bandbreite für die Beeinträchtigung der sexuellen Integrität generell angehoben. Bei sehr schweren Beeinträchtigungen sei neu eine Bandbreite von Fr. 8'000.– bis Fr. 20'000.– vorgesehen. Unter anderem gelte die mehrfache sexuelle Handlung mit einem Kind als sehr schwere Beeinträchtigung. Die vom neuen Leitfaden OHG vorgeschlagene Bandbreite werde mit der von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Basisgenugtuung von Fr. 4'000.– erheblich unterschritten. Die zur Begründung angeführte Verwendung von veralteten Vergleichsfällen verletze das Gleichbehandlungsgebot.
Folgen der Tat, Tathergang und Begleitumstände sowie seine Situation sprächen für eine Genugtuung im obersten Bereich der Bandbreite. Der Grad der Betroffenheit sei sehr gross und die Beeinträchtigung dauere seit 2017 bis heute und damit überdurchschnittlich lange an. Er leide heute noch an den Folgen. Beispielsweise habe er Mühe mit körperlicher Nähe, Schlafstörungen, Dissoziationen und Flashbacks und könne die aktuelle Ausbildung nur unter erschwerten Bedingungen absolvieren. Es bestehe gemäss psychiatrischem Befund nach wie vor das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung. Gemäss dem psychiatrischen
Bericht sei er in mehreren Lebensbereichen (Beziehung, Intimität, Freizeitgestaltung und Beruf) seiner Lebensqualität stark eingeschränkt. Er müsse dringend wieder in therapeutische Behandlung. Tathergang und Begleitumstände begründeten ebenfalls eine Genugtuung im obersten Bereich der Bandbreite. Hierfür sprächen Zeitraum, Dauer und Häufigkeit der Tatbegehung, das Festhalten der Tat auf Video sowie die Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses und die Druckausübung, niemandem von den Übergriffen zu erzählen.
Genugtuungserhöhend wirke sich ebenfalls der Umstand fehlender Umsetzung der im Strafurteil vom 31. Juli 2020 verfügten Massnahmen aus (amtl. Bel. 5 ad 2.1 ff.). Ausserdem stelle der Leitfaden OHG klar, dass die Genugtuung nach OHG nicht als Kürzung der zivilrechtlichen Genugtuung aufgefasst werden solle, sondern als eine Leistung eigener Art. Auch ohne rechtsverbindlichen Charakter sei ein Abweichen vom zwecks Gleichbehandlung erstellten Leitfaden OHG ausführlich zu begründen, was nicht geschehen sei. Die Beschwerdegegnerin setze sich zudem zu Unrecht über den aktuelleren, wissenschaftlich fundierteren medizinischen Bericht hinweg. Das von der Beschwerdegegnerin angeführte LinkedIn-Profil, welchem keine Angaben über seine psychische Verfassung zu entnehmen seien, enthalte Fehlangaben über die Dauer seiner Ausbildung sowie sein Erwerbspensum.
3.3 Die Beschwerdegegnerin verweist dagegen zusammengefasst auf die grundsätzlich andere Rechtsnatur der Genugtuung nach OHG, welche keine Kompensation in der Höhe des erlittenen Leides darstelle, sondern eine Anerkennung des immateriellen Schadens und der schwierigen Situation des Opfers (amtl. Bel. 3). Es handle sich um eine symbolische Hilfeleistung des Staates. Sie werde nicht von der Täterschaft aus Verantwortlichkeit, sondern subsidiär als Akt der Solidarität von der Allgemeinheit bezahlt. Der Gesetzgeber habe daher bewusst tiefere Summen vorgesehen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochene Beträge, wenn die Forderung nicht von der Täterschaft eingeholt werden könne. Die nach Zivilrecht gewährten Beträge gäben lediglich einen Hinweis darauf, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungssummen rechtfertigen könnten.
Für die Beurteilung der Beeinträchtigung und Betroffenheit des Beschwerdeführers sei auf die Berichte von Dr. med. B.__, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. April 2024 sowie der behandelnden Psychotherapeutin, C.__, Fachpsychologin FSP, vom 2. Dezember 2020 abgestellt worden. Gemäss der Behandlerin habe er seine posttraumatischen Symptome wie auch seine depressiven Beeinträchtigungen und Leistungseinbussen gut überwinden können. Er habe während der Therapiezeit sämtliche Ausbildungen in der Regelzeit erfolgreich
abschliessen und zu 100 % arbeiten können. Die Erfahrungen könnten gemäss der Therapeutin nicht restlos «gelöscht» werden (Hervorhebung im Original) und blieben Teil seines Lebens. Bei der Beurteilung durch die Opferhilfe stehe die Stabilisierung des Gesundheitszustandes im Vordergrund, welche durch die mehr als 65 Therapiestunden habe erreicht werden können. Dem Bericht von Dr. B.__ komme geringeres Gewicht zu, da es sich um eine einmalige Konsultation mit Blick auf das Verfahren betreffend Ausrichtung einer Genugtuung handle, nicht um einen Therapiebericht.
Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer geforderte Entschädigungssumme in Fällen von schweren oder mehrfachen sexuellen Übergriffen gegenüber Minderjährigen mit Penetration und schweren posttraumatischen Symptomen wie auch depressiven Beeinträchtigungen zugesprochen worden seien. Die gewährte Entschädigung sei angemessen.
4.
4.1
4.1.1 In einem ersten Schritt setzte die Beschwerdegegnerin die Basisgenugtuung mit Blick auf die erlittene Straftat und verschiedene Vergleichsfälle auf Fr. 4'000.– fest (BF-Bel. 2 E. 2.6.7 f.). Der Sachverhalt, von welcher die Beschwerdegegnerin dabei ausging, ergibt sich aus dem Strafurteil des Kantonsgerichts Nidwalden SK 19 8 vom 31. Juli 2020 (BG-Bel. 14). Die vorliegend massgebenden Tathandlungen und -umstände hat sie in E. 2.5.3 der angefochtenen Verfügung wiedergegeben, worauf vollumfänglich verwiesen (Art. 56 Abs. 3 VRG) und in der Folge abgestellt wird. Allerdings erweist sich der beantragte Beizug sämtlicher Straf- und Untersuchungsakten für die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs als überflüssig. Welche weitergehenden und insbesondere für die vorliegend interessierenden Fragen relevanten Erkenntnisse daraus zu gewinnen wären, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und ist nicht erkennbar. Der Beweisantrag ist folglich abzuweisen.
4.1.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Lehrmeinung aus dem Jahr 2009, welche eine generelle Erhöhung der Genugtuungen im opferhilfe- und auch zivilrechtlichen Bereich fordert (Gomm/Zehntner, a.a.O., N. 24 zu Art. 23 OHG), erscheint in ihrer Aktualität fragwürdig. Mit der Überarbeitung des Leitfadens OHG wurden die Genugtuungen für die Beeinträchtigung der sexuellen Integrität nämlich «generell angehoben» (vgl. Medienmitteilung des Bundesamts für Justiz vom 3. Oktober 2019, BG-Bel. 6). Allein dadurch wird jedoch nicht aufgezeigt, weshalb im vorliegend zu beurteilenden Fall eine höhere Genugtuung gerechtfertigt wäre. Weiterhin unverändert ist nämlich die Höhe der Genugtuungssumme dem Einzelfall anzupassen, es sind nicht feste Tarife zu verwenden (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Eine pauschale und voraussetzungslose Erhöhung gegenüber sämtlichen früheren Fällen – ungeachtet der konkreten Umstände – war mit der Überarbeitung des Leitfadens jedenfalls nicht verbunden. Kommt hinzu, dass zwar die in der angefochtenen Verfügung angeführten Vergleichsfälle gemäss dem Beitrag von Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder noch auf der älteren Version des Leitfadens OHG basierten, die Beschwerdegegnerin demgegenüber von den Bandbreiten gemäss der am 3. Oktober 2019 erschienenen Fassung ausging (vgl. BF-Bel. 2 E. 2.6.4).
4.1.3 Ebenfalls nicht geltend gemacht wird sodann, dass die angeführten Vergleichsfälle (BF-Bel. 2 E. 2.6.7) falsch oder unpassend gewählt sein sollen. Entsprechendes ist denn auch mit Blick auf die im Beitrag von Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder ebenfalls dokumentierten Tatumstände und -folgen nicht ersichtlich. Die Art und Schwere der hier massgebenden Tat, insbesondere die konkrete Tatausführung und -umstände, sind ähnlich gelagert wie die angeführten Fälle von (mehrfachen) sexuellen Handlungen mit Kindern. Naturgemäss können aber nicht bloss die Tathandlung(en) an sich gegeneinander aufgewogen werden, sondern es ist die Intensität des erfolgten Eingriffs in die sexuelle Integrität zu bewerten. Bei der Mehrzahl der Vergleichsfälle kamen dabei noch weitergehende Straftaten wie die (mehrfache) sexuelle Nötigung und/oder mehrfache Schändung hinzu, umfassten also ebenfalls Nötigungshandlungen oder sexuelle Handlungen an zum Widerstand unfähig gemachten Personen. Trotzdem erscheint unter Berücksichtigung der konkreten Tatausführung und -folgen die hier massgebende Verletzung von vergleichbarer Eingriffsintensität. Allerdings sprach die Beschwerdegegnerin unter Einbezug weiterer Umstände (vgl. nachfolgende E. 4.4) dem Beschwerdeführer letztlich eine höhere Genugtuung zu, als sie in fünf der sieben angeführten Vergleichsfällen ausgerichtet wurden. Auch mit Blick darauf, dass Vergleiche mit anderen Fällen für sich allein
noch nicht die Rechtswidrigkeit der zugesprochenen Summe zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1 a.E.), kann jedenfalls aus den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Vergleichsfällen kein rechtsfehlerhaftes Vorgehen der Beschwerdegegnerin oder eine höhere Genugtuungssumme abgeleitet werden.
4.1.4 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen (vgl. amtl. Bel. 5 S. 2), dass gemäss dem Leitfaden OHG die opferhilferechtliche Genugtuung nicht als eine «Kürzung» (Hervorhebung im Original) der zivilrechtlichen Genugtuung aufzufassen ist, sondern als Leistung eigener Art (Leitfaden OHG Ziff. 7). Hingegen stellt der Leitfaden OHG gerade unter Verweis auf die unterschiedliche Rechtsnatur gleichzeitig klar, dass der Gesetzgeber bewusst klar tiefere Genugtuungssummen vorgesehen hat als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge (vgl. auch Botschaft 2005, 7187 und 7226). Diese unterschiedliche Rechtsnatur der Genugtuung nach OHG, welche nicht auf der Verantwortlichkeit des Täters beruht, ist sodann der Grund, dass das Verschulden und andere subjektive, täterbezogene Merkmale nicht in die Bemessung miteinfliessen sollen (vgl. E. 2.1 hiervor sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 132 II 117 E. 2.4.3).
Gemäss dem Strafurteil SK 19 8 vom 31. Juli 2020 E. 7.1.3 wog das Verschulden des Täters mit Blick auf die Tatumstände «besonders schwer», was mit der offenkundigen Widerrechtlichkeit und den anhaltenden Folgen für das Opfer zu einer Genugtuung von Fr. 10'000.– führte. Diese Summe wurde aufgrund «des besonders uneinsichtigen Verhaltens» des Täters noch weiter erhöht, weil dies eine weitere Belastung für den Beschwerdeführer darstellte. Die zivilrechtlich zugesprochene Genugtuung berücksichtigte damit in nennenswertem Ausmass ausgeprägte täterbezogene Erhöhungskomponenten, die opferhilferechtlich gerade nicht zu beachten sind. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Differenz zu den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes (SVK- OHG) vom 21. Januar 2010 plausibel, wonach die opferhilferechtlichen Genugtuungen «in der Regel» 30 % bis 40 % tiefer ausfielen (Ziff. 4.7.2). Wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund der – zu grossen Teilen im Verschulden und den subjektiven Merkmalen begründeten – Höhe der zivilrechtlichen Genugtuung von diesem Grundsatz abwich, stellt dies noch keine unsachliche oder unangemessene Ausübung des ihr zustehenden Ermessens dar.
4.1.5 Entsprechend der vom Beschwerdeführer angeführten Lehrmeinung (vgl. Hütte/Landolt, a.a.O., S. 181) erwog die Beschwerdegegnerin zudem die Besonderheiten bei Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, insbesondere bei Kindern (BF-Bel. 2 E. 2.6.5 f.). Der Umstand, dass im Leitfaden OHG für sehr schwere Beeinträchtigungen, welche eine Bandbreite zwischen Fr. 8'000.– und Fr. 20'000.– eröffnen, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern als Beispiel angeführt wird, bedeutet nicht automatisch, dass bei jeder entsprechenden Verurteilung nur eine Genugtuung in diesem Rahmen in Frage käme. Abgesehen davon, dass der Leitfaden OHG keine Rechtsverbindlichkeit aufweist (Leitfaden OHG Ziff. 3), stellt er ebenfalls klar, dass die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (Ziff. 16 und Bemessungskriterien gemäss S. 15). Gerade beim Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gilt es darauf hinzuweisen, dass sich entsprechende Fälle in praktisch allen Bereichen finden, was damit zusammenhängt, dass die Schwere des Vorfalls und entsprechend auch die Beeinträchtigung des Opfers erheblich variieren können (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., Rz. 20). Umso wichtiger gestaltet sich die Würdigung der konkreten Umstände und eine rein schematische Einordnung allein basierend auf dem Straftatbestand bzw. den dazu genannten Bandbreiten läuft vielmehr Gefahr, die vom Leitfaden OHG verfolgte Rechtsgleichheit zu unterlaufen. Entscheidend ist denn auch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person (vgl. BGE 131 I 455 E. 1.2.2).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer verlangt eine höhere Genugtuung auch mit Blick auf die Tatumstände und persönliche Betroffenheit (amtl. Bel. 1 Ziff. 19). Insbesondere dauere die Beeinträchtigung seit 2017 fortwährend an. Er leide noch heute stark unter den Folgen der Straftaten, habe Mühe mit körperlicher Nähe, massive Schlafstörungen, Dissoziationen und Flashbacks.
Diesbezüglich ist vorweg daran zu erinnern, dass der Umstand, dass sich psychische Folgen einer Straftat auf alltägliche Verrichtungen bzw. auf die persönliche Verfassung des Opfers oder seine Beziehungen zu ihm nahestehenden Personen einigermassen gewichtig auswirken, überhaupt Voraussetzung des Genugtuungsanspruchs darstellt (vgl. Gomm/Zehntner, a.a.O., N. 10 zu Art. 22). Geringfügige Beeinträchtigungen von kurzer Dauer begründen keinen Anspruch auf Genugtuung (Leitfaden OHG Ziff. 11). Dass vorliegend – zweifellos – eine länger bestehende Einschränkung vorliegt, spricht daher nicht ohne Weiteres für eine höhere Genugtuung, sondern ist vielmehr der Grund, weshalb überhaupt eine solche auszurichten ist.
Die Dauer der psychischen Folgen des Beschwerdeführers wurden jedoch in der angefochtenen Verfügung bereits als genugtuungserhöhend gewürdigt (BF-Bel. 2 E. 2.6.9).
4.2.2 Der Beschwerdeführer verweist im Zusammenhang mit der persönlichen Betroffenheit auf den Bericht von Dr. med. B.__ vom 24. April 2024 (BG-Bel. 23). Dieser hält im Wesentlichen fest, es bestünden eine posttraumatische Belastungsstörung («PTBS»; ICD-10 F43.1) als auch eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Die PTBS habe in der Vergangenheit zu einer längeren und zum Teil hochfrequenten ambulanten Traumatherapie geführt. Es sei wohl nur den guten Ressourcen und der hohen Resilienz des Patienten zu verdanken, dass er seine Ausbildung dazu parallel habe abschliessen können. Auch in der Gegenwart bestünden zum Teil ausgeprägte Beeinträchtigungen in verschiedenen Bereichen: Die Fähigkeit zu intimen Beziehungen sei eingeschränkt. Dies sei ein zentraler Teil des menschlichen Lebens und stelle eine starke Einschränkung der Lebensqualität dar. Es bestünden chronische Schlafstörungen und nach wie vor verschiedene Trigger, die entweder starke körperliche Reaktionen, ein Wiedererleben des Traumas (Flashbacks) oder auch Dissoziationen hervorriefen (der Beschwerdeführer wisse dann nicht, wie er an den Ort gekommen sei, wo er sich befinde). Dies führe dazu, dass er bestimmte Orte wie die überall anzutreffenden Coop-Supermärkte sowie Campingplätze nicht aufsuchen könne. Auch im Studium bestünden thematisch immer wieder stark angstbesetzte Situationen.
4.2.3 In den Akten finden sich ausserdem die Berichte der behandelnden Fachpsychologin C.__. Sowohl aus dem Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 21. Februar 2024 (BG-Bel. 20) und der angefochtenen Verfügung (BF-Bel. 2 E. 2.6.6) geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin sich vorwiegend auf deren Einschätzungen stützte. In ihrem Antrag auf Kostengutsprache vom 8. Mai 2017 (BG-Bel. 4) diagnostizierte C.__ ebenfalls eine PTBS von gegenwärtig mittelschwerer Ausprägung mit depressiven und Erschöpfungssymptomen. Zur Symptomatik und den Auswirkungen im Alltag wird zusammengefasst beschrieben, dass die posttraumatische Symptomatik mit zeitlicher Verzögerung mit einer hohen Intensität ausgebrochen sei und die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stark beeinträchtigt habe. Die Konzentrationsfähigkeit sei erheblich gestört, depressive und Erschöpfungssymptome infolge mehrmaliger täglicher Intrusionen, teils verbunden mit Flashbacks und heftigen, nicht kontrollierbaren psychovegetativen Symptomen führten zu
Arbeitsunterbrechungen und dem Rückzug von Freizeitaktivitäten und dem Freundeskreis. Die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit schwanke teilweise erheblich. Die Partnerschaft werde durch sexuelle Störungen beeinträchtigt.
C.__ stellte am 2. Dezember 2020 einen weiteren Antrag auf Kostengutsprache für die Wiederaufnahme der Psychotherapie, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens, insbesondere der gerichtlichen Verhandlung, zurückgeworfen worden sei (BG-Bel. 4). Zwar habe er keine Flashbacks mehr bekommen, aber Intrusionen und Albträume sowie eine gesteigerte innere Unruhe seien vermehrt und fast täglich aufgetreten. Inzwischen habe der Beschwerdeführer ein Anschlussstudium an seine Lehre erfolgreich abgeschlossen und arbeite Vollzeit im Schichtdienst auf der Urologie-Station __. In der ersten Therapiephase habe er die posttraumatischen Symptome sowie die damit verbundenen depressiven Symptome und Leistungsbeeinträchtigungen überwinden können. So habe er in einen balancierten beruflichen und privaten Alltag zurückgefunden. Die Gerichtsverhandlung mit dem anschliessenden Urteil führten zu vegetativen Beeinträchtigungen wie innerer Unruhe, Konzentrations- und Stimmungsschwankungen, die ihm sowohl in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit mehr Energie abverlangten als ich auch in seinem allgemeinen psychophysischen Wohlbefinden beeinträchtigten. Die Behandlerin stellte die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) nach erfolgreich behandelter PTBS mit gegenwärtig posttraumatischen und depressiven Symptomen leichter bis mittlerer Ausprägung. Selbst wenn die Traumatherapie mit gutem Erfolg habe absolviert werden können, könnten die Erfahrungen nicht 100%ig gelöscht werden. Durch die sexuellen Übergriffe sei die Vulnerabilität des Beschwerdeführers dauerhaft beeinträchtigt. So bestehe immer die Möglichkeit, dass im weiteren Leben Krisen auftreten könnten, die neben aktuellen Auslösern auf die erhöhte Vulnerabilität zurückzuführen seien.
4.2.4 Aus den medizinischen Akten ergibt sich somit, dass die PTBS nach den ersten 40 Therapiestunden bei der Psychologin C.__ von dieser als erfolgreich behandelt und im Zuge dessen nunmehr als Anpassungsstörung beurteilt worden war. Die durch die Gerichtsverhandlung bewirkte Retraumatisierung mache jedoch deutlich, dass eine dauerhaft gesenkte Vulnerabilität weiterbestand, was bei Krisen zum Wiederauftreten von depressiven oder posttraumatischen Symptomen führen könne. Dr. B.__ schilderte hingegen ausgeprägte Beeinträchtigungen in verschiedenen Bereichen, wobei er verschiedene Trigger benannte. Die Differenzen in den Diagnosen von der behandelnden Psychologin und dem Psychiater brauchen vorliegend nicht restlos geklärt zu werden. Aus methodischer Sicht zumindest wünschenswert wäre es aber
gewesen, wenn sich Dr. B.__ in seinem zeitlich nachfolgenden Bericht kurz mit der Aktenlage beschäftigt hätte, wonach gemäss der Behandlerin nach über 65 Therapiestunden die PTBS erfolgreich überwunden, aber weiterhin eine daraus resultierende Anpassungsstörung bestehe. Auf die Berichte von C.__ wird auch in der «Psychiatrischen Anamnese» von Dr. B.__ nicht eingegangen. Es ist daher unklar, ob Dr. B.__ diese überhaupt vorlagen. Er nahm jedenfalls keinen Bezug darauf. Der Psychiater ging vielmehr ohne Erklärung für seine abweichende Beurteilung weiterhin von einem «Vollbild» einer PTBS aus. Hierzu ist zu bemerken, dass Dr. B.__ den Beschwerdeführer offenbar nur einmal untersucht hat. Sein Bericht basierte damit – da keine Auseinandersetzung mit den Vorakten erkennbar ist – offenbar grossmehrheitlich auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers. Weitere Massnahmen der Psychodiagnostik (z.B. Einsatz von Fragebögen, Einholen von Fremdanamnesen, [neuro-] psychologische Tests) sind nicht ersichtlich, weshalb das vom Beschwerdeführer behauptete «umfassende diagnostische Assessment» stark zu relativieren ist. Die Konsultation erfolgte darüber hinaus einzig mit Blick auf das vorliegende Verfahren, nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, für die Bemessung der Genugtuung im Wesentlichen auf den Bericht von C.__ vom 2. Dezember 2020 abzustellen (BG-Bel. 20 ff.; vgl. auch amtl. Bel. 5 S. 3 f.). Diese Umstände dürfen und müssen bei der Beweiswürdigung durchaus berücksichtigt werden. Es besteht zwar weiterhin kein Grund, den Bericht von Dr. B.__ ausser Acht zu lassen, hingegen rechtfertigt es sich nach dem Gesagten ebenfalls nicht, allein auf diesen abzustellen und die auf mehrjährigen Behandlungen beruhenden Berichte von C.__ zu ignorieren. Die vom Beschwerdeführer bemühten Standesregeln und wissenschaftlichen Standards für Psychiater (vgl. amtl. Bel. 5 S. 3) vermögen am Vorgesagten nichts zu ändern und zeigen auch nicht auf, weshalb die Berichte von C.__ nicht zu berücksichtigen wären.
4.2.5 Entscheidend ist vorliegend denn auch nicht die genaue diagnostische Einordnung der unbestritten bestehenden Einschränkungen, sondern die daraus folgende persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers. Demnach wird unabhängig davon, wie die Differenzen in den Berichten aufzulösen wären, auch durch die Stellungnahme von Dr. B.__ bestätigt, dass selbst nach dem akuten Auftreten der PTBS-Symptomatik und hochfrequenter ambulanter Traumatherapie parallel dazu die Ausbildung und ein Anschlussstudium erfolgreich abgeschlossen werden konnte, was selbst in Zeiten der Exazerbation der Beschwerden ein hohes Funktionsniveau belegt (vgl. auch persönliche und soziale Anamnese im Bericht vom 24. April 2024, BG- Bel. 23). Gegenwärtig kombiniere der Beschwerdeführer ein Masterstudium mit der Arbeit an den Wochenenden. Gemäss neustem Bericht sei der Kontakt zu den Eltern gut und der
Freundeskreis in Takt. Anzeichen für einen sozialen Rückzug bestehen damit nicht, selbst wenn durch das Meiden von traumaassoziierten Orten wie Coop-Filialen und Campingplätzen anamnestisch geplante Wochenendreisen mit Freunden teilweise nicht angetreten werden konnten. Eine persönliche Betroffenheit, welche eine bedeutend höhere Genugtuung aufdrängt, wie es der Beschwerdeführer geltend macht, kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Vielmehr streicht auch Dr. B.__ anlässlich seiner Untersuchung die guten Ressourcen und hohe Resilienz des Beschwerdeführers hervor. Dies trotz einer offenbar bis ins Erwachsenenalter anhaltenden Komorbidität in Form der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Während hierbei auch dissoziales Verhalten und ein niedriges Selbstwertgefühl als sekundäre Komplikationen auftreten können (Horst Dilling/Werner Mombour/Martin Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl.2015, S. 358 ff.), werden gemäss Psychostatus nach Dr. B.__ offenbar bloss Störungen der Konzentration und Schwierigkeiten mit der Aufmerksamkeit darauf zurückgeführt.
Das Wiederaufflammen von psychischen und vegetativen Symptomen, wie sie Dr. B.__ bei entsprechenden Triggern beschreibt, ist sodann bereits bei C.__ als Folge der dauerhaft herabgesetzten Vulnerabilität festgestellt worden. Belastende Situationen, etwa wie das vorliegende Verfahren oder das bei Dr. B.__ erwähnte Seminar zu sexueller Gewalt gegen Kinder anlässlich des Studiums, könnten neuerliche Krisen hervorrufen. Auch dieser Umstand ist mit dem Abstützten auf die Berichte der Psychologin C.__ durch die Beschwerdegegnerin der Bemessung der Genugtuung zugrunde gelegt worden, indem die Dauer der dokumentierten psychischen Folgen erhöhend berücksichtigt wurde. Das Gleiche gilt für die Schlafstörungen, woraus eine gehäufte Tagesmüdigkeit resultiere (Bericht vom 2. Dezember 2020, BG-Bel. 4) und die verminderte Libido bzw. die in der Phase akuter PTBS berichteten sexuellen Störungen (Bericht vom 8. Mai 2017, BG-Bel. 4). Ausserdem geht entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers trotz Wiederauftreten von verschiedenen Beeinträchtigungen auch aus dem Bericht von Dr. B.__ nicht hervor, dass er sich dringend wieder in therapeutische Behandlung begeben müsste. Ebenso wenig ist aus medizinischer Sicht eine Kontraindikation für eine Traumatherapie festgehalten worden, wie er es in der Beschwerde sinngemäss antönt. Gerade aufgrund der angeführten langen Wartezeiten für einen Therapieplatz wäre aber eine zeitnahe Neuanmeldung angezeigt, sollte die entsprechende Notwendigkeit bestehen. Eine solche sei jedoch nicht gemacht worden. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass eine Traumatherapie mit einer erheblichen Belastung einhergehen kann (Hütte/Landolt nennen es gar «eine kaum zu bewältigende Last», a.a.O., S. 180 a.E.). Während der akuten Phase der
erstmaligen, hochfrequenten Traumatherapie konnte der Beschwerdeführer allerdings parallel dazu seine Ausbildung abschliessen (Bericht von Dr. B.__ vom 24. April 2024 BG-Bel. 23). Die letztmalige Wiederaufnahme der besagten Traumatherapie war dem Beschwerdeführer nach der erneuten Befragung zum Missbrauchsgeschehen und der Konfrontation mit dem Täter anlässlich der Gerichtsverhandlung möglich, obwohl diese Vorgänge ihn mit einer unerwarteten Heftigkeit zurückgeworfen hätten (Bericht vom 2. Dezember 2020, BG-Bel. 4). Es wird vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb eine Traumatherapie gegenwärtig nicht in Frage kommt. Die persönliche Freiheit, sich nach eigenem Ermessen behandeln zu lassen, wird entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. amtl. Bel. 5 S. 4) mit diesen Feststellungen nicht tangiert, sondern bildet Teil der notwendigen Würdigung der gesamten Umstände zur Beurteilung der persönlichen Betroffenheit durch die psychischen Folgen der Vorkommnisse.
4.2.6 Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt sich damit nicht, dass die Beschwerdegegnerin die aus der Straftat resultierenden, andauernden psychischen Belastungen des Beschwerdeführers in unangemessener Weise oder nur ungenügend berücksichtigt hätte. Auch der Bericht von Dr. B.__ vom 24. April 2024 zeigt weder für sich noch in einer Gesamtwürdigung der medizinischen Akten auf, wie sich die psychischen Folgen noch weiter erhöhend auf die Genugtuungssumme hätten auswirken müssen, als es die Beschwerdegegnerin bereits berücksichtigt hatte. Eine weitere psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers erweist sich daher nicht als erforderlich (vgl. amtl. Bel. 5 S. 4).
4.3 Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer darin, dass das von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung angeführte LinkedIn-Profil für die vorliegend interessierenden Fragen von höchstens marginaler Aussagekraft ist (vgl. amtl. Bel. 3 S. 2 und 5 S. 5). Zu Recht wird dieses in der angefochtenen Verfügung denn auch nicht zur Begründung der Genugtuungshöhe angeführt. Die erfolgreiche Aus- und Weiterbildung, wenn auch mit teilweise schwierigen Themenbereichen im gegenwärtigen Ethik-Studium, geht bereits aus den medizinischen Berichten hervor. Die durch nichts weiter belegten Behauptungen, dass nicht durchgehend ein 100 %- Pensum ausgeübt worden sei, Arbeiten teils hätten wiederholt und Fristerstreckungen beantragt werden müssen, führen hingegen ebenfalls nicht zur Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung. Weder Dauer noch Umfang der geltend gemachten Schwierigkeiten lässt sich aufgrund der pauschalen Vorbringen oder den Akten auch nur ansatzweise eruieren.
Ausserdem ist nicht klar, ob sämtliche dieser Probleme ausschliesslich auf die Folgen der Straftat zurückzuführen sind. Abgesehen von der Komorbidität der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit anamnestisch beeinträchtigter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sind die geschilderten Umstände auch für psychisch unbelastete Menschen durchaus im Rahmen des Üblichen und mögen jedenfalls keine höhere Genugtuung zu begründen.
4.4 Der Beschwerdeführer verweist zusätzlich auf verschiedene Tatumstände, die aus seiner Sicht eine höhere Genugtuung rechtfertigen (amtl. Bel. 1 Ziff. 20). Dabei sind die Mehrzahl der vorgebrachten Gesichtspunkte (mehrfache Tatbegehung, Ausnützung eines Vertrauensverhältnisses sowie Ausüben von Druck zur Geheimhaltung der Tat) von der Beschwerdegegnerin bereits in der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt worden (BF-Bel. 2 E. 2.6.8 f.). Zwar wird das bildliche Aufzeichnen der Tat von der Beschwerdegegnerin nicht angeführt, hingegen berücksichtigte sie zusätzlich das Alter des Opfers als Grund für die Erhöhung der Genugtuung. Allerdings wird allein durch die (wiederholte) Aufzählung verschiedener dieser Punkte in der Beschwerde nicht aufgezeigt, weshalb diese Umstände ein anderes Resultat aufdrängen sollten. Mit anderen Worten verpasst es der Beschwerdeführer darzulegen, weshalb etwa die Ausnützung des Vertrauensverhältnisses vorliegend derart zu gewichten wäre, dass zwingend eine (noch) höhere Genugtuung resultiert. Entsprechendes ist denn auch aus den Akten und mit Blick auf die konkreten Vorfälle nicht ersichtlich. So wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt, dass ein Vertrauensverhältnis bestanden hat (vgl. etwa Einvernahmen vom 19. April 2017 und 29. Juli 2020, BG-Bel. 12 Fragen 23 ff., 66 und 13 Frage 13). Hingegen ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Täter nicht etwa um ein (Pflege- oder Stief-) Elternteil des Beschwerdeführers gehandelt hat, bei welchem die Ausnützung des Vertrauens- und gar Abhängigkeitsverhältnis naturgemäss besonders schwer wiegt und das Opfer dem Täter in besonderem Masse geradezu ausgeliefert wäre. Das Gleiche gilt für die Ausübung von Druck zur Geheimhaltung der Handlungen, indem der Täter androhte, sich selbst das Leben zu nehmen, sollten diese ans Licht kommen (Einvernahme vom 29. Juli 2020, BG-Bel. 13 Frage 62). Auch wenn der damit ausgeübte Druck nicht in eigentlichen Drohungen gegen den Beschwerdeführer oder ihm nahestehende Personen (mit Ausnahme des Täters) bestanden hat, bezog die Beschwerdegegnerin diesen Umstand als genugtuungserhöhend in ihre Beurteilung mit ein. Die Bemessung der Genugtuung ist aber nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil bei diesen Tatumständen eine höhere Genugtuung allenfalls auch noch der Billigkeit entsprochen hätte.
4.5
4.5.1 Sofern der Beschwerdeführer auf die Dauer des opferhilferechtlichen Verfahrens verweist (amtl. Bel. 1 Ziff. 21 und 5 S. 2), kann er daraus keinen Anspruch auf eine höhere Genugtuung ableiten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Genugtuung gemäss OHG ein von der öffentlichen Hand finanzierter Solidaritätsbeitrag zur Anerkennung des vom Opfer durch eine Straftat erfahrenen Leides ist (Leitfaden OHG Ziff. 6). Sie hat hingegen nicht allfällige mit der Geltendmachung verbundene Unannehmlichkeiten abzugelten, sondern basiert auf der persönlichen Betroffenheit durch die Straftat. Die unter Umständen länger dauernde Behandlung des Gesuchs um eine Genugtuung wirkt hingegen nicht genugtuungserhöhend. Soweit ersichtlich, wird die Verfahrensdauer denn auch weder von der Rechtsprechung oder den Materialien noch einer Lehrmeinung als Bemessungskriterium für die Genugtuung herangezogen.
4.5.2 Das Gleiche gilt für den ebenfalls angeführten Umstand, dass keine im Strafurteil vom 31. Juli 2020 angeordneten Massnahmen umgesetzt worden seien (amtl. Bel. 1 Ziff. 21 und 5 S. 1 f.). Der Verlauf des Strafvollzugs des Täters ist ebenfalls nicht als genugtuungserhöhend (oder - mindernd) zu berücksichtigen. So wäre auch eine erfolgreiche oder gescheiterte Therapierung bei der Bemessung der Genugtuung nicht ausschlaggebend, da dies nicht die persönliche Betroffenheit des Opfers aus der Straftat beschlägt. Genauso wenig führte etwa die ausgefüllte Sanktion (z.B. bedingte Strafe) oder ein bestimmtes Haftregime (z.B. aufgeschobener Haftantritt, vorzeitige Haftentlassung) zur Erhöhung der Genugtuung nach OHG, wenn dies vom Opfer nicht befürwortet würde. Inwiefern das Ableben des Täters vor Antritt der Haft oder der ambulanten Massnahme im vorliegenden Fall als sehr belastend für den Beschwerdeführer einzustufen wäre, ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar dargelegt worden oder erkennbar.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich der beantragte Beizug der Akten betreffend Strafvollzug, da nicht ersichtlich ist oder aufgezeigt wurde, wie hieraus entscheidrelevante Erkenntnisse für die vorliegend interessierenden Fragen zu gewinnen wären (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
6. Im Ergebnis erscheint die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Genugtuungssumme mit Blick auf den vorliegenden Fall angemessen. Die anzuwendenden Bemessungsgrundsätze sind dabei korrekt beachtet worden. Weder berücksichtigte die Verwaltung Tatsachen,
welche für die Bemessung keine Rolle spielen, noch liess sie Umstände ausser Acht, die sie in den Entscheid hätte miteinbeziehen müssen. Aufgrund dessen sowie der praxisgemäss geübten Zurückhaltung bei der Überprüfung dieses reinen Ermessensentscheides besteht hier keine Notwendigkeit, korrigierend in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen (vgl. 2.3 hiervor sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
7.1 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 30 Abs. 1 OHG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 123 Abs. 2 und 4 VRG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. [Zustellung].
Stans, 31. März 2025 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Florian Marfurt
Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.